Zusammenfassung von BGer-Urteil 8C_645/2025 vom 16. Januar 2026

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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:

Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 8C_645/2025 vom 16. Januar 2026

1. Einleitung und Verfahrensgegenstand Das Bundesgericht hatte sich in diesem Fall mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen ein Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich zu befassen. Streitig war der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen aus der Invalidenversicherung, insbesondere eine Invalidenrente, sowie die Frage eines allfälligen Leidensabzugs bei der Invaliditätsbemessung. Die Vorinstanz hatte den Rentenanspruch in Bestätigung der Verfügung der IV-Stelle verneint.

2. Sachverhaltliche Entwicklung (chronologische Eckpunkte) Die 1974 geborene Beschwerdeführerin meldete sich im Januar 2018 unter Hinweis auf einen Bandscheibenvorfall bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Nach anfänglicher Ablehnung durch die IV-Stelle und einer Rückweisung der Sache durch das kantonale Sozialversicherungsgericht im Mai 2020 zur weiteren Abklärung, ordnete die IV-Stelle eine polydisziplinäre medizinische Begutachtung in den Fachgebieten Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Psychiatrie und Neuropsychologie an. Die Beschwerdeführerin beantragte demgegenüber eine bidisziplinäre Begutachtung (Rheumatologie und Psychiatrie). Die IV-Stelle hielt an der polydisziplinären Begutachtung fest, was vom kantonalen Gericht im Dezember 2022 bestätigt wurde. Anschliessend wurde ein polydisziplinäres Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Bern, ZVMB GmbH, vom 11. Juli 2023 eingeholt. Basierend auf diesem Gutachten lehnte die IV-Stelle im Dezember 2024 das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin ab, was das kantonale Sozialversicherungsgericht im August 2025 bestätigte. Die Beschwerdeführerin beantragte vor Bundesgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die Zusprechung von Leistungen, sowie die Aufhebung des Urteils betreffend die Gutachtensanordnung.

3. Massgebende Rechtsgrundlagen und Prüfungsrahmen des Bundesgerichts Das Bundesgericht prüft im Rahmen einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Rechtsverletzungen nach Art. 95 f. BGG und wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Als Rechtsfragen gelten unter anderem die vollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen, die Einhaltung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG, sowie die Frage des Beweiswerts medizinischer Gutachten. Die eigentliche Beweiswürdigung und die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit sind hingegen Sachverhaltsfragen, die nur bei Willkür (offensichtliche Unrichtigkeit) korrigiert werden können (BGE 144 II 281 E. 3.6.2).

Das kantonale Gericht hatte die relevanten Bestimmungen zur Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 IVG), zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 1 ATSG), zum Rentenanspruch (Art. 28 Abs. 1 IVG), insbesondere bei psychischen Leiden (BGE 143 V 409, 143 V 418, 141 V 281), sowie zur Beweiswürdigung medizinischer Gutachten (BGE 134 V 231) korrekt dargelegt.

4. Beweiswert des polydisziplinären MEDAS-Gutachtens und damit verbundene Rügen

4.1. Beweiswert und Feststellungen der Vorinstanz Die Vorinstanz hatte dem polydisziplinären MEDAS-Gutachten vom 11. Juli 2023 vollen Beweiswert zugemessen. Gestützt darauf stellte sie fest, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Reinigungskraft aus orthopädischer Sicht aufgrund verminderter Rückenbelastbarkeit nicht mehr zumutbar sei. In einer adaptierten Verweistätigkeit, die kein Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, keine rein gehenden, rein stehenden und rein sitzenden Arbeiten sowie keine Tätigkeiten mit Besteigen von Treppen oder Gerüsten, Gehen auf unebenem Grund und Arbeiten in kniender, gehockter und gebückter Position beinhalte, sei jedoch eine 80%ige Arbeitsfähigkeit möglich.

