Zusammenfassung von BGer-Urteil 2C_424/2023 vom 28. Januar 2026

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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:

Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 2C_424/2023 vom 28. Januar 2026

I. Einleitung Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts betrifft die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von A.__, einem brasilianischen Staatsangehörigen, gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Tessin vom 19. Juni 2023. Gegenstand war die Verweigerung der Erneuerung bzw. Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut, soweit darauf einzutreten war, hob das kantonale Urteil auf und wies die Angelegenheit an die kantonale Behörde zurück zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.

II. Sachverhalt (Kurz) Der Beschwerdeführer A._, geboren 1999, ist ein brasilianischer Staatsangehöriger, der im Dezember 2009 im Alter von zehn Jahren mit einem Touristenvisum in die Schweiz einreiste, um bei seiner Mutter B._ zu leben. Diese war seit 2006 im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA aufgrund ihrer Ehe mit einem italienischen Staatsbürger. Im April 2012 erhielten der Beschwerdeführer, seine Mutter und seine Schwester C.__ eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA im Rahmen des Familiennachzugs, gültig bis Oktober 2015. Die Mutter des Beschwerdeführers trennte sich 2013 erneut von ihrem Ehemann und liess sich im April 2015 scheiden.

Im Oktober 2015 beantragte A.__ die Erneuerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Die kantonalen Behörden lehnten dies im Juni 2019 ab, da der Familiennachzug aufgrund der Scheidung der Mutter nicht mehr unter das Freizügigkeitsabkommen (FZA) falle und auch keine Ansprüche aus dem nationalen Ausländerrecht (als Student ohne finanzielle Autonomie) oder aus schwerwiegenden persönlichen Gründen bestünden. Nach der Ablehnung durch den Staatsrat im März 2022 bestätigte auch das kantonale Verwaltungsgericht im Juni 2023 die Ablehnung und verneinte Ansprüche aus dem FZA, dem Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, ehemals LStr) sowie Art. 8 EMRK und die Verhältnismässigkeit des Entscheids.

III. Massgebende rechtliche Argumente und Begründung des Bundesgerichts

  1. Zulässigkeit des Rechtsmittels (Eintretensfrage)

    • Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG): Die Beschwerde ist grundsätzlich zulässig.
    • Ausschlussgrund gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG: Dieser schliesst die Beschwerde gegen ausländerrechtliche Entscheide aus, die keine Bewilligung oder Genehmigung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch verleihen. Der Beschwerdeführer machte jedoch glaubhaft einen Anspruch aus Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privatlebens) geltend, da er sich seit über zehn Jahren in der Schweiz aufhält und gut integriert ist. Dies reicht aus, um den Ausschlussgrund zu überwinden; die Frage, ob ein solcher Anspruch tatsächlich besteht, ist eine Frage der materiellen Beurteilung.
    • Ausschlussgrund gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 5 BGG: Der vom Beschwerdeführer zusätzlich geltend gemachte Härtefallanspruch gemäss Art. 30 AIG (in der bis 31. Dezember 2018 gültigen Fassung, gemäss Art. 126 Abs. 1 AIG) ist gemäss dieser Bestimmung von der ordentlichen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen. Insofern ist die Beschwerde unzulässig.
    • Sachverhaltsfeststellung und Prüfungsbefugnis (Art. 105 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG): Das Bundesgericht ist an den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt gebunden, es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Rein appellatorische Kritik oder die Vorlage neuer Beweismittel nach dem angefochtenen Urteil (echte Nova) sind unzulässig. Die Rüge der Willkür (Art. 9 BV) in der Sachverhaltsfeststellung wurde als unsubstantiiert zurückgewiesen.
  2. Anspruch aus Art. 50 AIG (Nach Ehescheidung)

    • Der Beschwerdeführer argumentierte, dass seine Mutter einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 AIG (ehem. LStr) habe und er davon einen abgeleiteten Anspruch herleiten könne.
    • Das Bundesgericht verwies auf sein paralleles Urteil bezüglich der Mutter (2C_426/2023 vom selben Datum). In diesem Urteil wurde festgestellt, dass die Mutter die Voraussetzungen von Art. 50 AIG nicht erfüllte, da die Dauer ihrer Ehe die erforderliche Mindestdauer nicht erreichte und auch keine persönliche Härtefallsituation vorlag.
    • Schlussfolgerung: Da der Mutter kein Anspruch aus Art. 50 AIG zusteht, kann der Beschwerdeführer keinen abgeleiteten Anspruch geltend machen. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
  3. Anspruch aus Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens)

    • a) Familienleben (Art. 8 Abs. 1 EMRK): Art. 8 EMRK schützt primär die Beziehungen zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern. Bei volljährigen Kindern, wie im vorliegenden Fall, wird ein Anspruch aus dem Familienleben nur bei Vorliegen einer qualifizierten Abhängigkeit (z.B. aufgrund schwerer Krankheit oder Behinderung) anerkannt. Da eine solche Abhängigkeit nicht geltend gemacht wurde, ist die Beschwerde in Bezug auf den Schutz des Familienlebens unzulässig.
    • b) Privatleben (Art. 8 Abs. 1 EMRK): Das Bundesgericht prüfte, ob dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf Verbleib in der Schweiz aus dem Recht auf Achtung seines Privatlebens zusteht.
      • Dauer des Aufenthalts: Die kantonale Vorinstanz hatte die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers unzutreffend berechnet, indem sie Perioden des Aufenthalts als Minderjähriger, in denen er sich im Rahmen hängiger Bewilligungsverfahren in der Schweiz aufhielt, nicht berücksichtigte. Das Bundesgericht hielt fest, dass das Schicksal des Beschwerdeführers als Minderjähriger eng mit dem seiner Mutter verbunden war und ihm die Dauer des Aufenthalts als Minderjähriger nicht entgegengehalten werden kann. Selbst unter Berücksichtigung dieser Korrektur erreichte der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Volljährigkeit (Mai 2017) eine Aufenthaltsdauer von ca. sieben Jahren und fünf Monaten. Dies liegt unter der von der Rechtsprechung üblicherweise geforderten Zehnjahresfrist für einen gefestigten Anspruch aus dem Privatleben.
      • Besonders gelungene Integration: Das Bundesgericht prüfte daher, ob eine besonders gelungene Integration vorliegt, die auch vor Ablauf der Zehnjahresfrist einen Anspruch begründen kann.
        • Bildung und Beruf: Der Beschwerdeführer ist im Alter von zehn Jahren in die Schweiz gekommen und hat hier seine gesamte Schullaufbahn absolviert. Er schloss die kantonale Handelsschule erfolgreich mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis (EFZ) als Kaufmann ab. Danach nahm er eine befristete Stelle bei einem Bankinstitut zur bank- und finanzwirtschaftlichen Ausbildung an. Nach Beendigung dieser Ausbildung wurde er unbefristet vom selben Institut angestellt und hat somit eine stabile Anstellung.
        • Sprachkenntnisse: Er beherrscht die italienische Sprache und hat in der Schule Englisch, Deutsch und Französisch gelernt, was gute Noten belegen.
        • Finanzielle Situation: Er hat nie Sozialhilfe bezogen und ist schuldenfrei.
        • Strafregister: Er ist unbescholten und hat keine Vorstrafen.
        • Soziale Integration: Seit 2013 ist er aktiv in einem Thai-Boxing-Verein und nimmt als Elite-Leistungssportler an nationalen und internationalen Wettkämpfen teil.
        • Würdigung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Integration des Beschwerdeführers als vollständig gelungen (pienamente riuscita) zu bezeichnen ist, sowohl beruflich als auch sozial. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz, die kritisierte, er habe die Handelsschule begonnen, als seine Bewilligung bereits abgelaufen war, verwies das Bundesgericht darauf, dass er sich damals in einem laufenden, fristgerecht eingereichten Verlängerungsverfahren befand. Die stabile und unbefristete Anstellung festigt seine berufliche Integration zusätzlich.
        • Schlussfolgerung zur Integration: Aufgrund dieser umfassenden und erfolgreichen Integration kann der Beschwerdeführer einen Anspruch aus Art. 8 EMRK im Hinblick auf den Schutz seines Privatlebens geltend machen. Das kantonale Urteil, das dies verneinte, ist daher in diesem Punkt nicht haltbar.
    • c) Verhältnismässigkeit (Art. 8 Abs. 2 EMRK):
      • Ein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privatleben muss gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft zur Wahrung öffentlicher Interessen verhältnismässig sein.
      • Die Vorinstanz hatte die Verhältnismässigkeit in nur fünf Zeilen bejaht. Das Bundesgericht stellte fest, dass kein öffentliches Interesse ersichtlich ist, das eine Bestätigung der behördlichen Massnahme – die Ausweisung einer erwachsenen Person, die seit ihrem zehnten Lebensjahr in der Schweiz lebt und sich vorbildlich integriert hat – rechtfertigen könnte. Der Beschwerdeführer hat sich vollständig in die Schweizer Gesellschaft integriert, seine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen, eine stabile Anstellung gefunden, ist finanziell selbständig, unbescholten und sozial aktiv.
      • Schlussfolgerung zur Verhältnismässigkeit: Eine Rückkehr in sein Heimatland hätte für den Beschwerdeführer nicht unerhebliche Konsequenzen, die durch kein öffentliches Interesse gerechtfertigt sind. Seine privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz sind erheblich und ausschlaggebend. Die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung verstösst gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit.

