Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Das vorliegende Urteil der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts betrifft eine Beschwerde der Visana Versicherungen AG (fortan Beschwerdeführerin) gegen A.__ (fortan Beschwerdegegnerin) im Bereich der Unfallversicherung. Streitgegenstand ist die Bemessung einer Invalidenrente und der damit verbundene Invaliditätsgrad, nachdem die Vorinstanz, das Kantonsgericht Luzern, der Beschwerdegegnerin eine Invalidenrente von 30 % zugesprochen hatte. Die Beschwerdeführerin beantragt die Festsetzung des Invaliditätsgrades auf 16 %.
2. SachverhaltDie 1968 geborene Beschwerdegegnerin war als Psychologin in einem 60%-Pensum beim Spital B.__ unselbstständig erwerbstätig und hierfür bei der Beschwerdeführerin obligatorisch gegen Unfall versichert. Daneben übte sie eine selbstständige Tätigkeit als Psychologin in einem 40%-Pensum aus, für welche keine Unfallversicherung bestand. Am 14. August 2018 erlitt sie bei einem Sturz am Arbeitsplatz im Spital eine Kreuzbeinfraktur. Die Beschwerdeführerin erbrachte zunächst Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen. Ein wirbelsäulenchirurgisches Gutachten vom 14. Juli 2022 attestierte eine 70%ige Arbeitsfähigkeit.
Mit Verfügung vom 19. Januar 2023 (bestätigt durch Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2023) stellte die Beschwerdeführerin die Leistungen per 31. Mai 2021 ein und verneinte einen Rentenanspruch. Sie argumentierte, die Beschwerdegegnerin könne die attestierte 70%ige Arbeitsfähigkeit in ihrer versicherten, unselbstständigen Tätigkeit einsetzen. Eine Integritätsentschädigung wurde für eine Integritätseinbusse von 15 % zugesprochen.
Das Kantonsgericht Luzern hob diesen Entscheid auf und sprach der Beschwerdegegnerin ab dem 1. Juni 2021 eine Invalidenrente von 30 % zu.
3. Streitfrage vor BundesgerichtKern der Auseinandersetzung vor Bundesgericht ist die Frage, ob das Kantonsgericht Bundesrecht verletzt hat, indem es den Invaliditätsgrad der Beschwerdegegnerin auf 30 % festlegte. Unbestritten sind dabei die 70%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Psychologin (welche im Spital optimal angepasst sei) sowie die Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 15 %.
4. Massgebende RechtsgrundlagenDas Bundesgericht verweist auf die zutreffenden Ausführungen des Kantonsgerichts zu den massgebenden Bestimmungen und Grundsätzen: * Art. 6 Abs. 1 UVG: Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers. * Art. 8 Abs. 1 ATSG: Begriff der Invalidität. * Art. 7 ATSG: Begriff der Erwerbsunfähigkeit. * Art. 18 Abs. 1 UVG: Anspruch auf eine Invalidenrente bei einer Invalidität von mindestens 10 %. * Art. 16 ATSG: Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs. * Art. 18 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 UVV: Sondervorschriften zur Bemessung des Invaliditätsgrades. Gemäss Art. 28 Abs. 2 UVV ist bei Versicherten, die neben einer unselbstständigen Tätigkeit eine nicht nach dem Gesetz versicherte oder nicht entlöhnte Tätigkeit ausüben, die Behinderung in diesen Tätigkeiten nicht zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist gemäss ständiger Rechtsprechung (RKUV 1999 Nr. U 329 S. 119, U 253/96) gesetzeskonform und schliesst auch selbstständige Tätigkeiten ein, für die keine freiwillige Versicherung nach Art. 4 UVG abgeschlossen wurde. Der Zweck dieser Regelung ist es, zu verhindern, dass Unfallversicherer Leistungen für Tätigkeiten erbringen müssen, für die keine Prämien entrichtet wurden (Urteil 8C_98/2023 E. 5.2.5).
5. Erwägungen des BundesgerichtsDas Bundesgericht prüfte die Beschwerde der Visana und bestätigte im Wesentlichen die Argumentation der Vorinstanz.
5.1. Ermittlung des Valideneinkommens und Art. 28 Abs. 2 UVVDas Gericht bekräftigte, dass das Kantonsgericht das Valideneinkommen zu Recht ausschliesslich auf die aus der unselbstständigen Erwerbstätigkeit beim Spital B.__ erzielten Einkünfte abstützte. Die ständige bundesgerichtliche Rechtsprechung hält fest, dass der aus einer selbstständigen und nicht freiwillig versicherten Tätigkeit erzielte Verdienst bei der Bemessung des Valideneinkommens unberücksichtigt bleiben muss (u.a. Urteile 8C_98/2023 E. 5.2.5; U 232/06 E. 3.3.4; U 253/96 E. 2). Diese Auslegung basiert auf dem klaren Wortlaut von Art. 28 Abs. 2 UVV, der die Berücksichtigung der Behinderung in den "Tätigkeiten" (Plural) ausschliesst und keine Unterscheidung zwischen Validen- und Invalideneinkommen trifft, sondern auf die Ermittlung des Invaliditätsgrades als Ganzes abzielt. Der Ausschluss bezieht sich daher nicht nur auf die nicht versicherte Tätigkeit, wenn sich die Behinderung ausschliesslich dort auswirkt, sondern auch, wenn – wie hier – beide Erwerbstätigkeiten betroffen sind.
Die Argumente der Beschwerdeführerin, wonach nur der prämienpflichtige Verdienst massgebend sei oder der Gesetzgeber eine andere Unterscheidung gewollt habe, wurden zurückgewiesen. Das Bundesgericht betonte, dass die Rechtmässigkeit von Art. 28 Abs. 2 UVV bereits mehrfach bestätigt wurde (U 253/96 E. 2; 8C_121/2017 E. 3.4).
5.2. Hochrechnung des Valideneinkommens auf ein VollzeitpensumDas Bundesgericht bestätigte die Vorgehensweise des Kantonsgerichts, das Valideneinkommen analog der Bemessung bei teilzeitlich erwerbstätigen Personen auf ein Vollzeitpensum hochzurechnen (BGE 135 V 287 E. 3.2; 119 V 475 E. 2b). Obwohl hier keine eigentliche Teilzeitbeschäftigung vorlag, sondern eine Mischform aus versicherter unselbstständiger und unversicherter selbstständiger Tätigkeit, erweist sich die Hochrechnung als rechtmässig.
Das Gericht hielt fest, dass die selbstständige Erwerbstätigkeit und das daraus erzielte Einkommen gemäss Art. 28 Abs. 2 UVV bei der Berechnung des Valideneinkommens ausgeschlossen werden müssen. Eine gegenteilige Auffassung würde dem klaren Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Bestimmung – dem "Schutzgedanken", dass Unfallversicherer nicht für nicht prämierte Tätigkeiten leisten sollen – zuwiderlaufen. Insbesondere würde dies dazu führen, dass bei höherem Einkommen aus der unversicherten selbstständigen Tätigkeit ein höherer Invaliditätsgrad und damit eine höhere Leistungspflicht des Unfallversicherers resultieren würde, was dem Schutzgedanken widerspricht.
Die Beschwerdeführerin rügte einen "Systemfehler" und forderte, die Gleichbehandlung zu wahren. Das Bundesgericht entgegnete, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 8 Abs. 1 BV) und das Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 14 EMRK) bereits durch den Ausschluss des Einkommens aus der selbstständigen, nicht versicherten Erwerbstätigkeit gewahrt werden, unabhängig davon, ob dieses höher oder tiefer ist. Eine Einzelfallprüfung, ob das Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit dasjenige aus unselbstständiger Tätigkeit übersteigt, wurde aus Gründen der Rechtssicherheit abgelehnt. Auch sah das Bundesgericht keine ernsthaften sachlichen Gründe für eine Praxisänderung, die angesichts des Gebots der Rechtssicherheit besonders gewichtig sein müssten (BGE 150 IV 227 E. 2.3.1).
5.3. Ermittlung des InvalideneinkommensDie Vorinstanz hatte das Valideneinkommen auf ein 70%-Pensum reduziert, um das Invalideneinkommen zu bestimmen (Fr. 108'762.11). Das Bundesgericht bestätigte diese Vorgehensweise. Es verwies auf die Rechtsprechung (Urteil 8C_121/2017 E. 7), wonach die nicht versicherte Tätigkeit beim Invalideneinkommen hinzuzurechnen sei, auch wenn die Invaliditätsbemessung nach den Regeln für Teilzeiterwerbstätige erfolgt. Dies geschehe im Rahmen des allgemeinen sozialversicherungsrechtlichen Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (BGE 134 V 109 E. 10.2.7). Wenn eine versicherte Person nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit ausübt, bei der sie ihre restliche Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft und das Einkommen angemessen ist, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Da die 70%ige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdegegnerin in ihrer unselbstständigen Tätigkeit im Spital B.__ als optimal angepasst und zumutbar galt, wurde dieses (hypothetische) höhere Einkommen und nicht der tatsächlich erzielte niedrigere Verdienst als Invalidenlohn angerechnet.
5.4. Hypothetische freiwillige Versicherung und AbgrenzungDas Gericht führte ergänzend aus, dass selbst bei einer freiwilligen Versicherung der selbstständigen Tätigkeit der Beschwerdegegnerin immer noch ein Invaliditätsgrad von 30 % resultieren würde, da die Einschränkung von 30 % beide Tätigkeiten betrifft. Eine freiwillige Versicherung hätte sich auf Validen- und Invalideneinkommen ausgewirkt, wobei der tatsächlich erzielte Verdienst entsprechend der konkreten Arbeitsfähigkeit zu berücksichtigen gewesen wäre.
Schliesslich bestätigte das Bundesgericht die Korrektheit der Vorinstanz, die auf ein früheres Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (U 66/92 vom 13. Januar 1993) verwies: Wenn sich eine Behinderung lediglich auf eine selbstständige, nicht versicherte Erwerbstätigkeit auswirkt, bleibt diese unberücksichtigt, und es resultiert kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Dies stützt die Auslegung von Art. 28 Abs. 2 UVV weiter.
6. Fazit und ErgebnisDas Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Vorinstanz mit Blick auf die ständige Praxis des Bundesgerichts und die herrschende Lehrmeinung kein Bundesrecht verletzt hat. Die Bemessung des Validen- und Invalideneinkommens ausschliesslich anhand des hochgerechneten Einkommens aus der unselbstständigen Erwerbstätigkeit und die Nichtberücksichtigung des Einkommens aus der selbstständigen, nicht versicherten Tätigkeit gemäss Art. 28 Abs. 2 UVV ist korrekt. Die Beschwerdeführerin konnte keine stichhaltigen Gründe für eine Praxisänderung aufzeigen. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.
7. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte