Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
1. Einleitung und Sachverhalt
Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (8C_725/2024) betrifft eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Bereich der Invalidenversicherung (IV). Streitgegenstand ist die Verneinung eines Rentenanspruchs nach einer Neuanmeldung, insbesondere die Frage, ob sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit einer rentenablehnenden Verfügung aus dem Jahr 2009 wesentlich verschlechtert hat.
Der 1973 geborene Beschwerdeführer, zuletzt als Strassenmarkierer tätig, meldete sich erstmals am 4. Mai 2007 bei der IV an, nachdem er 2005 ein Schleudertrauma erlitten hatte. Die IV-Stelle Luzern lehnte dieses Gesuch mit Verfügung vom 14. Mai 2009 ab, da kein Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit festgestellt werden konnte. Diese Verfügung blieb unangefochten und bildet den massgeblichen Vergleichszeitpunkt für die spätere Revisionsprüfung.
Am 1. Februar 2019 meldete sich der Beschwerdeführer unter Verweis auf das gleiche Schleudertrauma erneut zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle veranlasste daraufhin medizinische und erwerbliche Abklärungen, namentlich eine polydisziplinäre Begutachtung durch die estimed AG (Gutachten vom 3. August 2021), welche allgemein-medizinische, orthopädische, neurologische, neuropsychologische und psychiatrische Aspekte umfasste. Nach dem Vorbescheidverfahren lehnte die IV-Stelle das Leistungsgesuch mit Verfügung vom 28. November 2023 mangels eines Revisionsgrundes erneut ab. Das Kantonsgericht Luzern wies die dagegen erhobene Beschwerde am 24. Oktober 2024 ab. Der Beschwerdeführer beantragte vor Bundesgericht die Zusprache einer ganzen Rente ab 1. April 2020, eventualiter die Einholung eines medizinischen Gerichtsgutachtens.
2. Streitgegenstand und Prüfungsrahmen des Bundesgerichts
Im Fokus des bundesgerichtlichen Verfahrens stand einzig die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht verneint hatte, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Verfügung vom 14. Mai 2009 wesentlich verschlechtert hat. Somatische Diagnosen, die von den Gutachtern der estimed AG gestellt wurden, waren dabei irrelevant, da sie keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hatten.
Das Bundesgericht prüft als Rechtsfrage, ob die rechtserheblichen Tatsachen vollständig festgestellt wurden und ob der Untersuchungsgrundsatz bzw. die Beweiswürdigungsregeln gemäss Art. 61 lit. c ATSG beachtet wurden. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit sowie die konkrete Beweiswürdigung sind Sachverhaltsfragen. Eine frei überprüfbare Rechtsfrage ist indes, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen.
Hinsichtlich des anwendbaren Rechts stellte das Bundesgericht fest, dass aufgrund der diskutierten Änderung im Jahr 2019 die bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesene Fassung des IVG und ATSG zur Anwendung kommt (intertemporales Recht der Weiterentwicklung der IV, WEIV).
3. Massgebende Rechtsgrundlagen und revisionsrechtliche Prinzipien
Das Bundesgericht verwies auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu den Begriffen der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG, Art. 4 Abs. 1 IVG) und der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
3.1 Revisionsrechtliche Grundsätze (Art. 17 ATSG) Ein Rentenanspruch ist revisionsrechtlich nur bei einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse beachtlich, die den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch beeinflussen kann. Dies gilt insbesondere für eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustands. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts revisionsrechtlich unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1; 141 V 9 E. 2.3).
3.2 Beweiswert von Gutachten im Revisionsfall Der Beweiswert eines Gutachtens in Revisionsfällen hängt wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema – die erhebliche(n) Änderung(en) des Sachverhalts – bezieht. Eine für sich allein betrachtet vollständige und schlüssige medizinische Beurteilung, die für eine erstmalige Beurteilung beweisend wäre, mangelt es im Revisionskontext an Beweiswert, wenn die ärztliche Einschätzung (abweichend von einer früheren) nicht hinreichend darüber Auskunft gibt, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustands stattgefunden hat. Es genügt weder eine ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des Leidens; vielmehr ist eine veränderte Befundlage notwendig (Urteile 9C_556/2021, 8C_121/2021, 9C_418/2010).
