Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
1. Einführung und Streitgegenstand
Das Bundesgericht befasste sich im vorliegenden Fall mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der A.__ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin) gegen ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts. Streitig war die mehrwertsteuerliche Behandlung der Beschwerdeführerin für die Steuerperioden 2018 bis 2020. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hatte die Beschwerdeführerin rückwirkend aus dem Register der Mehrwertsteuerpflichtigen gelöscht und eine Steuernachforderung von Fr. 865'495.- zzgl. Zinsen geltend gemacht, mit der Begründung, es liege eine Steuerumgehung vor. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diese Auffassung.
Das Bundesgericht hatte primär zu klären, ob die Beschwerdeführerin überhaupt als subjektiv steuerpflichtig im Sinne des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG) anzusehen ist. Sekundär – und nur für den Fall, dass die subjektive Steuerpflicht bejaht worden wäre – war die Frage der Steuerumgehung sowie die Rechtmässigkeit der geschuldeten Verzugszinsen zu prüfen.
2. Sachverhalt (wesentliche Punkte)
Die A._ AG mit Sitz in U._, deren alleiniger Aktionär B._ ist, bezweckt gemäss Handelsregistereintrag u.a. den Erwerb, das Halten und Verwalten von Beteiligungen, Liegenschaften und sonstigen Vermögenswerten. Sie war seit dem 1. Januar 2018 im Mehrwertsteuerregister eingetragen und hielt ausschliesslich eine Liegenschaft in V._. Nach hohen Investitionen in diese Liegenschaft in den Jahren 2018 und 2019 war B.__ der einzige Mieter.
Die ESTV führte am 30. Juli 2021 eine Mehrwertsteuerkontrolle durch, worauf sie die Beschwerdeführerin rückwirkend per 1. Januar 2018 aus dem Register löschte und die genannte Steuernachforderung erhob, da sie eine Steuerumgehung annahm.
3. Rechtliche Würdigung durch das Bundesgericht
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG).
3.1. Praxisänderung und primäre Prüfung der subjektiven Steuerpflicht (E. 4)
Das Bundesgericht leitete seine Argumentation mit einer wesentlichen Klarstellung und einer Praxisänderung ein: Es hatte seine Rechtsprechung bezüglich sogenannter "Flugzeug-Eigentümergesellschaften" mit BGE 149 II 53 geändert. Früher wurden solche Konstellationen primär unter dem Gesichtspunkt der Steuerumgehung beurteilt. Gemäss der neuen Praxis ist jedoch vorab zu prüfen, ob die Gesellschaft überhaupt subjektiv steuerpflichtig ist und inwieweit ihre Tätigkeit als gewerbliche Tätigkeit gelten kann, die zum Vorsteuerabzug berechtigt. Diese Praxisänderung erachtete das Bundesgericht als sachgerecht und übertrug sie auf "Ferienhaus-Eigentümergesellschaften", wie die vorliegende.
Die Vorinstanz hatte sich nicht explizit zur subjektiven Steuerpflicht der Beschwerdeführerin geäussert, sondern implizit deren Vorhandensein angenommen und direkt die Steuerumgehung geprüft. Die Beschwerdeführerin selbst ging ebenfalls von ihrer subjektiven Steuerpflicht aus und argumentierte, die Anmeldung sei obligatorisch gewesen.
3.1.1. Definition des Unternehmens und Anwendung auf den Fall (E. 4.3)
Gemäss Art. 10 Abs. 1 MWSTG ist steuerpflichtig, wer ein Unternehmen betreibt. Ein Unternehmen betreibt, wer eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbstständig ausübt (Art. 10 Abs. 1bis MWSTG).
Das Bundesgericht stellte fest, dass die Tätigkeit von Gesellschaften, die ein Flugzeug oder – analog – ein Ferienhaus halten und dieses ausschliesslich dem Alleinaktionär oder ihm nahestehenden Personen zur Verfügung stellen, nicht als gewerblich bezeichnet werden kann. Derartige Gesellschaften seien nicht auf die Erzielung von Umsätzen ausgerichtet und es fehle ihnen die notwendige Nachhaltigkeit, um wirtschaftlich bestehen zu können (vgl. BGE 149 II 53 E. 6.2). Diese mangelnde Gewerblichkeit bedeutet, dass die erbrachten Leistungen keinen geschäftlich begründeten Zweck darstellen, der zum Vorsteuerabzug berechtigen würde.
