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I. Einleitung und Sachverhalt
Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts betrifft eine Streitigkeit aus einem Werkvertrag (Art. 363 ff. OR) über die Reparatur eines Oldtimers. Der Auftraggeber (B._, der Intimierte) übergab im Februar 2011 der Unternehmerin (A._ Sàrl, die Beschwerdeführerin) eine Porsche 911 Carrera 4 zur Reparatur. Zwischen Mai 2011 und Februar 2012 leistete der Auftraggeber Akontozahlungen in Höhe von insgesamt 19'000 CHF. Im Mai 2017 stellte die Unternehmerin dem Auftraggeber eine Schlussrechnung über 34'661.20 CHF, abzüglich der Akontozahlungen, was eine Restforderung von 15'661.20 CHF ergab (wobei die Betreibung über 16'914.10 CHF eingeleitet wurde, was auf Zinsen oder eine leicht abweichende Rechnungsstellung hindeutet).
Daraufhin leitete die Unternehmerin eine Betreibung ein und erlangte die provisorische Rechtsöffnung. Der Auftraggeber erhob im März 2018 eine Schuldnerklage auf Feststellung der Nichtexistenz der Forderung und Aufhebung der Betreibung. Die Unternehmerin beantragte im Gegenzug die Abweisung der Klage, die Verurteilung des Auftraggebers zur Zahlung des geforderten Betrags und die definitive Rechtsöffnung.
Zur Klärung der Angemessenheit der Rechnung wurde ein gerichtliches Sachverständigengutachten (Expert C.__) eingeholt. Der Experte kam zum Schluss, der Rechnungsbetrag von 34'661.20 CHF sei "gerechtfertigt", wobei er sich primär auf die undetaillierte Rechnung stützte und anmerkte, den Zustand des Fahrzeugs vor den Arbeiten nicht gekannt zu haben. Er schätzte die verrechneten 218 Arbeitsstunden als "Minimum" für Sammlerfahrzeuge ein.
II. Chronologischer Instanzenzug
Erste Instanz (Präsident des Tribunal civil de l'arrondissement de Lausanne, Urteil vom 11. Juni 2021): Der Präsident gab der Klage des Auftraggebers statt und hob die Betreibung auf. Er befand, die Schlussfolgerungen des Experten seien nicht überzeugend, da dieser den Ausgangszustand des Fahrzeugs nicht gekannt, sich ausschliesslich auf die undetaillierte Rechnung gestützt und seine Meinung zu den Arbeitsstunden sehr allgemein und nicht erschöpfend begründet habe.
Kantonale Appellationsinstanz (Cour d'appel civile du Tribunal cantonal vaudois, Urteil vom 29. November 2021 – 1. Appellentscheid): Die Appellationsinstanz hob das erstinstanzliche Urteil auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Sie bestätigte das Bestehen eines Werkvertrages (Art. 363 OR) und die Anwendbarkeit von Art. 374 OR für die Preisbestimmung (Wert der Arbeit und Auslagen des Unternehmers). Obwohl sie das Gutachten grundsätzlich als probat hinsichtlich der Richtigkeit des Preises für die geleistete Arbeit ansah, erachtete sie es als lückenhaft hinsichtlich der Frage, ob alle vom Experten bewerteten Arbeiten tatsächlich nach der Übergabe des Fahrzeugs an die Unternehmerin ausgeführt wurden. Ferner sei abzuklären, ob die von der Unternehmerin verrechneten Ersatzteile tatsächlich von ihr geliefert oder direkt vom Auftraggeber bei einem Drittgarage bezogen und bezahlt worden waren. Ein Ergänzungsgutachten zur Vertiefung dieser Punkte sei erforderlich gewesen.
Erste Instanz (Präsident des Tribunal civil de l'arrondissement de Lausanne, Urteil vom 8. Mai 2024 – nach Rückweisung): Nach erneuter Instruktion wies der Präsident die Klage des Auftraggebers ab, hiess die Widerklage der Unternehmerin gut und verurteilte den Auftraggeber zur Zahlung von 16'914.10 CHF zuzüglich Zinsen.
Kantonale Appellationsinstanz (Cour d'appel civile vaudoise, Urteil vom 13. Mai 2025 – 2. Appellentscheid): Die Appellationsinstanz hiess den Appell des Auftraggebers gut und stellte fest, dass dieser der Unternehmerin den geforderten Betrag von 16'914.10 CHF nebst Zinsen nicht schuldet. Gegen dieses Urteil reichte die Unternehmerin eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht ein.
III. Rechtliche Erwägungen des Bundesgerichts
Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde der Unternehmerin als subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG), da der Streitwert die Anforderungen für eine ordentliche Beschwerde in Zivilsachen nicht erfüllte und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorlag (Art. 74 Abs. 1 lit. b, Abs. 2 lit. a BGG).
Die Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts ist bei einer subsidiären Verfassungsbeschwerde auf die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte beschränkt (Art. 116 BGG). Dies erfordert eine detaillierte und substanziierte Rüge der Verfassungsverletzung (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanz überprüft das Bundesgericht nur auf Willkür hin (Art. 9 BV i.V.m. Art. 118 BGG). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid schlechterdings unhaltbar ist, in einem offensichtlichen Widerspruch zur tatsächlichen Situation steht, ohne objektive Gründe gefasst wurde oder eine klare und unbestrittene Rechtsnorm oder einen Rechtsgrundsatz in krasser Weise missachtet.
Die Beschwerdeführerin erhob im Wesentlichen zwei Rügen:
Willkürliche Auslegung des Gutachtens durch die kantonale Instanz (Art. 9 BV):
Willkürliche Anwendung von Art. 8 ZGB und Art. 160 ZPO bezüglich mangelnder Mitwirkung des Intimierten:
IV. Ergebnis und Fazit
Das Bundesgericht erklärte die subsidiäre Verfassungsbeschwerde der A.__ Sàrl als unzulässig. Die Beschwerdeführerin unterliegt und trägt die Gerichtskosten.
V. Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
Der Entscheid unterstreicht die hohen Anforderungen an die Beweisführung des Unternehmers bei der Geltendmachung eines Werklohns nach Art. 374 OR, insbesondere wenn ein detailliertes Einverständnis über den Umfang der Arbeiten und den Preis fehlt. Zudem verdeutlicht er die strikten formalen und materiellen Anforderungen an Rügen im Rahmen einer subsidiären Verfassungsbeschwerde vor Bundesgericht.