Zusammenfassung von BGer-Urteil 4A_115/2025 vom 12. Januar 2026

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Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 4A_115/2025 vom 12. Januar 2026 Einleitung

Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts befasst sich mit der Frage der örtlichen Zuständigkeit für eine Klage, welche die Eröffnung von Bankkonten bei einer Bank (G.__ SA) zum Gegenstand hat, die zur Erbringung einer Grundversorgung im Zahlungsverkehr verpflichtet ist. Die Kläger, eine Familie, die in der Schweiz als politische Flüchtlinge Asyl erhalten hat, begehren von der Beklagten die Erfüllung einer angeblichen gesetzlichen Kontrahierungspflicht. Die Vorinstanzen erklärten die Klage wegen mangelnder örtlicher Zuständigkeit als unzulässig. Das Bundesgericht hatte zu prüfen, ob der besondere Konsumentengerichtsstand nach Art. 32 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) in einem Fall anwendbar ist, in dem es um die Weigerung geht, einen Vertrag mit einem potenziellen Konsumenten abzuschliessen.

Sachverhalt

Die Beschwerdeführer, eine Familie aus U._, darunter ein ehemaliger Energieminister und Bürgermeister, erhielten in der Schweiz politisches Asyl. Eine frühere Strafuntersuchung wegen Geldwäscherei in Genf führte zur Sperrung ihrer Schweizer Bankkonten. Die Familie behauptet, dass ihr aufgrund des politischen Kontextes andere Schweizer Banken keine Konten eröffnen würden. Auch die Beschwerdegegnerin G._ SA, die zur Sicherstellung des universellen Zahlungsverkehrs verpflichtet ist, lehnte mehrfach Anträge auf Kontoeröffnung ab. Dies geschah unter anderem 2020 und 2022 mit der Begründung, das Kundenprofil entspräche nicht den Bankkriterien bzw. es handle sich um politisch exponierte Personen (PEP), bei denen die Geschäftsbeziehungen mit erheblichen rechtlichen Risiken verbunden seien und erhöhte Sorgfaltspflichten erforderten. Ein bereits 2020 für einen Beschwerdeführer eröffnetes Konto wurde 2021 wieder gekündigt.

Nach einem erfolglosen Schlichtungsversuch reichten die Familienmitglieder am 28. Oktober 2022 beim Genfer Gericht erster Instanz eine Klage auf "Vertragserfüllung" gegen G.__ SA ein, welche auf die Eröffnung von Bankkonten zielte. Dieses Gericht erklärte die Klage am 21. März 2024 mangels örtlicher Zuständigkeit für unzulässig. Die Zivilkammer des Genfer Cour de justice wies den von den Beschwerdeführern erhobenen Rekurs am 30. Januar 2025 ab und bestätigte die Unzuständigkeit.

Streitgegenstand und Rechtliche Argumentation der Beschwerdeführer

Die Beschwerdeführer machten vor Bundesgericht geltend, der Konsumentengerichtsstand gemäss Art. 32 Abs. 1 lit. a ZPO sei anwendbar. Sie argumentierten, die Weigerung, einen Vertrag über eine Leistung des täglichen Bedarfs abzuschliessen, müsse als Streitigkeit aus einem Konsumentenvertrag verstanden werden. Des Weiteren rügen sie, die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, sie hätten das Vorliegen einer Leistung des täglichen Bedarfs weder behauptet noch bewiesen, wobei sie sich auf die Doktrin der doppelten Relevanz beriefen. Sie führen an, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund ihres Auftrags zur Sicherstellung der Grundversorgung im Zahlungsverkehr eine gesetzliche Pflicht zum Vertragsabschluss habe, deren Verletzung einer Vertragsverletzung im Sinne von Art. 32 ZPO gleichzustellen sei.

Rechtliche Erwägungen des Bundesgerichts

Das Bundesgericht prüfte die Anwendbarkeit des Konsumentengerichtsstands gemäss Art. 32 ZPO und gelangte zur Ablehnung des Rekurses.

I. Grundlagen des Konsumentengerichtsstands (Art. 32 ZPO)

Das Gericht rekapitulierte die Voraussetzungen des Art. 32 ZPO. Diese Bestimmung sieht vor, dass für Klagen aus Konsumentenverträgen, die vom Konsumenten erhoben werden, der Gerichtsstand am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien ist. Ein Konsumentenvertrag ist ein Vertrag über eine Leistung des täglichen Bedarfs, die für den persönlichen oder familiären Gebrauch des Konsumenten bestimmt ist und vom Anbieter im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit angeboten wurde (Art. 32 Abs. 2 ZPO). Das Bundesgericht verweist auf die ähnliche Definition in Art. 120 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG) und die Rechtsprechung (z.B. BGE 121 III 336). Es wird betont, dass es sich um Leistungen des täglichen Bedarfs handeln muss; Kredite, Investitionen und Finanzdienstleistungen, die hohe Summen betreffen, fallen nicht in den Rahmen des alltäglichen Konsums eines Privathaushalts (BGE 132 III 268).

