Zusammenfassung von BGer-Urteil 8C_86/2025 vom 8. Januar 2026

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Detaillierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 8C_86/2025 vom 8. Januar 2026

1. Einleitung und Streitgegenstand

Das Schweizerische Bundesgericht hatte über eine Beschwerde von A.__ gegen ein Urteil des Kantonsgerichts Neuenburg vom 30. Dezember 2024 zu entscheiden. Gegenstand des Verfahrens war der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung (IV), insbesondere eine Rente, aufgrund einer angeborenen vollständigen Blindheit und deren Auswirkungen auf ihre Arbeitsfähigkeit. Die IV-Stelle des Kantons Neuenburg hatte einen Rentenanspruch verneint, was vom Kantonsgericht bestätigt wurde.

2. Sachverhalt und bisheriger Verfahrensverlauf

A._, geboren 1973 und seit Geburt vollständig blind, bezog seit 1991 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades. Sie hatte eine kaufmännische Ausbildung und ein Informatik-Diplom (Höhere Fachschule). Seit 1994 war sie teilzeitlich als Informatikerin tätig, unterbrochen von einer Pause zwischen 2014 und 2018. Seit 2019 führte sie ihre eigene GmbH (B._ Sàrl) als angestellte Geschäftsführerin zu 80%, tätig im Bereich der Organisation von sensorischen Events. Sie gab an, aufgrund ihrer Blindheit eine Hilfsperson zu benötigen, deren Lohn ihren eigenen auf monatlich 300 CHF reduziere, weshalb sie ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten könne. Ohne die gesundheitliche Beeinträchtigung würde sie eine Vollzeitstelle ausüben.

Im Januar 2023 stellte sie einen Antrag auf IV-Leistungen (Assistenzbeitrag, berufliche Massnahmen, Rente). Die Hausärztin Dr. C.__ gab an, nie eine Arbeitsunfähigkeit attestiert zu haben und könne sich zur beruflichen Situation nicht äussern, wies aber auf die Auswirkungen der Blindheit hin. Der Regionalärztliche Dienst (RAD) kam im August 2023 zu einer med.-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 100% in jeder ihren Fähigkeiten entsprechenden Tätigkeit, da sie ihre aktuelle Tätigkeit seit Jahren ohne attestierte Arbeitsunfähigkeit ausübe. Gestützt darauf lehnte die IV-Stelle den Rentenantrag im November 2023 ab, da keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit vorliege.

Gegen diese Entscheidung reichte A.__ Beschwerde beim Kantonsgericht Neuenburg ein und legte einen Bericht von Centrevue (Februar 2024) vor. Dieser, erstellt von einer Sozialarbeiterin und einem Ergotherapeuten, attestierte, dass ihre Sehstörung ihre Arbeitsfähigkeit einschränke und ein Anwesenheitspensum von maximal 70-75% realistisch sei, mit zusätzlich reduziertem effektivem Leistungsvermögen. Das Kantonsgericht wies die Beschwerde und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.

3. Rechtliche Grundlagen

Das Bundesgericht legte die massgebenden Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts dar:

  • Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG): Jeder ganze oder teilweise Verlust der Fähigkeit, im bisherigen Beruf oder Arbeitsgebiet zumutbare Arbeit zu leisten, infolge einer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschädigung. Bei längerfristiger Arbeitsunfähigkeit kann auch eine andere Tätigkeit zumutbar sein. Arbeitsunfähigkeit ist ein Funktionsverlust und darf nicht primär anhand finanzieller Verluste definiert werden.
  • Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 1 ATSG): Jeder durch Gesundheitsschaden bedingte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende Verlust oder Teilverlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
  • Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG): Die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
  • Rentenanspruch (Art. 28 Abs. 1 IVG): Ein Anspruch besteht, wenn die Erwerbs- oder Haushaltsfähigkeit durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen nicht wiederhergestellt, erhalten oder verbessert werden kann (lit. a), während mindestens eines Jahres eine Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich 40% ohne wesentlichen Unterbruch bestanden hat (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres eine Invalidität von mindestens 40% vorliegt (lit. c).
  • Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG i.V.m. Art. 43 Abs. 1 ATSG): Der Richter muss den Sachverhalt von Amtes wegen feststellen und die notwendigen Beweise erheben. Dies gilt, bis die zur Beurteilung des Anspruchs notwendigen Tatsachen hinreichend geklärt sind, insbesondere bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Feststellungen.

4. Erwägungen der Vorinstanz (Kantonsgericht Neuenburg)

Das Kantonsgericht hatte die letzte ausgeübte berufliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin (Geschäftsführerin der B.__ Sàrl) als Referenzpunkt für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit herangezogen. Es stellte fest, dass die Hausärztin nie eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt hatte und sich nicht zu funktionellen Einschränkungen äussern konnte. Aus der Angabe der Beschwerdeführerin, zu 80% für 300 CHF zu arbeiten, könne keine 40%-ige Arbeitsunfähigkeit in der gewohnten Tätigkeit abgeleitet werden, da Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich nicht nach finanziellen Verlusten definiert werde. Auch der Centrevue-Bericht, der von einer Sozialarbeiterin und einem Ergotherapeuten stammte, sei keine medizinische Bestätigung und belege keine durchschnittliche 40%-ige Arbeitsunfähigkeit über ein Jahr. Da eine medizinisch attestierte Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich 40% über ein Jahr fehle, seien die Voraussetzungen für eine IV-Rente nicht erfüllt. Eine Beurteilung der Zumutbarkeit einer angepassten Tätigkeit sei daher hinfällig.

