Zusammenfassung von BGer-Urteil 4A_226/2025 vom 11. Dezember 2025

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts 4A_226/2025 vom 11. Dezember 2025 detailliert zusammen.

Einleitung

Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts befasst sich mit einer Beschwerde in Zivilsachen gegen einen Schiedsspruch des Tribunal Arbitral du Sport (TAS) im Bereich der internationalen Sportschiedsgerichtsbarkeit. Streitgegenstand ist die Rechtmässigkeit einer fristlosen Kündigung eines Arbeitsvertrags durch einen professionellen Fussballspieler (Beschwerdeführer A._) mit einem russischen Fussballclub (Beschwerdegegner 1 FC B._) im Kontext des Krieges in der Ukraine und die daraus resultierenden Schadenersatzfolgen. Das Bundesgericht hatte zu prüfen, ob der angefochtene Schiedsspruch des TAS mit dem materiellen Ordre public gemäss Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG vereinbar ist und ob die weiteren Rügen des Beschwerdeführers zulässig und begründet sind.

Sachverhalt (Massgebliche Punkte)

  1. Vertragsbeziehung: Der professionelle Fussballspieler A._ schloss mit dem russischen Club FC B._ zwei befristete Arbeitsverträge ab, die bis zum 31. Dezember 2025 laufen sollten. Die Verträge sahen einen monatlichen Nettolohn von EUR 25'000 sowie halbjährliche Zusatzleistungen von EUR 255'000 netto vor.
  2. Krieg in der Ukraine und FIFA-Regularien:
    • Nach dem Beginn des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine am 24. Februar 2022 erliess die FIFA temporäre Regeln (Rundschreiben Nr. 1787 und 1800), die ausländischen Spielern in Russland das Recht einräumten, ihre Arbeitsverträge bis zum 30. Juni 2023 auszusetzen und sich bei neuen Clubs zu registrieren.
    • Der Beschwerdeführer suspendierte seinen Vertrag am 24. Juni 2022 und spielte auf Leihbasis für einen englischen Club.
    • Entscheidende Reaktivierung: Am 2. September 2022 entschied sich der Spieler, seinen Arbeitsvertrag mit FC B._ zu "reaktivieren" und die Suspendierung aufzuheben. Er wurde daraufhin bis zum 20. August 2023 an den FC E._ ausgeliehen. Das Bundesgericht hob hervor, dass er zu diesem Zeitpunkt bewusst in ein im Krieg befindliches Land zurückkehrte.
    • Angepasste FIFA-Regularien: Am 22. Mai 2023 passte die FIFA mit Rundschreiben Nr. 1849 den Anhang 7 an. Die Möglichkeit zur Suspendierung wurde zwar bis zum 30. Juni 2024 verlängert, jedoch ausdrücklich ausgeschlossen für ausländische Spieler, die zu diesem Zeitpunkt bei einem russischen Club registriert waren oder sich entschieden hatten, nach Russland zurückzukehren. Die FIFA begründete dies damit, dass sich solche Spieler nicht auf die temporären Ausnahmeregelungen berufen könnten.
  3. Verschlechterung der Sicherheitslage und Vertragsauflösung:
    • Im Mai und Juli 2023 kam es zu Berichten über Drohnenangriffe und einen Aufstand der Wagner-Gruppe in Russland, teilweise in der Nähe des Wohnorts des Spielers in Moskau.
    • Am 3. August 2023, nach gescheiterten Versuchen, eine einvernehmliche Lösung zu finden, kündigte der Spieler seinen Arbeitsvertrag mit FC B.__ mit sofortiger Wirkung. Am 4. August 2023 verliess er Russland.
    • Am 16. August 2023 schloss er einen neuen, besser dotierten Arbeitsvertrag mit dem saudi-arabischen FC C.__ (Beschwerdegegner 2) ab.
  4. Vorinstanzen:
    • Die FIFA Dispute Resolution Chamber (DRC) verpflichtete den Spieler und FC C.__ solidarisch zur Zahlung von EUR 2'923'507.-- wegen Vertragsverletzung.
    • Das TAS erhöhte auf Berufung von FC B._ diese Entschädigung auf EUR 3'026'954.32 und wies die Berufungen des Spielers und des FC C._ ab.

Rechtliche Würdigung durch das Bundesgericht

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde in Zivilsachen im Rahmen der Art. 190 ff. IPRG, insbesondere die Rüge der Verletzung des materiellen Ordre public (Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG) und weiteren Rügen.

