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Gerne fasse ich das Urteil des schweizerischen Bundesgerichts 4A_411/2025 vom 18. Dezember 2025 detailliert zusammen:
Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 4A_411/2025
1. Einleitung und Verfahrensgegenstand Das Bundesgericht hatte über eine Beschwerde in Zivilsachen im Bereich des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts zu befinden. Gegenstand war die Frage der provisorischen Rechtsöffnung gemäss Art. 82 Abs. 1 SchKG. Der Beschwerdeführer A._ wandte sich gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, welches die provisorische Rechtsöffnung zugunsten der Beschwerdegegnerin B._ GmbH bestätigt hatte. Das Bezirksgericht Winterthur hatte der Beschwerdegegnerin provisorische Rechtsöffnung für Fr. 46'714.95 nebst Zins gewährt.
2. Sachverhalt (Kurzfassung) Die B._ GmbH ersuchte um provisorische Rechtsöffnung gegen A._ basierend auf einer "Auftrag/Mandats- und Honorarvereinbarung" vom 22. Januar 2024 sowie zwei vom Beschwerdeführer unterzeichneten "Personenkonto-Auszügen Debitoren". Diese Auszüge wiesen offene Forderungen von Fr. 12'167.10 und Fr. 34'547.85 aus. Das Bezirksgericht erteilte die Rechtsöffnung für den Gesamtbetrag von Fr. 46'714.95, und das Obergericht wies die Beschwerde des A.__ ab.
3. Rechtliche Grundlagen und Argumentation des Bundesgerichts
3.1. Anforderungen an die provisorische Rechtsöffnung (Art. 82 Abs. 1 SchKG) Gemäss Art. 82 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger provisorische Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht. Das Gericht spricht die Rechtsöffnung aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht. "Glaubhaftmachen" bedeutet dabei, dass für das Vorhandensein einer Tatsache gewisse Elemente sprechen, und die Wahrscheinlichkeit der behaupteten, die Rechtsöffnung hindernden Tatsachen überwiegen muss (BGE 149 III 310 E. 5.2.1.2; 132 III 140 E. 4.1.2).
3.2. Prüfungsbefugnis der Rechtsmittelinstanz Das Bundesgericht verweist auf die Rechtsprechung (BGE 147 III 176), wonach das Gericht von Amtes wegen prüft, ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt. Diese Regel gilt auch im Beschwerdeverfahren in dem Sinne, dass die Rechtsmittelinstanz bei offensichtlichen Mängeln die Beschwerde gegen die Rechtsöffnung gutheissen muss, selbst wenn der Einwand vor Erstinstanz nicht erhoben wurde. Daraus folgt indes nicht, dass die Beschwerdeinstanz das Vorliegen eines provisorischen Rechtsöffnungstitels losgelöst von entsprechenden Vorbringen des Schuldners von Amtes wegen abermals umfassend prüfen darf. Der Beschwerdeführer muss vielmehr anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse aufzeigen, inwiefern sich die Überlegungen der Erstinstanz nicht aufrechterhalten lassen. Eine umfassende Fehlerprüfung von Amtes wegen ist der Beschwerdeinstanz nicht auferlegt (E. 2.4).
3.3. Vorliegen eines tauglichen Rechtsöffnungstitels Der Beschwerdeführer bestritt, dass die von ihm unterzeichneten "Personenkonto-Auszüge Debitoren" eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG darstellten. Die Erstinstanz hatte festgestellt, dass die Unterschriften auf den beiden Auszügen unbestrittenermassen vom Beschwerdeführer stammen und diese Dokumente, im Zusammenhang mit der "Auftrag/Mandats- und Honorarvereinbarung", einen zusammengesetzten provisorischen Rechtsöffnungstitel für die ausgewiesenen Forderungen bildeten. Die dort aufgeführten Leistungen und die resultierenden Summen seien plausibel. Zudem seien die Forderungs-, Schuldner- und Gläubigeridentität zweifelsfrei (vgl. BGE 150 III 209 E. 1.2). Das Bundesgericht hält fest, der Beschwerdeführer habe in seiner Beschwerde weder hinreichend dargelegt, dass er diese erstinstanzlichen Erwägungen im vorinstanzlichen Verfahren prozesskonform beanstandet hätte, noch dass es an einem tauglichen Rechtsöffnungstitel fehle (E. 2.6.1-2.6.2). Die Rügen des Beschwerdeführers zur angeblich "wucherischen Weise" der Verträge oder der fehlenden Bestimmbarkeit der Schuld wurden von der Vorinstanz als nicht hinreichend substanziiert gewürdigt, da er seine erstinstanzlichen Vorbringen lediglich erneuert habe, ohne sich konkret mit den Erwägungen der Erstinstanz auseinanderzusetzen (E. 2.5.1). Neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO grundsätzlich ausgeschlossen (E. 2.5.2).
3.4. Fälligkeit der Forderung Der Beschwerdeführer rügte die fehlende Fälligkeit der Forderung, da vor dem 9. September 2024 keine eigentliche Rechnungsstellung erfolgt sei. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss die in Betreibung gesetzte Forderung im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls fällig gewesen sein (BGE 84 II 645 E. 4). Eine Prüfung der Fälligkeit erfolgt jedoch nur auf Einrede hin; das Rechtsöffnungsgericht greift von Amtes wegen nur dann ein, wenn die Behauptung der Fälligkeit unschlüssig oder offensichtlich haltlos ist oder zwingendes Recht verletzt (E. 2.7.1). Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass der Beschwerdeführer selbst eingeräumt hatte, die Einrede der fehlenden Fälligkeit sei in seiner erstinstanzlichen Stellungnahme "wohl zu wenig stark zum Ausdruck gekommen". Da diese Einrede im erstinstanzlichen Verfahren unterblieb, konnte sie im Beschwerdeverfahren aufgrund des Novenverbots (Art. 326 Abs. 1 ZPO) nicht mehr berücksichtigt werden. Die Vorinstanz durfte daher die erstinstanzliche Annahme der Fälligkeit aufgrund der am 9. September 2024 unterzeichneten Dokumente als zutreffend erachten (E. 2.7.2).
3.5. Durchführung einer mündlichen Verhandlung Der Beschwerdeführer bemängelte, dass keine mündliche Verhandlung durchgeführt worden sei. Die Vorinstanz führte aus, die Erstinstanz habe ein schriftliches Verfahren angeordnet, und der Beschwerdeführer habe, obwohl anwaltlich vertreten, in seiner Stellungnahme keinen Antrag auf eine mündliche Verhandlung gestellt. Sein Hinweis, es sei "nicht völlig unverhältnismässig", sich bei einer Verhandlung die Unterschriften zu vergewissern, wurde nicht als formaler Antrag gewertet. Ein solcher Verzicht auf eine mündliche Verhandlung ist gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK möglich, wenn kein entsprechender Antrag gestellt wird (BGE 134 I 331 E. 2.3). Das Bundesgericht bestätigt, dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer nicht untätig davon ausgehen durfte, vorgeladen zu werden. Zudem sind Einwendungen und Einreden gegen die Schuldanerkennung im Rechtsöffnungsverfahren grundsätzlich durch Urkunden glaubhaft zu machen (BGE 145 III 20 E. 4.1.2; 142 III 720 E. 4.1). Umstände, die eine zwingende mündliche Verhandlung erfordert hätten, wurden vom Beschwerdeführer nicht dargetan (E. 2.8.1-2.8.3).
4. Ergebnis und Schlussfolgerung des Bundesgerichts Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wird. Die Argumente des Beschwerdeführers vermögen nicht durchzudringen, da sie entweder unsubstanziiert waren, gegen das Novenverbot verstossen haben oder die vorinstanzlichen Erwägungen korrekt waren.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte: