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Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts (9C_470/2025 vom 16. Januar 2026)
1. Einleitung und Streitgegenstand
Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts (BGer) betrifft eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der A._ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen ein Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Waadt vom 23. Juni 2025. Streitgegenstand ist die Zulässigkeit einer vor dem Kantonsgericht eingereichten Beschwerde der A._ gegen eine Steuerveranlagung (kantonale und kommunale Steuern des Kantons Waadt sowie direkte Bundessteuer für die Steuerperiode 2011). Das Kantonsgericht hatte die Beschwerde wegen Nichterbringung eines Kostenvorschusses als unzulässig erklärt und ein Wiederherstellungsgesuch abgewiesen. Die Kernfrage vor Bundesgericht ist, ob die angeordnete Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses der Beschwerdeführerin ordnungsgemäss zugestellt wurde.
2. Sachverhalt und Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin reichte eine Beschwerde beim Kantonsgericht Waadt ein. Mit Verfügung vom 21. Mai 2025 setzte das Kantonsgericht ihr eine Frist bis zum 10. Juni 2025 zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 1'500.- an und wies sie darauf hin, dass die Beschwerde bei Nichtzahlung als unzulässig erklärt würde. Diese Verfügung wurde per Einschreiben versandt. Gemäss Sendungsverfolgung der Schweizer Post wurde die Beschwerdeführerin am 22. Mai 2025 um 13:12 Uhr über die Ankunft des Einschreibens benachrichtigt (Abholungseinladung). Das Einschreiben wurde jedoch nicht abgeholt und an das Kantonsgericht zurückgesandt.
Am 5. Juni 2025 sandte das Kantonsgericht eine Kopie der Verfügung vom 21. Mai 2025 per A-Post an die Beschwerdeführerin, mit dem Vermerk, dass diese Zweitzustellung die Fristen nicht verlängere. Am 6. Juni 2025 erkundigte sich die Beschwerdeführerin beim Kantonsgericht nach einer Empfangsbestätigung für ihre ursprünglich am 19. Mai 2025 eingereichte Beschwerde.
Nachdem bis zum Fristablauf am 10. Juni 2025 kein Kostenvorschuss eingegangen war, beantragte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12. Juni 2025 die Wiederherstellung der Frist. Sie begründete dies damit, sie sei über das Pfingstwochenende abwesend gewesen und erst am Abend des 11. Juni 2025 nach Hause zurückgekehrt. Erst zu diesem Zeitpunkt habe sie die per A-Post versandte Kopie der Verfügung vom 5. Juni 2025 erhalten und somit Kenntnis von der Frist erlangt. Sie führte zudem an, die ursprüngliche Abholungseinladung vom 21. Mai 2025 nie erhalten zu haben und machte geltend, regelmässig Postsendungen für andere Personen zu erhalten und diesbezüglich bereits eine "Beschwerde" bei der Schweizer Post eingereicht zu haben. Sie schloss daraus, dass die Frist vom 10. Juni 2025 "null und nichtig" sei, da sie keine Kenntnis davon gehabt habe.
Das Kantonsgericht wies das Wiederherstellungsgesuch mit Urteil vom 23. Juni 2025 ab und erklärte die Beschwerde als unzulässig. Es hielt fest, die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Beweismittel reichten nicht aus, um wiederkehrende Probleme bei der Postzustellung in ihrem Gebäude zu belegen.
3. Rechtliche Erwägungen des Bundesgerichts
3.1. Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts Das Bundesgericht prüft das Recht von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG). Eine Verletzung kantonalen oder kommunalen Rechts rügt es grundsätzlich nicht. Es kann jedoch prüfen, ob die Anwendung des kantonalen Rechts willkürlich ist (Art. 9 BV) oder andere Verfassungsrechte verletzt (vgl. BGE 150 I 50 E. 3.2.7; 145 I 108 E. 4.4). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz ist dabei für das Bundesgericht verbindlich, es sei denn, sie erfolgte offensichtlich unrichtig oder unter Verletzung des Rechts im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).
3.2. Massgebende Rechtsgrundsätze zur Zustellung von Einschreiben und Beweislast Das Bundesgericht erinnert an seine ständige Rechtsprechung zur Zustellung von eingeschriebenen Sendungen (vgl. BGE 142 IV 201 E. 2.3; Urteile 6B_217/2025 vom 29. April 2025 E. 2.1.2; 8F_10/2024 vom 28. November 2024 E. 4.1). Demnach besteht eine widerlegbare Tatsachenvermutung, dass der Postmitarbeiter die Abholungseinladung für ein Einschreiben korrekt in den Briefkasten oder das Postfach des Empfängers eingelegt hat und das darauf vermerkte Datum zutreffend ist. Diese Vermutung führt zu einer Umkehr der Beweislast zulasten des Empfängers. Bestreitet der Empfänger den Erhalt der Abholungseinladung, muss er das Nichtvorliegen des Einlegens im Briefkasten am vom Postboten bestätigten Tag mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen. Die blosse Möglichkeit eines Fehlers genügt nicht; vielmehr sind konkrete Elemente erforderlich, die das Vorhandensein eines Fehlers belegen. Die Frage, ob der Gegenbeweis erbracht wurde, ist eine Frage der Beweiswürdigung.
3.3. Anwendung auf den vorliegenden Fall: Unhaltbare Beweiswürdigung des Kantonsgerichts Das Bundesgericht kritisiert die Beweiswürdigung des Kantonsgerichts als "unhaltbar" (insoutenable). Das Kantonsgericht hatte die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Beweismittel als unzureichend erachtet, um wiederkehrende Probleme bei der Postzustellung zu belegen. Es hatte argumentiert, die Beschwerdeführerin habe lediglich behauptet, sie habe Schreiben erhalten, die an ihre Nachbarn gerichtet waren, und lediglich Kopien von Umschlägen für Dritte vorgelegt, "ohne dass man wüsste, ob diese davon Kenntnis hatten".
Demgegenüber stellt das Bundesgericht fest, dass die Beschwerdeführerin zur Stützung ihrer Behauptung, sie habe die Abholungseinladung nie erhalten und regelmässig Postsendungen für andere Personen empfangen, acht Fotokopien von Umschlägen vorgelegt hat. Diese waren an sechs verschiedene Dritte adressiert und stammten von einem ausländischen Konsulat (Wahlunterlagen), einem Steueramt, der kantonalen Waadtländer AHV-Ausgleichskasse, einer Krankenversicherung und einer Maklerfirma. Einige dieser Sendungen waren an dieselbe Hausnummer wie die der Beschwerdeführerin gerichtet, andere an Empfänger, die in derselben Strasse, aber unter anderen Hausnummern wohnten.
Das Bundesgericht befindet, dass diese von der Beschwerdeführerin vorgelegten Beweise ausreichend sind, um das Vorliegen von Fehlern bei der Postzustellung zu belegen. Die Beweiswürdigung des Kantonsgerichts, das daraus auf das Fehlen wiederkehrender Postzustellungsprobleme schloss, sei unhaltbar. Die gute Treu der Beschwerdeführerin sei zu vermuten (vgl. Urteil 2C_170/2022 vom 21. Dezember 2022 E. 5.4). Das Kantonsgericht habe keine Elemente festgestellt, die diese Vermutung widerlegen könnten, und habe auch keine weiteren Abklärungen (z.B. bei den Adressaten der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Umschläge) vorgenommen. Die Erwägung des Kantonsgerichts, es sei unbekannt, ob die Adressaten Kenntnis von diesen Sendungen gehabt hätten, sei irrelevant, um die Existenz wiederkehrender Zustellfehler zu beurteilen.
Zudem hebt das Bundesgericht hervor, dass die Beschwerdeführerin am 6. Juni 2025 beim Kantonsgericht anfragte, ob ihr ursprünglicher Rekurs eingegangen sei. Ein solches Vorgehen mache wenig Sinn, wenn sie bereits Kenntnis von der ihr per Einschreiben zugestellten Verfügung des Kantonsgerichts gehabt hätte. Diese Anfrage sei ein "unwiderlegbares Indiz" (indice irréfutable) dafür, dass die Abholungseinladung vom 21. Mai 2025 ihr nicht zugestellt worden war.
3.4. Schlussfolgerung zur Zustellung Das Bundesgericht kommt zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin die Vermutung der ordnungsgemässen Zustellung der Abholungseinladung vom 21. Mai 2025 erfolgreich widerlegt hat. Es liegt somit eine unregelmässige Zustellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses vor. Angesichts dieses Ergebnisses erübrigt sich die Prüfung weiterer Rügen der Beschwerdeführerin.
3.5. Irrelevanz der Fristwiederherstellung Das Kantonsgericht hatte zudem erwogen, dass die Beschwerdeführerin auch nach Einreichung ihres Fristwiederherstellungsgesuchs den Kostenvorschuss nicht geleistet habe, was gemäss Art. 22 Abs. 1 des Waadtländer Gesetzes über das Verwaltungsverfahren (LPA-VD) innerhalb von zehn Tagen hätte geschehen müssen.
Das Bundesgericht erachtet diese Argumentation als nicht einschlägig ("pas pertinente"). Die Frage der Fristwiederherstellung stellt sich nur dann, wenn eine Frist, die ordnungsgemäss zur Kenntnis des Justiziablen gebracht wurde, versäumt wurde (vgl. BGE 142 IV 201 E. 2.4; Urteile 4A_280/2021 vom 25. März 2022 E. 4.3.3; 6B_517/2021 vom 16. Juni 2021 E. 1.1.2). Im vorliegenden Fall wurde die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses nach den Feststellungen des Bundesgerichts erst am 11. Juni 2025, also nach ihrem Ablauf am 10. Juni 2025, der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht. Unter diesen Umständen musste die Beschwerdeführerin kein Fristwiederherstellungsgesuch stellen.
4. Entscheid des Bundesgerichts
Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Kantonsgerichts Waadt vom 23. Juni 2025 wird aufgehoben. Die Sache wird an das Kantonsgericht zurückgewiesen, damit es der Beschwerdeführerin eine neue Frist zur Leistung des Kostenvorschusses setzt und über die Beschwerde in der Sache entscheidet. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Wesentliche Punkte des Urteils (Kurzfassung):