Zusammenfassung von BGer-Urteil 5A_242/2025 vom 28. Januar 2026

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Detaillierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 5A_242/2025 vom 28. Januar 2026 1. Parteien und Gegenstand

In diesem Verfahren wurde das Bundesgericht mit einer Beschwerde in Zivilsachen der A._ GmbH (fortan "Beschwerdeführerin") gegen die B._ und C.__ (fortan "Beschwerdegegner") befasst. Streitgegenstand war das Nichteintreten der kantonalen Gerichte auf eine Klage der Beschwerdeführerin, welche die definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts in Höhe von Fr. 40'092.45 bezweckte. Das Nichteintreten erfolgte aufgrund einer nicht vollständigen Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses.

2. Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin klagte nach der vorsorglichen Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts beim Bezirksgericht Winterthur auf dessen definitive Eintragung. Das Bezirksgericht verpflichtete die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 23. April 2024 zur Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 4'755.-- innert 20 Tagen. Diese Frist wurde von der Beschwerdeführerin versäumt.

Daraufhin setzte das Bezirksgericht mit Verfügung vom 21. Mai 2024 eine nicht erstreckbare Nachfrist von 5 Tagen zur Leistung des Vorschusses an und wies auf die Säumnisfolge des Nichteintretens hin. Diese Verfügung wurde der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin am 22. Mai 2024 zugestellt. Bereits am 23. Mai 2024 ging beim Bezirksgericht ein Betrag von Fr. 4'698.72 ein. Es stellte sich heraus, dass die Beschwerdeführerin eine Überweisung von EUR 4'800.-- aus dem Ausland veranlasst hatte, welcher Betrag aufgrund des damaligen Wechselkurses (0.9789) nur Fr. 4'698.72 ergab. Somit fehlten Fr. 56.28 des geforderten Vorschusses.

Nachdem das Bezirksgericht die Parteien über den Geldeingang informiert hatte, beantragten die Beschwerdegegner das Nichteintreten auf die Klage. Mit Entscheid vom 26. September 2024 trat das Bezirksgericht auf die Klage nicht ein. Die von der Beschwerdeführerin hiergegen erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 27. Februar 2025 ab.

3. Rechtliche Problematik und Erwägungen des Bundesgerichts

Die zentrale Rechtsfrage, welche das Bundesgericht zu beurteilen hatte, war, ob das Nichteintreten auf die Klage aufgrund der unvollständigen Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 56.28, in Anwendung von Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. f sowie Art. 101 Abs. 3 ZPO, einen Verstoss gegen das Verbot des überspitzten Formalismus gemäss Art. 29 Abs. 1 BV darstellt.

3.1 Prozessuale Grundlagen gemäss ZPO

Das Bundesgericht rekapituliert die einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO). Gemäss Art. 98 ZPO kann das Gericht einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen und setzt hierfür eine Frist an (Art. 101 Abs. 1 ZPO). Wird dieser Vorschuss nicht fristgerecht geleistet, muss das Gericht zwingend eine Nachfrist ansetzen. Wird der Vorschuss auch innert dieser Nachfrist nicht geleistet, so hat das Gericht auf die Klage oder das Gesuch nicht einzutreten (Art. 101 Abs. 3 ZPO). Die Leistung des Kostenvorschusses bildet eine Prozessvoraussetzung gemäss Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO, deren Vorliegen das Gericht von Amtes wegen prüft (Art. 60 ZPO). Die Partei ist über die Säumnisfolgen zu informieren (Art. 147 Abs. 3 ZPO).

3.2 Das Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV)

Das Bundesgericht präzisiert, dass überspitzter Formalismus eine besondere Form der Rechtsverweigerung ist. Er liegt vor, wenn rigorose Formvorschriften ohne sachliche Rechtfertigung aufgestellt, mit übertriebener Schärfe gehandhabt oder überspannte Anforderungen an Rechtsschriften gestellt werden, wodurch der Rechtsweg unzulässigerweise versperrt wird. Nicht jede prozessuale Formstrenge verstösst gegen Art. 29 Abs. 1 BV. Überspitzter Formalismus ist nur gegeben, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert.

3.3 Bundesgerichtliche Praxis zur Leistung des Kostenvorschusses und überspitztem Formalismus

Das Bundesgericht hält fest, dass die strikte Anwendung von Formvorschriften allein noch keinen überspitzten Formalismus darstellt. Gemäss ständiger Rechtsprechung ist das Nichteintreten auf eine Klage, ein Gesuch oder ein Rechtsmittel mangels rechtzeitiger Leistung des Kostenvorschusses – sofern die Partei über Höhe, Frist und Säumnisfolgen informiert wurde – grundsätzlich kein überspitzter Formalismus (vgl. Urteile 2C_133/2024, 2C_181/2024 vom 17. Mai 2024 E. 5.3; 9C_410/2018 vom 19. Juli 2018 E. 3.2.2). Dies gilt selbst dann, wenn der Vorschuss nur einen Tag nach Fristablauf geleistet wird oder wenn der Kostenvorschuss lediglich teilweise geleistet wurde (vgl. Urteile 1C_466/2022 vom 31. Oktober 2022 E. 2; 2C_107/2019 vom 27. Mai 2019 E. 6.3).

3.4 Anwendung auf den vorliegenden Fall

Der vorliegende Fall zeichnet sich dadurch aus, dass der Vorschuss innerhalb der Nachfrist geleistet, aber aufgrund einer Überweisung in Euro und des Wechselkurses nicht vollständig gutgeschrieben wurde (Fr. 4'698.72 statt Fr. 4'755.--). Das Bundesgericht attestiert der Beschwerdeführerin, dass sie den Willen hatte, ihrer Verpflichtung vollumfänglich nachzukommen, und der geringe Fehlbetrag von Fr. 56.28 offensichtlich einem Versehen bei der Währungsumrechnung zuzuschreiben ist. Die fiskalischen Interessen des Staates und die Orientierungs- und Warnfunktion des Kostenvorschusses wurden durch den geringfügig fehlenden Betrag grundsätzlich nicht infrage gestellt.

Das Bundesgericht bekräftigt jedoch seine ständige Rechtsprechung, wonach bei Überweisungen aus dem Ausland die verpflichtete Partei das Risiko trägt, dass der Kostenvorschuss innert Frist und in vollem Umfang auf dem Konto der Behörde eintrifft. Wechselkursschwankungen und allfällige Gebühren sind vorhersehbar. Es obliegt der verpflichteten Partei, der Bank präzise Anweisungen zu erteilen und sich über die anfallenden Gebühren sowie den Wechselkurs zu informieren (vgl. Urteil 1C_466/2022 E. 2 in fine; 2C_107/2019 E. 6.3). Die fehlende Zahlung von 1.2% des Vorschusses begründet somit grundsätzlich das Nichteintreten, ohne dass dies als überspitzt formalistisch gelten könnte. Dies wurde bereits in vergleichbaren Fällen bestätigt, bei denen ebenfalls geringe Beträge fehlten (z.B. Urteil 2C_107/2019 E. 6.3, wo 0.69% fehlten).

Zudem führt das Bundesgericht aus, dass die ZPO mit der obligatorischen Ansetzung einer Nachfrist bereits über den verfassungsrechtlichen Standard hinausgeht, um Härten zu vermeiden. Wenn sich eine Partei jedoch bereits in dieser Nachfrist befindet und den Kostenvorschuss dann von einem ausländischen Konto in einer Fremdwährung überweist, kann im Falle einer unvollständigen Zahlung nicht mehr von einem geringen Verschulden gesprochen werden. Die Beschwerdeführerin hat auch nicht behauptet, dass der überwiesene Euro-Betrag am Tag der Überweisung exakt dem Franken-Betrag entsprochen oder diesen übertroffen hätte. Selbst in diesem Fall hätte sie einen Zuschlag hinzurechnen oder den Betrag in Franken überweisen müssen. Erschwerend kommt hinzu, dass sich die Beschwerdeführerin nach der Überweisung nicht erkundigt hat, ob der Vorschuss vollständig eingegangen ist, obwohl sie dazu Anlass gehabt hätte (vgl. Urteil 2C_107/2019 E. 6.3).

Den Umstand, dass der Kostenvorschuss unmittelbar nach Erhalt der Nachfristansetzung überwiesen wurde, erachtet das Bundesgericht als nicht ausschlaggebend. Zwar ist eine Behörde nach Treu und Glauben gehalten, auf Mängel hinzuweisen, wenn genügend Zeit zur Behebung bleibt. Die Beschwerdeführerin hat jedoch die Verletzung einer solchen Hinweisobliegenheit nicht geltend gemacht, weshalb sich das Bundesgericht nicht näher mit dieser Frage auseinandersetzen musste (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG).

Zusammenfassend kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass das Nichteintreten der Erstinstanz, bestätigt durch das Obergericht, keinen Verstoss gegen das Verbot des überspitzten Formalismus gemäss Art. 29 Abs. 1 BV darstellt.

4. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte

Das Bundesgericht hat die Beschwerde der A.__ GmbH abgewiesen und bestätigt, dass das Nichteintreten auf eine Klage wegen unvollständiger Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses – auch bei geringfügig fehlendem Betrag aufgrund von Währungsumrechnung bei Auslandsüberweisung innerhalb einer Nachfrist – keinen überspitzten Formalismus darstellt. Die entscheidenden Argumente sind:

  1. Strikte Anwendung der ZPO-Bestimmungen: Art. 101 Abs. 3 ZPO sieht das Nichteintreten bei unvollständiger Zahlung vor, was als zwingende Prozessvoraussetzung gilt.
  2. Risikoverteilung bei Auslandsüberweisungen: Das Risiko für die korrekte und vollständige Zahlung des Vorschusses, einschliesslich Wechselkursschwankungen und Gebühren, liegt beim Zahlungspflichtigen. Diese sind vorhersehbar.
  3. Prozedurale Schutzmechanismen: Die ZPO geht mit der obligatorischen Nachfrist bereits über das verfassungsrechtliche Minimum hinaus, sodass bei deren Verletzung durch unvollständige Zahlung kein geringes Verschulden vorliegt.
  4. Fehlende eigene Initiative: Die Beschwerdeführerin hat weder proaktiv für eine vollständige Zahlung gesorgt (z.B. durch Zuschlag oder Franken-Überweisung) noch nach der Überweisung die Vollständigkeit beim Gericht überprüft.
  5. Keine Rüge der Hinweisobliegenheit: Die Frage, ob die Gerichte auf den Mangel hätten hinweisen müssen, wurde von der Beschwerdeführerin nicht prozessordnungsgemäss vorgebracht und daher vom Bundesgericht nicht beurteilt.

Das Bundesgericht bekräftigte damit die Bedeutung der Einhaltung prozessualer Formerfordernisse zur Sicherstellung eines geordneten Verfahrensablaufs und die Eigenverantwortung der Parteien bei der korrekten Leistung von Prozessvoraussetzungen.