Gerne fasst das Bundesgerichtsurteil 9C_440/2024 vom 8. Januar 2026 detailliert zusammen:
1. Einleitung und Streitgegenstand
Das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 9C_440/2024 vom 8. Januar 2026 betrifft eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der A.__ AG (nunmehr in Liquidation) gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 25. Juni 2024. Im Zentrum des Verfahrens standen die Staats- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer für die Steuerperiode 2017.
Streitig war im Wesentlichen die Rechtmässigkeit einer durch die Dienststelle Steuern des Kantons Luzern vorgenommenen Aufrechnung von im Geschäftsjahr 2017 zulasten der Erfolgsrechnung ausgebuchten Provisionsansprüchen in der Höhe von Fr. 4'068'713.-. Die A.__ AG begehrte die Herabsetzung des steuerbaren Gewinns, während die Steuerbehörden die Aufrechnung als gerechtfertigt erachteten.
2. Sachverhalt und Vorinstanzen
Die A._ AG, tätig im Verkauf von und der Beratung bei Versicherungsprodukten sowie der Durchführung von Seminaren, deklarierte für das Jahr 2017 einen steuerbaren Reingewinn von Fr. 412'100.-. Eine 2020 durchgeführte Buchprüfung der Dienststelle Steuern Luzern ergab, dass die A._ AG trotz mehrfacher Aufforderung keine detaillierten Belege oder Unterlagen zu den Geschäftsvorfällen vorlegen konnte. Dies führte zu einer Busse wegen Verletzung von Verfahrenspflichten und einer teilweisen Ermessensveranlagung.
Mit Verfügung vom 11. März 2021 setzte die Dienststelle Steuern den steuerbaren Reingewinn auf Fr. 4'896'100.- fest. Die Abweichung resultierte ursprünglich aus der Aufrechnung verdeckter Gewinnaufschüttungen (Fr. 84'000.-) und nicht verbuchter Geschäftseinnahmen (Fr. 5'000'000.-), reduziert um eine Minusreserve von Fr. 600'000.-.
Die Einsprache der A._ AG wurde teilweise gutgeheissen, wobei der steuerbare Reingewinn auf Fr. 4'069'500.- reduziert wurde. Die Dienststelle Steuern begründete die verbleibende Aufrechnung hauptsächlich mit einer verdeckten Gewinnausschüttung zugunsten des Aktionärs, welche durch die entschädigungslose Übertragung von der Gesellschaft zustehenden Forderungen an die nahestehende C._ AG (ehemals D.__ AG) erfolgt sei. Hinzu kam die Aufrechnung von Spenden an natürliche Personen im Ausland und eine Stiftung.
Das Kantonsgericht Luzern wies die Beschwerde der A.__ AG mit Urteil vom 25. Juni 2024 ab und bestätigte die vorgenommenen Aufrechnungen.
3. Rechtliche Erwägungen des Bundesgerichts
Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit freier Kognition hinsichtlich des harmonisierten kantonalen Steuerrechts. Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz legt es gemäss Art. 105 Abs. 1 BGG zugrunde und korrigiert diese nur, wenn sie offensichtlich unvollständig oder unrichtig sind (willkürlich) und für den Verfahrensausgang entscheidend sein können. Die Beschwerdeführerin unterlag dabei der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG.
3.1. Begründung des Kantonsgerichts im Detail (gemäss Bundesgericht)
Das Bundesgericht rekapitulierte die ausführlichen Erwägungen des Kantonsgerichts:
- Geschäftsmodell und Forderungsbestand: Die A.__ AG erwirtschaftete Provisionszahlungen von Versicherungsunternehmen, welche einem latenten Stornorisiko unterlagen. Per 31. Dezember 2016 wies die Gesellschaft Forderungen aus Lieferungen und Leistungen von über Fr. 4 Mio. aus, was über 80 % der Aktiven entsprach. Die Revisionsstelle hatte die Jahresrechnung 2016 ohne Beanstandungen attestiert.
- Vermittlungsvereinbarung und Ausbuchungen: Die A._ AG behauptete, im Herbst 2017 eine Kooperation mit der D._ AG (heute C._ AG) eingegangen zu sein, in deren Rahmen am 10. Oktober 2017 eine Vermittlungsvereinbarung geschlossen wurde. Gemäss dieser Vereinbarung sollte der Kundenstamm der A._ AG samt Provisionsvereinbarungen an die D._ AG überführt werden, welche 90 % der Provisionen an die A._ AG auszahlen und 10 % behalten sollte. Die D.__ AG sollte auch Arbeitsverhältnisse mit Aussendienstmitarbeitern übernehmen.
- Die streitige Verbuchung: Per 30. September 2017 buchte die A.__ AG Forderungen gegenüber Brokern (Fr. 2'177'600.63) aufwandwirksam aus ("Andere Vermittler"). Zudem verbuchte sie im Konto "Ausserordentliche Verluste von Forderungen" aufwandwirksam Provisionsansprüche gegenüber Versicherungen (Fr. 1'865'981.04) sowie weitere Positionen (Fr. 14'891.55 und Fr. 10'240.32). Die Summe dieser Ausbuchungen entsprach im Wesentlichen den per 31. Dezember 2016 bilanzierten Forderungen.
- Zweifel des Kantonsgerichts an der Rechtmässigkeit der Ausbuchung:
- Fehlende Substantiierung: Es war für das Kantonsgericht nicht nachvollziehbar, dass die per 31. Dezember 2016 eingebuchten Forderungen zum Zeitpunkt der Ausbuchung per 30. September 2017 noch in gleicher Höhe vorhanden und unwerthaltig gewesen sein sollten, insbesondere da die Vermittlungsvereinbarung erst am 10. Oktober 2017 abgeschlossen wurde und aufschiebende Bedingungen enthielt. Die A.__ AG legte keine tatsächlichen Grundlagen für die ursprünglichen Einbuchungen dar und konnte auch nicht erklären, warum die Forderungen erst 2017 uneinbringlich geworden sein sollten.
- Periodizitätsprinzip: Das Kantonsgericht wies darauf hin, dass allfällige "offensichtliche Kontierungsfehler" im Jahresabschluss 2016 bereits am Periodizitätsprinzip scheitern würden, wenn ihre Korrektur erst 2017 erfolgte. Eine Berichtigung im Jahr 2017 setzte eine detaillierte Begründung voraus, warum die Forderungen gerade in diesem Jahr auszubuchen waren. Diese fehlte.
- Mitwirkungs- und Begründungspflicht: Die A.__ AG kam ihrer Pflicht zur substanziierten Sachdarstellung und zum Nachweis der Berechtigung der ausserordentlichen Abschreibung nicht nach. Auch die geltend gemachte "doppelt erfolgswirksame Verbuchung" konnte nicht schlüssig dargelegt werden.
- Unzulässigkeit des Forderungsübergangs: Selbst die behauptete vollständige Ausbuchung der Provisionsansprüche gestützt auf die Vermittlungsvereinbarung wurde vom Kantonsgericht als unrechtmässig beurteilt.
3.2. Beurteilung durch das Bundesgericht
Das Bundesgericht bestätigte die Argumentation des Kantonsgerichts und wies die Beschwerde der A.__ AG ab:
- Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV): Die Rüge der Beschwerdeführerin, ihr rechtliches Gehör sei verletzt worden, verwarf das Bundesgericht. Die Vorinstanz habe ihre Entscheidung eingehend und verständlich begründet, sodass eine sachgerechte Anfechtung möglich war.
- Handelsrechtskonformität vs. Steuerrecht: Das Bundesgericht stellte klar, dass die blosse Handelsrechtskonformität der Jahresrechnung 2017 nicht ausreicht, um steuerrechtliche Korrekturvorschriften zu überwinden. Steuerrechtliche Anpassungen, die über das Handelsrecht hinausgehen können, sind zulässig (vgl. in diesem Kontext auch das Prinzip der Massgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz mit steuerrechtlichen Korrekturen, etwa bei nicht geschäftsmässig begründetem Aufwand).
