Zusammenfassung von BGer-Urteil 7B_1420/2025 vom 30. Januar 2026

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Detaillierte Zusammenfassung des Urteils 7B_1420/2025 vom 30. Januar 2026

1. Einleitung und Sachverhalt

Das Bundesgericht hatte in diesem Fall über eine Beschwerde in Strafsachen von A._ gegen die Anordnung seiner Untersuchungshaft zu entscheiden. A._ wurde der versuchten vorsätzlichen Tötung (Art. 22 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 111 StGB) und Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) verdächtigt und befand sich seit dem 14. August 2024 ununterbrochen in strafprozessualer Haft.

Die Haftentwicklung war wie folgt: * 14. August 2024: Festnahme von A._. * 17. August 2024: Anordnung der Untersuchungshaft (UH) durch das Zwangsmassnahmengericht, die mehrfach verlängert wurde. * 11. Juli 2025: Die Staatsanwaltschaft reichte beim Kantonsgericht einen Antrag im Sinne von Art. 374 StPO auf Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB ein (fälschlicherweise als "Anklage" bezeichnet, vom Bundesgericht im Urteil korrigiert). Dadurch wechselte die Haftform von Untersuchungshaft zu Sicherheitshaft (SH) bis zur erstinstanzlichen Urteilseröffnung, längstens bis 11. Oktober 2025. * 6. Oktober 2025: Das Kantonsgericht wies den Antrag nach Art. 374 StPO an die Staatsanwaltschaft zurück. * Anschliessend: Die Staatsanwaltschaft stellte beim Zwangsmassnahmengericht das Gesuch, A._ erneut in Untersuchungshaft zu versetzen. Das Zwangsmassnahmengericht ordnete daraufhin die provisorische Fortdauer der Haft an und versetzte A.__ mit Entscheid vom 20. Oktober 2025 bis am 6. Januar 2026 erneut in Untersuchungshaft. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen am 20. November 2025 ab.

2. Rügen des Beschwerdeführers

A.__ bestritt vor Bundesgericht nicht das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts oder von Fluchtgefahr als Haftgründe. Er rügte jedoch eine Verletzung von Art. 224 f. StPO, Art. 31 Abs. 2 BV sowie Art. 5 Ziff. 2 EMRK und damit einhergehend seines Anspruchs auf rechtliches Gehör im Haftverfahren vor der Staatsanwaltschaft bzw. vor dem Zwangsmassnahmengericht. Er machte geltend, es sei kein ordnungsgemässes Haftverfahren durchgeführt worden, weshalb ein gültiger Hafttitel fehle und die angeordnete Untersuchungshaft aufzuheben sei. Zudem kritisierte er eine ungenügende Begründung des staatsanwaltschaftlichen Antrags.

3. Begründung des Bundesgerichts

Das Bundesgericht musste primär klären, welche strafprozessualen Bestimmungen für die erneute Anordnung von Untersuchungshaft gelten, wenn die beschuldigte Person bereits zuvor in Sicherheitshaft war und der Antrag auf Massnahme nach Art. 374 StPO zurückgewiesen wurde.

3.1. Systematik der strafprozessualen Haftformen

Das Gericht stellte fest, dass die Strafprozessordnung (StPO) zwar die Anordnung von Sicherheitshaft bei vorbestehender Untersuchungshaft (Art. 229 StPO) regelt, jedoch nicht die umgekehrte Konstellation – die (erneute) Anordnung von Untersuchungshaft bei vorbestehender Sicherheitshaft.

  • Definition: Sowohl Untersuchungs- (Art. 220 Abs. 1 StPO) als auch Sicherheitshaft (Art. 220 Abs. 2 StPO) sind Formen strafprozessualer Haft.
  • Gleichstellung des Art. 374 StPO-Antrags: Der Antrag der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 374 StPO auf Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB wird hinsichtlich seiner Wirkungen einer ordentlichen Anklage gleichgestellt. Dies bedeutet, dass mit dessen Eingang beim erstinstanzlichen Gericht die Haftform von Untersuchungshaft in Sicherheitshaft wechselt, auch wenn keine Schuldhaftigkeit gegeben ist (BGE 147 IV 93 E. 1.3.7, BOMMER, Basler Kommentar StPO, N. 13 zu Art. 374 StPO).
  • Materielle Identität: Die Voraussetzungen (Art. 221 StPO) und der Vollzug (Art. 234 ff. StPO) für beide Haftformen sind identisch. Für die inhaftierte Person besteht materiell kein Unterschied. Ein Wechsel der Haftform ändert lediglich den zugrunde liegenden Hafttitel.

3.2. Analoge Anwendung des Haftverlängerungsverfahrens

Vor diesem Hintergrund gelangte das Bundesgericht zum Schluss, dass die (erneute) Anordnung von Untersuchungshaft bei vorbestehender Sicherheitshaft faktisch eine Haftverlängerung darstellt. Die strafprozessuale Haft wird lediglich unter einem neuen Titel fortgeführt (vgl. Urteil 7B_793/2024 vom 31. Juli 2024 E. 2.3.2).

