Zusammenfassung von BGer-Urteil 5A_928/2025 vom 27. Januar 2026

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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:

Detaillierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 5A_928/2025 vom 27. Januar 2026

1. Einleitung und Prozessgeschichte

Das Bundesgericht hatte über einen Rekurs von A.__ (Beschwerdeführerin), geboren 1979, gegen einen Entscheid der Chambre de surveillance de la Cour de justice des Kantons Genf vom 22. September 2025 zu befinden. Die Vorinstanz hatte die durch das Tribunal de protection de l'adulte et de l'enfant (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, KESB) Genf mit Verfügung vom 16. Oktober 2024 bestätigte Beistandschaft für die Beschwerdeführerin, welche eine umfassende Vertretungs- und Vermögensverwaltungsmandat beinhaltete, bestätigt. Im Kern beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Beistandschaft respektive die Designation eines privaten Beistandes anstelle der vom Office de protection de l'adulte (OPAd, amtliche Beistandsbehörde) ernannten Beistände.

Die Geschichte der Beistandschaft reicht ins Jahr 2021 zurück, als eine erste Massnahme gegen A.__ eingeleitet, jedoch unter Vorbehalt neuer Tatsachen klassiert wurde. Am 5. Dezember 2022 wurde sie erneut von ihrem Psychiater gemeldet. Am 6. Februar 2023 erliess die KESB eine provisorische Beistandschaft zur Vertretung und Vermögensverwaltung, erweitert um medizinische und persönliche Unterstützung, die zwei Mitarbeitern des OPAd anvertraut wurde. Die KESB begründete die Dringlichkeit und Notwendigkeit der Massnahme mit den erheblichen Gesundheitsproblemen der Beschwerdeführerin (Endometriose, chronische Schmerzen, wiederkehrende depressive Störung, emotional instabile Persönlichkeitszüge), ihrer sozialen Isolation, einem langjährigen Nachbarschaftskonflikt, der auf die Verwaltung und die Polizei übergegriffen hatte und zu zahlreichen aussichtslosen und kostspieligen Gerichtsverfahren führte, sowie einem Konflikt mit der Mietverwaltung betreffend Mängel und Kündigung des Mietverhältnisses. Dieser Zustand der Not beeinträchtigte ihre Gesundheit und alle Lebensbereiche. Es bestand ein dringender Bedarf an Hilfe bei laufenden Gerichtsverfahren, der Suche nach einer neuen Wohnung und der psychiatrischen Behandlung.

Nach weiteren Entwicklungen, einschliesslich einer Meldung der Gemeindebehörden im Mai 2024 wegen beunruhigender Äusserungen der Beschwerdeführerin, bestätigte die KESB am 16. Oktober 2024 die Beistandschaft. Die Aufgaben umfassten die Vertretung in administrativen und rechtlichen Angelegenheiten, die Verwaltung von Einkommen und Vermögen, die Sorge um das soziale Wohlergehen sowie die Sorge um den Gesundheitszustand und die Vertretung im medizinischen Bereich bei Urteilsunfähigkeit. Den Beiständen wurde zudem die Befugnis erteilt, die Korrespondenz der Betroffenen einzusehen, umzuleiten und bei Bedarf die Wohnung zu betreten. Die Cour de justice des Kantons Genf bestätigte diese Verfügung am 22. September 2025.

2. Erwägungen des Bundesgerichts

2.1. Zulässigkeit des Rechtsmittels und neue Anträge

Das Bundesgericht stellte fest, dass der Rekurs in Zivilsachen grundsätzlich zulässig ist (Art. 100 Abs. 1, 90, 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, 75 Abs. 1 und 2, 76 Abs. 1 BGG). Eine zentrale prozessuale Frage war jedoch der Antrag der Beschwerdeführerin, einen spezifischen privaten Beistand (Me E.__) zu ernennen. Gemäss Art. 99 Abs. 2 BGG sind neue Anträge vor Bundesgericht unzulässig. Das Bundesgericht erachtete den Antrag auf Ernennung einer bestimmten Person als Beistand als neuen Antrag, da er über die blosse Aufhebung der Beistandschaft oder einen allgemeinen Beistandswechsel hinausgeht. Die Benennung einer konkreten Person erfordert eine Prüfung durch die Erwachsenenschutzbehörde, ob die Person die Voraussetzungen erfüllt und die Beistandschaft annimmt (Art. 401 Abs. 1 ZGB), was den Streitgegenstand erweitert. Dieser spezifische Antrag wurde daher als unzulässig erklärt. Das Gericht entschied jedoch, den Rekurs insoweit zu prüfen, als er den umfassenderen Wunsch der Beschwerdeführerin nach einem Beistandswechsel zum Ausdruck brachte.

