Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:
Bundesgericht, Urteil vom 12. Januar 2026, 4A_343/2025
1. Parteien und Gegenstand
Der Beschwerdeführer (A.A._, Schuldner, Onkel) wehrte sich gegen die provisorische Rechtsöffnung, die von den kantonalen Instanzen zugunsten des Beschwerdegegners (B.B._, Gläubiger, Neffe) erteilt wurde. Die Forderungen des Gläubigers basieren auf einer erbvertraglich vereinbarten Leibrente und einer späteren, vom Schuldner unterzeichneten Schuldanerkennung. Das Bundesgericht hatte zu prüfen, ob die Vorinstanz (Obergericht des Kantons Glarus) Bundesrecht verletzt hat, indem sie die vom Schuldner erhobenen Einreden als nicht glaubhaft erachtete und die provisorische Rechtsöffnung bestätigte.
2. Sachverhalt (relevant für die rechtliche Beurteilung)
* Erbvertrag (31. Mai 2006): Der Schuldner und seine Schwester (Mutter des Gläubigers) schlossen mit ihren Eltern einen Erbvertrag. Darin wurde der Schuldner als Alleinerbe eingesetzt. Die Schwester verzichtete auf jegliche Erbansprüche und erhielt im Gegenzug eine vom Schuldner zu zahlende Leibrente von Fr. 7'000.-- monatlich. Nach dem Tod der Schwester sollte dieser Rentenanspruch auf ihren Sohn, den Gläubiger, übergehen und sich auf Fr. 5'000.-- pro Monat reduzieren, zahlbar bis zum 60. Geburtstag des Gläubigers (28. September 2036).
* Todesfälle: Der Erblasser verstarb 2008, die Schwester des Schuldners (Mutter des Gläubigers) 2010 und die Erblasserin 2014.
* Zahlungen: Der Schuldner bezahlte die monatliche Rente von Fr. 5'000.-- an den Gläubiger bis zum 2. März 2015. Danach stellte er die Zahlungen ein und überwies stattdessen bis Oktober 2021 monatlich Fr. 1'000.-- an ein dem Gläubiger nahestehendes Ehepaar.
* Schuldanerkennung (17. Juni 2020): Der Schuldner und der Gläubiger unterzeichneten eine Vereinbarung, in der der Schuldner anerkannte, dem Gläubiger aus der erbvertraglichen Rentenverpflichtung für den Zeitraum April 2015 bis Juni 2020 einen Nettobetrag von Fr. 260'000.-- zu schulden. Er bestätigte zudem die fortgesetzte monatliche Zahlung von Fr. 5'000.-- bis zum 60. Geburtstag des Gläubigers, abzüglich Zahlungen an das nahestehende Ehepaar. Die Vereinbarung wurde explizit als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG qualifiziert. Die aufgelaufenen Forderungen von Fr. 260'000.-- wurden in ein zinsloses Darlehen umgewandelt und bis zum 31. Januar 2021 fällig gestellt.
* Betreibung und Rechtsöffnungsverfahren: Der Gläubiger leitete Betreibung ein und beantragte die provisorische Rechtsöffnung für drei Forderungen (Fr. 284'000.--; Fr. 40'000.--; Fr. 95'000.--), gestützt auf die Schuldanerkennung vom 17. Juni 2020. Der Schuldner erhob Rechtsvorschlag. Die kantonalen Instanzen (Kantonsgericht und Obergericht Glarus) erteilten die provisorische Rechtsöffnung.
3. Rechtliche Problematik und Begründung des Bundesgerichts
3.1. Kognition des Bundesgerichts und Rügeprinzip (E. 1)
Das Bundesgericht erinnert an die strenge Rügepflicht nach Art. 106 Abs. 2 BGG, insbesondere bei der Anfechtung von Sachverhaltsfeststellungen. Der Beschwerdeführer muss präzise aufzeigen, inwiefern die Vorinstanz offensichtlich unrichtige (willkürliche) Feststellungen getroffen oder eine Rechtsverletzung begangen hat. Ergänzungen des Sachverhalts müssen mit präzisen Aktenhinweisen belegen, dass die Tatsachen und Beweismittel bereits prozesskonform eingebracht wurden. Das Bundesgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer diese Anforderungen nicht erfüllt und seine freie Sachverhaltsdarstellung daher nicht berücksichtigt werden kann.
3.2. Provisorische Rechtsöffnung und Einreden (Art. 82 SchKG) (E. 2)
Das Bundesgericht führt die Grundsätze der provisorischen Rechtsöffnung gemäss Art. 82 SchKG aus: Sie setzt eine durch öffentliche Urkunde festgestellte oder durch Unterschrift bekräftigte Schuldanerkennung voraus. Der Betriebene kann die Rechtsöffnung abwenden, indem er Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht. Die Glaubhaftmachung erfordert, dass die Wahrscheinlichkeit der behaupteten, die Rechtsöffnung hindernden Tatsachen überwiegt. Eine abschliessende materielle Beurteilung der Forderung ist im Rechtsöffnungsverfahren nicht vorgesehen.