5. Begründung des Bundesgerichts

Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut und rügte das Vorgehen des Kantonsgerichts und der IV-Stelle:

  • Kritik an der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Hausärztin zwar keine Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte, aber auch ausdrücklich erklärte, sich zu funktionellen Einschränkungen nicht äussern zu können. Der RAD begnügte sich mit der Feststellung einer 100%igen med.-theoretischen Arbeitsfähigkeit. Das Bundesgericht betonte jedoch, dass eine solche abstrakte medizinisch-theoretische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht massgebend ist. Sie berücksichtigt die konkreten Auswirkungen des funktionellen Defizits auf die Ausübung eines bestimmten Berufs und die verbleibenden Erwerbsmöglichkeiten nicht (BGE 127 V 154 E. 2a; 114 V 281 E. 1c).
  • Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes: Angesichts der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Leistungsminderung aufgrund ihrer Blindheit hätte der RAD die spezifischen, sehbehindertenbedingten Einschränkungen objektivieren und quantifizieren müssen (z.B. Geschwindigkeit bei der Aufgabenerfüllung, Hilfsbedarf für bestimmte Aufgaben, erhöhte Ermüdbarkeit infolge der Blindheit). Dies entspricht den Anforderungen von Art. 54a Abs. 3 IVG i.V.m. Art. 49 Abs. 1bis IVV.
  • Bedeutung der Selbstanpassung: Das Bundesgericht wies darauf hin, dass die "Selbstanpassung", die die Beschwerdeführerin in ihrer eigenen Firma vorgenommen hatte, eine Arbeitsunfähigkeit verdecken konnte, die sie erst ab 2023 geltend machte, die aber nach ihrer Ansicht bereits seit einigen Jahren bestand. Eine solche Anpassungsfähigkeit belege nicht zwangsläufig eine volle Arbeitsfähigkeit.
  • Unzureichende medizinische Abklärung: Das blosse Fehlen einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügt nicht, um eine Arbeitsunfähigkeit zu verneinen, wenn der Gesundheitszustand bekannt, die medizinische Abklärung aber lückenhaft ist (BGE 132 V 368 E. 5). Die IV-Stelle hätte die Abklärung gegebenenfalls durch eine geeignete Expertise (in casu ophthalmo-funktionell) vervollständigen müssen. Sie durfte aus dem Fehlen von Arbeitsausfällen nicht auf eine volle Arbeitsfähigkeit schliessen, zumal die Beschwerdeführerin eine selbstständige Tätigkeit ausübte, die ihr eine freie Rhythmusanpassung ermöglichte, selbst wenn dies zu einem erheblichen Leistungs- oder Einkommensverlust führte.
  • Fehler des Kantonsgerichts: Das Kantonsgericht hat den Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 61 lit. c ATSG missachtet, indem es die Entscheidung der IV-Stelle bestätigte, ohne eine solche zusätzliche Abklärung zu verlangen, obwohl es den Centrevue-Bericht über die funktionellen Auswirkungen des Sehhandicaps auf die täglichen und beruflichen Aufgaben der Beschwerdeführerin in den Akten hatte.

6. Anordnung des Bundesgerichts

Das Bundesgericht hob das Urteil des Kantonsgerichts und die ursprüngliche IV-Entscheidung auf. Es wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese eine umfassende Expertise im Rahmen eines Abklärungsverfahrens gemäss Art. 44 ATSG in die Wege leitet. Diese Expertise soll die Auswirkungen der Sehstörung auf die tatsächlich ausgeführten Aufgaben, die Leistungsfähigkeit und die Eignung für eine angepasste Tätigkeit beurteilen, gegebenenfalls unter Durchführung einer beruflichen Observation.

Zusätzlich wies das Bundesgericht die IV-Stelle an, den Sachverhalt auch hinsichtlich der hypothetischen Berufstätigkeit der Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden zu instruieren und begründet zu beurteilen. Da sie eine Ausbildung zur Informatikerin absolviert hatte, muss geklärt werden, ob sie diese Tätigkeit später aufgrund ihrer Gesundheitsschädigung oder aus anderen Gründen aufgegeben hat und inwieweit diese Tätigkeit noch zumutbar wäre.

7. Wesentliche Punkte der Zusammenfassung

  • Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes: Das Bundesgericht rügte die IV-Stelle und das Kantonsgericht wegen unzureichender Sachverhaltsabklärung.
  • Unzulänglichkeit der med.-theoretischen Arbeitsfähigkeit: Die rein medizinisch-theoretische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ohne Berücksichtigung der konkreten funktionellen Auswirkungen des Leidens ist nicht massgebend.
  • Erforderlichkeit spezifischer Expertise: Bei angeborener Blindheit müssen die spezifischen funktionellen Einschränkungen (Geschwindigkeit, Hilfsbedarf, Ermüdbarkeit) objektiviert und quantifiziert werden.
  • Maskierung von Arbeitsunfähigkeit durch Selbstanpassung: Die Möglichkeit, eine selbstständige Tätigkeit an die eigenen Einschränkungen anzupassen, kann eine tatsächliche Arbeitsunfähigkeit verschleiern.
  • Rückweisung an die IV-Stelle: Die IV-Stelle muss eine umfassende Expertise einholen und eine mögliche berufliche Observation durchführen, um die konkreten Auswirkungen der Blindheit auf die Leistungsfähigkeit sowie die Zumutbarkeit einer angepassten Tätigkeit zu beurteilen. Zudem muss die hypothetische Erwerbstätigkeit ohne Gesundheitsschaden geklärt werden.