Zusammenfassung von BGer-Urteil 2C_258/2025 vom 8. Januar 2026

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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:

Detaillierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 2C_258/2025 vom 8. Januar 2026

1. Parteien und Streitgegenstand

  • Beschwerdeführerin: A._ Sàrl, ein Transportunternehmen für Schüler, Personen und Güter, mit Sitz in U._. Sie wurde durch ihren Anwalt vertreten.
  • Beschwerdegegner: Eidgenössisches Bundesamt für Verkehr (BAV).
  • Gegenstand: Die Beschwerdeführerin beantragte die Erneuerung ihrer Lizenz als Strassentransportunternehmen. Das BAV lehnte dies ab, da der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer der A._ Sàrl, B._, die gesetzlichen Anforderungen an die Ehrenhaftigkeit nicht erfüllte. Dagegen richtete sich der Rekurs der Gesellschaft.
  • Kernfrage: Der Rechtsstreit dreht sich um die Frage, ob eine Verurteilung wegen Verleumdung (dénonciation calomnieuse) des Transportleiters B._ der gesetzlich vorgeschriebenen Ehrenhaftigkeit im Sinne des Strassentransportunternehmensgesetzes (LEnTR) entgegensteht und somit die Lizenzerneuerung für die A._ Sàrl verunmöglicht, sofern kein anderer Transportleiter bestellt wird.

2. Sachverhalt

A._ Sàrl wurde 2018 gegründet und ist im Transportbereich tätig. B._ ist der einzige Gesellschafter und Geschäftsführer der Gesellschaft. Im Dezember 2023 wurde B._ vom Regionalgericht Berner Jura-Seeland wegen Verleumdung zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt, mit einer Probezeit von zwei Jahren. Die Verurteilung erfolgte, weil B._ im Mai 2016 fälschlicherweise behauptet hatte, seine Ex-Partnerin habe ihr gemeinsames Kind misshandelt.

Im März 2024 beantragte die A._ Sàrl die Erneuerung ihrer Transportlizenz und legte einen Strafregisterauszug von B._ vor. Das BAV teilte im April 2024 mit, dass B._ aufgrund seiner Verurteilung die Ehrenhaftigkeitskriterien nicht erfülle. Die Gesellschaft könne jedoch einen anderen, ehrenhaften Transportleiter ernennen. Nachdem die Gesellschaft diese Einschätzung bestritt, wies das BAV im Juli 2024 den Antrag auf Lizenzerneuerung ab. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diesen Entscheid im April 2025. Dagegen reichte die A._ Sàrl Beschwerde beim Bundesgericht ein.

3. Rechtlicher Rahmen

Das Bundesgericht legte zunächst die massgebenden Bestimmungen des Bundesrechts dar:

  • LEnTR (Bundesgesetz über die Strassentransportunternehmen):
    • Art. 1 Abs. 1 LEnTR: Regelt die Lizenz für Strassentransportunternehmen.
    • Art. 3 Abs. 1 und 1bis LEnTR: Eine Lizenz ist für den gewerbsmässigen Transport von Personen (über 8 Sitzplätze) oder Gütern (über 2,5 Tonnen) erforderlich und ist fünf Jahre gültig.
    • Art. 4 Abs. 1 LEnTR: Setzt vier Bedingungen für die Lizenz voraus: a) Ehrenhaftigkeit, b) finanzielle Leistungsfähigkeit, c) fachliche Eignung, d) tatsächlicher und dauerhafter Sitz in der Schweiz.
    • Art. 4 Abs. 2 LEnTR: Die Bedingungen a-c müssen von einem Transportleiter erfüllt werden, der bei der Gesellschaft angestellt oder beauftragt ist und in der Schweiz wohnt oder arbeitet.
    • Art. 2 lit. c LEnTR: Definiert den Transportleiter als natürliche Person, die die Transporttätigkeiten des Unternehmens tatsächlich und dauerhaft leitet.
    • Art. 5 Abs. 1 LEnTR (Ehrenhaftigkeit): Ein Transportleiter gilt als ehrenhaft, wenn er in den letzten zehn Jahren
      • a) nicht wegen eines Verbrechens verurteilt wurde;
      • b) keine schweren und wiederholten Verstösse gegen Vorschriften (Arbeits-, Ruhezeiten, Strassenverkehrssicherheit, Fahrzeugtechnik) begangen hat.
    • Art. 5 Abs. 2 LEnTR: Es dürfen keine ernsthaften Zweifel an seiner Ehrenhaftigkeit bestehen.
    • Art. 5 Abs. 3 LEnTR: Der Bundesrat kann die Anforderungen an die Ehrenhaftigkeit unter Berücksichtigung des europäischen Rechts präzisieren (wovon nur in geringem Masse Gebrauch gemacht wurde).
  • OEnTR (Verordnung über die Strassentransportunternehmen): Art. 2 OEnTR verlangt lediglich einen nicht älter als drei Monate alten Strafregisterauszug zur Beurteilung der Ehrenhaftigkeit.
  • Strafgesetzbuch (StGB):
    • Art. 10 Abs. 2 StGB: Verbrechen sind Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind.
    • Art. 10 Abs. 3 StGB: Vergehen sind Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe bedroht sind.
    • Art. 303 Ziff. 1 StGB (Verleumdung): Ist mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe bedroht und stellt somit ein Verbrechen dar.

4. Würdigung der Rügen durch das Bundesgericht

Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen zwei Rügen geltend: erstens eine Verletzung der Pflichten der Schweiz aus dem Landverkehrsabkommen mit der EU und zweitens eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit und des Verhältnismässigkeitsprinzips durch eine zu schematische Gesetzesauslegung.

4.1. Zum Argument des EU-Rechts (Ziffer 5 der Erwägungen)

Die Beschwerdeführerin argumentierte, die Auslegung der LEnTR durch das Bundesverwaltungsgericht verletze die Pflichten der Schweiz aus dem Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse (Landverkehrsabkommen, LVA). Dieses Abkommen verweise auf die EU-Verordnung (EG) Nr. 1071/2009, welche gemeinsame Regeln für den Zugang zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers festlege. Die Beschwerdeführerin behauptete, diese Verordnung verlange eine Einzelfallprüfung der Ehrenhaftigkeit und nicht einen automatischen Ausschluss.

Das Bundesgericht wies diese Rüge zurück: * Äquivalenz, nicht Übernahme: Gemäss Art. 52 Abs. 6 LVA ist die Schweiz nicht verpflichtet, den Acquis communautaire vollständig zu übernehmen, sondern muss lediglich sicherstellen, dass ihre Gesetzgebung den EU-Vorschriften gleichwertig ist. * Mindestanforderungen des EU-Rechts: Die Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 definiert die Ehrenhaftigkeit nicht abschliessend, sondern legt lediglich Mindestanforderungen fest. Die Mitgliedstaaten sind frei, strengere Anforderungen zu stellen. * Kein Verweis im internen Recht: Das schweizerische interne Recht verweist nicht direkt auf die EU-Kriterien zur Definition der Ehrenhaftigkeit. * Beschränkte Verhältnismässigkeitsprüfung: Die EU-Verordnung sieht eine Berücksichtigung spezifischer Umstände und des Verhältnismässigkeitsprinzips nur in Bezug auf Verstösse gegen EU-Transportvorschriften vor (Art. 6 Abs. 2 der Verordnung), nicht aber bei allgemeinen schwerwiegenden strafrechtlichen Verurteilungen. Dies widerspricht der von der Beschwerdeführerin geforderten generellen Einzelfallprüfung.

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin aus dem LVA und der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 nichts zu ihren Gunsten ableiten kann.

4.2. Zur Auslegung von Art. 5 Abs. 1 lit. a LEnTR und den verfassungsrechtlichen Rügen (Ziffer 6 der Erwägungen)

Die Beschwerdeführerin rügte eine Verletzung ihrer Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) und des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV). Sie argumentierte, eine zu schematische Gesetzesauslegung führe zu einem stossenden Ergebnis, da ihr Geschäftsführer wegen eines Delikts, das nach ihrer Auffassung seine Integrität nicht infrage stelle, seine berufliche Tätigkeit nicht ausüben könne. Es sei eine materielle Auslegung des Verbrechensbegriffs im Hinblick auf die konkrete Schwere und die Relevanz für den Beruf erforderlich.

Das Bundesgericht überprüfte die Auslegung von Art. 5 Abs. 1 lit. a LEnTR anhand der gängigen Auslegungsmethoden:

  • Wortlautauslegung (Ziff. 6.3):

    • Die Formulierung "gilt als" ("est réputé", "si ritiene") in Art. 5 Abs. 1 LEnTR muss als unwiderlegbare Vermutung verstanden werden. Wäre es eine widerlegbare Vermutung, hätte die ausdrückliche 10-Jahres-Frist im Gesetz keinen Sinn.
    • Nach Art. 10 StGB ist ein Verbrechen eine Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht ist.
    • Verleumdung (Art. 303 Ziff. 1 StGB) ist mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bedroht und ist somit ein Verbrechen, auch wenn die Höchststrafe 2023 auf fünf Jahre reduziert wurde (zuvor unbegrenzt, bis 20 Jahre).
    • Der Wortlaut des Art. 5 Abs. 1 lit. a LEnTR führt daher zu einem automatischen Ausschluss der Ehrenhaftigkeit im Falle einer Verurteilung wegen Verleumdung.
  • Historische Auslegung (Ziff. 6.4):

    • Art. 5 Abs. 1 und 2 LEnTR entspricht wörtlich dem früheren Art. 10 des Personenbeförderungsgesetzes (aLTV), das zur Anpassung an das europäische Recht (Paket Eurolex) erlassen wurde.
    • Die Gesetzgebungsgeschichte zeigt, dass der Gesetzgeber die 10-Jahres-Frist explizit zur Abfederung wirtschaftlicher Nachteile und zur Förderung der sozialen Reintegration eingeführt hat.
    • Hingegen wurde die Definition des "Verbrechens" nicht in Frage gestellt oder relativiert, obwohl sie eine grundlegende Unterscheidung des StGB darstellt.
    • Auch bei späteren Revisionen der LEnTR (2016, 2025), als die Rolle des Transportleiters präzisiert und die Möglichkeit zur Detailregelung der Ehrenhaftigkeit durch den Bundesrat eingeführt wurde, gab es keine Änderungen an der Strenge des Ehrenhaftigkeitskriteriums bezüglich Verbrechen. Das Parlament lehnte sogar eine Ausweitung der Ehrenhaftigkeitspflicht auf alle Führungspersonen ab, um kleine Unternehmen nicht übermässig zu belasten, hielt aber an der strikten Anforderung für den einen Transportleiter fest.
  • Systematische Auslegung (Ziff. 6.5):

    • Das Gesetz unterscheidet klar zwischen Art. 5 Abs. 1 lit. a LEnTR (Verurteilung wegen eines Verbrechens generell, auch einmalig) und Art. 5 Abs. 1 lit. b LEnTR (schwere und wiederholte Verstösse gegen spezifische transportbezogene Vorschriften).
    • Diese Unterscheidung deutet darauf hin, dass die Verurteilung wegen eines Verbrechens – unabhängig von dessen Art und der Anzahl – einen generellen und automatischen Ausschluss der Ehrenhaftigkeit zur Folge hat. Bei anderen schweren Delikten wird hingegen eine Wiederholung und ein direkter Bezug zum Strassentransportbereich verlangt.
  • Teleologische Auslegung (Ziff. 6.6):

    • Die Regeln für den Zugang zum Beruf des Strassentransportunternehmers dienen der Angleichung an europäisches Recht, der Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs sowie der Sicherheit und Qualität im Transportsektor.
    • Die Einstufung einer Straftat als Verbrechen (nach Art. 10 StGB) indiziert eine inhärente Schwere des Vergehens. Ein automatischer Ausschluss aufgrund einer Verurteilung wegen eines Verbrechens trägt zur Rechtssicherheit bei und vermeidet Unsicherheiten bei der Beurteilung.
    • Obwohl der Gesetzgeber wirtschaftliche Interessen (10-Jahres-Frist, nur ein Transportleiter muss die Bedingung erfüllen) berücksichtigt hat, bedeutet dies nicht, dass eine Einzelfallprüfung der Ehrenhaftigkeit bei Verbrechen zulässig ist. Im Gegenteil, da nur eine Person (der Transportleiter) die strengen Anforderungen erfüllen muss, sind diese Garantien besonders wichtig.
  • Synthese und Anwendung im konkreten Fall (Ziff. 6.7 und 6.8):

    • Alle Auslegungsmethoden führen zum Ergebnis, dass Art. 5 Abs. 1 lit. a LEnTR die Ehrenhaftigkeit eines Transportleiters im Falle einer Verurteilung wegen eines Verbrechens automatisch ausschliesst. Diese Strenge wird durch die 10-Jahres-Frist und die Beschränkung auf den Transportleiter abgemildert, lässt aber keinen Raum für die Berücksichtigung weiterer Umstände.
    • Im vorliegenden Fall wurde B.__ 2023 wegen Verleumdung (ein Verbrechen) verurteilt, was innerhalb der 10-Jahres-Frist liegt. Daher erfüllt er die Ehrenhaftigkeitskriterien nicht. Die Beschwerdeführerin muss einen anderen Transportleiter einstellen oder beauftragen, um ihre Lizenz zu erneuern.
    • Das Bundesgericht bestätigte, dass dies zwar eine Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) der Beschwerdeführerin darstellt. Diese Einschränkung basiert jedoch auf einer klaren gesetzlichen Grundlage (Art. 5 Abs. 1 lit. a LEnTR) und dient einem öffentlichen Interesse (Art. 36 Abs. 1 und 2 BV).
    • Da der Gesetzestext und dessen Sinn eindeutig sind und einen Automatismus vorsehen, bleibt kein Raum für eine Verhältnismässigkeitsprüfung, die von diesem gesetzlichen Befehl abweichen würde. Das Bundesgericht verwies auf vergleichbare Entscheidungen (z.B. bei der Mindestdauer eines Führerausweisentzugs oder den Bedingungen für die Eintragung ins Anwaltsregister), wo klare gesetzliche Vorgaben eine Einzelfallprüfung der Verhältnismässigkeit ausschliessen. Dies unterscheidet sich von der Überprüfung von kantonalem Recht, bei dem das Bundesgericht eher eine unverhältnismässige Einschränkung der Grundrechte aufheben könnte.

5. Fazit und Entscheid

Das Bundesgericht wies die Beschwerde in dem Umfang, in dem sie zulässig war, ab. Die Kosten des Verfahrens wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte

Der Transportleiter der A.__ Sàrl wurde wegen Verleumdung (ein Verbrechen nach schweizerischem Recht) verurteilt. Das Bundesgericht bestätigte, dass Art. 5 Abs. 1 lit. a des Strassentransportunternehmensgesetzes (LEnTR) die Ehrenhaftigkeit eines Transportleiters automatisch ausschliesst, wenn dieser in den letzten zehn Jahren wegen eines Verbrechens verurteilt wurde. Das Gericht wies das Argument der Beschwerdeführerin zurück, wonach das europäische Recht eine Einzelfallprüfung verlange. Ebenso lehnte es die Rüge der Verletzung der Wirtschaftsfreiheit und des Verhältnismässigkeitsprinzips ab. Es führte aus, dass der klare Wortlaut, die historische, systematische und teleologische Auslegung der Norm einen Automatismus bei der Beurteilung der Ehrenhaftigkeit ergeben. Wo ein Gesetz einen so klaren und automatischen Ausschluss vorsieht, bleibt kein Raum für eine richterliche Verhältnismässigkeitsprüfung, die den gesetzlichen Befehl aufheben würde. Das Unternehmen kann die Lizenzerneuerung nur erhalten, wenn es einen anderen ehrenhaften Transportleiter einsetzt.