Zusammenfassung von BGer-Urteil 7B_550/2024 vom 23. Januar 2026

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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:

Bundesgerichtsurteil 7B_550/2024 vom 23. Januar 2026

I. Einleitung und Gegenstand Das Bundesgericht hatte als höchste Instanz über eine Beschwerde in Strafsachen von A._ (Beschwerdeführer) gegen eine Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht, vom 18. April 2024 zu befinden. Gegenstand war ein Entsiegelungsgesuch der Jugendanwaltschaft Winterthur (JAA) betreffend zwei sichergestellte Mobiltelefone des Beschwerdeführers. Die JAA führt gegen A._ eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts auf Vergehen gegen das Waffengesetz und strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis StGB).

II. Sachverhalt im Wesentlichen Im Rahmen der Untersuchung wurden dem Beschwerdeführer am 3. März 2024 (Sonntag) zwei Mobiltelefone sichergestellt. Bereits am Tag der Verhaftung und Sicherstellung der Geräte, also noch vor dem Siegelungsantrag des Beschwerdeführers, ordnete die JAA eine vorsorgliche Datenspiegelung durch den kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei Zürich an, um Datenverlust zu verhindern. Die gespiegelten Daten wurden auf Datenträgern gespeichert und in einem Behältnis versiegelt, nachdem der Beschwerdeführer am 4. März 2024 (Montag) die Siegelung der Mobiltelefone verlangt hatte. Am 5. März 2024 reichte die JAA ein Entsiegelungsgesuch für die Mobiltelefone ein, das sie später auf die Datensicherungen korrigierte. Das Zwangsmassnahmengericht hiess das Entsiegelungsgesuch gut und gab die Datensicherungen zur Durchsuchung frei. Der Beschwerdeführer legte dagegen Beschwerde an das Bundesgericht ein.

III. Massgebende Punkte und rechtliche Argumente des Bundesgerichts

  1. Zulässigkeit der Beschwerde (Kurzfassung): Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde ein, da es sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid handelt und der Beschwerdeführer schlüssig darlegte, dass auf den Datenträgern Anwaltskorrespondenz gespeichert sei. Dies drohe ihm praxisgemäss einen nicht wiedergutzumachenden Rechtsnachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, was die Zulässigkeit der Beschwerde begründet.

  2. Rügen betreffend Zuständigkeit und Entsiegelungsgesuch (Kurzfassung):

    • Örtliche Zuständigkeit: Der Beschwerdeführer rügte die örtliche Unzuständigkeit des Bezirksgerichts Zürich. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanz ihre Zuständigkeit zwar fälschlicherweise auf Art. 32 Abs. 2 StPO (Gerichtsstand im Erwachsenenstrafverfahren) statt auf Art. 10 Abs. 2 JStPO (Gerichtsstand im Jugendstrafverfahren) begründet hatte. Da jedoch beide Bestimmungen im vorliegenden Fall zum gleichen Gerichtsstand (Ort der Tatbegehung/Anhaltung in Zürich) führten, hatte dieser Irrtum keinen Einfluss auf das Ergebnis. Die Rüge war unbegründet.
    • Rechtsgültigkeit des Entsiegelungsgesuchs: Der Beschwerdeführer beanstandete, dass das Entsiegelungsgesuch der JAA ursprünglich die Mobiltelefone, nicht aber die Datensicherungen nannte und die Korrektur verspätet erfolgt sei. Das Bundesgericht sah dies als rein redaktionellen Fehler an, der durch die Nachfristsetzung des Zwangsmassnahmengerichts korrigiert wurde. Der ursprüngliche Antrag sei fristgerecht erfolgt. Die Rüge war unbegründet.
  3. Hinreichender Tatverdacht (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO):

    • Beschwerdeführer Argumentation: Er bestritt das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts, da er bereits wegen anderer Delikte rechtskräftig verurteilt worden sei und keine Kenntnis von einem weiteren Verfahren habe.
    • Begründung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht bejahte den hinreichenden Tatverdacht. Es verwies auf die Feststellungen der Vorinstanz, wonach gegen den Beschwerdeführer ein weiteres Strafverfahren wegen des Verdachts auf Waffenschmuggel und strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis StGB) hängig sei, das auch Ermittlungen im Ausland umfasse. Als konkrete Verdachtsmomente wurden angeführt: der 16-jährige Beschwerdeführer (mehrfach vorbestraft, aus Frankreich, unter Schriftensperre und Ausreiseverbot) wurde am Hauptbahnhof Zürich mit einer abgesägten Schrotflinte und scharfen Patronen angehalten; er trug skizzierte Wegbeschreibungen bei sich; und es gab weitere Vorfälle mit Jugendlichen und Schusswaffen im gleichen Zeitraum. Ein möglicher terroristischer Hintergrund müsse untersucht werden. Die Rüge war unbegründet.
  4. Zulässigkeit der vorsorglichen Datenspiegelung vor Siegelungsantrag und gerichtlicher Genehmigung: Dieser Punkt bildete den Kern der Beschwerde und führte zu einer grundlegenden Präzisierung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung.