Wichtig ist, dass Art. 32 ZPO nur Verträge betrifft, die vom Konsumenten abgeschlossen wurden, und somit Streitigkeiten aus Rechtsbeziehungen ausschliesst, die nicht auf einer vertraglichen Vereinbarung beruhen (vgl. BGE 4A_575/2013). Obwohl ein Teil der Lehre die Anwendbarkeit des Art. 32 ZPO auch auf Ansprüche aus vorvertraglicher Haftung (culpa in contrahendo) oder auf Feststellungsklagen bezüglich des Bestehens oder der Gültigkeit eines Vertrages bejaht, setzt die Anwendung in der Regel das Bestehen oder zumindest das frühere Bestehen einer Vertragsbeziehung voraus. Die Beweislast für das Vorliegen der Konsumenteneigenschaft obliegt der Partei, die sich darauf beruft.

II. Auslegung des Begriffs "aus einem Vertrag herrührend"

Das Bundesgericht hielt fest, dass der klare Wortlaut und die Systematik des Art. 32 ZPO erfordern, dass eine Klage, die am besonderen Gerichtsstand dieser Bestimmung erhoben wird, aus einem Vertrag herrühren muss. Dies setzt voraus, dass ein Vertrag besteht oder bestanden hat, d.h., dass die Parteien sich in einer vertraglichen Beziehung befinden. Der Gesetzgeber habe bei der Schaffung des Gerichtsstandsgesetzes (LFors) eine enge Auslegung des Begriffs des Konsumentenvertrags beabsichtigt (vgl. BGE 132 III 268; Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, FF 2006 S. 6884).

Das Bundesgericht anerkannte zwar, dass die Gerichtsstandsvorschrift nicht per se Streitigkeiten über das Bestehen oder die Gültigkeit eines Vertrages ausschliesst, da dies dem Beklagten sonst ermöglichen würde, durch einfache Behauptung der Nichtexistenz des Vertrages die Zuständigkeitsregelung zu umgehen (vgl. BGE 122 III 298 und 142 III 466 im Kontext des IPRG). Im vorliegenden Fall ging es jedoch nicht um die Feststellung des Bestehens oder der Gültigkeit eines bereits abgeschlossenen Vertrages. Die Beschwerdeführer behaupteten gerade nicht, dass ein Vertrag bereits geschlossen worden sei, sondern beanstandeten die Weigerung der Beklagten, überhaupt einen Vertrag abzuschliessen.

III. Die gesetzliche Kontrahierungspflicht von G.__ SA und deren Bedeutung für Art. 32 ZPO

Das Bundesgericht prüfte die Argumentation der Beschwerdeführer, dass die Beschwerdegegnerin G.__ SA aufgrund ihrer gesetzlichen Pflicht zur Erbringung einer Grundversorgung im Zahlungsverkehr zur Kontrahierung verpflichtet sei und die Verletzung dieser Pflicht Art. 32 ZPO eröffnen müsse.

Es wurde festgehalten, dass G.__ SA als Teil der Post CH AG tatsächlich zur Sicherstellung der Grundversorgung im nationalen Zahlungsverkehr verpflichtet ist (Art. 92 Abs. 2 BV, Art. 32 Abs. 1 PostG, Art. 43 und 45 PostV). Diese Pflicht umfasst insbesondere das Angebot zur Eröffnung und Führung eines Kontos für den nationalen Zahlungsverkehr in Franken für natürliche Personen (Art. 43 Abs. 1 lit. a PostV). Allerdings ist diese Kontrahierungspflicht nicht absolut. Die Gesetzgebung (Art. 32 Abs. 2 PostG, Art. 45 Abs. 1 PostV) und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Beschwerdegegnerin sehen Ausnahmen vor, die ein Ablehnen von Dienstleistungen rechtfertigen können.

Das Bundesgericht betonte, dass die Beschwerdeführer nicht davon ausgehen konnten, dass ein Vertrag zwangsläufig zustande kommen würde. Sie mussten vielmehr damit rechnen, dass die Beklagte die Bedingungen für die Erbringung ihrer Dienstleistungen prüfen und diese gegebenenfalls ablehnen würde. Die Behauptung der Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin verletze ihre Kontrahierungspflicht, betrifft den materiellen Anspruch und ist für die Frage der örtlichen Zuständigkeit irrelevant.

Kernargument: Eine gesetzliche Kontrahierungspflicht begründet noch keine effektive Rechtsbeziehung und manifestiert noch keinen Bindungswillen des Dienstleisters. Das Gegenteil anzunehmen, würde zu erheblichen Problemen der Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit führen. Es würde hypothetischen Konsumenten, die sich in keiner vertraglichen Beziehung befinden, den Sondergerichtsstand des Art. 32 ZPO eröffnen, die Bestimmung einer "Leistung des täglichen Bedarfs" erschweren und dem Beklagten sein Recht auf den Gerichtsstand an seinem eigenen Wohnsitz oder Sitz nehmen. Dies widerspricht der vom Gesetzgeber beabsichtigten engen Auslegung des Anwendungsbereichs von Art. 32 ZPO (BGE 132 III 268).

Das Bundesgericht zog eine Abgrenzung zu Fällen kollektiver Unfall- oder Krankenversicherung (vgl. BGE 141 III 112, 127 III 318), wo ein Arbeitgeber, der die vertraglich vereinbarte Versicherung nicht abschliesst, haftbar ist. Diese Fälle beruhen jedoch auf einer vorbestehenden vertraglichen Beziehung (zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer), die im vorliegenden Fall gerade fehlt. Auch die Ausdehnung auf die vorvertragliche Haftung (culpa in contrahendo), die auf der Annahme basiert, dass die Aufnahme von Verhandlungen bereits eine Rechtsbeziehung und gegenseitige Pflichten begründet, war hier nicht einschlägig, da zwischen den Parteien aufgrund der Weigerung der Beklagten, sich vertraglich zu binden, gerade keine solchen Verhandlungen und somit keine vorvertragliche Beziehung bestand.

Schliesslich erklärte das Gericht, dass die Ausführungen der Beschwerdeführer zu ihrem Grundrecht auf Zugang zu Bankkonten für die Prüfung der örtlichen Zuständigkeit irrelevant sind. Die Unzulässigkeit ihrer Klage am angerufenen Gerichtsstand hindert sie nicht daran, ihre Klage am Wohnsitz oder Sitz der Beschwerdegegnerin (Art. 31 ZPO) einzureichen. Grundrechte schützen primär vor staatlichen Eingriffen und begründen nur ausnahmsweise Ansprüche auf positive Leistungen von Privaten.

IV. Schlussfolgerung zur örtlichen Zuständigkeit

Das Bundesgericht gelangte zum Schluss, dass mangels einer vertraglichen Bindung zwischen den Parteien kein Konsumentenvertrag im Sinne von Art. 32 ZPO vorliegt, der den besonderen Gerichtsstand eröffnen würde. Es war daher nicht notwendig, die subsidiäre Argumentation der kantonalen Instanz zu prüfen, welche die unzureichende Behauptung und den mangelnden Beweis einer Leistung des täglichen Bedarfs betraf. Die Beschwerdeführer hatten zudem die Ausführungen des Cour de justice zur Nichtanwendbarkeit des Gerichtsstands des Etablissements oder der Niederlassung (Art. 12 ZPO) nicht in Frage gestellt. Folglich verletzte die Unzulässigkeit der Klage wegen mangelnder örtlicher Zuständigkeit kein Bundesrecht.

Entscheid des Bundesgerichts

Das Bundesgericht wies den Rekurs ab. Die Gerichtskosten wurden den Beschwerdeführern solidarisch auferlegt, und sie wurden zur solidarischen Zahlung einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin verurteilt.

Zusammenfassung der wesentlichen Punkte
  • Kein abgeschlossener Vertrag: Der besondere Konsumentengerichtsstand nach Art. 32 ZPO setzt das Bestehen oder frühere Bestehen einer vertraglichen Beziehung voraus.
  • Ablehnung der Kontrahierung ≠ Vertragsverletzung: Die Weigerung, einen Vertrag abzuschliessen, selbst bei einer gesetzlichen Kontrahierungspflicht (hier: Grundversorgung im Zahlungsverkehr), begründet noch keine vertragliche Beziehung im Sinne von Art. 32 ZPO. Es handelt sich um eine Frage des materiellen Rechts (Anspruch auf Vertragsabschluss), nicht der örtlichen Zuständigkeit.
  • Keine Ausdehnung auf "hypothetische" Konsumenten: Eine gegenteilige Auslegung würde zu Rechtsunsicherheit und einer ungerechtfertigten Ausweitung des Konsumentengerichtsstands auf Personen führen, die sich in keiner konkreten vertraglichen Beziehung befinden.
  • Abgrenzung zur vorvertraglichen Haftung: Auch wenn Art. 32 ZPO im Einzelfall vorvertragliche Haftung erfassen könnte, setzt diese das Bestehen von Verhandlungen voraus, die eine Vertrauensbeziehung begründen – was hier aufgrund der direkten Ablehnung fehlte.
  • Grundrechte für Zuständigkeitsfrage irrelevant: Argumente bezüglich des Zugangs zu Bankkonten als Grundrecht sind für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit nicht massgebend; die Klage kann am ordentlichen Gerichtsstand des Beklagten erhoben werden.