2.2. Sachverhaltsfeststellung

Die Beschwerdeführerin rügte eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz, da diese angeblich wesentliche Fakten – insbesondere ein Schreiben des OPAd, welches die Ernennung eines privaten Beistandes empfohlen haben soll – unberücksichtigt gelassen und sich auf "einseitige Elemente" gestützt habe. Das Bundesgericht wies diese Rüge als unsubstantiiert zurück. Die Beschwerdeführerin habe weder präzisiert, welches Schreiben unberücksichtigt geblieben sei, noch welche "einseitigen Elemente" dies gewesen sein sollen. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz blieb somit gemäss Art. 105 Abs. 1 BGG für das Bundesgericht verbindlich.

2.3. Recht auf Gehör und Zustellung der Korrespondenz

Die Beschwerdeführerin machte geltend, seit Dezember 2022 gravierende Schwierigkeiten mit der Sicherheit ihres Briefkastens und wiederholte Korrespondenzverluste erlebt zu haben. Sie habe daher die Mitteilungen der Cour de justice nicht erhalten und erst am 24. Oktober 2025, kurz vor Ablauf der Rekursfrist, von der angefochtenen Entscheidung Kenntnis erhalten. Dies stelle eine Verletzung ihres Rechts auf Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und auf ein faires Verfahren (Art. 6 Abs. 1 EMRK) dar.

Das Bundesgericht verwarf diese Rüge aus mehreren Gründen: * Es ging aus dem angefochtenen Entscheid nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin die Cour de justice über ihre Briefkastenschwierigkeiten informiert hätte. Eine entsprechende willkürliche Sachverhaltsfeststellung rügte sie nicht. * Die Beschwerdeführerin legte keine Beweise für den Nichterhalt oder die verspätete Kenntnisnahme vor. * Selbst wenn ihre Behauptungen zuträfen, hätte die Cour de justice korrekt gehandelt, indem sie die Akten per Einschreiben an ihre Wohnadresse versandte (Art. 138 Abs. 1, 133 lit. a ZPO). * Das Gericht bekräftigte die Obliegenheit einer Partei, die mit einer gerichtlichen Zustellung rechnen muss, Vorkehrungen zu treffen, damit sie die Post erhält (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO; BGE 141 II 429 E. 3.1). Dazu gehört das Leeren des Briefkastens, die Benennung eines Vertreters oder die Mitteilung einer Zustelladresse bei Abwesenheit. Die blosse Behauptung, sie habe ihre Beistände vergeblich gebeten, die Sicherheit der Post zu gewährleisten, entbinde sie nicht von dieser eigenen Verantwortung. * Die Beschwerdeführerin hatte sich im kantonalen Rekursverfahren siebenmal geäussert. Hätte sie tatsächlich erst am 24. Oktober 2025 Kenntnis von der Entscheidung erhalten, hätte sie angesichts der siebentägigen Zustellfiktion immer noch eine Fristverlängerung zur Ergänzung ihres Rekurses gehabt. * Das Bundesgericht sah keine konkrete Beeinträchtigung ihrer Rechte.

2.4. Nichtteilnahme am kantonalen Verfahren und Abwesenheit an der Verhandlung

Die Beschwerdeführerin rügte weiter, dass ihre Abwesenheit an der Anhörung vom 16. Oktober 2024 medizinisch begründet gewesen sei und die Cour de justice diesen Grund nicht geprüft oder ihren behandelnden Arzt nicht angehört habe, was Art. 29 Abs. 2 BV verletze.

Das Bundesgericht erachtete diese Rüge als zu unbestimmt und unzulässig. Falls sie die persönliche Anwesenheit gerügt hätte, hätte dies bereits im kantonalen Rekursverfahren geschehen müssen (Grundsatz der materiellen Erschöpfung der Instanzen, Art. 75 Abs. 1 BGG). Falls sie die unterlassene Prüfung des Abwesenheitsgrundes rügte, legte sie nicht dar, warum die Vorinstanz dies hätte tun oder ihren Arzt hätte anhören müssen und inwiefern dies für den Ausgang des Verfahrens entscheidend gewesen wäre.

2.5. Verhältnismässigkeit der Beistandschaft

Die Beschwerdeführerin warf der Cour de justice eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 389 Abs. 2 ZGB, Art. 5 Abs. 2 BV) vor, indem sie die Möglichkeit einer eingeschränkteren oder geteilten Beistandschaft nicht geprüft habe.

Das Bundesgericht wies diese Rüge zurück. Die kantonale Behörde hatte die Ausweitung der Beistandschaft umfassend begründet: * Die Beschwerdeführerin selbst behauptete nicht, ihre Angelegenheiten alleine regeln zu können. * Fachleute bestätigten einstimmig ihren Hilfsbedarf, insbesondere bei der Wohnungssuche und der administrativen sowie finanziellen Verwaltung. * Der Schutzbedarf der Beschwerdeführerin (leiden an wiederkehrender depressiver Störung und emotional instabilen Persönlichkeitszügen) hatte sich seit der erstinstanzlichen Verfügung sogar noch verstärkt, da die KESB nach einer neuen Meldung der Gemeindebehörden ein PPA-Verfahren (Placement à des fins d'assistance, fürsorgerische Unterbringung) eingeleitet hatte. Da die Beschwerdeführerin diese Motive nicht substantiiert bestritt, konnte das Bundesgericht keine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips erkennen.