3.3 Beurteilung psychischer Erkrankungen Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen sind systematisierte Indikatoren (Beweisthemen und Indizien gemäss BGE 141 V 281) beachtlich, die unter Berücksichtigung von Belastungsfaktoren und Kompensationspotenzialen das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einschätzen lassen (BGE 145 V 361 E. 3.1). Die rechtsanwendende Stelle (Verwaltung, Gericht) ist grundsätzlich nicht an die abschliessende und verbindliche Entscheidung der Gutachter gebunden (BGE 140 V 193 E. 3.1). Sie kann einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit die rechtliche Massgeblichkeit absprechen, wenn ein triftiger Grund vorliegt, insbesondere wenn das Gutachten die BGE 141 V 281 normierten Beweisthemen nicht überzeugend berücksichtigt hat (BGE 148 V 49 E. 6.2.1).
4. Die vorinstanzliche Beurteilung
Das Kantonsgericht erachtete das estimed-Gutachten vom 3. August 2021 grundsätzlich als beweistaugliche Entscheidgrundlage. Es verneinte jedoch nach eingehender Würdigung der Arztberichte und Gutachten eine anspruchsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustands im Beurteilungszeitraum und folgte insbesondere der Einschätzung des psychiatrischen Gutachters, Dr. med. dipl.-psych. B.__, nicht, welcher eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte.
4.1 Psychiatrische Diagnosen und Arbeitsunfähigkeit im Gutachten Die estimed-Gutachter diagnostizierten eine mittel- bis schwergradig ausgeprägte agitiert-depressive Episode im Rahmen einer rezidivierend depressiven Störung sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Die psychiatrischen Einschränkungen führten laut Gutachten zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit. Aus neuropsychologischer Sicht konnte mangels Kooperation des Beschwerdeführers keine Diagnose gestellt werden, wobei von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausgegangen und manipulatives Verhalten festgestellt wurde. Die Gutachter stellten fest, dass die aktuell attestierte Arbeitsunfähigkeit spätestens seit April 2019 (Behandlungsaufnahme) ausgewiesen sei.
4.2 Die Problematik der Aggravation und Konsistenz im Gutachten Im Rahmen der Konsistenzprüfung wurden im neuropsychologischen Teilgutachten deutliche Anzeichen für eine Aggravation ("mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gezielte Antwortmanipulation") festgestellt. Das vom Beschwerdeführer gezeigte Verhalten und die Leistungen im neuropsychologischen Untersuchungsrahmen liessen sich aufgrund der diagnostizierten psychiatrischen Störung nicht begründen und es gab keine Hinweise auf eine "Pseudodemenz". Auch aus neurologischer Sicht wurde die Beschwerdeschilderung als auffallend theatralisch-demonstrativ und wenig authentisch beschrieben. Obwohl der psychiatrische Gutachter ausdrücklich festhielt, dass sich "im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung" keine Hinweise auf eine willentliche Herbeiführung oder massive Verdeutlichung psychischer oder körperlicher Störungen im Sinne einer Aggravation oder Simulation ergeben hätten, wies er erneut darauf hin, dass die neuropsychologischen Ergebnisse deutliche Anzeichen für Aggravation zeigten und sich die dort gezeigten Leistungen nicht mit der diagnostizierten psychiatrischen Störung begründen liessen.
4.3 Vorinstanzliche Schlussfolgerung Die Vorinstanz folgerte, dass die im Gutachten geschilderten Beschwerden und Befunde nicht neu seien. Schon 2009 habe der Beschwerdeführer über starke Schmerzen, Konzentrations- und Antriebsstörungen sowie Schlafstörungen geklagt, und es sei bereits damals eine depressive Episode sowie eine chronifizierte Schmerzproblematik diskutiert worden. Auch sei schon damals auf nicht valide Testergebnisse und mögliche sekundäre Motive hingewiesen worden. Die estimed-Gutachter hätten retrospektiv keine Veränderung des Gesundheitszustands beschrieben, sondern die Befunde deckten sich mit früheren Berichten.
Die Vorinstanz erachtete die Einschätzung des psychiatrischen Gutachters, dass seit 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorliege, als revisionsrechtlich unbeachtliche unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts.
Besonders kritisch würdigte die Vorinstanz die Feststellungen zur Aggravation. Die vom psychiatrischen Gutachter attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit wurde als nicht schlüssig erachtet, da die klaren Anzeichen für Aggravation im neuropsychologischen Teilgutachten, die fehlende Begründung dieses Verhaltens durch die diagnostizierte psychische Störung und die Annahme sekundärer Motive in der Konsensbeurteilung nicht einlässlich diskutiert wurden. Es sei nicht nachvollziehbar aufgezeigt worden, dass unabhängig von diesem aggravatorischen Verhalten in psychiatrischer Hinsicht dennoch eine Arbeitsunfähigkeit von 100% vorliege. Der beweisrechtlich entscheidende Aspekt der Konsistenz sei vor diesem Hintergrund nicht schlüssig begründet.
5. Die Erwägungen des Bundesgerichts
Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Beschwerdeführers ab und bestätigte die vorinstanzlichen Erwägungen.
5.1 Keine wesentliche Veränderung der Befundlage: Das Bundesgericht verwarf das Argument des Beschwerdeführers, der psychiatrische Gutachter habe eine Verschlechterung des Gesundheitszustands seit 2009 attestiert. Es bestätigte, dass die Vorinstanz nicht in Willkür verfallen sei, indem sie feststellte, dass die gutachterlich erhobenen Befunde nicht wesentlich von den bereits im Vergleichszeitpunkt 2009 aktenkundigen somatischen und psychiatrischen Befunden abwichen. Der Beschwerdeführer vermochte keine neuen Befunde aufzuzeigen, die von der Vorinstanz unberücksichtigt geblieben wären. Die vorliegende Konstellation unterscheide sich von Urteil 8C_94/2022, wo eine veränderte Befundlage bejaht wurde. Auch die Aufnahme einer psychiatrischen Behandlung ab April 2019 stelle für sich allein keine erhebliche Veränderung dar, da eine solche Behandlung bereits 2009 empfohlen, vom Beschwerdeführer aber nicht in Anspruch genommen worden war.
5.2 Ausprägung und Schwere der Beschwerden: Auch der Einwand, es komme nicht nur auf die Art, sondern auch auf die Ausprägung und Schwere der Beschwerden an, verfing nicht. Angesichts der früheren Empfehlung einer psychotherapeutischen Behandlung sei die Annahme der Vorinstanz, es liege keine markante Zunahme der bekannten Beschwerden vor, nicht offensichtlich unrichtig.
5.3 Keine unzulässige eigene medizinische Einschätzung: Das Bundesgericht hielt fest, dass das Kantonsgericht keine eigene medizinische Einschätzung vorgenommen habe. Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz, wonach die psychiatrische Beurteilung auf einer unterschiedlichen Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts basiere, seien das Ergebnis einer sorgfältigen Würdigung der ärztlichen Angaben und damit für das Bundesgericht verbindlich (vgl. Urteil 9C_436/2022).
5.4 Bedeutung der Aggravationshinweise: Das Bundesgericht bestätigte die Rüge der Vorinstanz bezüglich der unzureichenden Auseinandersetzung mit den Aggravationshinweisen. Zwar habe der psychiatrische Gutachter festgehalten, dass sich im Rahmen seiner eigenen psychiatrischen Untersuchung keine Aggravation gezeigt habe. Er habe aber sowohl unter dem Titel der Konsistenzprüfung als auch unter dem Aspekt der Aggravation/Simulation auf die klaren Anzeichen für eine Aggravation in der neuropsychologischen Untersuchung hingewiesen und ergänzt, dass sich die Resultate dieser Testungen nicht mit der diagnostizierten depressiven Störung begründen liessen. Das Bundesgericht präzisierte, dass es nicht darauf ankomme, wie viele Teilgutachter Aggravation wahrnahmen. Entscheidend sei vielmehr, dass die beteiligten Gutachter in der Gesamtwürdigung diese Feststellungen eingehend auseinandersetzen und nachvollziehbar darlegen müssen, inwiefern sich diese auf ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auswirken. Eine derartige schlüssige Begründung fehle vorliegend, weshalb die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung des psychiatrischen Gutachters abgestellt habe.
6. Zusammenfassende Feststellung
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht keine anspruchsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers seit 2009 festgestellt und somit einen Revisionsgrund gemäss Art. 17 ATSG verneint hat. Die Gutachten zeigten im Wesentlichen keine veränderte Befundlage, sondern lediglich eine unterschiedliche ärztliche Beurteilung der bekannten Symptomatik. Entscheidend war zudem, dass die im polydisziplinären Gutachten festgestellten deutlichen Anzeichen für aggravatorisches Verhalten des Beschwerdeführers in der konsiliarischen Beurteilung nicht schlüssig mit der attestierten Arbeitsunfähigkeit in Einklang gebracht oder erklärt werden konnten, wodurch die Glaubwürdigkeit der Arbeitsunfähigkeitseinschätzung geschmälert wurde.
7. Wesentliche Punkte im Überblick: