Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
1. Einleitung und Streitgegenstand
Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (2C_419/2025) vom 17. Dezember 2025 befasst sich mit der Beschwerde von A.__, einem nigerianischen Staatsangehörigen, gegen den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung aus der Schweiz. Die kantonalen Behörden (Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern und Sicherheitsdirektion des Kantons Bern) hatten den Widerruf aufgrund schwerer strafrechtlicher Verurteilungen verfügt, was vom Verwaltungsgericht des Kantons Bern bestätigt wurde. Das Bundesgericht hatte zu prüfen, ob der Widerruf und die Wegweisung bundes- und konventionsrechtlich verhältnismässig sind.
2. Sachverhalt und Vorgeschichte
A.__ (geb. 1982) reiste im Juni 2002 im Alter von 20 Jahren in die Schweiz ein. Sein Asylgesuch wurde im Mai 2003 abgewiesen, woraufhin er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam. Im März 2004 wurde er Vater eines Schweizer Sohnes. Aufgrund dieser Vaterschaft erhielt er im August 2006 eine Aufenthaltsbewilligung. Im Januar 2007 heiratete er eine Schweizerin und erhielt daraufhin zunächst eine Aufenthalts-, ab Januar 2012 eine Niederlassungsbewilligung. Die Ehe, aus der keine weiteren Kinder hervorgingen, wurde im Dezember 2014 geschieden.
Zwischen 2002 und 2006 fiel A.__ bereits mehrmals straffällig (Verurteilungen wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz [BetmG], das Ausländergesetz und das Transportgesetz sowie Übertretungen des Strassenverkehrsgesetzes, mit Freiheitsstrafen zwischen 5 und 45 Tagen sowie Bussen). Am 3. Dezember 2019 verurteilte ihn das Regionalgericht Bern-Mittelland wegen qualifizierten, banden- und gewerbsmässig begangenen Widerhandlungen gegen das BetmG sowie gewerbsmässiger Geldwäscherei zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren. Im April 2020 wurde er bedingt aus dem Strafvollzug entlassen, mit einer Probezeit bis September 2024. Gestützt auf diese Verurteilung verfügte das Amt für Bevölkerungsdienste im März 2024 den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung. Kantonale Rechtsmittel blieben erfolglos.
3. Rechtlicher Rahmen und massgebende Argumente des Bundesgerichts
3.1. Widerrufsgrund und Anwendbarkeit der Rechtsnormen Das Bundesgericht hält fest, dass die strafrechtliche Verurteilung zu einer siebenjährigen Freiheitsstrafe im Jahr 2019 unbestritten einen Widerrufsgrund für die Niederlassungsbewilligung darstellt (Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes [AIG], vgl. BGE 146 II 324 E. 3.1). Entscheidend ist, dass die Bestimmungen von Art. 66a ff. des Strafgesetzbuches (StGB) und Art. 63 Abs. 3 AIG (welche die automatische Landesverweisung nach sich ziehen können) im vorliegenden Fall keine Anwendung finden. Die Delikte wurden vom Beschwerdeführer im Jahr 2015 begangen, also vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen am 1. Oktober 2016 (vgl. BGE 146 II 1 E. 2.1.2; 146 II 333 E. 5.1). Dies bedeutet, dass eine umfassende Verhältnismässigkeitsprüfung nach der älteren Rechtsprechung vorzunehmen ist.
3.2. Verhältnismässigkeitsprüfung Da sich der Beschwerdeführer seit über zehn Jahren in der Schweiz aufhält und im Besitz einer Niederlassungsbewilligung ist, tangiert der Widerruf seinen Anspruch auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) und Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Die aufenthaltsbeendende Massnahme muss daher verhältnismässig sein (Art. 96 Abs. 2 AIG; Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Das Bundesgericht betont, dass die Verhältnismässigkeitsprüfung nach nationalem Recht der von Art. 8 Ziff. 2 EMRK geforderten Abwägung entspricht (BGE 144 I 266 E. 3.7).
3.3. Kriterien der Interessenabwägung Bei der umfassenden Interessenabwägung zwischen dem privaten Interesse des Betroffenen und seiner Angehörigen, im Land zu verbleiben, und den öffentlichen Interessen an der Wegweisung des straffälligen Ausländers sind gemäss konstanter bundesgerichtlicher und EGMR-Rechtsprechung folgende Faktoren zu berücksichtigen (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.4; EGMR B.F. gegen die Schweiz; M.M. gegen die Schweiz; P.J. und R.J. gegen die Schweiz): 1. Art und Schwere der Straftat (und Zeitpunkt der Begehung: Jugendlicher/Erwachsener). 2. Aufenthaltsdauer in der Schweiz. 3. Zeitraum seit der Tat und Verhalten des Ausländers in diesem Zeitraum. 4. Soziale, kulturelle und familiäre Bindungen zum Aufnahmestaat und zum Herkunftsland. 5. Gesundheitszustand. 6. Dauer der mit der Massnahme verbundenen Fernhaltung. 7. Drohende Nachteile bei Ausreise in Heimat- oder Drittstaat. Keines dieser Elemente ist allein ausschlaggebend; es bedarf einer Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall.
3.4. Gewichtung des Verschuldens und der Rückfallgefahr Das migrationsrechtliche Verschulden bemisst sich primär an der Schwere der Tat, die sich in der Dauer der Freiheitsstrafe niederschlägt (BGE 134 II 10 E. 4.2). Es ist jedoch eine Gesamtbetrachtung des deliktischen Verhaltens bis zum angefochtenen Urteil vorzunehmen, wobei auch länger zurückliegende Taten berücksichtigt werden dürfen (BGE 139 I 31 E. 2.3.2). Bei schweren Straftaten wie qualifiziertem Drogenhandel muss aus Gründen des Schutzes der Öffentlichkeit selbst ein geringes Restrisiko weiterer Straftaten nicht in Kauf genommen werden. Ausserhalb des Freizügigkeitsabkommens steht der Sicherheitsaspekt im Vordergrund, und die Aufenthaltsbeendigung kann auch generalpräventiv wirken (Urteile 2C_261/2024 E. 4.2).
4. Konkrete Interessenabwägung im Fall A.__
4.1. Öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung * Schwere der Straftaten: Die Verurteilung zu sieben Jahren Freiheitsstrafe wegen qualifizierten banden- und gewerbsmässigen BetmG-Verstössen und gewerbsmässiger Geldwäscherei indiziert ein sehr schweres ausländerrechtliches Verschulden. * Delinquenzhistorie: Die erneute schwere Delinquenz in 2015 nach früheren Verurteilungen zwischen 2002 und 2006 (trotz teilweise Bagatellcharakter) zeigt, dass sich der Beschwerdeführer nicht nachhaltig von Straftaten abhalten liess. * Beurteilung des Wohlverhaltens: Das Argument des Beschwerdeführers, er sei seit 2015 nicht mehr straffällig geworden, habe sich im Strafvollzug tadellos verhalten und sich auf eine deliktsfreie Zukunft vorbereitet, überzeugt das Bundesgericht nicht. Die straffreie Zeit ist stark zu relativieren: Sie umfasste Untersuchungshaft, Strafvollzug und eine laufende Bewährungsfrist bis kurz vor dem Urteil. Zudem stand er seit Oktober 2023 unter dem Druck des ausländerrechtlichen Verfahrens (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.5.2; 2C_832/2021 E. 7.2.3). Die bereits früher bestehenden familiären Bindungen hinderten ihn nicht an der Delinquenz. Das Rückfallrisiko wurde von der Vorinstanz zutreffend als hoch bewertet; bei qualifiziertem Drogenhandel muss bereits ein geringes Restrisiko nicht hingenommen werden. Das öffentliche Interesse an der Wegweisung ist daher als sehr gewichtig einzustufen.