2.6. Recht auf Autonomie und freie Beistandswahl

Die Beschwerdeführerin rügte schliesslich eine Verletzung ihres Rechts auf Autonomie und freie Wahl des Beistandes (Art. 388 Abs. 2, 401 ZGB), da ihrem Wunsch, Me E._ als privaten Beistand zu ernennen, nicht entsprochen wurde. Sie begründete dies mit einer angeblich guten Zusammenarbeit und einem Vertrauensverhältnis zu Me E._, während die Kommunikation mit den OPAd-Beiständen schwere körperliche Beschwerden verursache und ihre Gesundheit verschlimmere. Sie argumentierte zudem, der tiefe Konflikt mit dem OPAd sei ein Grund, einen privaten, vom Staat Genf bezahlten Beistand zu ernennen (unter Verweis auf Art. 10 Abs. 1 der Genfer Verordnung über die Entschädigung von Beiständen, RRC).

Das Bundesgericht lehnte diese Argumente ab: * Der spezifische Antrag auf Ernennung von Me E.__ war bereits als unzulässig erklärt worden (siehe E. 2.1). * Das Widerspruchsrecht einer Person gegen die Ernennung eines bestimmten Beistandes (Art. 401 Abs. 3 ZGB) ist nicht absolut. Die KESB muss die Einwände prüfen, diese müssen jedoch objektiv plausibel sein (BGE 140 III 1 E. 4.3.2). * Die Behauptungen der Beschwerdeführerin über gravierende Gesundheitsbeeinträchtigungen durch die aktuellen Beistände basierten auf keinen konkreten Beweisen. * Die Zweifel der Cour de justice an der Gewährleistung einer besseren Zusammenarbeit durch einen privaten Beistand seien gerechtfertigt, da sie sich auf die bekannten und unbestrittenen Kommunikationsschwierigkeiten der Beschwerdeführerin mit Institutionen und Fachleuten stützten. * Die Beschwerdeführerin bestritt die positiven Ergebnisse der Beistände des OPAd nicht, wie z.B. die Geltendmachung von Leistungen der Hospiz général, staatliche Unterstützung zur Schuldentilgung, Antrag auf IV-Rente, Anmeldung für eine Warteliste für eine Wohnung und die Durchsetzung von Arbeiten in ihrer Wohnung. Ebenso bestritt sie nicht, dass die Vorinstanz keine Pflichtverletzungen der Beistände oder Mängel in der Beziehung zu ihrer Schutzbefohlenen festgestellt hatte. * Unter diesen Umständen erachtete das Bundesgericht die Weigerung der Cour de justice, einen Beistandswechsel zu vollziehen, als nicht rechtswidrig.

3. Kosten und Gerichtliche Hilfe

Da der Rekurs, soweit zulässig, abgewiesen wurde und das Gericht ihn als "d'emblée voué à l'échec" (von vornherein aussichtslos) beurteilte, wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten von 1'500 CHF wurden der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

  1. Beistandschaft bleibt bestehen: Das Bundesgericht bestätigte die umfassende Vertretungs- und Vermögensverwaltungsbeistandschaft für die Beschwerdeführerin, da die Notwendigkeit des Schutzes aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme, sozialen Isolation und Schwierigkeiten in administrativen/finanziellen Angelegenheiten weiterhin gegeben war und sich sogar verschärft hatte.
  2. Kein Recht auf spezifischen privaten Beistand: Der konkrete Antrag der Beschwerdeführerin auf Ernennung eines bestimmten privaten Beistandes (Me E.__) wurde als unzulässiger neuer Antrag im Bundesgerichtsverfahren abgewiesen.
  3. Widerspruchsrecht nicht absolut: Das Recht der betroffenen Person, einen Beistand abzulehnen, ist nicht absolut. Die Einwände müssen objektiv plausibel sein. Die pauschale Behauptung von gesundheitlichen Problemen durch die amtierenden amtlichen Beistände ohne konkrete Beweise und unter Berücksichtigung der unbestrittenen Kommunikationsschwierigkeiten der Beschwerdeführerin rechtfertigte keinen Beistandswechsel.
  4. Keine Verletzung des Gehörs oder der Zustellung: Das Bundesgericht wies die Rüge der Verletzung des Gehörsrechts und der fehlerhaften Zustellung zurück. Es betonte die Pflicht der Partei, mit gerichtlicher Post zu rechnen und entsprechende Vorkehrungen für den Empfang zu treffen.
  5. Verhältnismässigkeit gegeben: Die KESB hatte die umfassende Ausgestaltung der Beistandschaft aufgrund des konkreten, unbestrittenen Hilfsbedarfs und des zunehmenden Schutzbedarfs der Beschwerdeführerin verhältnismässig begründet.
  6. Unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt: Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgelehnt, da der Rekurs als von vornherein aussichtslos erachtet wurde.