    • Beschwerdeführer Argumentation: Die vorgenommene Datenspiegelung unmittelbar nach Sicherstellung der Mobiltelefone, noch bevor er die Siegelung verlangt und das Zwangsmassnahmengericht die Spiegelung genehmigt hatte, verletze Art. 248 Abs. 1 StPO. Dies sei gemäss BGE 148 IV 221 ein schwerer Verfahrensfehler, der zur Abweisung des Entsiegelungsgesuchs führen müsse, da die Möglichkeit einer verfrühten Kenntnisnahme geheimnisgeschützter Daten durch die Strafverfolgungsbehörden nicht ausgeschlossen werden könne. Eine nachträgliche Genehmigung sei unzureichend.
    • Rechtsprechung gemäss BGE 148 IV 221 (bis 2023): Dieser Leitentscheid hatte klargestellt, dass die Datenspiegelung von elektronischen Geräten nicht durch die Untersuchungsbehörde selbst oder von ihr beauftragte Dritte vor der Siegelung oder vor gerichtlicher Genehmigung erfolgen darf. Der Zweck der Siegelung sei, jegliche Kenntnisnahme durch die Untersuchungsbehörde auszuschliessen. Ein Verstoss sei ein schwerer, nicht korrigierbarer Verfahrensmangel, der zur Vernichtung der erstellten Datenkopien führe.
    • Neu-Beurteilung durch das Bundesgericht angesichts technischen Fortschritts und neuen Rechts (Art. 248 Abs. 1 StPO ab 01.01.2024):
      • Das Gericht würdigte die Kritik an BGE 148 IV 221, insbesondere im Hinblick auf die zunehmende Flüchtigkeit elektronischer Daten (automatische Löschung, Fernzugriff, "Before First Unlock-Modus" bei iPhones). Ein Zuwarten mit der Datensicherung bis zum Ablauf der dreitägigen Siegelungsfrist des Art. 248 Abs. 1 StPO (oder einer gerichtlichen Anordnung) würde regelmässig zu einem irreversiblen Datenverlust führen.
      • Interpretation von "einsehen" und "verwenden" (Art. 248 Abs. 1 StPO): Das Gericht hielt fest, dass die Datenspiegelung selbst kein "Einsehen" oder "Verwenden" der Daten darstellt.
        • Sichergestellte Mobiltelefone werden zur Verhinderung von Fernzugriff und Auto-Shutdown in faradayschen Behältnissen und am Strom angeschlossen. Eine Bedienung des Bildschirms ist unmöglich.
        • Die eigentliche Datenspiegelung ist ein komplexer, rein technischer Prozess mittels forensischer Programme, der ohne bildgebende Technik abläuft und durch speziell befähigte sachverständige Personen vorgenommen wird. Eine inhaltliche Durchsuchung oder Auswertung der Daten findet dabei nicht statt.
        • Selbst bei einem Verdacht auf unzulässigen Zugriff könnte dieser über System- und Logdaten des Geräts nachverfolgt werden.
      • Vergleich zu physischen Unterlagen: Ähnlich wie bei der zulässigen "thematischen Grobsichtung" physischer Unterlagen zur Sicherstellungsrelevanz (BGE 143 IV 270 E. 7.5) sei die Datenspiegelung durch einen sachverständigen Dienst ein Prozess zur Datensicherstellung, der sogar ein geringeres Risiko einer Kenntnisnahme durch die Strafverfolgungsbehörden berge. Die Sachverständigen unterliegen einer gesetzlichen Geheimhaltungspflicht (Art. 184 Abs. 2 lit. e StPO) und werden auf die Straffolgen eines falschen Gutachtens hingewiesen.
      • Abkehr von BGE 148 IV 221: Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die ernsthaften und sachlichen Gründe des unmittelbar drohenden Datenverlusts eine Abkehr von der mit BGE 148 IV 221 eingeführten Rechtsprechung rechtfertigen. Eine vorsorglich angeordnete Datenspiegelung durch die Strafverfolgungsbehörden ist zulässig, wenn ein konkret drohender Beweisverlust vorliegt und die Spiegelung durch eine sachverständige Person durchgeführt wird.
      • Neue Bedingung: Die mit der Datensicherung betrauten forensischen Sachverständigen dürfen später nicht auch in die eigentliche Ermittlungstätigkeit des konkreten Strafverfahrens eingebunden werden, um die Einhaltung des Siegelungszwecks weiterhin zu gewährleisten.
      • Ergebnis: Die Rügen des Beschwerdeführers bezüglich der Bundesrechtswidrigkeit der Datenspiegelung sind unbegründet.
  5. Aussonderung von Anwaltskorrespondenz:

    • Beschwerdeführer Argumentation: Das Zwangsmassnahmengericht habe zu Unrecht darauf verzichtet, die von ihm geltend gemachte Anwaltskorrespondenz mit seiner Anwältin in Frankreich auszusondern.
    • Grundsatz der Substanziierungspflicht: Die siegelungsberechtigte Person muss die Geheimhaltungsinteressen substanziieren, d.h. kurz umschreiben, glaubhaft machen, den Namen des Geheimnisträgers, den Zeitraum der Korrespondenz und den Speicherort (z.B. E-Mail-Applikationen) mitteilen, damit das Gericht eine gezielte Triage vornehmen kann (BGE 145 IV 273 E. 3.2; Urteil 7B_576/2024 E. 6.2). Eine Angabe der E-Mail-Adressen ist nicht zwingend.
    • Begründung des Bundesgerichts: Die Vorinstanz hatte die Substanziierungspflicht des Beschwerdeführers verneint, weil er keine konkreten Applikationen oder Suchbegriffe genannt habe. Das Bundesgericht widersprach dieser Auffassung. Der Beschwerdeführer habe den Namen seiner französischen Anwältin bekannt gegeben, das Vertretungsverhältnis sei plausibel, und er habe angegeben, dass es sich um E-Mails und Kurznachrichten handle. Damit sei er seiner Mitwirkungspflicht hinreichend nachgekommen. Das Zwangsmassnahmengericht hätte zumindest die E-Mail-Applikationen und SMS-Nachrichten auf entsprechende Korrespondenz durchsuchen und diese gegebenenfalls aussondern müssen.
    • Ergebnis: Die Vorinstanz verletzte Bundesrecht, indem sie dies unterliess. Die Beschwerde war in diesem Punkt begründet.

IV. Fazit und Entscheid Das Bundesgericht hiess die Beschwerde teilweise gut. Die angefochtene Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht, vom 18. April 2024 wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Das Zwangsmassnahmengericht muss die in den gesiegelten Datenträgern vorhandenen Daten durchsuchen und allfällige durch das Anwaltsgeheimnis geschützte E-Mails und SMS-Nachrichten aussondern. Im Übrigen, insbesondere hinsichtlich der Zulässigkeit der vorsorglichen Datenspiegelung und des hinreichenden Tatverdachts, wurde die Beschwerde abgewiesen.

V. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte

  1. Hinreichender Tatverdacht: Das Bundesgericht bestätigte das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts für Waffenschmuggel und strafbare Vorbereitungshandlungen, auch wenn der Beschwerdeführer bereits wegen anderer Delikte verurteilt war.
  2. Vorsorgliche Datenspiegelung (Revolutionäre Präzisierung der Rechtsprechung): Das Bundesgericht hat seine frühere Rechtsprechung (BGE 148 IV 221) aufgrund des technischen Fortschritts und des drohenden Datenverlusts bei elektronischen Geräten revidiert. Eine vorsorgliche Datenspiegelung durch die Strafverfolgungsbehörden vor dem Siegelungsantrag oder der gerichtlichen Genehmigung ist zulässig, sofern sie durch eine unabhängige sachverständige Person durchgeführt wird und diese später nicht in die eigentlichen Ermittlungen des Strafverfahrens involviert ist. Der Spiegelungsvorgang selbst wird nicht als "Einsehen" oder "Verwenden" der Daten im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO qualifiziert.
  3. Anwaltsgeheimnis und Substanziierungspflicht: Das Bundesgericht rügte die Vorinstanz, weil sie die Aussonderung von Anwaltskorrespondenz verweigert hatte. Der Beschwerdeführer hatte durch die Angabe des Namens seiner Anwältin und des Kommunikationswegs (E-Mail, SMS) seine Substanziierungspflicht erfüllt. Die Vorinstanz hätte die entsprechenden Kommunikationskanäle durchsuchen und gegebenenfalls die geschützten Daten aussondern müssen.