Zusammenfassung von BGer-Urteil 1C_570/2024 vom 12. Januar 2026

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Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts (1C_570/2024 vom 12. Januar 2026) I. Einleitung und Sachverhalt

Das Bundesgericht hatte über eine Beschwerde von A.__ gegen einen Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg vom 16. August 2024 zu befinden. Gegenstand war ein Plan zur Errichtung eines Weges für den Langsamverkehr sowie die damit verbundene Signalisation und Markierung in der Gemeinde Bulle.

Das Projekt: Die Gemeinde Bulle plante, den bestehenden Fussgängerstreifen entlang der Route de la Part-Dieu durch einen 3 Meter breiten gemischten Fussgänger- und Veloweg (Mobilitätsweg) zu ersetzen. Dieser Weg soll über eine Länge von 505 Metern durch einen mindestens 1 Meter breiten Grünstreifen von der Strasse getrennt werden. Zudem sind ein stabilisierter Strassenrand von 5 Metern Breite für Lastwagenbegegnungen und eine 3 Zentimeter hohe Absenkung bei der Zufahrt zur Parzelle Nr. 706 des Beschwerdeführers A.__ (zur Gewährleistung der Wahrnehmbarkeit für sehbehinderte Personen) vorgesehen. Das Projekt beansprucht definitiv 1'890 Quadratmeter und provisorisch 630 Quadratmeter Land auf der Parzelle Nr. 706, die dem Beschwerdeführer gehört.

Der Verfahrensgang: * Oktober 2021: Öffentliche Auflage der Pläne durch die Gemeinde Bulle. * August 2022: Die Gemeinde Bulle wies den Einspruch des Beschwerdeführers ab und genehmigte die Pläne. * September 2023: Die Direktion für Raumentwicklung, Infrastrukturen, Mobilität und Umwelt des Kantons Freiburg wies die Beschwerde des Beschwerdeführers ab und genehmigte die Pläne. * September 2023: Der Dienst für Brücken und Strassen des Kantons Freiburg genehmigte die Anbringung der Signalisation und Markierung. * August 2024: Das Kantonsgericht Freiburg wies die Beschwerden des Beschwerdeführers ab. * Bundesgerichtsbeschwerde: Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung des kantonalgerichtlichen Urteils sowie der kantonalen Entscheide.

II. Massgebende Rechtsgrundlagen und zentrale rechtliche Argumente

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde im Lichte des öffentlichen Rechts, insbesondere des Raumplanungsrechts.

1. Prozessualisches (Zulässigkeit): Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) ist grundsätzlich zulässig. Der Beschwerdeführer ist als Eigentümer der von der Landinanspruchnahme betroffenen Parzelle Nr. 706 besonders betroffen und gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt.

2. Notwendigkeit und Zweckmässigkeit des Projekts: * Argument des Beschwerdeführers: Der geplante Mobilitätsweg sei unnötig, da Fussgänger und Velofahrer weiterhin den kürzeren und direkteren Weg über die Route de la Part-Dieu wählen würden, anstatt einen Umweg über die neue Verbindung zu nehmen. * Würdigung des Bundesgerichts: Dieses Argument vermag das Projekt nicht zu Fall zu bringen. Der Mobilitätsweg zielt primär auf die Sicherheit der Fussgänger und Velofahrer ab, die die Route de la Part-Dieu nutzen, deren aktuelle Konfiguration nach Ansicht des Dienstes für Brücken und Strassen nicht sicher ist. Die Anbindung des Mobilitätswegs an die Kreuzung Rue de Vevey/Route de la Pâla ist zudem nicht Gegenstand des vorliegenden Projektplans; diesbezügliche Einwände können in einem separaten Verfahren vorgebracht werden.

3. Anwendbarkeit und Auslegung der Raumplanungsverordnung (OAT): * Argument des Beschwerdeführers: Das Projekt verstosse gegen Art. 30 Abs. 1bis der Raumplanungsverordnung (OAT; SR 700.1), der seit 1. Mai 2014 in Kraft sei. Diese Bestimmung verlange eine Suche nach Alternativen, die keine Fruchtfolgeflächen (FFF) beanspruchen, und eine strengere Variantenprüfung. * Würdigung des Bundesgerichts (Art. 30 Abs. 1bis OAT): * Zweck der Bestimmung: Art. 30 Abs. 1bis OAT soll der Notwendigkeit des Erhalts von Fruchtfolgeflächen gemäss Art. 15 Abs. 3 RPG Rechnung tragen, indem er die Anforderungen an die Einzonung von FFF in Bauzonen verschärft. Er verlangt, dass die Inanspruchnahme von FFF für die Schaffung von Bauzonen aus kantonaler Sicht absolut notwendig ist und dass die beanspruchten Flächen optimal genutzt werden. * Anwendbarkeit im konkreten Fall: Das vorliegende Projekt zielt jedoch nicht darauf ab, eine neue Bauzone zu schaffen, sondern beansprucht FFF (1'890 m²) für die Realisierung eines Mobilitätswegs. Folglich ist Art. 30 Abs. 1bis OAT nicht direkt anwendbar. Die Vorinstanz hat daher kein Bundesrecht verletzt, indem sie diese Bestimmung nicht explizit erwähnte. * Allgemeine Prüfungspflicht (Art. 2 Abs. 1 lit. b und Art. 3 OAT): Ungeachtet dessen waren die kantonalen Behörden verpflichtet, im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung (Art. 2 Abs. 1 lit. b und Art. 3 OAT) zu prüfen, ob hinreichende Alternativen untersucht wurden, die FFF schonender behandeln. Gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. b OAT müssen Behörden bei raumwirksamen Tätigkeiten die in Frage kommenden Lösungsansätze und Varianten prüfen, insbesondere im Hinblick auf den Schutz von Landschaft, Habitaten, Bauten, Wäldern und FFF. Es müssen jedoch nur ernsthaft in Betracht kommende Varianten detailliert geprüft werden; andere können summarisch ausgeschieden werden (BGE 139 II 499 E. 7.3.1). * Interessenabwägung (Art. 3 OAT): Diese Bestimmung verlangt eine umfassende und globale Interessenabwägung, bei der alle vom Projekt betroffenen Interessen gleichzeitig und nicht isoliert berücksichtigt werden, um ein gesamthaft sinnvolles Ergebnis zu erzielen (BGE 132 II 408 E. 4.2). Den Planungsbehörden steht bei der Variantenwahl ein Ermessensspielraum zu, der vom Gericht nur zurückhaltend überprüft wird (BGE 139 II 185 E. 9.3).

4. Regionale Bedeutung des Projekts: * Argument des Beschwerdeführers: Das Projekt sei lediglich eine "Quartierverbindung" und nicht von regionaler Bedeutung, was die Inanspruchnahme von FFF nicht rechtfertige (Verweis auf kantonalen Richtplan Fiche T301). Das Kantonsgericht habe dessen regionale Bedeutung zu Unrecht festgestellt. * Würdigung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht erachtet es nicht als fehlerhaft, dass das Kantonsgericht das Projekt als Massnahme 7.3 des Agglomerationsprogramms Mobul der 3. Generation (PA3) ansah und diesem Plan regionalen Richtplanwert zugestand. Die Beschreibung als "Quartierverbindung" im Agglomerationsplan schliesst dessen regionalen Charakter nicht aus, zumal sich der Mobilitätsweg in den grösseren Kontext der Umgestaltung der Kreuzung Rue de Vevey/Route de la Pâla zugunsten des Busverkehrs einfügt.

5. Würdigung der Varianten und Interessenabwägung: * Argumente des Beschwerdeführers: Das Kantonsgericht habe sein technisches Analyse-Gutachten vom 3. Oktober 2023, das die Variante Süd als sinnvoll darlege, willkürlich als reines Parteivorbringen abgetan. Zudem sei der Einwand des kantonalen Landwirtschaftsamts, wonach eine Variante auf der Ostseite der Strasse (mit geringerer FFF-Qualität C) FFF hätte schonen können, nicht ausreichend berücksichtigt worden. * Würdigung des Bundesgerichts: * Das technische Gutachten des Beschwerdeführers hat den Status eines Parteivorbringens und unterliegt der freien Beweiswürdigung; es hat keinen höheren Beweiswert als die technischen Berichte der Gemeinde oder die kantonalen Vorberichte. Das Kantonsgericht hat es nicht ignoriert, sondern festgestellt, dass es die Schlussfolgerungen der Behörden nicht in Frage stellte. * Das Bundesgericht bestätigte, dass die Vorinstanz die Interessenabwägung korrekt vorgenommen hatte. Die Gemeinde Bulle und die zuständige Bewilligungsbehörde hatten eine umfassende und globale Interessenabwägung durchgeführt, basierend auf einem detaillierten technischen Bericht (C.__ SA), der vier Varianten sowie eine zusätzliche vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Variante bewertete. * Kriterien der Variantenprüfung: Sicherheit (VSS-Normen, Anzahl Strassenquerungen in einer 80 km/h-Zone), Konformität mit Regionalplanung, Zugänglichkeit (für Menschen mit Behinderungen), Landinanspruchnahme (insb. FFF), Auswirkungen auf bestehende Bauten, technische Komplexität und Praktikabilität (Vermeidung von Überschwemmungszonen). * Begründung für die gewählte Variante: Die gewählte Variante wurde als die zweckmässigste erachtet, da sie die Strassenquerungen minimiert (was wesentlich zur Sicherheit beiträgt), die FFF-Inanspruchnahme auf das absolut Notwendige beschränkt, keine Änderungen am Strassenverlauf erfordert, keine Bauzone tangiert, für alle Nutzer zugänglich ist und keine Überschwemmungszonen durchquert. * Ablehnung der Variante Süd des Beschwerdeführers: Die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene "Variante Süd" (Verlauf auf Ostseite und Verschiebung der Route de la Part-Dieu) wurde aus mehreren Gründen abgelehnt: * Sie würde mehrere gefährliche Strassenquerungen in einer 80 km/h-Zone erfordern und somit den technischen Normen widersprechen. * Sie würde die Verschiebung von Abfallsammelstellen ("Moloks") und die Änderung des Strassenentwässerungssystems nach sich ziehen. * Obwohl die Annahme einer Überschwemmungsgefahr für die Parzellen 950 und 705 nachträglich widerlegt wurde, blieben die anderen Gründe für die Ablehnung der Variante Süd gültig. * Das Argument des Beschwerdeführers, die aktuelle Konfiguration führe zu einer niedrigeren Fahrgeschwindigkeit und sei daher sicherer, wurde verworfen, da die aktuelle Situation als gefährlich gilt und die neue Lösung eine Trennung der Verkehre gewährleistet. * Fazit zur Interessenabwägung: Das Bundesgericht fand keine ausreichenden Gründe für ein Eingreifen in die umfassende Interessenabwägung der kantonalen Behörden, die zur Bestätigung der von der Gemeinde gewählten Lösung führte.

6. Zugangsbehinderungen zur Parzelle des Beschwerdeführers: * Argument des Beschwerdeführers: Das Projekt behindere und unterbinde aktuelle Zugänge zu seiner Parzelle (Nr. 706), was zu übermässiger und schädlicher Verdichtung der FFF bei der Bewirtschaftung führen würde. Die vorgesehenen 3 cm Absenkungen bei der Zufahrt seien hinderlich; es seien mindestens zwei zusätzliche Zugänge erforderlich. * Würdigung des Bundesgerichts: Das Kantonsgericht hat sich zu diesem Punkt nicht explizit geäussert. Das Bundesgericht erachtet die zu erwartenden Unannehmlichkeiten als zumutbar und als nicht projektänderungsrelevant. Die 3 cm Absenkungen entsprechen der VSS-Norm 40 242; der öffentliche Interesse an der Wahrnehmbarkeit für Sehbehinderte überwiegt die potenziellen Erschütterungen für landwirtschaftliche Fahrzeuge. Bezüglich weiterer Zugänge legt der Beschwerdeführer nicht klar dar, welche bestehenden Zugänge konkret unterbunden würden und wie der Mobilitätsweg ihn am Zugang hindern würde. Die Argumentation der Verschmutzung und Beschädigung des neuen Weges durch landwirtschaftliche Fahrzeuge ist ebenfalls kein Grund, das Projekt aufzugeben oder die Variante Süd zu bevorzugen.

7. Kosten für privates Gutachten: Das Bundesgericht lehnte die Forderung des Beschwerdeführers nach Entschädigung für die Kosten seines privaten technischen Gutachtens ab, da seine bevorzugte Variante nicht gewählt wurde und die Ablehnung nicht willkürlich erfolgte.

III. Fazit

Das Bundesgericht hat die Beschwerde in dem Masse, in dem sie zulässig war, abgewiesen. Die Gründe für die Abweisung liegen hauptsächlich in der Bestätigung der umfassenden und globalen Interessenabwägung durch die kantonalen Behörden. Diese Abwägung berücksichtigte diverse Kriterien wie Sicherheit, Einhaltung raumplanerischer Vorgaben und Schonung von Fruchtfolgeflächen, wobei der Spielraum der Planungsbehörden respektiert wurde. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente betreffend die Unnötigkeit des Projekts, die Nichtbeachtung spezifischer OAT-Bestimmungen, die fehlende regionale Bedeutung, die überlegene "Variante Süd" sowie die Zugangsbehinderungen wurden vom Bundesgericht als unzureichend erachtet, um die willkürfreie Entscheidung der Vorinstanzen zu revidieren.

IV. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte
  1. Nichtanwendbarkeit von Art. 30 Abs. 1bis OAT: Die strenge Bestimmung zum Schutz von Fruchtfolgeflächen (FFF) bei der Einzonung in Bauzonen ist auf die vorliegende Inanspruchnahme von FFF für einen Verkehrsweg nicht direkt anwendbar.
  2. Umfassende Interessenabwägung: Die kantonalen Behörden haben im Rahmen von Art. 2 Abs. 1 lit. b und Art. 3 OAT eine korrekte und umfassende Interessenabwägung zwischen verschiedenen Varianten vorgenommen, die Aspekte wie Sicherheit, raumplanerische Konformität und FFF-Schonung berücksichtigte.
  3. Priorität der Sicherheit: Die Sicherheit der Fussgänger und Velofahrer auf der Route de la Part-Dieu war ein gewichtiges Argument für die gewählte Projektvariante, die eine physische Trennung vom motorisierten Verkehr vorsieht.
  4. Respektierung des Ermessensspielraums: Das Bundesgericht interveniert nur zurückhaltend in den Ermessensspielraum der Planungsbehörden bei der Variantenwahl, sofern die getroffene Entscheidung nicht willkürlich ist. Im vorliegenden Fall wurden keine ausreichenden Gründe für ein Eingreifen festgestellt.
  5. Zumutbarkeit von Nachteilen: Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beeinträchtigungen seiner Zugänge und der Bewirtschaftung seiner Parzelle wurden als zumutbar eingestuft und rechtfertigten keine Projektaufhebung oder eine alternative Variantenwahl.