IV. Entscheid des Bundesgerichts Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut, soweit darauf einzutreten war. Es hob die angefochtene kantonale Entscheidung vom 19. Juni 2023 auf und wies die Sache an die Sektion Bevölkerung des Departements der Institutionen des Kantons Tessin zurück mit der Anweisung, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

V. Kurzfassung der wesentlichen Punkte

  • Zulässigkeit: Die Beschwerde war grundsätzlich zulässig, da der Beschwerdeführer glaubhaft einen Anspruch aus Art. 8 EMRK geltend machte, welcher den Ausschlussgrund von Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG überwindet. Ein Härtefallanspruch gemäss Art. 30 AIG wurde jedoch als unzulässig erachtet (Art. 83 lit. c Ziff. 5 BGG).
  • Art. 50 AIG: Ein abgeleiteter Anspruch aus Art. 50 AIG über die Mutter des Beschwerdeführers wurde mangels eines eigenen Anspruchs der Mutter verneint (Verweis auf BGer-Urteil 2C_426/2023).
  • Art. 8 EMRK (Privatleben): Das Bundesgericht bejahte einen Anspruch aus Art. 8 EMRK auf Achtung des Privatlebens.
    • Aufenthaltsdauer: Für die Berechnung der Aufenthaltsdauer sind die Perioden als Minderjähriger, auch während hängiger Bewilligungsverfahren, zu berücksichtigen.
    • Integration: Trotz Unterschreitung der Zehnjahresfrist wurde eine besonders gelungene Integration festgestellt. Der Beschwerdeführer hat seine gesamte Ausbildung in der Schweiz erfolgreich abgeschlossen, verfügt über eine stabile unbefristete Arbeitsstelle, beherrscht mehrere Sprachen, ist unbescholten und sozial engagiert.
  • Verhältnismässigkeit: Die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung wurde als unverhältnismässig erachtet, da keine öffentlichen Interessen eine derart einschneidende Massnahme gegenüber einem so gut integrierten Individuum rechtfertigen, dessen private Interessen am Verbleib als erheblich und ausschlaggebend gewichtet werden.
  • Ergebnis: Das Bundesgericht hob das kantonale Urteil auf und wies die Behörde an, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.