Zusammenfassung von BGer-Urteil 1C_522/2025 vom 13. Januar 2026

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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:

Detaillierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 1C_522/2025 vom 13. Januar 2026

1. Parteien und Gegenstand

  • Beschwerdeführerin: A.__, vertreten durch Rechtsanwalt Andrea Bersani.
  • Beschwerdegegnerin: Commissione amministrativa del Tribunale d'appello des Kantons Tessin (Verwaltungskommission des Appellationsgerichts), und Commissione di ricorso sulla magistratura (Rekurskommission für die Richterschaft, nachfolgend CrM) des Kantons Tessin.
  • Gegenstand: Akteneinsicht in ein abgeschlossenes Disziplinarverfahren wegen Mobbingvorwürfen.

2. Sachverhalt und Verfahrensgeschichte

A._ war Sekretärin beim Strafgericht des Kantons Tessin. Sie meldete sich als mutmassliches Mobbingopfer einer Kollegin. Ein Gespräch hierzu fand im November 2023 statt. Das Protokoll dieses Gesprächs führte zur Einleitung eines externen Gutachterverfahrens durch den Staatsrat im April 2024, um die Mobbingvorwürfe zu überprüfen. Im September 2024 wurde formell ein Disziplinarverfahren gegen die von A._ gemeldete Kollegin eröffnet, welches zwischenzeitlich abgeschlossen wurde.

Mit Schreiben vom Oktober 2024 beantragte der Anwalt von A._ bei der Administrativkommission des Appellationsgerichts Auskunft über den Stand des Disziplinarverfahrens und insbesondere Akteneinsicht in den Expertenbericht. Die Administrativkommission lehnte dies am 25. Oktober 2024 ab, da A._ keine Parteistellung im Disziplinarverfahren gegen ihre Kollegin gehabt habe.

Dieser Entscheid wurde von der CrM am 22. Januar 2025 im Wesentlichen bestätigt. A.__ erhob daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht.

Erster Bundesgerichtsentscheid (1C_102/2025 vom 7. Juli 2025): Das Bundesgericht hiess die Beschwerde von A.__ gut und hob den Entscheid der CrM auf. Es stellte eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fest. Das Bundesgericht hielt fest, dass auch eine Person ohne Parteistellung im Disziplinarverfahren grundsätzlich Akteneinsicht verlangen kann, wenn sie ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Es betonte die Notwendigkeit einer sorgfältigen Interessenabwägung und wies die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die CrM zurück.

Zweiter Entscheid der CrM (nach Rückweisung): Die CrM entschied am 29. August 2025 erneut und wies den Rekurs von A._ wiederum ab. Sie verneinte A._ das Recht auf Akteneinsicht mit der Begründung, die privaten Interessen der gemeldeten Person am Schutz ihrer persönlichen Daten und die öffentlichen Interessen an der Vertraulichkeit des Disziplinarverfahrens seien im konkreten Fall überwiegend. Sie vertrat die Auffassung, A.__ könne Akteneinsicht erst im Rahmen eines allfälligen Zivil- oder Strafverfahrens geltend machen.

3. Rechtliche Würdigung durch das Bundesgericht (im vorliegenden Entscheid 1C_522/2025)

Das Bundesgericht prüfte die gegen den zweiten Entscheid der CrM gerichtete Beschwerde von A.__.

3.1. Rügen der Beschwerdeführerin: A.__ machte geltend, die CrM habe die Anweisungen des Rückweisungsentscheids 1C_102/2025 vom 7. Juli 2025 erneut missachtet, indem sie keine sorgfältige Interessenabwägung vorgenommen habe. Sie bekräftigte ihr persönliches, direktes Interesse als mutmassliches Mobbingopfer, Akteneinsicht zu erhalten, um mögliche Schadenersatzansprüche zu prüfen oder weitere Persönlichkeitsschutzmassnahmen zu ergreifen. Sie wies darauf hin, dass nur ihre eigene Privatsphäre betroffen sei, nicht die anderer Arbeitskollegen. Ausserdem habe die CrM keine milderen, verhältnismässigen Massnahmen wie Teillzugang, Vertraulichkeitsauflagen oder Anonymisierung von Drittdaten geprüft.

3.2. Bindungswirkung von Rückweisungsentscheiden: Das Bundesgericht erinnerte an den Grundsatz der Bindungswirkung seiner Rückweisungsentscheide (Art. 107 Abs. 2 LTF i.V.m. ungeschriebenem Bundesrecht, vgl. BGE 148 IV 127 E. 3.1). Die untere Instanz ist demnach an die rechtlichen Erwägungen und die unbestrittenen Sachverhaltsfeststellungen des Bundesgerichts gebunden.