3.2.1. Einreden aus dem erbrechtlichen Grundverhältnis (E. 2.2)
Der Beschwerdeführer machte verschiedene erbrechtliche Einreden geltend, um die Verrechnung mit angeblichen Zuwendungen an die Mutter des Gläubigers zu erreichen.
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Qualifikation als Erbe vs. Vermächtnisnehmer (Ausgleichungspflicht Art. 626 f. ZGB):
- Der Beschwerdeführer rügte, die Vorinstanz habe den Gläubiger (bzw. dessen Mutter) zu Unrecht als Vermächtnisnehmer und nicht als Erben qualifiziert, wodurch die gesetzliche Ausgleichungspflicht nach Art. 626 f. ZGB untergegangen sei.
- Urteil des Bundesgerichts: Das Bundesgericht bestätigt die Vorinstanz. Gestützt auf den klaren Wortlaut von Art. 1, 3.3 und 4.3 des Erbvertrages vom 31. Mai 2006 ist die Mutter des Gläubigers durch einen Erbverzicht zugunsten des Rentenvermächtnisses aus ihrer Erbenstellung ausgeschieden. Der Beschwerdeführer wurde als Alleinerbe eingesetzt. Eine gesetzliche Ausgleichungspflicht, die nur für Erben gilt, fällt damit dahin. Die vom Beschwerdeführer zur Auslegung herangezogenen weiteren Urkunden (Testament, ausländischer Gerichtsentscheid, Anwaltsschreiben) wurden als irrelevant oder nicht prozesskonform eingebracht beurteilt, zumal der Erbvertrag frühere Verfügungen ausdrücklich widerrief.
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Vertragliche Anrechnungsanordnung und Verrechnung (Art. 6 und 7 Erbvertrag; Art. 120 OR):
- Der Beschwerdeführer behauptete, selbst bei einem Vermächtnis müssten frühere Zuwendungen der Eltern an die Mutter des Gläubigers gemäss Art. 6 und 7 des Erbvertrages an die Rentenforderung angerechnet oder verrechnet werden.
- Urteil des Bundesgerichts: Das Bundesgericht korrigiert die Vorinstanz in einem Punkt der Sprachauslegung: Die Verwendung des "conditionnel passé" in Art. 6 und 7 des französischen Erbvertrages schliesst die Anrechnung vergangener (ungewisser) Zuwendungen bis zum Ableben der Erblasser nicht aus.
- Ausschlaggebende Begründung: Die Vorinstanz hatte jedoch weiter ausgeführt, dass Art. 6 und 7 des Erbvertrages nicht vereinbaren, dass Zuwendungen an die Tochter direkt an deren Rentenanspruch anzurechnen seien, sondern an den Nachlass des zuwendenden Elternteils. Dem Beschwerdeführer gelang es nicht, diese Auslegung als bundesrechtswidrig oder sachfremd darzustellen. Das Bundesgericht stützt die Vorinstanz in der Einschätzung, dass die vom Schuldner postulierte Anrechnung (die den Rentenanspruch für viele Jahre getilgt hätte) den Zweck des Rentenvermächtnisses entleeren würde und damit unplausibel sei. Es betont erneut, dass eine abschliessende Klärung des Parteiwillens und der Vertragsauslegung im Rechtsöffnungsverfahren nicht Aufgabe des Rechtsöffnungsrichters ist, insbesondere wenn der Sinn der Erklärung durch Auslegung nicht klar zu ermitteln ist. Hier konnte der Beschwerdeführer die Einrede nicht glaubhaft machen.
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Herabsetzungseinrede (Art. 525 ff. ZGB, insb. Art. 533 Abs. 3 ZGB):
- Der Beschwerdeführer rügte, sein Pflichtteil als Nachkomme sei verletzt worden und beantragte die Herabsetzung der Rentenverpflichtung.
- Urteil des Bundesgerichts: Das Bundesgericht bestätigt die Vorinstanz. Der Beschwerdeführer konnte das Bestehen und den Wert des Nachlasses der Erblasser nicht glaubhaft machen. Es fehlten ausreichende Informationen über das Gesamtvermögen beider Erblasser zum Zeitpunkt ihres Todes (insb. des 2008 verstorbenen Erblassers). Einzig ein Steuerinventar der 2014 verstorbenen Erblasserin reichte nicht aus, um eine Verletzung des Pflichtteils glaubhaft zu machen. Behauptungen über die Vermögenssituation von 2004 und einen behaupteten Rückgang des Vermögens wurden nicht prozesskonform eingebracht und sind daher unbeachtlich.
3.3. Übermässige Bindung (Art. 27 Abs. 2 ZGB) (E. 3)
Der Beschwerdeführer wandte ein, die Rentenverpflichtung bis 2036 binde ihn übermässig und sei nichtig.
- Urteil des Bundesgerichts: Das Bundesgericht bestätigt die Vorinstanz. Die Beurteilung einer übermässigen Bindung erfordert die Kenntnis der Vermögensverhältnisse des Verpflichteten und der erhaltenen Gegenleistungen. Da diese Umstände im Rechtsöffnungsverfahren unbekannt blieben, konnte die Vorinstanz die Einrede nicht beurteilen. Eine Leibrente von Fr. 5'000.-- monatlich über eine Dauer von 30 Jahren ist nicht per se übermässig. Es kommt auf die Intensität der Bindung im Einzelfall an. Der Beschwerdeführer hat die hierfür notwendigen Umstände nicht glaubhaft gemacht. Zudem hatte der Beschwerdeführer die Verpflichtung im Jahr 2020 mit der Schuldanerkennung bekräftigt, was gegen eine Berufung auf die anfängliche Übermässigkeit spricht.
3.4. Anpassung des Erbvertrages an veränderte Verhältnisse (clausula rebus sic stantibus) (E. 4)
Der Beschwerdeführer verlangte eine Anpassung der Rentenverpflichtung wegen unvorhersehbarer wirtschaftlicher Veränderungen (Finanz- und Eurokrise, Coronapandemie), die zu einem Wertverlust des Familienunternehmens und damit zu einer Äquivalenzstörung im Erbvertrag geführt hätten.
- Urteil des Bundesgerichts: Das Bundesgericht bestätigt die Vorinstanz. Die Vorinstanz liess offen, ob die clausula rebus sic stantibus überhaupt im Rahmen der provisorischen Rechtsöffnung zu prüfen ist. Sie stellte fest, dass die Statik und Balance des Erbvertrages vom 31. Mai 2006 aufgrund fehlender Kenntnis der finanziellen Verhältnisse im Zeitpunkt des Erbgangs nicht beurteilt werden konnten. Allgemeine volkswirtschaftliche Ereignisse genügen nicht, um eine unvorhersehbare und erhebliche Äquivalenzstörung glaubhaft zu machen, insbesondere da der Beschwerdeführer den behaupteten Wertverlust des Familienunternehmens nicht prozesskonform eingebracht hatte. Eine Anpassung des Erbvertrages konnte somit nicht beurteilt werden.
4. Schlussfolgerung
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten werden konnte.
Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
- Strenge Anforderungen an den Sachvortrag: Der Beschwerdeführer scheiterte bereits an den hohen Anforderungen des bundesgerichtlichen Rügeprinzips (Art. 106 Abs. 2 BGG) und konnte seine Sachverhaltsdarstellungen nicht prozesskonform belegen.
- Keine gesetzliche Ausgleichungspflicht: Die Mutter des Gläubigers war durch Erbverzicht Vermächtnisnehmerin, nicht Erbin; daher entfiel die gesetzliche Ausgleichungspflicht nach Art. 626 ff. ZGB.
- Keine vertragliche Anrechnung auf den Rentenanspruch: Die im Erbvertrag vereinbarte Anrechnung von Zuwendungen bezog sich auf den Nachlass, nicht direkt auf den Rentenanspruch. Die vom Schuldner vorgeschlagene Auslegung, die den Rentenanspruch über Jahre getilgt hätte, wurde als sachfremd verworfen.
- Keine glaubhaft gemachte Pflichtteilsverletzung: Der Schuldner konnte das Bestehen und den Wert des Nachlasses der Erblasser nicht glaubhaft machen, um eine Herabsetzungseinrede zu begründen.
- Keine übermässige Bindung glaubhaft gemacht: Die Rügen zur übermässigen Bindung der Leibrentenverpflichtung (Art. 27 Abs. 2 ZGB) scheiterten an der fehlenden Glaubhaftmachung der relevanten Vermögensverhältnisse des Schuldners.
- Keine Anpassung des Erbvertrages wegen veränderter Verhältnisse: Die Voraussetzungen für eine Anpassung des Erbvertrages nach der clausula rebus sic stantibus (Äquivalenzstörung durch Wirtschaftskrisen) wurden nicht glaubhaft gemacht, da die Ausgangsbasis zur Beurteilung der Vertragsbalance fehlte.
- Bestätigung der Schuldanerkennung: Die unterzeichnete Schuldanerkennung vom 17. Juni 2020 konnte durch keine der vorgebrachten Einreden des Beschwerdeführers entkräftet werden.