Im vorliegenden Fall wurde die Liegenschaft unbestrittenermassen ausschliesslich dem Alleinaktionär zur Verfügung gestellt; es fand keine Drittvermietung statt. Damit diente das einzige Aktivum der Beschwerdeführerin bloss der Befriedigung der privaten Bedürfnisse des Alleinaktionärs. Dieser private Charakter wird auch nicht dadurch aufgehoben, dass die Liegenschaft über Büroräumlichkeiten verfügen soll oder der Alleinaktionär dort gelegentlich geschäftliche Tätigkeiten ausübt. Solche Tätigkeiten würden dem Alleinaktionär als Privatperson zugerechnet und stellen keine geschäftliche Nutzung in Bezug auf die Eigentümergesellschaft dar.
3.1.2. Schlussfolgerung zur subjektiven Steuerpflicht
Aufgrund dieser Überlegungen kam das Bundesgericht zum Schluss, dass die Tätigkeit der Beschwerdeführerin nicht als gewerblich bezeichnet werden kann und somit nicht unter die Mehrwertsteuer fällt. Es liegt kein unternehmerischer Bereich vor. Folglich ist die Beschwerdeführerin subjektiv nicht steuerpflichtig. Die Selbstanmeldung ins Mehrwertsteuerregister erfolgte zu Unrecht, und die geltend gemachten Vorsteuern wurden ebenfalls zu Unrecht bezogen. Die ESTV hat die Beschwerdeführerin daher zu Recht rückwirkend aus dem Register gelöscht und den ausbezahlten Vorsteuerüberhang zurückgefordert. Die in der Beschwerde aufgeworfene Frage, inwieweit neben einem unternehmerischen auch ein nicht-unternehmerischer Bereich bestehen kann (vgl. Urteil 9C_775/2023 vom 24. Juni 2024 E. 9), musste mangels jeglichen unternehmerischen Bereichs nicht weiter erörtert werden.
3.2. Würdigung der Steuerumgehung (E. 5) – Obiter Dictum
Obschon die Prüfung der Steuerumgehung nach der Feststellung der mangelnden subjektiven Steuerpflicht nicht mehr entscheidrelevant war, bemerkte das Bundesgericht, dass die Beurteilung der Vorinstanz als Steuerumgehung nicht zu beanstanden wäre, hätte die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen der subjektiven Steuerpflicht erfüllt. Dies diente der Klärung und Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung.
3.2.1. Elemente der Steuerumgehung
Eine Steuerumgehung liegt vor, wenn kumulativ drei Elemente erfüllt sind: 1. Objektives Element (Umwegstruktur): Die gewählte Rechtsgestaltung erscheint ungewöhnlich, sachwidrig, absonderlich oder den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unangemessen. 2. Subjektives Element (Missbrauchsabsicht): Die Rechtsgestaltung wurde missbräuchlich lediglich zur Steuerersparnis getroffen, die bei sachgemässer Ordnung geschuldet wäre. 3. Effektives Element (Steuervorteil): Das gewählte Vorgehen würde tatsächlich zu einer erheblichen Steuerersparnis führen.
3.2.2. Querverweise auf ähnliche Entscheidungen
Das Bundesgericht verwies auf vergleichbare Fälle, in denen es bereits eine Steuerumgehung annahm: * Im Urteil 2C_119/2017 vom 5. Oktober 2018 wurde eine Treuhandgesellschaft, die ein Ferienhaus ausschliesslich für den wirtschaftlich Berechtigten hielt und Vorsteuern aus Umbaukosten geltend machte, als Steuerumgehung qualifiziert. Das Gericht ging davon aus, dass der Erwerb einzig der Absicht diente, sich bei minimaler Steuerlast den Vorsteuerabzug auszahlen zu lassen. * Bereits im Jahr 1969 (ASA 40, S. 210 ff.) wurde bei den direkten Steuern eine Steuerumgehung angenommen, als das Vermögen einer Immobiliengesellschaft, analog zum vorliegenden Fall, lediglich aus einem Ferienhaus bestand, das ausschliesslich dem Alleinaktionär zur Verfügung gestellt wurde. Die Gründung einer juristischen Person zur Befriedigung privater Lebensbedürfnisse und zur Steuerersparnis wurde als den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unangemessen beurteilt. * Auch bei der exklusiven privaten Verwendung von Gesellschaftsfahrzeugen oder Fluggeräten durch den wirtschaftlich Berechtigten (bzw. nahestehende Personen) nimmt die Rechtsprechung eine Steuerumgehung an, wenn die Hauptabsicht die Steuerersparnis ist (vgl. BGE 138 II 239 E. 4; Urteil 2C_487/2011 vom 13. Februar 2013 E. 3.7).
3.2.3. Anwendung auf den vorliegenden Fall
3.2.4. Abweisung weiterer Einwände
Das Bundesgericht wies auch die weiteren Einwände der Beschwerdeführerin, wonach das Vorsteuerguthaben auch bei Vermietung an Dritte angefallen wäre oder ähnliche Konstrukte vom Bundesverwaltungsgericht geduldet worden seien, zurück. Entscheidend sei nicht das Vorsteuerguthaben an sich, sondern die Zwischenschaltung einer Gesellschaft zur Befriedigung privater Bedürfnisse mit dem Ziel der Steuerersparnis.
3.3. Verzugszinsen (E. 6)
Schliesslich wurde die Frage der Verzugszinsen geprüft. Die Vorinstanz hatte diese ab dem mittleren Verfall (31. Dezember 2019) als geschuldet erachtet.
3.3.1. Rechtliche Grundlagen
Nach Art. 86 Abs. 1 MWSTG hat die steuerpflichtige Person 60 Tage nach Ablauf einer Abrechnungsperiode Zeit, die Steuerforderung zu begleichen. Bei verspäteter Zahlung ist gemäss Art. 87 Abs. 1 MWSTG ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet, unabhängig von einem Verschulden.
3.3.2. Anwendung auf den Fall
Die Beschwerdeführerin hatte sich selbst zu Unrecht bei der ESTV angemeldet und ins Register eintragen lassen, wodurch sie ein Vorsteuerguthaben erwirkte. Sie kann sich daher nicht nachträglich auf den Standpunkt stellen, sie sei gar nie steuerpflichtig gewesen. Sie ist wie eine steuerpflichtige Person zu behandeln, die sich zu Unrecht ein Vorsteuerguthaben auszahlen lässt und eine Nachforderung zu leisten hat. Daher sind Verzugszinsen geschuldet.
Die Berechnung des Verzugszinses bei mehreren Steuerperioden erfolgt praxisgemäss nach dem mittleren Verfall. Es spielt keine Rolle, ob die ESTV die deklarierten Vorsteuerüberhänge allenfalls verspätet ausbezahlt hat, da hierfür ein Vergütungszins gemäss Art. 88 Abs. 4 MWSTG ausgerichtet wird, wodurch die Beschwerdeführerin nicht benachteiligt ist.
4. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der A.__ AG vollumfänglich ab. Es begründete dies primär damit, dass die Gesellschaft mangels einer auf nachhaltige Einnahmen ausgerichteten gewerblichen Tätigkeit (ausschliessliche Nutzung der Liegenschaft durch den Alleinaktionär für private Zwecke) nicht subjektiv mehrwertsteuerpflichtig war. Die Selbstanmeldung und die Geltendmachung von Vorsteuern erfolgten zu Unrecht.
Sekundär, und in Bestätigung der Vorinstanz, stellte das Gericht fest, dass die gewählte Rechtsgestaltung – wäre die subjektive Steuerpflicht gegeben gewesen – die Kriterien einer Steuerumgehung erfüllt hätte (ungewöhnliche Struktur ohne wirtschaftlichen Grund, Missbrauchsabsicht zur Steuerersparnis, erhebliche Steuerersparnis).
Schliesslich bestätigte das Bundesgericht die Rechtmässigkeit der geschuldeten Verzugszinsen, da die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Selbstanmeldung wie eine steuerpflichtige Person zu behandeln ist, die zu Unrecht einen Vorsteuerüberhang erhalten hat. Die Berechnung erfolgte korrekt nach dem Prinzip des mittleren Verfalls.