4.2. Formelle Rügen der Beschwerdeführerin (Rechtliches Gehör und Begründungspflicht) Die Beschwerdeführerin rügte eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), da die Vorinstanz ihre Kritik am psychiatrischen Teilgutachten, insbesondere der fehlenden konkreten Diskussion der Akten des behandelnden Psychiaters sowie der Schlussfolgerungen zum Medikamentenspiegel und zur Compliance, nicht abgehandelt habe. Das Bundesgericht wies diese Rüge ab. Es hielt fest, dass es nicht erforderlich sei, dass ein kantonales Gericht sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetze und jede einzelne Rüge ausdrücklich widerlege, sondern sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken könne (BGE 150 III 1 E. 4.5). Die Vorinstanz habe klar und ausführlich dargelegt, weshalb der psychiatrische Gutachter sich hinreichend mit den vorhandenen Berichten auseinandergesetzt habe. Die Schlussfolgerung zur Compliance basierte auf dem Fehlen einer Verbesserung des Gesundheitszustands, welche eine Reduktion der Medikamenteneinnahme gerechtfertigt hätte. Dies sei nicht willkürlich.

4.3. Materielle Rügen zur Gutachtensqualität * Somatoforme Schmerzstörung: Die Beschwerdeführerin bemängelte, das Gutachten habe sich nicht mit der von behandelnden Ärzten attestierten somatoformen Schmerzstörung auseinandergesetzt und sei daher unvollständig. Das Bundesgericht folgte dieser Argumentation nicht. Es verwies auf die vorinstanzlichen Feststellungen, wonach bereits die RAD-Ärztin im Jahr 2019 die Herleitung dieser Diagnose nicht nachvollziehen konnte und die MEDAS-Experten diese Diagnose im Gutachtenszeitpunkt nicht bestätigen konnten. Die Beschwerdeführerin legte keine gegenteiligen Befunde vor, die von den Sachverständigen ausser Acht gelassen worden wären. Eine willkürliche Beweiswürdigung wurde verneint. * Explorationsgespräche und Unabhängigkeit der Gutachter: Die Beschwerdeführerin rügte Mängel bei den Explorationsgesprächen, insbesondere dass der Gutachtenstext nicht wortwörtlich der Tonaufnahme entsprochen habe, sie unterbrochen worden sei, und die Gutachter ergebnisorientiert vorgegangen seien. Das Bundesgericht verneinte auch hier eine Bundesrechtsverletzung. Es führte aus, dass es dem Beweiswert eines Gutachtens keinen Abbruch tue, wenn dessen Text nicht wortwörtlich der Tonaufnahme entspreche (Art. 44 Abs. 6 ATSG; Art. 7k und 7l ATSV, in Kraft seit 01.01.2022). Wichtig sei, dass die wesentlichen Aspekte der Tonaufzeichnung zur Nachvollziehbarkeit des Gesamtbildes beitragen. Die Beschwerdeführerin habe nicht substanziiert dargelegt, inwiefern die von ihr wiedergegebenen Gesprächsausschnitte entscheidrelevante Bedeutung hätten. Zudem habe sie während der psychiatrischen Begutachtung die Möglichkeit gehabt, Korrekturen an der per Diktat erfassten Anamnese anzubringen, wovon sie keinen Gebrauch gemacht habe. Anhaltspunkte für ein ergebnisorientiertes Vorgehen oder mangelnde Unabhängigkeit der Gutachterpersonen wurden nicht festgestellt. Das Bundesgericht bestätigte, dass ein Gutachter das Gespräch auf relevante Inhalte beschränken oder Nachfragen zu finanziellen Problemen stellen dürfe, ohne dass dies als unzulässige Suggestivfrage zu werten wäre. Mit Blick auf die gutachterlichen Ausführungen und die bundesrechtskonforme Beweiswürdigung der Vorinstanz konnte das Bundesgericht in antizipierter Beweiswürdigung auf ein Anhören der Tonaufnahmen verzichten.

4.4. Bestätigung der polydisziplinären Begutachtungsanordnung Das Bundesgericht bestätigte ferner die Bundesrechtskonformität des vorinstanzlichen Urteils vom 22. Dezember 2022, mit welchem die Anordnung des polydisziplinären Gutachtens erfolgte (Art. 93 Abs. 3 BGG). Es wies die Argumente der Beschwerdeführerin, wonach die neuropsychologische Abklärung nur angeordnet worden sei, um Ungereimtheiten offenzulegen, als ins Leere gehend zurück. Die neuropsychologische Untersuchung sei aufgrund der beklagten kognitiven Leistungsfähigkeit notwendig gewesen. Auch die weiteren damaligen Erwägungen der Vorinstanz zu den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie sowie zu den angezweifelten Fachkompetenzen des psychiatrischen Gutachters (aufgrund seines Lebensalters) erwiesen sich als willkürfrei.

5. Ermittlung des Invaliditätsgrads und Leidensabzug

5.1. Einkommensvergleich Die Beschwerdeführerin rügte die Ermittlung des Invaliditätsgrads, insbesondere die Vorgehensweise, dieselben statistischen Zentralwerte der Hilfsarbeiterlöhne für das Valideneinkommen und das Invalideneinkommen heranzuziehen. Das Bundesgericht stellte klar, dass es sich dabei nicht um einen unzulässigen Prozentvergleich im Sinne von BGE 114 V 310 E. 3a handle, sondern um eine rein rechnerische Vereinfachung des Einkommensvergleichs, was zulässig sei (Urteil 8C_104/2021 vom 27. Juni 2022 E. 6.2). Angesichts der angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft und des definierten Zumutbarkeitsprofils in einer leidensadaptierten Tätigkeit sei dieses Vorgehen nicht bundesrechtsverletzend.

5.2. Leidensabzug Die Beschwerdeführerin beanstandete, dass kein oder kein ausreichender Leidensabzug gewährt worden sei. Das Bundesgericht überprüfte diese Rechtsfrage frei (BGE 148 V 174 E. 6.5). Es hielt fest, dass die Vorinstanz sehr wohl einen Leidensabzug geprüft, jedoch verneint habe, da allfällige erwerbsmindernde Faktoren bereits im Belastungsprofil berücksichtigt worden seien. Dies sei bundesrechtskonform, da gesundheitliche Einschränkungen, die bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthalten sind, nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und somit doppelt veranschlagt werden dürfen (BGE 148 V 174 E. 6.3; 146 V 16 E. 4.1).

Des Weiteren verwies das Bundesgericht auf die Eventualbegründung der Vorinstanz, wonach auch unter Beachtung des ab dem 1. Januar 2024 geltenden Pauschalabzugs von 10 % nach Art. 26bis Abs. 3 IVV kein rentenbegründeter Invaliditätsgrad resultieren würde. Ein höherer Abzug sei unter den gegebenen Umständen nicht angebracht. Das Bundesgericht bestätigte, dass psychosoziale Faktoren in diesem Kontext nicht als persönliche oder berufliche Merkmale gelten, die einen zusätzlichen Abzug rechtfertigen könnten. Auch Alter, fehlende berufliche Ausbildung und Sprachkenntnisse führten bei Hilfsarbeiten (Kompetenzniveau 1) gemäss konstanter Rechtsprechung zu keinem Abzug (BGE 146 V 16 E. 7.2.1). Folglich sah das Bundesgericht keine Rechtsverletzung im Sinne eines Ermessensmissbrauchs oder einer Ermessensunterschreitung durch die Vorinstanz.

6. Entscheid des Bundesgerichts Das Bundesgericht wies die Beschwerde vollumfänglich ab und bestätigte das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

Das Bundesgericht wies die Beschwerde einer 1974 geborenen Frau gegen die Verweigerung einer Invalidenrente ab. Es bestätigte, dass das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 11. Juli 2023 vollen Beweiswert besass, obwohl die Beschwerdeführerin formelle (Verletzung des rechtlichen Gehörs) und materielle Mängel (unzureichende Behandlung einer Schmerzstörung, Mängel in den Explorationsgesprächen, fehlende Unabhängigkeit der Gutachter) rügte. Das Gericht stellte klar, dass nicht jede einzelne Rüge detailliert widerlegt werden müsse, und dass die Gutachter die Gespräche auf relevante Inhalte beschränken dürften. Die frühere Anordnung der polydisziplinären Begutachtung wurde ebenfalls als bundesrechtskonform bestätigt. Hinsichtlich der Invaliditätsbemessung hielt das Gericht fest, dass die Verwendung desselben statistischen Zentralwerts für den Einkommensvergleich zulässig sei und dass kein über den bereits in der Arbeitsfähigkeit berücksichtigten Einschränkungen hinausgehender Leidensabzug (oder über den Pauschalabzug von 10 % nach Art. 26bis Abs. 3 IVV hinausgehender) angezeigt sei, da die geltend gemachten psychosozialen Faktoren bei Hilfsarbeiten keine zusätzlichen Abzüge rechtfertigten.