  • Keine Anwendung der Erstanordnungsregeln: Folglich sind die Bestimmungen über die erstmalige Anordnung der Untersuchungshaft (Art. 224 StPO und Art. 225 StPO) in dieser Konstellation nicht anwendbar.
  • Analoge Anwendung von Art. 227 StPO: Stattdessen ist in sinngemässer Anwendung von Art. 229 Abs. 1 und Art. 229 Abs. 3 lit. b StPO das Verfahren nach Art. 227 StPO (Haftverlängerungsverfahren) durchzuführen.

3.3. Anspruch auf rechtliches Gehör und mündliche Anhörung

Da es sich um eine Weiterführung einer bereits bestehenden Haft handelt, hat eine eingehende Prüfung des dringenden Tatverdachts und der besonderen Haftgründe bereits in einem früheren kontradiktorischen Verfahren stattgefunden. Bei der erstmaligen Anordnung der strafprozessualen Haft hatte die beschuldigte Person die Möglichkeit, ihren Standpunkt mündlich darzulegen (Art. 224 Abs. 1 und Art. 225 Abs. 1 StPO).

  • Grundsätzlich schriftliches Verfahren: Für die Weiterführung der strafprozessualen Haft – auch unter einem neuen Titel – ist es sachgerecht, diese in einem schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung anzuordnen (vgl. Urteil 7B_793/2024 vom 31. Juli 2024 E. 2.3.1). Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO, Art. 107 StPO) wird dabei auf schriftlichem Weg (Art. 227 Abs. 6 StPO) gewährt.
  • Ausnahmsweise mündliche Verhandlung: Eine mündliche Verhandlung ist nur dann anzuordnen, wenn sie zur Wahrheitsfindung zwingend erforderlich erscheint. Dies ist der Fall, wenn sich wichtige, haftrelevante neue Fakten ergeben, die zuvor nicht verhandelt wurden und es sich aufdrängt, dass der Haftrichter einen persönlichen Eindruck von der beschuldigten Person erhält oder eine vertiefte Überprüfung vornimmt (vgl. Urteil 7B_154/2023 vom 13. Juli 2023 E. 2.2).

3.4. Anwendung auf den vorliegenden Fall

Das Bundesgericht bestätigte die Rechtsauffassung der Vorinstanz: * Das Verfahren wurde zu Recht sinngemäss nach Art. 227 StPO geführt. Die Rügen des Beschwerdeführers, die auf Art. 224 und 225 StPO abzielen, sind unbegründet. * Der Beschwerdeführer hatte bereits bei der erstmaligen Anordnung der Haft eine mündliche Verhandlung und konnte seinen Standpunkt zu Tatverdacht und Haftgründen darlegen. * Es lagen keine Umstände vor, die ausnahmsweise eine erneute mündliche Verhandlung erforderlich gemacht hätten. * Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, sich schriftlich zum Gesuch der Staatsanwaltschaft zu äussern, was er ausführlich tat. Damit wurde sein Anspruch auf rechtliches Gehör ausreichend gewahrt. * Eine Verletzung von Art. 31 Abs. 2 BV oder Art. 5 Ziff. 2 EMRK liegt nicht vor, da der Beschwerdeführer seit August 2024 ununterbrochen in Haft ist und die Gründe für seinen Freiheitsentzug sowie die Beschuldigungen kennt. * Der Antrag der Staatsanwaltschaft war ausreichend begründet. Er äusserte sich zu Tatverdacht, Fluchtgefahr und Verhältnismässigkeit. Bei unveränderten Umständen bezüglich des Tatverdachts war ein Verweis auf frühere Gesuche oder Entscheide zulässig (Urteil 7B_58/2025 E. 3.3; 7B_984/2023 E. 3.3.3).

4. Ergebnis und Kosten

Die erneute Anordnung der Untersuchungshaft erweist sich als bundesrechtskonform. Die Beschwerde wurde abgewiesen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wurde gutgeheissen, und der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine Entschädigung aus der Bundesgerichtskasse zugesprochen.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

Das Bundesgericht hat entschieden, dass die erneute Anordnung von Untersuchungshaft nach der Rückweisung eines Antrags auf Massnahme nach Art. 374 StPO, wenn bereits Sicherheitshaft bestand, rechtlich als Haftverlängerung zu qualifizieren ist. Entsprechend findet das Verfahren nicht nach den Regeln der Erstanordnung (Art. 224 f. StPO), sondern analog zu Art. 227 StPO statt. Dies bedeutet, dass grundsätzlich keine erneute mündliche Anhörung der beschuldigten Person erforderlich ist, sofern die relevanten Haftgründe bereits bei der erstmaligen Haftanordnung kontradiktorisch geprüft wurden und keine neuen, zwingend eine mündliche Anhörung erfordernden Fakten vorliegen. Das rechtliche Gehör wird in diesem Kontext durch eine schriftliche Stellungnahme gewährleistet. Die Beschwerde des A.__ wurde abgewiesen, da die Behörden die Haft gemäss dieser Auslegung korrekt angeordnet hatten.