4.2. Private Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib * Aufenthaltsdauer: Mit 23 Jahren Anwesenheit in der Schweiz hat der Beschwerdeführer ein erhebliches Interesse am Verbleib. * Wirtschaftliche Integration: Diese wird als unzureichend qualifiziert. Es bestanden Verlustscheine von über CHF 30'000, und der Beschwerdeführer unterlag einer Lohnpfändung. Zwar wurde eine Schuldenreduktion seit 2022 festgestellt, und er ist seit 2022 voll erwerbstätig mit einem Nettoeinkommen von ca. CHF 4'100. Das Bundesgericht wertet dies jedoch als erwartbares Verhalten und nicht als besondere Integrationsleistung. * Soziale Integration: Seine Deutschkenntnisse werden gemessen an der Aufenthaltsdauer als eher unterdurchschnittlich beurteilt. Er weist eine gewisse soziale Integration, aber keine vertieften sozialen Kontakte auf. Die vorgelegten Referenzschreiben vermögen keine willkürliche Beweiswürdigung der Vorinstanz aufzuzeigen. * Familiäre Bindungen: * Volljähriger Sohn: Die Beziehung zu seinem volljährigen Sohn fällt grundsätzlich nicht in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, sofern kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliegt. Das blosse Vorbringen, persönliche Treffen seien notwendig, belegt ein solches Abhängigkeitsverhältnis nicht (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.3). Der Kontakt kann ortsungebunden gepflegt werden. * Verlobte: Der Beschwerdeführer beruft sich auf eine kenianische Verlobte, die angeblich ein Kind von ihm erwartet. Diese Frau besitzt jedoch keine Aufenthaltsbewilligung, sondern lediglich eine Legitimationskarte des EDA, die kein langfristiges Anwesenheitsrecht garantiert. Daher kann sie dem Beschwerdeführer keinen abgeleiteten Anspruch auf Verbleib in der Schweiz verschaffen (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1). * Zumutbarkeit der Rückkehr nach Nigeria: Die Rückkehr wird als zumutbar erachtet. Der Beschwerdeführer verbrachte die ersten 19 Lebensjahre in Nigeria, wurde dort sozialisiert, spricht die Sprache und hat Verwandte, zu denen er gelegentlichen telefonischen Kontakt unterhält. Er verfügt über einen sozialen Empfangsraum und hat mehrmals Ferien in Nigeria verbracht. Seine in der Schweiz gesammelten Arbeitserfahrungen ermöglichen ihm eine berufliche Integration in Nigeria. Seine Behauptung, die Fachkenntnisse seien nicht direkt übertragbar, widerlegt die Einschätzung der Vorinstanz nicht als willkürlich.
5. Gesamtwürdigung und Fazit des Bundesgerichts
Das Bundesgericht gelangt zur Auffassung, dass das gewichtige öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers durch seine privaten Interessen, in der Schweiz zu verbleiben, nicht aufgewogen werden kann. Die massive und wiederholte Delinquenz, insbesondere die sehr schwere Straftat des qualifizierten Drogenhandels und der Geldwäscherei, begründet ein hohes Sicherheitsinteresse der Öffentlichkeit. Die vorgebrachten privaten Bindungen zum Sohn und zur Verlobten sowie die Integration in die Schweiz relativieren dieses öffentliche Interesse aufgrund ihrer Art und ihres Umfangs nur geringfügig. Die Rückkehr nach Nigeria ist dem Beschwerdeführer zumutbar. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung erweisen sich als verhältnismässig und sind bundes- und konventionsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine Verwarnung oder Rückweisung der Sache kommt somit nicht infrage. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:Das Bundesgericht bestätigte den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung eines nigerianischen Staatsangehörigen, der zu sieben Jahren Freiheitsstrafe wegen qualifizierten Drogenhandels und Geldwäscherei verurteilt worden war. Obwohl die automatische Landesverweisung (Art. 66a StGB) aufgrund des Zeitpunkts der Taten nicht anwendbar war und somit eine umfassende Verhältnismässigkeitsprüfung erfolgte, erachtete das Gericht die Massnahme als verhältnismässig. Die sehr schwere und wiederholte Delinquenz, die trotz familiärer Bindungen erfolgte, sowie das nur relativierbare Wohlverhalten im Strafvollzug begründen ein überwiegendes öffentliches Sicherheitsinteresse. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers (23 Jahre Anwesenheit, volljähriger Sohn, Verlobte ohne eigenes Aufenthaltsrecht, ungenügende wirtschaftliche/soziale Integration) konnten das gewichtige öffentliche Interesse nicht aufwiegen. Die Rückkehr nach Nigeria wurde als zumutbar beurteilt.