Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:
Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 8C_184/2024 vom 27. Januar 2026
I. Einleitung Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts betrifft einen Fall im Bereich der Sozialhilfe für Flüchtlinge, insbesondere die Frage, ob einer Person, die zwar den Flüchtlingsstatus besitzt, aber mit einer strafrechtlichen Landesverweisung belegt ist und sich illegal in der Schweiz aufhält, umfassende Sozialhilfe oder lediglich Nothilfe zusteht. Das Bundesgericht hatte zu beurteilen, ob das kantonale Gericht die einschlägigen bundesrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Auslegung von Art. 86 Abs. 1bis des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG), korrekt angewendet hat.
II. Sachverhalt und Vorinstanzen A._, geboren 1998, wurde im Oktober 2012 in der Schweiz der Flüchtlingsstatus zuerkannt und subsidiär Asyl gewährt. Im März 2020 bestätigte das Kantonale Gericht Neuenburg eine Verurteilung zu einer Haftstrafe und eine Landesverweisung von fünf Jahren gemäss Art. 66a des Strafgesetzbuches (StGB). Im September 2020 hob das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylrecht von A._ auf, stellte jedoch ausdrücklich fest, dass er die Flüchtlingseigenschaft beibehielt. Ein Gesuch um Aufschub der strafrechtlichen Landesverweisung wurde im Dezember 2020 vom kantonalen Migrationsdienst (SMIG) abgelehnt, was das Kantonale Gericht im Mai 2021 bestätigte.
Nach seiner Haftentlassung im Juni 2022 blieb A._ in der Schweiz. Das kantonale Amt für Sozialhilfe (ODAS) übernahm ab Dezember 2022 seine Unterkunftskosten, forderte ihn aber gleichzeitig auf, sich zwecks Organisation seiner Ausreise mit dem SMIG in Verbindung zu setzen, andernfalls die Unterstützung eingestellt würde. Im Januar 2023 stellte das ODAS die materielle Hilfe per März 2023 wegen mangelnder Kooperation mit dem SMIG ein. Ein Rekurs dagegen wurde im Oktober 2023 vom Departement für Beschäftigung und sozialen Zusammenhalt (DECS) abgewiesen. Zwischenzeitlich war A._ wegen "rupture de ban" (Art. 291 StGB) erneut inhaftiert und wurde im November 2023 entlassen.
A._ gelangte an das Kantonale Gericht Neuenburg und verlangte die Gewährung umfassender Sozialhilfe, subsidiär Nothilfe. Während des Verfahrens teilte das ODAS mit, dass es im Dezember 2023 eine neue Entscheidung getroffen hatte, wonach A._ materielle Hilfe in Form einer Unterkunft gewährt wurde, jedoch unter der Bedingung, dass er mit dem SMIG zwecks Ausreise kooperiere. Im Februar 2024 gab A.__ an, dass ihm die Nothilfe seit dem Vortag nicht mehr gewährt werde und er obdachlos sei.
Das Kantonale Gericht Neuenburg (Cour de droit public) hiess die Beschwerde von A._ im Februar 2024 teilweise gut. Es hob die vorinstanzlichen Entscheide auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das ODAS zurück. Das Gericht stellte fest, dass das ODAS A._ Nothilfe gemäss Art. 39 des kantonalen Sozialhilfegesetzes (LASoc) und Art. 12 der Bundesverfassung (BV) gewähren müsse, sofern er sich tatsächlich in einer Notlage befinde. Die mangelnde Kooperation mit dem SMIG dürfe die Gewährung der Nothilfe nicht ausschliessen. Die weitergehende Forderung nach umfassender Sozialhilfe wies das kantonale Gericht jedoch ab, indem es sich auf Art. 82 Abs. 1 des Asylgesetzes (LAsi) stützte und Art. 21 und 23 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) für nicht anwendbar erklärte, da A.__ nicht rechtmässig in der Schweiz residiere.