  1. Prüfungsrahmen des Bundesgerichts:

    • Das Bundesgericht legte seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den das TAS festgestellt hatte (Art. 105 Abs. 1 BGG). Sachverhaltsfeststellungen des Schiedsgerichts können im Rahmen einer Schiedsbeschwerde grundsätzlich weder berichtigt noch ergänzt werden.
    • Die Prüfung der Schiedsbeschwerde ist auf die in Art. 190 Abs. 2 IPRG abschliessend aufgezählten Rügen beschränkt, wobei das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 77 Abs. 3 BGG). Appellatorische Kritik ist unzulässig.
  2. Verletzung des materiellen Ordre public (Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG):

    • Definition des Ordre public: Eine materiellrechtliche Beurteilung verstösst nur dann gegen den Ordre public, wenn sie fundamentale Rechtsgrundsätze verkennt und mit der wesentlichen, weitgehend anerkannten Wertordnung schlechthin unvereinbar ist, die nach schweizerischer Auffassung Grundlage jeder Rechtsordnung bilden sollte. Dazu gehören unter anderem das Verbot übermässiger Bindung (Art. 27 Abs. 2 ZGB) und das Verbot der Zwangsarbeit. Eine Aufhebung des Schiedsentscheids setzt voraus, dass dieser nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis dem Ordre public widerspricht.
    • Argumentation des TAS (gemäss Bundesgericht):
      • Das TAS hatte die Beweislast für das Vorliegen eines wichtigen Grundes zur vorzeitigen Vertragsauflösung beim Beschwerdeführer gesehen.
      • Es anerkannte die Sicherheitsbedenken des Spielers, erachtete diese jedoch nicht als ausreichend schwerwiegend, um eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Der Fussballbetrieb sei unbeeinträchtigt weitergegangen, und FC B.__ habe besondere Massnahmen und Gespräche angeboten, die vom Spieler ausgeschlagen wurden.
      • Entscheidender Punkt: Das TAS hob hervor, dass der Spieler im September 2022 seinen Vertrag aktiv reaktiviert und nach Russland zurückgekehrt war, obwohl sich das Land bereits im Kriegszustand befand und die damit verbundenen erhöhten Risiken vorhersehbar waren.
      • Die Einschränkungen des FIFA-Rundschreibens Nr. 1849 vom Mai 2023 waren gemäss TAS ebenfalls voraussehbar, da die FIFA in früheren Rundschreiben auf die temporäre Natur und mögliche Änderungen hingewiesen hatte. Zudem können solche Rechte nur gegenüber der FIFA, nicht aber gegenüber dem Club, geltend gemacht werden.
      • Das TAS verneinte das Vorliegen von Force Majeure, da die Leistung (Fussballspielen) nicht unmöglich geworden sei, der Spielbetrieb aufrechterhalten wurde, und der Spieler sich durch die Reaktivierung des Vertrages widersprüchlich verhalten habe (venire contra factum proprium).
      • Das TAS sah für den Spieler entgegen seinen Behauptungen nicht nur die Optionen der Kündigung oder der Rückkehr nach B.__. Es habe vielmehr eine dritte Option bestanden: Rückkehr nach Norwegen, Weiterführung der Gespräche mit dem Arbeitgeber und Bemühen um eine Ausleihe oder einen Transfer an einen anderen Fussballclub ausserhalb Russlands. Der Arbeitgeber war für solche Lösungen offen gewesen, wie frühere Ausleihverträge zeigten. Die Kündigung sei daher als verfrüht und ungerechtfertigt beurteilt worden.
    • Überprüfung durch das Bundesgericht:
      • Übermässige Bindung (Art. 27 Abs. 2 ZGB): Das Bundesgericht wies die Rüge des Beschwerdeführers zurück. Die Argumente des Spielers, das TAS habe die Rechtsprechung zu Art. 337 OR verkannt oder von einer ex ante-Perspektive abweichen müssen, stellten unzulässige Kritik an der schiedsgerichtlichen Rechtsanwendung dar und zeigten keine Verletzung eines Ordre public-Grundsatzes auf. Die Feststellung des TAS, dass die Weiterführung des Arbeitsvertrags nicht unzumutbar gewesen sei und dem Spieler andere Optionen offenstanden, verhinderte eine übermässige Bindung. Schadenersatzpflichten bei ungerechtfertigter Kündigung ergeben sich folgerichtig aus vertragsrechtlichen Grundsätzen und stellen keine "Strafbewehrung" oder unzulässige Gefährdung von Leib und Leben dar.
      • Verbot der Zwangsarbeit: Eine Verletzung dieses Verbots wurde ebenfalls verneint, da die schiedsgerichtliche Beurteilung der Zumutbarkeit im vorliegenden Fall keine Zwangsarbeit darstelle.
      • Force Majeure: Auch hier wies das Bundesgericht die Rügen ab. Die Einwände des Beschwerdeführers zur Unmöglichkeit der Leistung und zum widersprüchlichen Verhalten des Spielers seien ebenfalls unzulässige Kritik an der Rechtsanwendung des TAS und keine Ordre public-Verletzung.
      • Verschuldensprinzip (Art. 43 Abs. 1 OR): Der Vorwurf der Verletzung des Verschuldensprinzips bei der Schadenersatzbemessung zeigte ebenfalls keine Missachtung eines Ordre public-Grundsatzes auf.
      • Ergebnis der Ordre public-Prüfung: Das Bundesgericht stellte fest, dass der Schiedsspruch im Ergebnis nicht gegen den Ordre public verstösst. Die Schadenersatzpflicht ist eine logische Konsequenz der festgestellten Vertragsverletzung. Die Höhe des Schadenersatzes von EUR 3'026'954.32 stütze sich sachgerecht auf die entgangenen Zahlungen während der Restlaufzeit des Vertrages. Eine existenzbedrohende Höhe sei den für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen nicht zu entnehmen. Das Bundesgericht grenzte den Fall zudem von seinem Leitentscheid BGE 138 III 322 ab, in welchem einem Fussballspieler ein unbegrenztes Berufsverbot angedroht worden war. Die hier angedrohte Spielsperre von maximal sechs Monaten im Falle der Nichtzahlung widerspreche nicht dem Ordre public (dies wurde vom Beschwerdeführer auch nicht gerügt).
  3. EMRK-Rügen (Art. 2, 4 Ziff. 2, 5 Ziff. 1 und 8 EMRK):

    • Der Beschwerdeführer brachte vor, er habe sich als Profisportler nicht freiwillig der Schiedsgerichtsbarkeit unterworfen ("erzwungene Schiedsgerichtsbarkeit"). Diese Rüge wurde vom Bundesgericht als unzulässiges Novum im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG abgewiesen, da sie erstmals vor Bundesgericht erhoben wurde.
    • Zudem konnte der Beschwerdeführer keine "erzwungene Schiedsgerichtsbarkeit" im Sinne der Semenya-Rechtsprechung des EGMR aufzeigen, da es sich hier um eine Streitigkeit aus einem frei vereinbarten Vertrag und nicht mit einem Sportverband handelte.
    • Die allgemein gehaltenen Vorbringen zu den EMRK-Rechten (Recht auf Leben, Verbot der Zwangsarbeit, Recht auf Freiheit und Sicherheit, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) genügten den Begründungsanforderungen nicht und konnten nicht aufzeigen, inwiefern die finanziellen Folgen einer unzulässigen Kündigung diese Rechte verletzen sollten.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte

Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Fussballspielers A._ gegen den Schiedsspruch des TAS ab. Es bestätigte, dass die vom TAS festgestellte fristlose Kündigung des Arbeitsvertrags mit dem russischen Club FC B._ nicht aus wichtigem Grund erfolgte und ungerechtfertigt war. Massgebliche Faktoren hierfür waren die bewusste Reaktivierung des Vertrages durch den Spieler im September 2022 nach Beginn des Krieges, die Vorhersehbarkeit der Risiken und der angepassten FIFA-Regeln sowie die Feststellung, dass dem Spieler zum Zeitpunkt der Kündigung alternative Optionen (wie die Suche nach einer Ausleihe oder einem Transfer) offenstanden. Das Bundesgericht verneinte eine Verletzung des materiellen Ordre public (insbesondere keine übermässige Bindung oder Zwangsarbeit) und sah die vom TAS auferlegte Schadenersatzpflicht als folgerichtige Konsequenz der Vertragsverletzung. EMRK-Rügen wurden als unzulässig oder ungenügend begründet zurückgewiesen. Der Schiedsspruch widersprach demnach weder in der Begründung noch im Ergebnis der schweizerischen Rechtsordnung.