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Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts (7B_924/2025 vom 21. Januar 2026)
Einleitung Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts betrifft eine Beschwerde in Strafsachen der A.__ (Beschwerdeführerin) gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Luzern. Die Beschwerdeführerin, eine selbstständige Pflegefachkraft und Geschäftsführerin, ist Gegenstand einer Strafuntersuchung wegen Betrugs, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung sowie Urkundenfälschung, insbesondere zulasten einer Krankenkasse. Im Rahmen dieser Untersuchung wurden bei Hausdurchsuchungen und einer Edition diverse Unterlagen und Aufzeichnungen sichergestellt. Die Beschwerdeführerin verlangte deren Siegelung. Das Zwangsmassnahmengericht Luzern trat auf das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft nicht ein, da es die Siegelungsanträge der Beschwerdeführerin als nicht hinreichend substanziiert erachtete, und erlaubte der Staatsanwaltschaft die Durchsuchung der gesamten Sicherstellungen. Die Beschwerdeführerin focht diesen Nichteintretensentscheid vor Bundesgericht an.
Sachverhalt (Kurzfassung der relevanten Punkte) Am 6. August 2024 erfolgten Hausdurchsuchungen an den Wohn- und Geschäftsadressen der Beschwerdeführerin sowie eine begleitete Edition, wobei zahlreiche Daten und Unterlagen sichergestellt wurden. Die Beschwerdeführerin wurde über ihr Siegelungsrecht informiert und verlangte die Siegelung. Anfänglich ohne spezifische Begründung, nannte sie spätestens am 9. August 2024, nach anwaltlicher Intervention und in ihrer staatsanwaltlichen Einvernahme, den Schutz von Patientendaten als Siegelungsgrund für sämtliche Sicherstellungen. Auch der Vater der Beschwerdeführerin verlangte bei einer weiteren Durchsuchung unter Angabe von "Schutz Patientendaten" die Siegelung. Das Zwangsmassnahmengericht trat am 30. Juli 2025 auf das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft nicht ein, da es die Siegelungsbegründung der Beschwerdeführerin als ungenügend substanziiert ansah, insbesondere da sie Drittinteressen betreffe und keine konkreten Daten oder Speicherorte benannt worden seien.
Rechtliche Würdigung durch das Bundesgericht
Zulässigkeit der Beschwerde (E. 1): Das Bundesgericht bejahte die Zulässigkeit der Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG. Da es sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid handle, sei die Beschwerde gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zulässig, wenn ein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohe. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Offenbarung eines Geheimnisses, wenn schutzwürdige Geheimnisschutzgründe der Entsiegelung entgegenstünden, einen solchen Nachteil darstelle, da sie nicht rückgängig gemacht werden könne. Die Beschwerdeführerin habe dies mit dem Verweis auf ihr Berufsgeheimnis als Pflegefachfrau und die privaten Interessen der Patientinnen und Patienten hinreichend geltend gemacht.
Prüfungsgegenstand (E. 2): Das Bundesgericht stellte klar, dass Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens einzig der angefochtene Nichteintretensentscheid sei. Eine materielle Beurteilung des Entsiegelungsgesuchs durch das Bundesgericht falle von vornherein ausser Betracht. Die Sache sei gegebenenfalls an die Vorinstanz zur Durchführung des Entsiegelungsverfahrens zurückzuweisen.
Substantiierung des Siegelungsbegehrens (E. 3): Dies bildete den Kern der bundesgerichtlichen Prüfung.
Rechtliche Grundlagen und bundesgerichtliche Praxis (E. 3.3): Das Bundesgericht rief in Erinnerung, dass schriftliche, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen gemäss Art. 246 StPO durchsucht werden dürfen, wenn zu vermuten ist, dass sich darin der Beschlagnahme unterliegende Informationen befinden. Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO nennt Beweismittel. Wichtig sind die Beschlagnahmeverbote von Art. 264 StPO, namentlich für den Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach Art. 170-173 StPO das Zeugnis verweigern können und nicht selber beschuldigt sind. Art. 171 Abs. 1 StPO schützt das Berufsgeheimnis von Pflegefachpersonen. Gemäss Art. 248 Abs. 1 StPO versiegelt die Strafbehörde Aufzeichnungen oder Gegenstände, wenn die Inhaberin oder der Inhaber geltend macht, diese dürften aufgrund von Art. 264 StPO nicht beschlagnahmt werden. Das Begehren ist innert drei Tagen vorzubringen. Im Entsiegelungsverfahren prüft das zuständige Gericht (Art. 248a StPO), ob schutzwürdige Geheimnisinteressen oder andere gesetzliche Entsiegelungshindernisse einer Durchsuchung entgegenstehen. Das Bundesgericht betonte, dass die siegelungsberechtigte Person ihr Siegelungsantrag nicht im Detail begründen muss, aber glaubhaft machen muss, dass sich unter den sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenständen solche befinden, die nicht beschlagnahmt werden dürfen. In der Regel genüge es, einen spezifischen Siegelungsgrund zu nennen (z.B. "Anwaltsgeheimnis"). Lediglich offensichtlich unbegründete oder missbräuchliche Begehren können direkt abgelehnt werden. Die Strafverfolgungsbehörde muss über das Siegelungsrecht ausreichend informieren.
Anwendung auf den vorliegenden Fall (E. 3.4): Das Bundesgericht folgte der Vorinstanz nicht.
Beschleunigungsgebot (Art. 5 Abs. 1 und Art. 248a Abs. 4 StPO) (E. 4): Die Beschwerdeführerin rügte eine Verletzung des Beschleunigungsgebots, da der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts erst nach neun Monaten erging, obwohl Art. 248a Abs. 4 StPO eine Frist von zehn Tagen vorsieht.
Entscheid und Konsequenzen: Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut. Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 30. Juli 2025 wurde aufgehoben und die Sache zur Durchführung eines Entsiegelungsverfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
Das Bundesgericht hat entschieden, dass die Anforderungen an ein Siegelungsbegehren nicht übermässig hoch sein dürfen. Eine Pflegefachperson kann ihr Berufsgeheimnis zum Schutz von Patientendaten glaubhaft machen, indem sie den Grund "Schutz Patientendaten" nennt, ohne dabei bereits konkrete Dateien oder Speicherorte bezeichnen zu müssen. Die Frage, ob sich eine beschuldigte Person auf das Berufsgeheimnis berufen kann, ist erst im materiellen Entsiegelungsverfahren zu klären. Eine Verzögerung des Zwangsmassnahmengerichts bei der Behandlung eines Entsiegelungsgesuchs wird nach Erlass des Entscheids nicht mehr formell als Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt, es sei denn, es läge eine EMRK-Verletzung vor. Die Sache wurde an die Vorinstanz zurückgewiesen, um das Entsiegelungsverfahren ordnungsgemäss durchzuführen.