III. Rechtliche Erwägungen des Bundesgerichts
1. Streitgegenstand und Zulässigkeit: Das Bundesgericht bestätigte die Zulässigkeit der Beschwerde als Teilentscheid gemäss Art. 91 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG), da die Vorinstanz das Recht auf umfassende Sozialhilfe verneint hatte, während die Frage der Nothilfe zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde. Der Kern der Beschwerde betrifft die Ablehnung der umfassenden kantonalen Sozialhilfe trotz des Flüchtlingsstatus und der strafrechtlichen Landesverweisung.
2. Abgrenzung von Sozialhilfe und Nothilfe: Das Bundesgericht erinnert an die grundsätzliche Unterscheidung zwischen der umfassenderen kantonalen Sozialhilfe und der verfassungsrechtlich garantierten Nothilfe gemäss Art. 12 BV. Letztere ist als minimales Auffangnetz für Personen in Notlagen gedacht, um ein menschenwürdiges Dasein zu ermöglichen (vgl. ATF 150 I 6 E. 5.1).
3. Anwendbare Rechtsgrundlagen: * Art. 81 LAsi: Personen, die sich gestützt auf das Asylgesetz in der Schweiz aufhalten und ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können, erhalten Sozialhilfe oder Nothilfe. * Art. 82 Abs. 1 LAsi: Personen, die von einem vollziehbaren Weg- oder Ausweisungsentscheid betroffen sind und denen eine Ausreisefrist angesetzt wurde, sind vom Sozialhilferegime ausgeschlossen. * Art. 83a LAsi: Verpflichtung zur Zusammenarbeit bei der Vollziehung eines vollziehbaren Wegweisungsentscheids. * Kantonales Recht (Neuenburg): Art. 13 KV NE garantiert das Recht auf Wohnung, medizinische Versorgung und notwendige Mittel zur Wahrung der Würde. Art. 39 LASoc NE sieht vor, dass materielle Mindesthilfe einer bedürftigen Person nicht verweigert werden kann, auch wenn sie ihren Zustand selbst verschuldet hat. Art. 6 Abs. 1 des Reglements zur Festlegung der Normen für die Berechnung der materiellen Hilfe (ANCAM) ermöglicht die Gewährung eines Nothilfepauschale für Personen ohne gültige Aufenthaltsbewilligung und mit Ausreisefrist.
4. Das zentrale Argument des Beschwerdeführers: Art. 86 Abs. 1bis AIG als Lex specialis Der Beschwerdeführer berief sich auf Art. 86 Abs. 1bis AIG, der besagt, dass die Bestimmungen über die Sozialhilfe für anerkannte Flüchtlinge auch für Flüchtlinge gelten, die von einer vollziehbaren obligatorischen Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB betroffen sind. Er argumentierte, diese Bestimmung sei eine lex specialis und lex posterior zu Art. 82 Abs. 1 LAsi und begründe einen Anspruch auf umfassende Sozialhilfe. Das kantonale Gericht hatte diese Norm nicht angewendet.
5. Kontext der strafrechtlichen Landesverweisung (Art. 66d Abs. 1 StGB): Das Bundesgericht verweist auf Art. 66d Abs. 1 StGB, wonach die Vollstreckung einer Landesverweisung nur aufgeschoben werden kann, wenn das Leben oder die Freiheit der betroffenen Person (mit anerkanntem Flüchtlingsstatus) im Zielstaat bedroht wäre (Non-Refoulement-Prinzip gemäss Art. 5 Abs. 2 LAsi) oder wenn andere zwingende Regeln des Völkerrechts entgegenstehen. Der Landesverweisungsrichter muss diese Hindernisse bereits bei der Anordnung der Landesverweisung prüfen (vgl. ATF 147 IV 453 E. 1.4.5; 149 IV 231 E. 2.1.2).
