Zusammenfassung von BGer-Urteil 2C_611/2025 vom 22. Januar 2026

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Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_611/2025 vom 22. Januar 2026 1. Parteien und Streitgegenstand

Die Beschwerdeführerin, A._, eine 1986 geborene bolivianische Staatsangehörige, und ihre beiden minderjährigen Kinder B._ (geb. 2011) und C.__ (geb. 2014), ebenfalls bolivianische Staatsangehörige, reichten Beschwerde gegen den Entscheid der Cour de justice des Kantons Genf ein. Streitgegenstand war die Verweigerung von Aufenthaltsbewilligungen für Härtefälle (Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG) und die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz. Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen ein Aufenthaltsrecht gestützt auf Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Familienlebens) und Art. 11 BV (Schutz der Kinder) geltend.

2. Sachverhalt

A._ und ihre Kinder reisten im Juni 2023 mit einem Touristenvisum in die Schweiz ein, um A.__s Mutter (Inhaberin einer Niederlassungsbewilligung) und ihren Stiefvater (Schweizer Bürger) zu besuchen. Am 15. November 2023 stellte A._ für sich und ihre Kinder einen Antrag auf Erteilung einer Härtefallbewilligung. Sie gab an, seit ihrem 14. Lebensjahr an schwerer rheumatoider Arthritis zu leiden, die im Juli 2023 zu einer akuten Entzündungskrise mit starken Schmerzen und Gelenkschwellungen geführt hatte. Seither sei sie auf einen Rollstuhl angewiesen und nicht mehr in der Lage, für ihre Kinder zu sorgen oder zu arbeiten. Ihre Mutter und ihr Stiefvater bürgten für ihre Aufenthaltskosten in der Schweiz.

Das kantonale Amt für Bevölkerung und Migration (Office cantonal de la population et des migrations) verweigerte die Bewilligungen und ordnete die Wegweisung am 14. November 2024 an. Sowohl das Tribunal administratif de première instance (15. April 2025) als auch die Cour de justice (23. September 2025) wiesen die dagegen erhobenen Beschwerden ab. Im April 2025 wurde bei A.__ eine neue biologische Therapie eingeleitet, deren Wirkungen zum Zeitpunkt des kantonalen Urteils noch nicht bekannt waren.

3. Rechtliche Würdigung durch das Bundesgericht 3.1. Zulässigkeit der Beschwerden (E. 1)

Das Bundesgericht prüfte zunächst die Zulässigkeit der eingereichten Beschwerden, namentlich der öffentlich-rechtlichen Beschwerde und der subsidiären Verfassungsbeschwerde.

  • Härtefallbewilligung (Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG): Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerdeführerin das angefochtene Urteil zu Recht nicht wegen der Ablehnung einer Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) anficht. Diese Bestimmung ist potestativer Natur (d.h. sie begründet keinen Rechtsanspruch auf eine Bewilligung), fällt somit unter die Ausnahme von Art. 83 lit. c Ziff. 2 AIG und kann folglich nicht mittels öffentlich-rechtlicher Beschwerde angefochten werden. Auch eine Überprüfung im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde ist ausgeschlossen, da diese Bestimmung keine geschützte Rechtsposition verleiht (vgl. BGE 147 I 89 E. 1.2.2).
  • Art. 8 EMRK (Familienleben): Die Beschwerdeführerin berief sich jedoch auf Art. 8 Abs. 1 EMRK im Hinblick auf den Schutz des Familienlebens. In dieser Konstellation ist die öffentlich-rechtliche Beschwerde zulässig, da unter bestimmten restriktiven Bedingungen ein Aufenthaltsrecht aus Art. 8 EMRK abgeleitet werden kann, wenn ein potenzielles Aufenthaltsrecht plausibel dargelegt wird (vgl. BGE 147 I 89 E. 1.1.1; 149 I 72 E. 1.1). Die Beschwerdeführerin machte geltend, aufgrund ihrer schweren Erkrankung eine besondere Abhängigkeit von ihrer Mutter, die eine Niederlassungsbewilligung besitzt, zu haben. Das Bundesgericht erachtete dies als hinreichend substanziiert für die Zulässigkeit der öffentlich-rechtlichen Beschwerde in diesem Punkt. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde war insoweit ausgeschlossen (Art. 113 LTF a contrario).
  • Art. 11 BV (Schutz der Kinder): Art. 11 BV gewährt keinen direkten Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung (vgl. BGE 144 II 1 E. 5). Die Interessen der Kinder werden im Rahmen der Prüfung von Art. 8 EMRK berücksichtigt (vgl. BGer 2C_202/2025 E. 7.2).
  • Wegweisung: Die Wegweisungsverfügung als solche kann gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 4 AIG nicht mit der öffentlich-rechtlichen Beschwerde angefochten werden. Eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde wäre nur zulässig, wenn die Verletzung spezifischer Verfassungsrechte (z.B. Schutz des menschlichen Lebens, Schutz vor grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung gemäss Art. 3 EMRK) oder Verfahrensgarantien geltend gemacht würde (vgl. BGE 137 II 305 E. 1-3). Da die Beschwerdeführerin nicht geltend machte, dass ihr bei einer Rückkehr nach Bolivien ein reales Risiko eines schweren, raschen und irreversiblen Gesundheitsverfalls drohen würde, der Art. 3 EMRK widerspräche (vgl. EGMR, Savran c. Dänemark, Paposhvili c. Belgien), war die subsidiäre Verfassungsbeschwerde bezüglich der Wegweisung vollumfänglich unzulässig.
  • Feststellungsbegehren: Anträge auf Feststellung einer Rechtsverletzung (z.B. Verletzung von Art. 8 EMRK) sind nur subsidiär zulässig, wenn keine Leistungs- oder Gestaltungsbegehren gestellt werden können. Da hier ein Aufhebungsbegehren (Annullierung des angefochtenen Entscheids) möglich war, waren die Feststellungsbegehren unzulässig, da sie keine eigene Tragweite im Vergleich zum Aufhebungsantrag hatten.
3.2. Prüfungsmasstab und Sachverhaltsfeststellung (E. 2)

Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht frei (Art. 95 lit. a und b, Art. 106 Abs. 1 BGG), verlangt jedoch eine erhöhte Begründungspflicht bei Rügen von Grundrechtsverletzungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Es ist grundsätzlich an den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, die Sachverhaltsfeststellung sei willkürlich erfolgt oder beruhe auf einer Rechtsverletzung und sei für den Ausgang des Verfahrens entscheidend (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin rügte eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung, da die Vorinstanz ihren Entscheid zu einem Zeitpunkt fällte, als eine medizinische Ersteinschätzung der neuen biologischen Therapie noch nicht vorlag. Das Bundesgericht verwarf diese Rüge, da keine prozessualen Bestimmungen genannt wurden, die das Einreichen eines neuen medizinischen Berichts nach Abschluss der mündlichen Verhandlung verboten hätten, und kein relevanter, von der Cour de justice ausgelassener Fakt dargelegt wurde. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz blieb somit verbindlich.

3.3. Materielle Prüfung des Aufenthaltsrechts nach Art. 8 EMRK (E. 4)

Der Kern der materiellen Prüfung betraf die Frage, ob A.__ und ihre Kinder ein Aufenthaltsrecht gestützt auf Art. 8 EMRK haben.

  • Allgemeine Grundsätze: Das Bundesgericht bekräftigte seine ständige Rechtsprechung, wonach Art. 8 EMRK grundsätzlich keinen Anspruch auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat und damit auf Einreise oder Niederlassung in der Schweiz verleiht (BGE 149 I 72 E. 2.1.1; BGE 144 II 1 E. 6.1; EGMR, Gezginci Cevdet c. Suisse). Ein ausländischer Staatsangehöriger kann sich jedoch ausnahmsweise auf Art. 8 EMRK berufen, wenn eine ausländerrechtliche Massnahme sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens unverhältnismässig beeinträchtigen würde, was unter Umständen zur Anerkennung eines Bleibe- oder Aufenthaltsrechts führen kann (BGE 140 I 145 E. 3.1). Dies gilt primär für die sogenannte Kernfamilie (Ehegatten, Eltern mit minderjährigen Kindern im gemeinsamen Haushalt).
  • Besondere Abhängigkeitsverhältnisse ausserhalb der Kernfamilie: Eine Beziehung ausserhalb der Kernfamilie kann ein Aufenthaltsrecht gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK nur dann begründen, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen der ausländischen Person und einem nahen Angehörigen mit gesichertem Anwesenheitsrecht in der Schweiz besteht, beispielsweise aufgrund einer physischen oder psychischen Behinderung oder einer schweren Krankheit der ausländischen Person (BGE 147 I 268 E. 1.2.3; BGE 144 II 1 E. 6.1; BGE 137 I 154 E. 3.4.2; EGMR, Emonet et consort c. Suisse). Ein solches Abhängigkeitsverhältnis ist jedoch nicht leichtfertig anzunehmen. Die blosse Tatsache, dass ein Nicht-Kernfamilienmitglied Pflege benötigt, reicht nicht aus. Es ist erforderlich, dass diese Hilfe spezifisch von der Person mit gesichertem Aufenthaltsrecht in der Schweiz erbracht werden muss (BGer 2C_598/2023 E. 5.2).
  • Anwendung auf den vorliegenden Fall:

    • Krankheitsbild: Die Beschwerdeführerin leidet an einer schweren, chronischen Polyarthritis, die zu einer erheblichen körperlichen Behinderung führt und Pflegebedarf generiert. Sie ist rollstuhlgebunden und hat Schmerzen, die ihre Beweglichkeit einschränken. Die eingeleitete neue biologische Therapie ist wichtig zur Verlangsamung des Krankheitsprozesses.
    • Fehlende spezifische Abhängigkeit: Das Bundesgericht stellte fest, dass die genaue Ausdehnung der benötigten täglichen Hilfe nicht detailliert beschrieben wurde. Die Vorinstanz hatte festgehalten, dass nicht bewiesen sei, dass die Beschwerdeführerin ihre Medikamente nicht selbst einnehmen, ihre Körperpflege nicht selbst erledigen oder ihre grundlegenden täglichen Bedürfnisse nicht selbst befriedigen könnte. Entscheidend war jedoch, dass aus den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen nicht hervorging, dass die benötigte Hilfe nur von ihrer Mutter geleistet werden könnte. Es wurde auch nicht festgestellt, dass die Kinder der Beschwerdeführerin wegen der Krankheit ihrer Mutter von der Grossmutter betreut werden müssten. Auch die Tatsache, dass die neue Therapie in Bolivien nicht offiziell zugelassen ist, begründet kein solches spezifisches Abhängigkeitsverhältnis.
    • Früheres Leben in Bolivien: Die Beschwerdeführerin lebte bereits bis zu ihrem 37. Lebensjahr mit ihren Kindern in Bolivien, obwohl sie bereits schwer erkrankt war und ihre Mutter zu diesem Zeitpunkt schon in der Schweiz lebte (mindestens mit Niederlassungsbewilligung). Sie erhielt dort bereits umfassende medizinische Versorgung und kann auch zukünftig mit finanzieller Unterstützung ihrer Mutter rechnen. Der Umstand, dass sie in der Schweiz möglicherweise Zugang zu potenziell wirksameren Behandlungen hat, begründet für sich allein kein Aufenthaltsrecht.
  • Schlussfolgerung zu Art. 8 EMRK: Da nicht nachgewiesen wurde, dass die Beschwerdeführerin die spezifische Hilfe ihrer Mutter benötigt, verneinte die Cour de justice zu Recht ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis, das ein Aufenthaltsrecht auf der Grundlage von Art. 8 EMRK begründen könnte.

3.4. Entscheid

Das Bundesgericht wies die öffentlich-rechtliche Beschwerde, soweit sie zulässig war, als unbegründet ab. Die gleichzeitig eingereichte subsidiäre Verfassungsbeschwerde wurde als unzulässig erklärt. Die Gerichtskosten wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte
  1. Zulässigkeit: Die Beschwerde gegen die Verweigerung einer Härtefallbewilligung (Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG) ist nicht zulässig, da diese keinen Rechtsanspruch begründet. Die Rüge einer Verletzung von Art. 8 EMRK war jedoch zulässig, da unter bestimmten Umständen ein potenzielles Aufenthaltsrecht daraus abgeleitet werden kann. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde und die Rüge bezüglich der Wegweisung waren unzulässig, da keine spezifischen Verfassungsrechte oder Art. 3 EMRK-Rechte glaubhaft gemacht wurden.
  2. Kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis: Das Bundesgericht bestätigte, dass Art. 8 EMRK für Personen ausserhalb der Kernfamilie nur dann ein Aufenthaltsrecht begründet, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis infolge Krankheit oder Behinderung vorliegt und die benötigte Hilfe spezifisch von der in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Person geleistet werden muss.
  3. Anwendung auf den Fall: Obwohl die Beschwerdeführerin an einer schweren, chronischen Krankheit leidet und pflegebedürftig ist, konnte sie nicht nachweisen, dass die benötigte Hilfe nur von ihrer Mutter in der Schweiz erbracht werden kann. Ihr früheres Leben mit der Krankheit in Bolivien und die Möglichkeit finanzieller Unterstützung durch die Mutter schwächten das Argument der spezifischen Abhängigkeit.
  4. Ergebnis: Das Bundesgericht verneinte ein durch Art. 8 EMRK begründetes Aufenthaltsrecht und wies die Beschwerde ab.