Zusammenfassung von BGer-Urteil 2C_635/2025 vom 13. Januar 2026

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Gerne fasse ich das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_635/2025 vom 13. Januar 2026 detailliert zusammen:

Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 2C_635/2025 vom 13. Januar 2026

1. Einleitung und Sachverhalt

Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts betrifft den Entscheid über die Verweigerung der Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz eines kamerunischen Staatsangehörigen (nachfolgend: Beschwerdeführer). Der Beschwerdeführer reiste am 10. April 2017 in die Schweiz ein, nachdem er im August 2016 im Kamerun eine Landsfrau geheiratet hatte, die eine Niederlassungsbewilligung besass. Er erhielt daraufhin eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs. Die Eheleute trennten sich im Dezember 2018 und liessen sich im August 2021 scheiden. Im Dezember 2022 heiratete der Beschwerdeführer in seinem Heimatland eine weitere Landsfrau, mit der er zwei Kinder (geb. 2008 und 2014) hat.

Im August 2024 verweigerte die Gemeinde Biel die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und ordnete die Wegweisung an. Diese Verfügung wurde im Mai 2025 von der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern und im September 2025 vom Verwaltungsgericht des Kantons Bern bestätigt. Dagegen reichte der Beschwerdeführer im Oktober 2025 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht ein, woraufhin die Präsidentin der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung die aufschiebende Wirkung bezüglich der Ausreisepflicht gewährte.

2. Eintretensfragen

Das Bundesgericht prüfte zunächst die Zulässigkeit der Beschwerden:

  • Verhältnis von Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer Verfassungsbeschwerde: Gemäss Art. 119 Abs. 1 BGG können beide Beschwerdearten in einer einzigen Eingabe erhoben werden. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist jedoch nur zulässig, wenn die angefochtene Entscheidung nicht Gegenstand einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sein kann (Art. 113 BGG a contrario). Daher wurde die Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten primär geprüft.

  • Ausschlussgrund gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG: Dieser Ausschlussgrund besagt, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig ist, wenn die Entscheidung eine ausländerrechtliche Bewilligung betrifft, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen. Das Bundesgericht präzisiert, dass es ausreicht, wenn ein potenzieller Anspruch auf die Bewilligung besteht, der durch eine haltbare Begründung untermauert wird, damit die Ausschlussklausel nicht greift und der ordentliche Rechtsweg offensteht (vgl. BGE 147 I 89 E. 1.1.1; 139 I 330 E. 1.1).

    • Kein Anspruch aus Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG und Art. 31 VZAE: Der Beschwerdeführer konnte keinen Anspruch auf die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung aus diesen Bestimmungen ableiten, da sie potestativ (d.h. ermessensbasiert) formuliert sind und somit keinen Rechtsanspruch begründen (vgl. Urteile 2C_164/2024 vom 24. April 2024 E. 4.1; 2C_154/2024 vom 19. März 2024 E. 4.2). Zudem fallen sie unter die Ausnahmen von den Zulassungsbedingungen gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 5 BGG.

    • Kein Anspruch aus Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privatlebens): Das Bundesgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer sich nicht auf Art. 8 EMRK berufen konnte. Gemäss der Rechtsprechung ist eine Aufenthaltsdauer von mehr als zehn Jahren Voraussetzung für die Vermutung, dass die sozialen Bindungen zur Schweiz so eng sind, dass eine Nichtverlängerung oder ein Widerruf der Bewilligung nur aus schwerwiegenden Gründen erfolgen darf (vgl. BGE 149 I 207 E. 5.3.2; 144 I 206 E. 3.9). Personen ohne Aufenthaltsbewilligung können sich nur ausnahmsweise auf Art. 8 EMRK berufen, wenn sie eine ausserordentliche Integration glaubhaft machen können (vgl. BGE 149 I 207 E. 5.3.1 und 5.3.4). Da der Beschwerdeführer weniger als zehn Jahre in der Schweiz gelebt und keine aussergewöhnliche Integration nachweisen konnte (seine Integration beschränkte sich im Wesentlichen auf eine Anstellung als Busfahrer seit Juli 2022 und einen sozialen Kreis im Rahmen des Pfarreilebens), verneinte das Bundesgericht einen potenziellen Anspruch aus Art. 8 EMRK.

    • Potenzieller Anspruch aus Art. 50 AIG (Härtefall): Die frühere Ehefrau des Beschwerdeführers besitzt eine Niederlassungsbewilligung. Dies bedeutet, dass dem Beschwerdeführer potenziell ein Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG zustehen könnte. Diese potentielle Anspruchsberechtigung verhinderte die Anwendung des Ausschlussgrundes von Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG. Folglich war die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig.

  • Fazit zu den Eintretensfragen: Da die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig war, wurde die gleichzeitig eingereichte subsidiäre Verfassungsbeschwerde als unzulässig erklärt (Art. 113 BGG a contrario).

3. Überprüfung des Sachverhalts und Beweiswürdigung

Das Bundesgericht prüft das Bundes- und Völkerrecht frei (Art. 95 lit. a und b, Art. 106 Abs. 1 BGG). Rügen wegen Verletzung von Grundrechten unterliegen jedoch erhöhten Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).

Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser wurde offensichtlich unrichtig – d.h. willkürlich – oder unter Verletzung des Rechts im Sinne von Art. 95 BGG festgestellt (Art. 105 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer muss eine solche Willkür in der Sachverhaltsfeststellung gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG substanziiert darlegen. Da der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde lediglich seine eigene Version der Fakten präsentierte, ohne die Feststellungen des Verwaltungsgerichts als willkürlich zu rügen und dies detailliert zu begründen, legte das Bundesgericht ausschliesslich den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde.

4. Materielle Prüfung des Art. 50 AIG

Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung von Art. 50 Abs. 1 lit. b und c sowie Abs. 2 AIG. Er machte geltend, Opfer häuslicher Gewalt während der Ehe gewesen zu sein und dass seine Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet sei.

  • Allgemeine Ausführungen und anwendbares Recht (Art. 50 Abs. 2 AIG): Das Bundesgericht stellte fest, dass das Verwaltungsgericht das anwendbare Recht korrekt dargelegt hatte. Es verwies auf die neue Fassung von Art. 50 Abs. 2 AIG (in Kraft seit 1. Januar 2025), wonach schwerwiegende persönliche Gründe im Sinne von Abs. 1 lit. b AIG insbesondere vorliegen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist (lit. b) oder wenn die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (lit. c). Das Gericht betonte die Mitwirkungspflicht der Betroffenen gemäss Art. 90 AIG. Als Indizien, die zu berücksichtigen sind, wurden insbesondere medizinische Berichte oder Strafanzeigen genannt (Art. 50 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 und 4 AIG). Das Bundesgericht bestätigte auch die korrekte Wiedergabe der Rechtsprechung zur Intensität häuslicher Gewalt (insbesondere psychischer Gewalt) für die Anwendung von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG (BGE 138 II 393 E. 3.1), zur Wiedereingliederung im Herkunftsland (Urteil 2C_18/2025 vom 2. Oktober 2025, zur Publikation vorgesehen; BGE 139 II 393 E. 6) und zur Mitwirkungspflicht des Opfers (BGE 138 II 229 E. 3.2.3).

  • Häusliche Gewalt (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG):

    • Feststellung der Vorinstanz: Das Verwaltungsgericht hatte festgestellt, dass der einzige nachweisliche Akt häuslicher Gewalt nach der Trennung und dem Auszug des Beschwerdeführers aus der gemeinsamen Wohnung stattfand. Dieser betraf den erschwerten Zugang zu seinen Besitztümern, der erst durch richterliche Anordnung ermöglicht wurde. Es sei nicht bewiesen, dass die Ex-Ehefrau Besitztümer weggeworfen oder Drohnachrichten versandt habe. Das medizinische Attest eines Allgemeinmediziners (nicht eines Psychiaters) liess keine Rückschlüsse auf ein posttraumatisches Stresssyndrom während der Ehe zu, da es eine volle Arbeitsfähigkeit bestätigte und lediglich eine mögliche Verschlechterung des Zustands bei Rückkehr ins Herkunftsland erwähnte.
    • Argumente des Beschwerdeführers und Erwiderung des Bundesgerichts: Der Beschwerdeführer rügte, die Vorinstanz habe die Gewalt während der Ehe nicht berücksichtigt und das Attest implizit Gewalt während und nach der Ehe belege. Er machte eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, weil das Verwaltungsgericht ihn nicht zur Präzisierung des Attestes aufgefordert habe. Das Bundesgericht wies diese Rüge zurück. Es betonte, dass der Beschwerdeführer offensichtlich den Anspruch auf rechtliches Gehör mit der Beweiswürdigung verwechsle. Um die Beweiswürdigung der Vorinstanz in Frage zu stellen, hätte er gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG die Willkür dieser Würdigung substanziiert darlegen müssen, was er unterlassen habe. Vielmehr hatte der Beschwerdeführer gemäss Art. 90 AIG eine Mitwirkungspflicht, die relevanten Tatsachen festzustellen und die notwendigen Beweismittel unverzüglich beizubringen. Er hätte die Beweismittel für häusliche Gewalt während der Ehe bei den Ausländerbehörden oder spätestens beim Verwaltungsgericht vorlegen müssen. Er kann ein Versäumnis dieser Mitwirkungspflicht nicht nachträglich vor dem Bundesgericht mit einer Rüge des verletzten rechtlichen Gehörs heilen.
    • Schlussfolgerung: Das Bundesgericht befand, dass das Verwaltungsgericht Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG korrekt angewendet hatte, indem es die Glaubhaftigkeit häuslicher Gewalt während der Ehe verneinte.
  • Wiedereingliederung im Herkunftsland (Art. 50 Abs. 2 lit. c AIG):

    • Feststellung der Vorinstanz: Das Verwaltungsgericht hatte die Wiedereingliederung des Beschwerdeführers im Kamerun nicht als stark gefährdet beurteilt. Es verwies auf sein Alter (um die 40 Jahre), seinen guten Gesundheitszustand, die Tatsache, dass er sein gesamtes Leben im Kamerun verbracht hatte und dort auf seine neue Ehefrau und seine beiden Kinder zählen könne. Zudem könne er seine in der Schweiz erworbene Berufserfahrung dort nutzen.
    • Argumente des Beschwerdeführers und Erwiderung des Bundesgerichts: Der Beschwerdeführer führte die verschlechterte wirtschaftliche und politische Lage im Kamerun sowie psychische Probleme an, die in der Schweiz behandelt werden müssten. Das Bundesgericht entgegnete, dass diese Argumente lediglich den Wunsch widerspiegelten, in der Schweiz zu leben, was aber gemäss der Rechtsprechung zu Art. 50 Abs. 2 lit. c AIG nicht massgebend sei.
    • Schlussfolgerung: Das Bundesgericht befand, dass das Verwaltungsgericht Art. 50 Abs. 2 lit. c AIG korrekt angewendet hatte, indem es die Wiedereingliederung des Beschwerdeführers im Kamerun nicht als stark gefährdet erachtete.

5. Ergebnis

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde abgewiesen und die subsidiäre Verfassungsbeschwerde als unzulässig erklärt. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 2'000.- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Eine Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

  1. Zulässigkeit: Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten war zulässig, weil der Beschwerdeführer aufgrund der Niederlassungsbewilligung seiner Ex-Ehefrau potenziell einen Anspruch aus Art. 50 AIG geltend machen konnte. Ansprüche aus Art. 30/31 AIG und Art. 8 EMRK wurden verneint. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde war unzulässig.
  2. Sachverhaltsfeststellung: Das Bundesgericht stützte sich auf den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt, da der Beschwerdeführer dessen Willkür nicht substanziiert gerügt hatte.
  3. Häusliche Gewalt (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG): Der Beschwerdeführer konnte häusliche Gewalt während der Ehe nicht glaubhaft machen. Einzig ein Vorfall nach der Trennung war erwiesen. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs wurde abgewiesen, da der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG) zur Beibringung von Beweisen in den Vorinstanzen nicht nachgekommen war.
  4. Wiedereingliederung (Art. 50 Abs. 2 lit. c AIG): Die Wiedereingliederung im Herkunftsland (Kamerun) wurde nicht als stark gefährdet beurteilt, da der Beschwerdeführer jung, gesund ist, familiäre Bindungen dort hat und seine Berufserfahrung nutzen kann. Der Wunsch, in der Schweiz zu bleiben, genügt nicht für einen Härtefall.
  5. Entscheid: Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde abgewiesen.