3.3. Analyse der CrM-Begründung im zweiten Entscheid: Das Bundesgericht überprüfte, ob die CrM die im ersten Rückweisungsentscheid formulierte Anforderung einer sorgfältigen Interessenabwägung erfüllt hatte:

  • Zur Voraussetzung eines schwebenden Verfahrens: Die CrM argumentierte, A.__ hätte ein Zivil- oder Strafverfahren einleiten müssen, um Akteneinsicht zu erhalten. Das Bundesgericht widersprach dieser Auffassung erneut. Es bekräftigte seine ständige Rechtsprechung, wonach das Recht auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) auch ausserhalb eines hängigen Verfahrens geltend gemacht werden kann, sofern ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft gemacht wird (Verweis auf BGE 1C_102/2025 E. 5.2). Die Absicht, eine Klage einzureichen, kann ein solches schutzwürdiges Interesse begründen (BGE 130 III 42 E. 3.2.2; 129 I 249 E. 5.2). Akteneinsicht kann der betroffenen Person gerade erst ermöglichen, die Notwendigkeit und Art weiterer rechtlicher Schritte zu beurteilen und allenfalls sogar von solchen abzusehen.

  • Zur Interessenabwägung und Verhältnismässigkeit: Die CrM hatte die öffentlichen Interessen an der Vertraulichkeit des Disziplinarverfahrens und die privaten Datenschutzinteressen der gemeldeten Person pauschal als "prävalierend" beurteilt, ohne diese Begründung zu konkretisieren oder zu differenzieren. Das Bundesgericht kritisierte, dass die CrM dabei keine Zwischenlösungen oder mildere Massnahmen in Betracht gezogen hatte, die dem Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 36 Abs. 3 BV) Rechnung getragen hätten. Als Beispiele nannte das Bundesgericht:

    • Beschränkung des Zugangs auf bestimmte Aktenbestandteile.
    • Anonymisierung personenbezogener Daten Dritter.
    • Auflagen zur Geheimhaltung der Informationen (vgl. BGE 125 I 257 E. 3b; 2P.256/2001 E. 4b). Die blosse Berufung auf Art. 11 Abs. 1 des Tessiner Datenschutzgesetzes (LPDP) war laut Bundesgericht unzureichend, da diese Bestimmung unter Berücksichtigung der erwähnten Schutzmassnahmen durchaus die Übermittlung von Personendaten erlauben könnte (vgl. BGE 1C_136/2019 E. 2.4).

3.4. Fazit des Bundesgerichts: Die CrM hat es erneut unterlassen, eine sorgfältige und differenzierte Interessenabwägung vorzunehmen, wie sie vom Bundesgericht im ersten Rückweisungsentscheid gefordert wurde. Damit hat sie das Recht der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) erneut verletzt.

4. Entscheid des Bundesgerichts

Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut, hob den Entscheid der CrM vom 29. August 2025 auf und wies die Sache erneut an die CrM zurück, damit diese eine neue Entscheidung im Sinne der Erwägungen treffe. Es wurden keine Gerichtskosten erhoben, und der Kanton Tessin wurde zur Leistung einer Parteientschädigung an A.__ verurteilt.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

Das Bundesgericht hat die Beschwerde von A._ gutgeheissen und den Entscheid der kantonalen Rekurskommission für die Richterschaft (CrM) zum zweiten Mal aufgehoben. Die CrM hatte A._ die Akteneinsicht in ein Disziplinarverfahren gegen eine Kollegin verweigert, obwohl A.__ Mobbingvorwürfe erhoben hatte.

Das Bundesgericht bekräftigte, dass auch eine Person ohne Parteistellung in einem Verfahren Akteneinsicht verlangen kann, wenn sie ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Es hielt fest, dass die Absicht, eine Klage zu erheben, ein solches Interesse begründen kann und eine Akteneinsicht nicht zwingend an das Vorliegen eines bereits schwebenden Zivil- oder Strafverfahrens geknüpft ist.

Die CrM hatte die Akteneinsicht pauschal unter Verweis auf Datenschutzinteressen und die Vertraulichkeit von Disziplinarverfahren abgelehnt. Das Bundesgericht rügte dies als erneute Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör, da die CrM die vom Bundesgericht geforderte sorgfältige Interessenabwägung erneut unterlassen hatte. Insbesondere kritisierte das Bundesgericht, dass die CrM keine milderen Massnahmen (wie Teillzugang, Anonymisierung oder Vertraulichkeitsauflagen) im Sinne des Verhältnismässigkeitsprinzips geprüft hatte. Die Sache wurde daher zum zweiten Mal an die CrM zur Neubeurteilung im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen zurückgewiesen.