- Verdeckte Gewinnausschüttung: Das Bundesgericht hielt fest, dass das Kantonsgericht die Aufrechnung der strittigen Fr. 4 Mio. nicht als verdeckte Gewinnausschüttung beurteilt hatte, entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin. Die Ausführungen der A.__ AG zu deren Nichtvorliegen zielten daher ins Leere. Die ursprüngliche Aufrechnung wegen verdeckter Gewinnausschüttung bezog sich auf andere Positionen bzw. auf die Übertragung von Forderungen an die nahestehende Gesellschaft, welche die Dienststelle Steuern als VGE qualifiziert hatte, während das Kantonsgericht bei den hier streitigen Ausbuchungen primär die mangelnde betriebswirtschaftliche Begründung und die Verletzung von Buchführungsprinzipien in den Vordergrund stellte.
- Wechsel der Buchführungsmethode (Soll- zu Ist-Methode): Die Behauptung der A.__ AG, die Abschreibungen seien auf einen Wechsel von der Soll- zur Ist-Methode zurückzuführen, wies das Bundesgericht als unbegründet ab. Ein solcher Wechsel wäre bereits handelsrechtlich unzulässig (Art. 957 Abs. 1 Ziff. 2 i.V.m Art. 958b Abs. 2 OR). Es steht der Steuerpflichtigen nicht zu, Probleme der zeitlichen Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben willkürlich zu lösen, indem Forderungen eines Vorjahres einfach abgeschrieben und stattdessen als Ertrag gebucht werden, unabhängig von der tatsächlichen Entstehung des Anspruchs. Das Bundesgericht verwies zudem auf die mangelnde substantiierte Rüge der Beschwerdeführerin, die lediglich ihre eigene Sichtweise darlegte, ohne die vorinstanzlichen Erwägungen im Detail anzufechten.
4. Fazit und abschliessende kurze Zusammenfassung
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der A.__ AG ab. Die Hauptgründe für die Bestätigung der steuerlichen Aufrechnung der ausgebuchten Provisionsansprüche waren:
- Mangelnde Substantiierung: Die A.__ AG konnte die betriebswirtschaftliche Begründung für die gewinnmindernde Ausbuchung der Forderungen im Geschäftsjahr 2017 nicht schlüssig darlegen. Insbesondere blieb unklar, warum die per 31. Dezember 2016 bilanzierten Forderungen im vollen Umfang per 30. September 2017 uneinbringlich geworden oder aufgrund einer (nachträglichen und bedingten) Vereinbarung nicht mehr werthaltig sein sollten.
- Verletzung von Buchführungsprinzipien: Eine Korrektur von allfälligen Fehlern des Jahres 2016 im Jahr 2017 scheitert grundsätzlich am Periodizitätsprinzip, sofern keine spezifischen Gründe für die Uneinbringlichkeit der Forderungen gerade im Berichtsjahr 2017 vorlagen. Ein Wechsel der Buchführungsmethode von Soll zu Ist, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, ist handelsrechtlich unzulässig und kann steuerlich keine gewinnmindernde Wirkung entfalten.
- Verletzung der Mitwirkungs- und Begründungspflicht: Die A.__ AG kam ihrer im Steuerverfahren erhöhten Mitwirkungs- und Substantiierungspflicht nicht nach, um die Rechtmässigkeit ihrer Buchungen zu beweisen.
Das Bundesgericht bestätigte somit die Rechtmässigkeit der teilweisen Ermessensveranlagung und der steuerlichen Aufrechnungen durch die Steuerbehörden, da die Beschwerdeführerin die Notwendigkeit und Korrektheit der vorgenommenen gewinnmindernden Ausbuchungen nicht beweisen konnte.