Zusammenfassung von BGer-Urteil 4D_107/2025 vom 19. Januar 2026

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Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 4D_107/2025 vom 19. Januar 2026

I. Einleitung und Sachverhalt

Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts betrifft eine Streitigkeit aus einem Werkvertrag (Art. 363 ff. OR) über die Reparatur eines Oldtimers. Der Auftraggeber (B._, der Intimierte) übergab im Februar 2011 der Unternehmerin (A._ Sàrl, die Beschwerdeführerin) eine Porsche 911 Carrera 4 zur Reparatur. Zwischen Mai 2011 und Februar 2012 leistete der Auftraggeber Akontozahlungen in Höhe von insgesamt 19'000 CHF. Im Mai 2017 stellte die Unternehmerin dem Auftraggeber eine Schlussrechnung über 34'661.20 CHF, abzüglich der Akontozahlungen, was eine Restforderung von 15'661.20 CHF ergab (wobei die Betreibung über 16'914.10 CHF eingeleitet wurde, was auf Zinsen oder eine leicht abweichende Rechnungsstellung hindeutet).

Daraufhin leitete die Unternehmerin eine Betreibung ein und erlangte die provisorische Rechtsöffnung. Der Auftraggeber erhob im März 2018 eine Schuldnerklage auf Feststellung der Nichtexistenz der Forderung und Aufhebung der Betreibung. Die Unternehmerin beantragte im Gegenzug die Abweisung der Klage, die Verurteilung des Auftraggebers zur Zahlung des geforderten Betrags und die definitive Rechtsöffnung.

Zur Klärung der Angemessenheit der Rechnung wurde ein gerichtliches Sachverständigengutachten (Expert C.__) eingeholt. Der Experte kam zum Schluss, der Rechnungsbetrag von 34'661.20 CHF sei "gerechtfertigt", wobei er sich primär auf die undetaillierte Rechnung stützte und anmerkte, den Zustand des Fahrzeugs vor den Arbeiten nicht gekannt zu haben. Er schätzte die verrechneten 218 Arbeitsstunden als "Minimum" für Sammlerfahrzeuge ein.

II. Chronologischer Instanzenzug

  1. Erste Instanz (Präsident des Tribunal civil de l'arrondissement de Lausanne, Urteil vom 11. Juni 2021): Der Präsident gab der Klage des Auftraggebers statt und hob die Betreibung auf. Er befand, die Schlussfolgerungen des Experten seien nicht überzeugend, da dieser den Ausgangszustand des Fahrzeugs nicht gekannt, sich ausschliesslich auf die undetaillierte Rechnung gestützt und seine Meinung zu den Arbeitsstunden sehr allgemein und nicht erschöpfend begründet habe.

  2. Kantonale Appellationsinstanz (Cour d'appel civile du Tribunal cantonal vaudois, Urteil vom 29. November 2021 – 1. Appellentscheid): Die Appellationsinstanz hob das erstinstanzliche Urteil auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Sie bestätigte das Bestehen eines Werkvertrages (Art. 363 OR) und die Anwendbarkeit von Art. 374 OR für die Preisbestimmung (Wert der Arbeit und Auslagen des Unternehmers). Obwohl sie das Gutachten grundsätzlich als probat hinsichtlich der Richtigkeit des Preises für die geleistete Arbeit ansah, erachtete sie es als lückenhaft hinsichtlich der Frage, ob alle vom Experten bewerteten Arbeiten tatsächlich nach der Übergabe des Fahrzeugs an die Unternehmerin ausgeführt wurden. Ferner sei abzuklären, ob die von der Unternehmerin verrechneten Ersatzteile tatsächlich von ihr geliefert oder direkt vom Auftraggeber bei einem Drittgarage bezogen und bezahlt worden waren. Ein Ergänzungsgutachten zur Vertiefung dieser Punkte sei erforderlich gewesen.

  3. Erste Instanz (Präsident des Tribunal civil de l'arrondissement de Lausanne, Urteil vom 8. Mai 2024 – nach Rückweisung): Nach erneuter Instruktion wies der Präsident die Klage des Auftraggebers ab, hiess die Widerklage der Unternehmerin gut und verurteilte den Auftraggeber zur Zahlung von 16'914.10 CHF zuzüglich Zinsen.

  4. Kantonale Appellationsinstanz (Cour d'appel civile vaudoise, Urteil vom 13. Mai 2025 – 2. Appellentscheid): Die Appellationsinstanz hiess den Appell des Auftraggebers gut und stellte fest, dass dieser der Unternehmerin den geforderten Betrag von 16'914.10 CHF nebst Zinsen nicht schuldet. Gegen dieses Urteil reichte die Unternehmerin eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht ein.

III. Rechtliche Erwägungen des Bundesgerichts

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde der Unternehmerin als subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG), da der Streitwert die Anforderungen für eine ordentliche Beschwerde in Zivilsachen nicht erfüllte und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorlag (Art. 74 Abs. 1 lit. b, Abs. 2 lit. a BGG).

Die Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts ist bei einer subsidiären Verfassungsbeschwerde auf die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte beschränkt (Art. 116 BGG). Dies erfordert eine detaillierte und substanziierte Rüge der Verfassungsverletzung (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanz überprüft das Bundesgericht nur auf Willkür hin (Art. 9 BV i.V.m. Art. 118 BGG). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid schlechterdings unhaltbar ist, in einem offensichtlichen Widerspruch zur tatsächlichen Situation steht, ohne objektive Gründe gefasst wurde oder eine klare und unbestrittene Rechtsnorm oder einen Rechtsgrundsatz in krasser Weise missachtet.

Die Beschwerdeführerin erhob im Wesentlichen zwei Rügen:

  1. Willkürliche Auslegung des Gutachtens durch die kantonale Instanz (Art. 9 BV):

    • Grundsatz zur Gutachtenwürdigung: Das Bundesgericht erinnerte daran, dass der Richter die Beweiskraft eines Gutachtens frei würdigt. Er darf nur aus wichtigen, zu begründenden Motiven vom Gutachten abweichen (z.B. bei Widersprüchen oder ungenauer Bezugnahme auf Dokumente). Eine willkürliche Beweiswürdigung liegt vor, wenn der Richter den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, ohne objektive Gründe relevante Beweise unbeachtet liess oder unhaltbare Schlussfolgerungen zog (ATF 138 III 193 E. 4.3.1).
    • Begründung der kantonalen Instanz (2. Appellentscheid): Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass das Gutachten die verbleibenden Zweifel nicht überwinden konnte, ob die effektiven Auslagen der Unternehmerin die Akontozahlungen des Auftraggebers überstiegen. Die Hauptgründe dafür waren:
      • Der Gutachter kannte den Zustand des Fahrzeugs vor Beginn der Arbeiten nicht und konnte es auch nicht vor der Durchführung neuer Arbeiten inspizieren.
      • Für die Schätzung des Arbeitsumfangs und -werts stützte sich der Gutachter auf die Hypothese, dass das Fahrzeug von der Unternehmerin vollständig demontiert und wieder zusammengebaut worden war – eine Tatsache, die nicht bewiesen war.
      • Der Gutachter ging offensichtlich davon aus, dass jede Arbeitsstunde der Unternehmerin von dieser bezahlt wurde, was nicht der Fall war, da ein Zeuge (D.__) einen Teil der Arbeiten unentgeltlich geleistet hatte.
      • Die Begründung des Gutachters, 218 Stunden für die Arbeiten seien ein Minimum, war unter Berücksichtigung der Zweifel am tatsächlichen Umfang der von der Unternehmerin ausgeführten Arbeiten und der Gratisarbeit des Zeugen D.__ nicht überzeugend.
    • Beurteilung durch das Bundesgericht: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerdeführerin keine substantiierten Einwände gegen den Kern dieser Begründung der Vorinstanz vorbrachte. Ihre Kritik beschränkte sich auf allgemeine Aussagen zur Tragweite eines Gutachtens und war rein appellatorischer Natur. Da die Rügen den strengen Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügten, erklärte das Bundesgericht diese Rüge als unzulässig.
  2. Willkürliche Anwendung von Art. 8 ZGB und Art. 160 ZPO bezüglich mangelnder Mitwirkung des Intimierten:

    • Die Beschwerdeführerin rügte, ihre Auslagen hätten als bewiesen gelten müssen, weil der Auftraggeber bei der Beweisführung nicht hinreichend mitgewirkt habe.
    • Begründung der kantonalen Instanz: Die Vorinstanz hatte diese Rüge aus zweierlei Gründen abgewiesen:
      • Hauptbegründung (prozedural): Die Beschwerdeführerin hatte die fehlende präzise Bestreitung der Rechnung durch den Auftraggeber im ersten Appell (gegen das Urteil von 2021) nicht gerügt. Die damalige Rückweisung der Sache zur Vervollständigung der Beweisaufnahme implizierte, dass die Forderung bewiesen werden musste. Daher war die Erhebung dieses Einwandes im zweiten Appell unzulässig.
      • Subsidiäre Begründung (materiell): Selbst wenn die Rüge zulässig gewesen wäre, waren die Behauptungen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Rechnung nicht präzis genug, um eine detaillierte Bestreitung durch den Auftraggeber zu erfordern. Der Einwand war daher auch materiell unbegründet.
    • Grundsatz der Doppelbegründung: Das Bundesgericht wies darauf hin, dass bei einer Entscheidung mit zwei voneinander unabhängigen Begründungen (Doppelbegründung) der Beschwerdeführer beide Begründungen anfechten muss, da das Rechtsmittel sonst unzulässig ist, wenn eine der Begründungen Bestand hat (vgl. etwa BGE 138 III 728 E. 3.4).
    • Beurteilung durch das Bundesgericht: Die Beschwerdeführerin hatte die Unzulässigkeitsbegründung der Vorinstanz (erster Appell, unterlassene Rüge) in ihrer Beschwerde an das Bundesgericht nicht angefochten. Da diese Begründung die Abweisung ihrer Rüge selbständig trug, war die gesamte Rüge vor Bundesgericht unzulässig. Auch ihre Kritik an der subsidiären Begründung war zudem appellatorischer Natur und somit unzulässig.

IV. Ergebnis und Fazit

Das Bundesgericht erklärte die subsidiäre Verfassungsbeschwerde der A.__ Sàrl als unzulässig. Die Beschwerdeführerin unterliegt und trägt die Gerichtskosten.

V. Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

  1. Fehlender Nachweis des tatsächlichen Arbeitsumfangs: Das Kernproblem der Unternehmerin war, dass sie nicht überzeugend nachweisen konnte, welche Arbeiten am Fahrzeug tatsächlich von ihr nach der Übergabe ausgeführt wurden und ob der gesamte verrechnete Aufwand auch ihren effektiven Auslagen entsprach, insbesondere im Hinblick auf die unentgeltlich geleistete Arbeitszeit eines Zeugen.
  2. Mängel des Sachverständigengutachtens: Das Gutachten konnte die Zweifel der kantonalen Instanz nicht zerstreuen, da es den Ausgangszustand des Fahrzeugs nicht kannte, sich auf Hypothesen stützte und die Begründung für den Arbeitsaufwand zu allgemein war. Die kantonale Instanz durfte daher willkürfrei davon abweichen.
  3. Strenge Rügepflicht im Verfassungsrecht: Das Bundesgericht wies die Rügen der Beschwerdeführerin als unzulässig zurück, da diese den strengen Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsrechtsverletzung (Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht genügten und sich auf rein appellatorische Kritik beschränkten.
  4. Doppelbegründung der Vorinstanz: Die Beschwerdeführerin versäumte es, eine unabhängige Begründung der Vorinstanz (nämlich die Unzulässigkeit ihrer Rüge im kantonalen Verfahren aufgrund von Präklusion) anzufechten. Dies führte zur Unzulässigkeit der entsprechenden Rüge vor Bundesgericht gemäss dem Grundsatz der Doppelbegründung.

Der Entscheid unterstreicht die hohen Anforderungen an die Beweisführung des Unternehmers bei der Geltendmachung eines Werklohns nach Art. 374 OR, insbesondere wenn ein detailliertes Einverständnis über den Umfang der Arbeiten und den Preis fehlt. Zudem verdeutlicht er die strikten formalen und materiellen Anforderungen an Rügen im Rahmen einer subsidiären Verfassungsbeschwerde vor Bundesgericht.