Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts (2C_493/2025 vom 15. Januar 2026)
I. Einleitung und Parteien
Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts betrifft einen Rekurs von A.__, einem spanischen Staatsangehörigen, gegen einen Entscheid des Kantonsgerichts Neuenburg. Der Rekurrent wehrte sich gegen die Verweigerung der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung und der Verlängerung seiner EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung sowie die damit verbundene Wegweisung aus der Schweiz.
II. Sachverhalt
A.__, geboren 1961, reiste am 1. August 2009 in die Schweiz ein und erhielt eine EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung als Arbeitnehmer, gültig bis zum 31. August 2014. Seine Ehefrau und zwei Kinder folgten 2010. Die Eheleute trennten sich im März 2013, die Kinder wurden der Mutter zugesprochen.
Die Erwerbstätigkeit des Rekurrenten war von Anfang an prekär:
* Bereits ab November 2009 bezog er Sozialhilfe, da seine erste Anstellung schnell endete.
* Es folgten kurze Arbeitsphasen (März-Mai 2010, März 2011-Februar 2012), unterbrochen von Arbeitslosigkeit und wiederholtem Sozialhilfebezug.
* Seine Arbeitslosenentschädigungsansprüche waren bereits im April 2013 erschöpft.
* Nach einer weiteren befristeten Anstellung im Gastgewerbe (Juli-November 2014), die ein Einkommen von CHF 15'944.- über vier Monate einbrachte, folgten lediglich noch marginale und akzessorische Tätigkeiten im Jahr 2015 (Gesamteinkommen von CHF 827.-, CHF 579.- und CHF 510.- in verschiedenen Monaten).
* Ab November 2015 war er erneut arbeitslos und bezog keine Leistungen mehr.
* Sporadische Tätigkeiten als Mechanikergehilfe (Juni 2019) und auf Abruf in einem Restaurant (September 2019-Januar 2020) wurden ebenfalls als marginal eingestuft.
Gesundheitliche Situation:
* Im März 2016 stellte A.__ einen ersten Antrag auf Invalidenleistungen, der am 26. Juni 2018 abgelehnt wurde, da ihm ab dem 20. März 2018 eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert wurde.
* Ein erneuter Antrag auf Invalidenleistungen erfolgte am 27. September 2021 aufgrund einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes. Dieses Verfahren war zum Zeitpunkt des Bundesgerichtsurteils noch hängig.
* Ein medizinisches Gutachten vom 15. Dezember 2023 attestiert diverse körperliche und psychische Leiden.
Finanzielle Situation:
* Die aufgelaufene Sozialhilfeschuld des Rekurrenten belief sich für die Periode vom 1. April 2012 bis 25. Oktober 2023 auf CHF 227'749.-. Eine weitere Schuld von CHF 102'265.- (November 2000 bis April 2011) ist verjährt.
* Er war zudem Gegenstand von Betreibungen und Verlustscheinen im Gesamtbetrag von CHF 185'268.- (Stand 20. Dezember 2023).
Weitere Aspekte:
* A.__ wurde einmal wegen Strassenverkehrsdelikten verurteilt.
* Er machte geltend, seit dem 1. März 2024 eine vorgezogene Altersrente zu beziehen.
III. Verfahrensgang auf kantonaler Ebene
Der kantonale Migrationsdienst Neuenburg verweigerte am 5. Januar 2024 die Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung und wies A._ aus der Schweiz. Dagegen rekurrierte A._ erfolglos beim Departement für Arbeit und sozialen Zusammenhalt, das den Rekurs am 11. November 2024 abwies. Auch das Kantonsgericht Neuenburg wies den Rekurs mit Urteil vom 21. Juli 2025 ab.
IV. Erwägungen des Bundesgerichts
Das Bundesgericht prüfte den Fall primär unter dem Aspekt des Freizügigkeitsabkommens (FZA) zwischen der Schweiz und der EU.
1. Zulässigkeit des Rekurses
- Hauptanspruch (Arbeitnehmerstatus gemäss FZA): Der Rekurs ist bezüglich des möglichen Anspruchs auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach dem FZA zulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 2 LTF), da ein potenzielles Recht des spanischen Staatsangehörigen auf Freizügigkeit im Raum steht. Die Frage, ob die Bedingungen erfüllt sind, ist eine Frage der materiellen Prüfung.
- Art. 20 OLCP (Verordnung über die Einführung des Freizügigkeitsabkommens): Ein Anspruch auf Bewilligungserteilung aufgrund von Härtefällen nach Art. 20 OLCP ist gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 5 LTF nur mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde anfechtbar. Da der Rekurrent keinen rechtlich geschützten Interessen oder formellen Rügen im Zusammenhang mit dieser Bestimmung geltend machte, ist der Rekurs in diesem Punkt unzulässig.
- Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens): Auch dieser Anspruch wurde vom Bundesgericht als unzulässig erachtet.
- Familienleben: Art. 8 EMRK schützt primär die Kernfamilie (Eltern und minderjährige Kinder). Die Beziehung zu den erwachsenen Kindern des Rekurrenten, die selbst ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz haben, begründet kein Aufenthaltsrecht, da keine besondere Abhängigkeit geltend gemacht wurde.
- Privatleben: Ein Aufenthaltsrecht aufgrund des Privatlebens setzt einen mindestens zehnjährigen legalen Aufenthalt oder eine besonders starke Integration voraus. Der Rekurrent lebt zwar seit 2009 in der Schweiz, die Zeit seit Ablauf seiner Bewilligung im August 2014, in der er nur aufgrund der aufschiebenden Wirkung des Verfahrens in der Schweiz verblieb, wird jedoch nicht als legaler Aufenthalt angerechnet (BGE 137 II 1 E. 4.3). Da er somit keinen zehnjährigen legalen Aufenthalt vorweisen kann und auch keine besondere Integration dargelegt wurde, ist der Rekurs in diesem Punkt ebenfalls unzulässig.
2. Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung
Das Bundesgericht ist an den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt gebunden (Art. 105 Abs. 1 LTF), es sei denn, dieser wurde willkürlich (Art. 9 Cst.) oder unter Verletzung von Bundesrecht festgestellt (Art. 97 Abs. 1 LTF). Der Rekurrent rügte eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung.
* Das Bundesgericht wies die Rüge zurück. Die Argumente des Rekurrenten, wie die Häufigkeit seiner Stellenwechsel oder die Saisonabhängigkeit seiner Arbeit, stellten eher eine rechtliche Qualifikation oder eine appellatorische Kritik dar, die keine substanziierte Willkürrüge begründeten.
* Neue Beweismittel (Schreiben zu medizinischen Terminen vom August 2025) waren unzulässig (Art. 99 Abs. 1 LTF), da sie nach dem kantonalen Urteil entstanden sind.
* Die Behauptung, das spanische Gesundheitssystem sei nicht mit dem Schweizer System vergleichbar, wurde als irrelevant zurückgewiesen, da das blosse Nichtvergleichbarkeit eines ausländischen Gesundheitssystems keinen Anspruch auf Verbleib in der Schweiz begründet (BGE 139 II 393 E. 6). Im Übrigen hatte die Vorinstanz – gestützt auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – festgestellt, dass Spanien über vergleichbare medizinische Infrastrukturen verfügt.
3. Materielle Prüfung des Aufenthaltsrechts
Das Bundesgericht prüfte, ob die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach dem FZA noch erfüllt sind (Art. 23 Abs. 1 OCLP).
3.1. Arbeitnehmerstatus gemäss Art. 6 Anhang I FZA
- Definition des Arbeitnehmerbegriffs: Der Begriff des Arbeitnehmers im Sinne des FZA ist weit auszulegen. Es handelt sich um Personen, die eine tatsächliche und effektive Tätigkeit ausüben, nicht jedoch um rein marginale oder akzessorische Aktivitäten (BGE 151 II 277 E. 5.3). Gerichtlich wurde eine Tätigkeit mit einem monatlichen Gehalt von CHF 600-800 oder CHF 900 als marginal und akzessorisch eingestuft (2C_534/2024 E. 3.5; 2C_815/2020 E. 3). Die Freizügigkeit setzt grundsätzlich voraus, dass die Person ihre Existenz sichern kann (BGE 131 II 339 E. 3.4).
- Verlust des Arbeitnehmerstatus: Ein Arbeitnehmer verliert seinen Status, wenn er freiwillig arbeitslos wird, keine realistische Aussicht mehr auf eine erneute Anstellung innerhalb einer angemessenen Frist (in der Regel 18 Monate) besteht oder er ein missbräuchliches Verhalten an den Tag legt (BGE 144 II 121 E. 3.1).
