Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Gerne fasse ich das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:
Bundesgerichtsurteil 1C_668/2024 vom 21. Januar 2026
I. Parteien und Gegenstand Das Urteil betrifft eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, eingereicht von A.A._, B.A._ und C.__ (nachfolgend "Beschwerdeführende") gegen die Swisscom (Schweiz) AG (nachfolgend "Beschwerdegegnerin"), die Gemeinde Bubikon und die Baudirektion des Kantons Zürich. Gegenstand des Verfahrens ist die Baubewilligung für den Neubau einer Mobilfunk-Antennenanlage auf dem Grundstück Kat.-Nr. 3772 in Bubikon, welche eine bestehende Anlage ersetzen soll. Das Bauvorhaben umfasst einen Mast von rund 26 m Höhe (ohne Blitzfangstab) und adaptive Antennenmodule, die auf verschiedenen Frequenzbändern, einschliesslich 3'600 MHz mit 16 Subarrays unter Anwendung eines Korrekturfaktors, betrieben werden sollen.
II. Sachverhalt und Vorinstanzen Die Gemeinde Bubikon erteilte der Swisscom am 17. August 2022 die Baubewilligung sowie die denkmalschutzrechtliche Bewilligung der Baudirektion. Das Baugrundstück liegt in unmittelbarer Nähe zum Bahnhof Bubikon, dessen Aufnahmegebäude und Güterschuppen im kantonalen Inventar der Denkmalschutzobjekte von überkommunaler Bedeutung ("regional" eingestuft) verzeichnet sind. Die geplante Anlage soll südöstlich des Güterschuppens errichtet werden. Rekurse der Beschwerdeführenden an das Baurekursgericht des Kantons Zürich und die darauf folgende Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wurden abgewiesen. Die Beschwerdeführenden gelangten daraufhin an das Bundesgericht.
III. Massgebende Punkte und rechtliche Argumente des Bundesgerichts
Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 lit. a BGG. Die Legitimation der Beschwerdeführenden wurde bejaht (Art. 89 Abs. 1 BGG), da sie im berechneten Einspracheperimeter wohnen. Das Bundesgericht entschied über folgende zentrale Rügen:
1. Gestaltungspflicht und Denkmalschutz (§ 238 Abs. 2 PBG/ZH) Die Beschwerdeführenden rügten eine willkürliche Anwendung von § 238 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Zürich (PBG/ZH), welcher eine besondere Rücksichtnahme auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes verlangt und Beeinträchtigungen untersagt. Sie argumentierten, die massive und hohe Antennenanlage konkurrenziere und dominiere das inventarisierte Bahnhofsgebäude, wodurch dessen historische Wirkung und Zeugenwert verloren gingen. Eine "gute Gesamtwirkung" sei nicht gegeben.
Das Bundesgericht folgte dieser Argumentation nicht. Es stützte sich auf die Stellungnahme der kantonalen Denkmalpflege, wonach die Mobilfunkanlage trotz ihrer Höhe als punktuelle, technische Anlage und abgesetzt vom denkmalpflegerisch wertvollen Bahnhofsgebäude wahrgenommen werde. Sie könne als Teil der Bahninfrastruktur gelesen werden, da sie in einer Umgebung mit vielen technischen Infrastrukturanlagen stehe und einen ausreichenden Abstand von 10 m zum Güterschuppen aufweise. Der Fokus des Schutzzwecks des Inventarobjekts liege auf dem ursprünglichen Aufnahmegebäude und Güterschuppen von 1858, nicht aber auf der im Rahmen eines Aufwertungsprojekts 2011 veränderten Rampe, auf der die Antenne errichtet werden soll. Daher sei keine relevante schützenswerte Bausubstanz betroffen. Das Bundesgericht bekräftigte, dass für die optische Erscheinung der Anlage nicht ihre Funktion als Mobilfunkantenne, sondern ihr Erscheinungsbild als technische Infrastrukturanlage massgeblich sei. Eine willkürliche Anwendung von § 238 Abs. 2 PBG/ZH und Art. 26 BZO Bubikon, welcher ebenfalls eine gute Gesamtwirkung fordert, wurde verneint.
2. Rechtmässigkeit des Korrekturfaktors in der NISV (Ziff. 63 NISV) Die Beschwerdeführenden beanstandeten die Rechtmässigkeit des Korrekturfaktors gemäss Ziff. 63 der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) für adaptiv betriebene Antennen. Sie machten geltend, es müssten die Spitzenwerte und nicht die über 6 Minuten gemittelten Sendeleistungen berücksichtigt werden, da andernfalls eine Privilegierung adaptiver Antennen vorliege und das umweltrechtliche Vorsorgeprinzip verletzt werde.
Das Bundesgericht verwies auf seine gefestigte Rechtsprechung, insbesondere BGE 151 II 593. Dort wurde bereits ausführlich dargelegt, dass die Anwendung eines Korrekturfaktors und die Mittelung der Sendeleistung über 6 Minuten für adaptive Mobilfunkantennen mit automatischer Leistungsbegrenzung mit dem umweltrechtlichen Vorsorgeprinzip vereinbar sind. Dies trage der besonderen Sendecharakteristik adaptiver Antennen Rechnung. Die Kritik, die Mittelung sei ungeeignet und führe zu einer Privilegierung, wurde im genannten Präzedenzfall bereits behandelt und zurückgewiesen. Die Beschwerdeführenden brachten keine neuen Argumente vor, die eine Abweichung von dieser Rechtsprechung rechtfertigen würden.
3. Tauglichkeit des Qualitätssicherungs-Systems (QS-System) Die Beschwerdeführenden bestritten die Tauglichkeit des bestehenden QS-Systems zur Kontrolle adaptiver Antennen.
Das Bundesgericht bestätigte erneut die grundsätzliche Tauglichkeit des QS-Systems, auch für adaptive Antennen, bei denen der Korrekturfaktor angewendet wird (BGE 151 II 593 E. 7 und Urteil 1C_5/2022 vom 9. April 2024 E. 4.6). Es nahm zwar Kenntnis von früheren Fällen fehlerhafter Datenübertragung in QS-Datenbanken und der Aufforderung an das BAFU zur Durchführung schweizweiter Kontrollen. Jedoch stellten die ersten Ergebnisse eines Pilotprojekts die aktuelle bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Funktionieren der QS-Systeme nicht grundsätzlich infrage. Aktuell bestehe kein Anlass, deren Funktionsfähigkeit zu verneinen.
4. Rechnerische Prognose und Reflexionen Schliesslich rügten die Beschwerdeführenden, die rechnerische Prognose bei adaptiven Antennen versage, da Reflexionen nicht berücksichtigt würden und die Abnahmemessungen allein keine ausreichende Gewähr für die Einhaltung der Grenzwerte böten.
Das Bundesgericht bezog sich auf die Ausführungen des BAFU (aus zitierten Urteilen wie 1C_30/2025 vom 13. November 2025 E. 4.5). Demnach basiert die aktuelle Berechnungsmethode (Vollzugsempfehlung BUWAL 2002) auf einem Freiraumausbreitungsmodell, welches Reflexionen und Beugungen nicht einbezieht. Obwohl komplexere Ray-Tracing-Modelle existieren, sind diese extrem rechenaufwändig und erfordern eine ausserordentlich genaue Erfassung von Umgebungsbedingungen und Materialeigenschaften, was mit unverhältnismässig hohem Aufwand verbunden ist und nur eine scheinbare Genauigkeit liefert. Der effizienteste Ansatz zur Berücksichtigung von Reflexionen bleibt daher die gezielte Überprüfung mittels Abnahmemessungen nach Inbetriebnahme der Anlage. Insbesondere bei Erreichen von 80% des Anlagegrenzwerts an Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) oder bei potenziell kritischen grossen Reflexionsflächen können diese angeordnet werden. Das Bundesgericht bestätigte ferner die Zwecktauglichkeit der vom Eidgenössischen Institut für Metrologie (METAS) empfohlenen Messmethoden für Abnahmemessungen (diverse Urteile, z.B. 1C_113/2024 vom 16. Juni 2025 E. 3.4).
IV. Fazit des Bundesgerichts Basierend auf den genannten Erwägungen wies das Bundesgericht die Beschwerde vollumfänglich ab.
V. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte