Zusammenfassung von BGer-Urteil 7B_1437/2024 vom 27. Januar 2026

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Nachfolgend wird das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 7B_1437/2024 vom 27. Januar 2026 detailliert zusammengefasst:

I. Einleitung und Gegenstand des Verfahrens

Das Bundesgericht hatte über eine Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid der Einzelrichterin der Strafrechtskammer des Kantonsgerichts Waadt zu befinden. Gegenstand der zugrundeliegenden kantonalen Beschwerde war ein Vollstreckungsbefehl des Office d'exécution des peines (OEP) des Kantons Waadt betreffend eine Ersatzfreiheitsstrafe. Das Kantonsgericht hatte die Beschwerde als verspätet abgewiesen und ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist zurückgewiesen. Das Bundesgericht prüfte primär die Frage der fristgerechten Anfechtung eines Vollstreckungsbefehls, der keine Rechtsmittelbelehrung enthielt, unter Berücksichtigung der Reaktion des Beschwerdeführers.

II. Sachverhalt

  1. Ursprung der Strafe: Der Beschwerdeführer A._ wurde durch mehrere Strafbefehle (Art. 357 StPO) der Polizeikommission U._ in den Jahren 2021 und 2022 wegen Parkverstössen (Nichtbeachten einer Mise à ban) zu Geldstrafen verurteilt, die jeweils mit Ersatzfreiheitsstrafen belegt waren.
  2. Umwandlung: Da die Geldstrafen nicht bezahlt wurden und der Beschwerdeführer keine Einsprache gegen die Strafbefehle erhob, wandelte die Polizeikommission die Geldstrafen mit separaten Verfügungen vom 3. Mai 2023 in Ersatzfreiheitsstrafen von insgesamt 19 Tagen um. Auch gegen diese Umwandlungsverfügungen legte A.__ keine Einsprache ein.
  3. Vollstreckungsbefehl: Am 7. November 2023 erliess das OEP des Kantons Waadt einen Vollstreckungsbefehl, mit dem A.__ zum Antritt der 19-tägigen Ersatzfreiheitsstrafe auf den 13. Mai 2024 vorgeladen wurde. Dieser Vollstreckungsbefehl enthielt keine Rechtsmittelbelehrung.
  4. Reaktion des Beschwerdeführers: A.__, der nicht anwaltlich vertreten war, reagierte am 14. November 2023 mit einem Schreiben an das OEP. Er nahm den Befehl zur Kenntnis, bestritt ihn jedoch. Er verlangte eine "Kopie der die Strafe anordnenden Entscheidung (von einem von der EMRK anerkannten Gericht stammend)" und kündigte an, Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) einzulegen.
  5. Antwort des OEP: Das OEP antwortete A._ am 21. November 2023. Es erklärte die Gründe für den Vollstreckungsbefehl (mehrere Verurteilungen, fehlende Einsprache und Zahlung der Bussen, Umwandlung in Ersatzfreiheitsstrafen), ohne jedoch auf die fehlende Rechtsmittelbelehrung einzugehen oder A._ über die korrekten Rechtsmittelwege aufzuklären.
  6. Kantonale Beschwerde und Vorinstanzentscheid: A.__ reichte erst am 28. September 2024 (!) Beschwerde gegen den Vollstreckungsbefehl vom 7. November 2023 bei der Strafrechtskammer des Kantonsgerichts Waadt ein. Die Einzelrichterin erklärte die Beschwerde als verspätet für unzulässig und wies ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist ab. Sie argumentierte, dass der Beschwerdeführer trotz fehlender Rechtsmittelbelehrung die Pflicht gehabt hätte, sich über die Rechtsmittel zu informieren und die Frist einzuhalten, zumal er seine Anfechtungsabsicht bereits am 14. November 2023 kundgetan habe.

III. Erwägungen des Bundesgerichts

  1. Zulässigkeit der Bundesgerichtsbeschwerde (Randbemerkung): Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerde in Strafsachen gegen einen Nichteintretensentscheid einer letzten kantonalen Instanz im Bereich des Straf- und Massnahmenvollzugs grundsätzlich zulässig ist (Art. 78 Abs. 1 lit. b, 80 Abs. 1 BGG). Sachbezogene Anträge sind jedoch im Falle eines Nichteintretensentscheids unzulässig; das Bundesgericht würde die Sache gegebenenfalls zur Neubeurteilung an die kantonale Instanz zurückweisen (ATF 143 I 344 E. 4). Die Anträge des Beschwerdeführers, die eine direkte Feststellung von Verfassungs- und EMRK-Verletzungen oder die materielle Überprüfung der Verhältnismässigkeit verlangten, waren daher unzulässig.
  2. Die zentrale Frage: Fristwahrung bei fehlender Rechtsmittelbelehrung und Schutz des guten Glaubens (Detailanalyse):
    • Rüge des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer machte geltend, die fehlende Rechtsmittelbelehrung habe sein Recht auf ein wirksames Rechtsmittel beeinträchtigt, und die unzureichende Reaktion des OEP auf seine Informationsanfrage habe gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und die Waffengleichheit verstossen.
    • Rechtsprechung zur fehlenden Rechtsmittelbelehrung: Das Bundesgericht zitierte seine etablierte Rechtsprechung (ATF 147 IV 145 E. 1.4.5.3; 129 II 125 E. 3.3; 119 IV 330 E. 1c), wonach der Empfänger eines Akts ohne Rechtsmittelbelehrung diesen nicht einfach ignorieren kann. Er ist verpflichtet, das Rechtsmittel innert der ordentlichen Frist einzulegen oder sich zumindest innert angemessener Frist nach den Rechtsmitteln zu erkundigen, wenn der Entscheidcharakter des Akts erkennbar ist und er ihn anfechten will.
    • Abweichende Beurteilung des Bundesgerichts (Korrektur der Vorinstanz): Das Bundesgericht schloss sich der Argumentation der Vorinstanz nicht an. Es stellte fest, dass der Vollstreckungsbefehl vom 7. November 2023 unstreitig keine Rechtsmittelbelehrung enthielt. Der Beschwerdeführer, der damals nicht anwaltlich vertreten war, hatte jedoch umgehend auf den Befehl reagiert: Sein Schreiben vom 14. November 2023 wurde innerhalb der gesetzlichen Beschwerdefrist (die Zustellung erfolgte zwischen dem 8. und 14. November) abgesandt. Aus dem Schreiben war klar ersichtlich, dass er mit dem Befehl nicht einverstanden war und eine "Gerichtsentscheidung" sowie Informationen zur Anfechtung suchte.
    • Pflichten der Behörde (OEP) bei Laieneingaben: Das Bundesgericht betonte, dass es angesichts der klaren Anfechtungsabsicht und des Informationsbedarfs des Beschwerdeführers dem OEP oblegen hätte, dessen Schreiben vom 14. November 2023 unverzüglich an die zuständige Rechtsmittelinstanz weiterzuleiten, analog Art. 91 Abs. 4 StPO (welcher gemäss Art. 38 Abs. 2 StPO des kantonalen Gesetzes über den Vollzug von Strafen und Massnahmen des Kantons Waadt [LEP] Anwendung findet). Hätte das OEP Zweifel am Charakter des Schreibens als Beschwerde gehabt, hätte es den Beschwerdeführer zur Präzisierung auffordern müssen. Die blosse Erklärung der Gründe für den Befehl, ohne Hinweis auf dessen Entscheidcharakter oder die Rechtsmittelwege, war unzureichend.
    • Schutz des guten Glaubens und Diligence des Beschwerdeführers: Das Bundesgericht stellte fest, dass dem Beschwerdeführer unter diesen Umständen keine Passivität vorgeworfen werden kann. Er hatte im Gegenteil die gebotene Sorgfalt gezeigt, indem er umgehend und unmissverständlich seine Anfechtungsabsicht und seinen Informationsbedarf gegenüber der erlassenden Behörde zum Ausdruck brachte. Hinzu kam, dass er gemäss den kantonalen Feststellungen nicht erkannt hatte, dass der Vollstreckungsbefehl vom 7. November 2023 bereits eine anfechtbare Entscheidung darstellte. Indem die Vorinstanz die kantonale Beschwerde wegen angeblicher Verspätung als unzulässig erklärte, obwohl der Beschwerdeführer sich auf den Schutz des guten Glaubens berufen konnte, hat sie Bundesrecht verletzt. Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist für das kantonale Verfahren wurde damit gegenstandslos.
  3. Rüge des Umwandlungsverfahrens (Nebenpunkt): Die Rüge des Beschwerdeführers betreffend das Umwandlungsverfahren der Geldstrafen in Ersatzfreiheitsstrafen selbst wies das Bundesgericht als unzulässig ab. Der Beschwerdeführer hatte bereits gegen die ursprünglichen Umwandlungsverfügungen keine Einsprache erhoben und setzte sich in seiner Bundesgerichtsbeschwerde nicht substanziiert mit den diesbezüglichen Gründen des kantonalen Urteils auseinander (Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG).

IV. Ergebnis

Das Bundesgericht hiess die Beschwerde in dem Umfang, in dem sie zulässig war, gut. Das angefochtene kantonale Urteil wurde aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Bundesgerichtsverfahren wurden damit gegenstandslos. Dem obsiegenden Beschwerdeführer wurden keine Gerichtskosten auferlegt, und da er nicht anwaltlich vertreten war, erhielt er auch keine Parteientschädigung.

V. Bedeutung im Kontext und Querverweise

Diese Entscheidung des Bundesgerichts bekräftigt die Bedeutung des Prinzips von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) und der Fürsorgepflicht der Behörden, insbesondere gegenüber nicht anwaltlich vertretenen Parteien. Während die allgemeine Rechtsprechung den Bürger in die Pflicht nimmt, sich bei fehlender Rechtsmittelbelehrung selbst zu informieren und fristgerecht zu handeln, präzisiert dieses Urteil, dass diese Pflicht nicht unbegrenzt ist. Wenn eine Partei, die nicht über die erforderliche Fachkenntnis verfügt, aktiv um Informationen nachfragt oder ihre Anfechtungsabsicht klar zum Ausdruck bringt, obliegt es der Behörde, die sie kontaktiert, diese Eingabe korrekt als Rechtsmittel zu qualifizieren oder die Partei über die korrekten Schritte zu instruieren. Ein blosses Wiederholen der Gründe der Entscheidung ohne Hinweis auf Rechtsmittel genügt nicht. Die Entscheidung unterstreicht somit den Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 EMRK) und einen gewissen Non-Formalismus im Zugang zur Justiz, insbesondere bei Laien. Sie steht im Einklang mit der Rechtsprechung, die Behörden eine erhöhte Sorgfaltspflicht im Umgang mit Laien zugesteht (vgl. z.B. ATF 135 I 1 E. 2.2, zur eingeschränkten Formstrenge im Laienverfahren).

VI. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte

  • Fehlende Rechtsmittelbelehrung: Ein Vollstreckungsbefehl des OEP enthielt keine Rechtsmittelbelehrung.
  • Diligente Reaktion des Laien: Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer reagierte innerhalb der Beschwerdefrist mit einem Schreiben, in dem er den Befehl bestritt und um Informationen zu einer "Gerichtsentscheidung" bat.
  • Pflichtverletzung der Behörde: Das OEP leitete dieses Schreiben nicht als Beschwerde an die zuständige Instanz weiter und klärte den Beschwerdeführer auch nicht über die Rechtsmittelwege auf.
  • Schutz des guten Glaubens: Das Bundesgericht entschied, dass der Beschwerdeführer sich auf den Schutz des guten Glaubens berufen konnte, da er die gebotene Sorgfalt walten liess und die Behörde ihre Fürsorgepflicht verletzt hatte.
  • Nichteintretensentscheid aufgehoben: Das kantonale Urteil, das die Beschwerde als verspätet abwies, verletzte Bundesrecht. Die Sache wird zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.