- Anwendung auf den Rekurrenten:
- Die letzte als "tatsächlich und effektiv" eingestufte Tätigkeit war jene von Juli bis November 2014.
- Die danach ausgeübten Tätigkeiten 2015 und 2019 wurden als "rein marginal und akzessorisch" beurteilt, da die erzielten Einkommen (z.B. CHF 827.-, CHF 579.-, CHF 510.-) extrem gering waren.
- Das Bundesgericht stellte fest, dass der Rekurrent den Arbeitnehmerstatus bereits im November 2014 verloren hatte (früher als die Vorinstanz, die November 2015 annahm).
- Seine Arbeitslosenentschädigungsansprüche waren seit Mai 2013 erschöpft. Seit über 11 Jahren übte er keine tatsächliche und effektive Erwerbstätigkeit mehr aus und bezog keine Arbeitslosenentschädigung, was die 18-Monats-Frist für die Annahme fehlender Arbeitsmarktperspektiven bei Weitem überschreitet. Zudem hatte er keine aktiven und konkreten Arbeitsbemühungen nachweisen können.
- Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA (vorübergehende Arbeitsunfähigkeit): Diese Bestimmung, die den Entzug einer gültigen Aufenthaltsbewilligung bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit verbietet, war nicht anwendbar, da die Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten bereits am 31. August 2014 abgelaufen war und er zu diesem Zeitpunkt seinen Arbeitnehmerstatus bereits verloren hatte.
3.2. Verbleiberecht nach Beendigung der Erwerbstätigkeit gemäss Art. 4 Anhang I FZA
- Voraussetzungen (in Verbindung mit der EWG-Verordnung Nr. 1251/70):
- Dauernde Arbeitsunfähigkeit: Verbleiberecht für Arbeitnehmer, die ihre Erwerbstätigkeit aufgrund einer dauernden Arbeitsunfähigkeit einstellen, sofern sie mindestens zwei Jahre ununterbrochen im Aufnahmestaat gelebt haben. Entscheidend ist, dass die Person zum Zeitpunkt des Eintritts der dauernden Arbeitsunfähigkeit den Arbeitnehmerstatus innehatte (BGE 147 II 35 E. 3.3; 144 II 121 E. 3.2). Für die Bestimmung dieses Zeitpunkts ist das Ergebnis des IV-Verfahrens massgeblich (BGE 144 II 121 E. 3.6).
- Erreichen des Rentenalters: Verbleiberecht für Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt der Beendigung ihrer Tätigkeit das Alter für den Bezug einer Altersrente erreicht haben, mindestens 12 Monate beschäftigt waren und seit mehr als 3 Jahren ununterbrochen im Aufnahmestaat gelebt haben. Das Bundesgericht hat in einem zur Publikation vorgesehenen Urteil (2C_565/2022 vom 14. April 2025 E. 6) klargestellt, dass dies auch für das Alter gilt, das zum Bezug einer vorgezogenen Altersrente berechtigt (gemäss Art. 40 AHVG 63 Jahre).
- Anwendung auf den Rekurrenten:
- Dauernde Arbeitsunfähigkeit: Der Rekurrent hatte seinen Arbeitnehmerstatus im November 2014 verloren, also mehrere Jahre bevor er im Juni 2017 gesundheitliche Probleme geltend machte. Er beendete seine Tätigkeit daher nicht aufgrund einer dauernden Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Bestimmung. Sein erster IV-Antrag wurde abgelehnt und die Arbeitsfähigkeit ab März 2018 wiederhergestellt. Der zweite, hängige IV-Antrag ist irrelevant, da eine mögliche Arbeitsunfähigkeit erst nach dem Verlust des Arbeitnehmerstatus eingetreten wäre.
- Rentenalter: Zum Zeitpunkt des Beginns seiner vorgezogenen Altersrente (1. März 2024) war er bereits seit Langem kein Arbeitnehmer mehr und hatte in den vorangegangenen 12 Monaten auch keine Erwerbstätigkeit ausgeübt.
3.3. Nichterwerbstätige Personen gemäss Art. 24 Anhang I FZA
- Voraussetzungen: Aufenthaltsrecht für nichterwerbstätige Personen, wenn sie nachweisen, dass sie über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, um während ihres Aufenthalts nicht auf Sozialhilfe angewiesen zu sein, und eine umfassende Krankenversicherung besitzen.
- Anwendung auf den Rekurrenten:
- Die über CHF 330'000.- akkumulierten Sozialhilfeleistungen (von denen über CHF 102'000.- verjährt sind) und die Betreibungen/Verlustscheine über CHF 185'268.- zeigen eine gravierende und langjährige Abhängigkeit von der Sozialhilfe und eine erhebliche Überschuldung.
- Die Behauptung, eine IV-Rente und allfällige Nachzahlungen könnten seine Situation verbessern, wurde als unsubstanziiert zurückgewiesen. Angesichts seiner geringen Beitragsjahre und -summen sei es unwahrscheinlich, dass eine IV-Rente ausreichen würde.
3.4. Weitere Aspekte (subsidiär geprüft)
- Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (Ehe mit FZA-Berechtigtem): Obwohl nicht vom Rekurrenten geltend gemacht, prüfte das Bundesgericht kurz, ob ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht aufgrund der dreijährigen Ehe mit einer FZA-berechtigten Person bestehen könnte. Dies wurde verneint, da die erforderliche erfolgreiche Integration, welche die Deckung des eigenen Bedarfs ohne lange Sozialhilfeabhängigkeit und ohne übermässige Verschuldung voraussetzt (2C_612/2024 E. 5.2), angesichts der Situation des Rekurrenten offensichtlich nicht erfüllt ist.
- Gesundheitszustand: Es gab keine Anzeichen dafür, dass eine Rückkehr nach Spanien für den Rekurrenten, der dort bis zu seinem 48. Lebensjahr lebte und die Sprache spricht, ein reales Risiko eines gravierenden, schnellen und irreversiblen Verfalls mit intensiven Leiden oder eine signifikante Verkürzung seiner Lebenserwartung bedeuten würde. Das spanische Gesundheitssystem sei in der Lage, seine Leiden zu behandeln.
V. Schlussfolgerung
Das Bundesgericht gelangte zum Schluss, dass die Verweigerung der Verlängerung der EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung rechtmässig erfolgte. Der Rekurrent konnte keinen der geltend gemachten Anspruchsgrundlagen für ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz erfüllen.
VI. Prozessuales
Der Rekurs wird, soweit darauf eingetreten werden kann, abgewiesen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, da der Rekurs von vornherein aussichtslos war. Die Gerichtskosten von CHF 1'000.- werden dem Rekurrenten auferlegt, unter Berücksichtigung seiner finanziellen Lage. Parteientschädigungen werden nicht gesprochen.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
Das Bundesgericht wies den Rekurs von A._, einem spanischen Staatsangehörigen, gegen die Verweigerung der Verlängerung seiner EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung ab. Wesentliche Gründe waren:
1. Verlust des Arbeitnehmerstatus: A._ verlor seinen Arbeitnehmerstatus im Sinne des FZA bereits im November 2014, da seine späteren Erwerbstätigkeiten als marginal und akzessorisch eingestuft wurden und er über Jahre hinweg keine realistische Aussicht auf eine Anstellung hatte.
2. Kein Verbleiberecht nach Beendigung der Erwerbstätigkeit: Weder wegen dauernder Arbeitsunfähigkeit (da der Status als Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Gesundheitsbeeinträchtigung fehlte) noch aufgrund des Erreichens des Rentenalters (da er in den 12 Monaten vor Rentenbezug nicht erwerbstätig war) konnte ein Verbleiberecht geltend gemacht werden.
3. Mangelnde finanzielle Unabhängigkeit als Nichterwerbstätiger: Mit einer hohen Sozialhilfeabhängigkeit (über CHF 330'000.-) und erheblichen Schulden erfüllt A.__ nicht die Bedingung ausreichender finanzieller Mittel.
4. Kein Anspruch nach Art. 8 EMRK oder Härtefall: Ansprüche aus dem Privat- oder Familienleben (für erwachsene Kinder) wurden als unzulässig bzw. unbegründet erachtet, ebenso wie ein Härtefallrecht.
5. Spanisches Gesundheitssystem: Das spanische Gesundheitssystem wurde als ausreichend zur Versorgung der Gesundheitsprobleme des Rekurrenten erachtet, sodass kein Verbleiberecht aus medizinischen Gründen bestand.