6. Interpretation von Art. 86 Abs. 1bis AIG: * Wortlaut und Systematik: Das Bundesgericht stellte fest, dass Art. 86 Abs. 1bis Bst. b AIG tatsächlich ausdrücklich Flüchtlinge unter obligatorischer Landesverweisung nach Art. 66a StGB erfasst. Diese Bestimmung ist im AIG im Kapitel über vorläufig aufgenommene Personen angesiedelt, bezieht sich jedoch explizit auch auf anerkannte Flüchtlinge. Sie stellt sicher, dass Kantone die Sozialhilfe für diese Gruppe nicht auf Nothilfe reduzieren dürfen, sondern ihnen im Prinzip die gleichen Leistungen wie anerkannten Asylsuchenden gewährleisten müssen. Dies wird durch Art. 88 Abs. 3 LAsi und Art. 24 Abs. 1 Bst. b bis der Asylverordnung 2 (AsylV 2) untermauert, die Bundesbeiträge für diese Personengruppe vorsehen. * Vorrang gegenüber Art. 82 Abs. 1 LAsi: Art. 86 Abs. 1bis Bst. b AIG, der spezifisch Flüchtlinge mit Landesverweisung betrifft, ist in der Tat eine lex specialis und eine lex posterior zu Art. 82 Abs. 1, 2. Satz LAsi. Er hat daher Vorrang. Der Umstand, dass die betroffene Person keine Aufenthaltsbewilligung mehr besitzt und von einer Ausweisung betroffen ist, ist angesichts des klaren Wortlauts von Art. 86 Abs. 1bis Bst. b AIG nicht entscheidend. * Einschränkende Auslegung nach dem Gesetzgebungszweck: Das Bundesgericht betont jedoch, dass Art. 86 Abs. 1bis AIG im Lichte seines gesetzgeberischen Zwecks auszulegen ist. Gemäss den Botschaften des Bundesrates (FF 2018 1673, 1725; FF 2013 5373, 5441) soll diese Bestimmung die Einhaltung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz, insbesondere aus Art. 21 und 23 der GFK, sicherstellen. Sie dient als Pendant zu Art. 66d Abs. 1 StGB, der den Aufschub einer Landesverweisung aus völkerrechtlichen Gründen regelt. Massgebend ist, dass Art. 86 Abs. 1bis AIG nur dann Anwendung findet, wenn die Landesverweisung aus rechtlichen Gründen gemäss Art. 66d Abs. 1 StGB nicht vollziehbar ist und aufgeschoben werden muss. Die Bestimmung greift nicht, wenn die Landesverweisung lediglich faktisch nicht vollzogen wird, ohne dass ein rechtliches Hindernis gemäss Art. 66d Abs. 1 StGB oder den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vorliegt.
7. Anwendung auf den vorliegenden Fall: Im Fall von A.__ wurde die strafrechtliche Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB angeordnet. Die Aufschiebung der Vollstreckung nach Art. 66d StGB wurde vom SMIG abgelehnt und vom Kantonsgericht im Mai 2021 bestätigt. Daraus ist zu schliessen, dass zum damaligen Zeitpunkt keine rechtlichen Hindernisse für die Vollstreckung der Landesverweisung gemäss Art. 66d StGB vorlagen. Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Verfahren keine neuen Umstände geltend gemacht, die nun einen rechtlichen Aufschub der Landesverweisung begründen würden.
Da keine rechtlichen Gründe für einen Aufschub der Landesverweisung gemäss Art. 66d Abs. 1 StGB vorliegen, findet Art. 86 Abs. 1bis AIG keine Anwendung. Folglich hat das kantonale Gericht zu Recht das Recht des Beschwerdeführers auf umfassende Sozialhilfe verneint und stattdessen Art. 82 Abs. 1, 2. Satz LAsi angewendet, der Personen mit vollziehbarem Weg- oder Ausweisungsentscheid vom Sozialhilferegime ausschliesst.
IV. Fazit und Entscheid: Die Beschwerde von A.__ wurde vom Bundesgericht abgewiesen. Das kantonale Gericht hat die Rechtslage korrekt beurteilt, indem es den Anspruch auf umfassende Sozialhilfe verneinte, aber das Recht auf Nothilfe bestätigte, die nicht wegen mangelnder Kooperation verweigert werden darf.
V. Kosten: Die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da er die Voraussetzungen erfüllte, wurde ihm die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und sein Rechtsvertreter als amtlicher Anwalt bestellt.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte: