Zusammenfassung von BGer-Urteil 1C_481/2024 vom 13. Januar 2026

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Gerne fasse ich das Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:

Urteil des Bundesgerichts 1C_481/2024 vom 13. Januar 2026

I. Parteien und Streitgegenstand

Die Beschwerdeführerinnen, die Verbände Patrimoine Suisse und Pro Fribourg, fochten einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts an, welcher die Genehmigung der Pläne für die Erneuerung des Bahnhofs Sugiez durch das Bundesamt für Verkehr (BAV) bestätigte. Die Plangenehmigung umfasste den Abbruch des 1903 erbauten Bahnhofgebäudes. Die Beschwerdeführerinnen beantragten primär die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie des BAV-Beschlusses, soweit dieser den Abbruch des Bahnhofgebäudes erlaubt. Das Projekt als Ganzes wurde von ihnen nicht bestritten, sondern explizit nur der Abbruch. Die Beschwerdegegnerin ist die Transports publics fribourgeois Infrastructure (TPF INFRA) SA (nachfolgend TPF SA).

II. Sachverhalt (Kurzfassung)

Die TPF SA reichte 2021 beim BAV ein Projekt zur Erneuerung der Bahninfrastruktur und zur Einhaltung des Behindertengleichstellungsgesetzes (BehiG) am Bahnhof Sugiez ein, welches den Abbruch des bestehenden Bahnhofgebäudes von 1903 vorsah. Gegen das öffentlich aufgelegte Projekt erhoben Pro Fribourg und Patrimoine Suisse Einsprache. Kantonale Fachstellen (u.a. Kulturgüterdienst) erteilten positive Vorabklärungen und stellten fest, dass das Gebäude nicht unter Denkmalschutz stehe. Auch das Bundesamt für Kultur (BAK) genehmigte das Projekt vorbehaltlos. Das BAV erteilte am 20. Dezember 2022 die Plangenehmigung und wies die Einsprache ab. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde der Verbände am 10. Juni 2024 ab, da es kein überwiegendes Interesse am Erhalt des alten Bahnhofgebäudes sah. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde an das Bundesgericht.

III. Massgebende rechtliche Grundlagen und bundesgerichtliche Prüfungsbefugnis

  1. Eisenbahngesetz (LCdF) und Eisenbahnverordnung (OCF):

    • Art. 18 Abs. 1 LCdF statuiert, dass Bau und Änderung von Eisenbahnanlagen einer Plangenehmigung des BAV bedürfen.
    • Art. 18 Abs. 3 LCdF regelt die Konzentrationswirkung der Plangenehmigung für alle eidgenössischen Bewilligungen.
    • Art. 18 Abs. 4 LCdF hält fest, dass kantonales Recht berücksichtigt wird, soweit es die Erfüllung der Aufgaben des Eisenbahnunternehmens nicht unverhältnismässig erschwert. Dies erfordert eine Interessenabwägung zwischen den durch kantonale/kommunale Normen geschützten Anliegen sowie den Eisenbahninteressen und anderen öffentlichen Interessen (Verweis auf BGE 121 II 378 E. 9a; Urteil 1C_605/2019 E. 3.1).
    • Art. 3 Abs. 1 OCF präzisiert, dass bereits bei der Planung die Anforderungen der Raumplanung, des Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutzes zu berücksichtigen sind.
    • Art. 3 Abs. 2 OCF fordert die angemessene Berücksichtigung der Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen.
  2. Kantonales und kommunales Recht sowie Willkürprüfung (Art. 9 BV):

    • Gemäss Art. 95 und 96 LTF prüft das Bundesgericht die Verletzung von kantonalem oder kommunalem Recht nicht direkt. Es kann jedoch gerügt werden, dass dessen Anwendung eine Verletzung von Bundesrecht, namentlich des Willkürverbots (Art. 9 BV) oder anderer verfassungsmässiger Rechte, darstellt (BGE 145 I 108 E. 4.4.1).
    • Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid schlechterdings unhaltbar ist, in einem offensichtlichen Widerspruch zur tatsächlichen Situation steht, ohne objektiven Grund ergangen ist oder eine klare Rechtsnorm verletzt (BGE 150 I 50 E. 3.2.7). Selbst wenn eine andere Lösung denkbar oder vorzuziehen wäre, wird die kantonale Auslegung bestätigt, sofern sie nicht unzumutbar oder offensichtlich dem Sinn und Zweck der Bestimmung widerspricht.
    • Die Beschwerdeführerinnen tragen in diesem Zusammenhang eine qualifizierte Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 LTF).

IV. Begründung des Bundesgerichts im Detail

Das Bundesgericht prüfte das einzige Rüge der Beschwerdeführerinnen, wonach die genannten Bundesgesetze (LCdF, OCF, LAT) sowie die willkürliche Anwendung kantonalen und kommunalen Rechts (RCU, LPBC) und ein interner TPF-Katalog den Erhalt des Bahnhofgebäudes von Sugiez zwingend vorgeschrieben hätten.

  1. Beurteilung des Schutzstatus des Bahnhofgebäudes:

    • Vorinstanzliche Einschätzung: Das Bundesverwaltungsgericht (BAVG) hatte dem alten Bahnhofgebäude zwar einen gewissen lokalen historischen Wert zugestanden. Es stellte aber fest, dass sich das Gebäude weder in einem Schutzgebiet befinde noch Gegenstand einer besonderen Schutzmassnahme sei.
    • Argument der Beschwerdeführerinnen zum Schutzstatus: Sie rügten, das BAVG habe das Vorhandensein von Schutzmassnahmen zu Unrecht verneint. Sie bestritten nicht, dass der Bahnhof nicht in einem Schutzperimeter liegt oder im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) aufgeführt ist. Sie beriefen sich aber auf die im Kulturgüterinventar des Kantons Freiburg von 2010 zugewiesene Bewertungsstufe C. Dies entspreche im kantonalen Richtplan (PDCant) der Kategorie 3, welche den Erhalt der Gebäudehülle und ihrer charakteristischen Elemente vorschreiben würde.
    • Würdigung des Bundesgerichts: Die Auslegung des kantonalen Rechts durch das BAVG – dass die Bewertungsstufe nicht mit der SchutzKategorie des Richtplans verwechselt werden dürfe – sei nicht unhaltbar. Der PDCant erwähne zwar eine Entsprechung "im Prinzip", aber der blosse Hinweis im Richtplan genüge nicht, um für Private verbindliche Schutzmassnahmen zu begründen. Eine tatsächliche Unterschutzstellung liege im Zuständigkeitsbereich der kantonalen und kommunalen Behörden. Hier hätten diese jedoch keine besonderen Schutzmassnahmen für das Bahnhofgebäude Sugiez erlassen. Die Gemeinde habe das Gebäude insbesondere nicht in die Liste der geschützten Kulturgüter ihres RCU aufgenommen.
    • Art. 23 Abs. 2 RCU: Diese Bestimmung beschränke sich darauf, im Falle eines Baugesuchs ein Vorabklärung des kantonalen Kulturgüterdienstes (SBC) zu verlangen. Diese Anforderung wurde erfüllt (SBC-Vorabklärung vom 13. April 2022), und der SBC hatte sich dem Projekt nicht widersetzt. Somit stellt diese Bestimmung keine Schutzmassnahme dar.
  2. Art. 17 LAT, LPBC und der TPF-Katalog:

    • Die Beschwerdeführerinnen beriefen sich auf Art. 17 Abs. 2 RPG (andere Schutzmassnahmen), Art. 5 und 6 LPBC (primäre Eigentümerverantwortung, subsidiäre staatliche Intervention) sowie einen von der TPF SA erstellten Katalog zur Zukunft der Bahnhöfe im Kanton.
    • Würdigung des Bundesgerichts: Art. 17 RPG erlaube zwar andere Schutzmassnahmen (z.B. Erwerb durch die öffentliche Hand), und Art. 5 LPBC weise dem Eigentümer die primäre Verantwortung zu. Doch begründen diese Bestimmungen keinen konkreten Schutz des Gebäudes ohne zusätzliche verbindliche Massnahmen.
    • TPF-Katalog: Dieser interne Katalog sei keine verbindliche Massnahme. Zwar sei in einem nicht unterzeichneten Protokoll einer Sitzung von 2013 festgehalten, der Katalog werde "verbindlichen Charakter für die TPF haben". Das Bundesgericht stellte aber fest, dass dieses Protokoll weder die Merkmale einer formellen Vereinbarung zwischen TPF SA und den Behörden noch die Eigenschaften eines Verwaltungsaktes aufweise. Eine angebliche "böse Absicht" (mauvaise foi) der TPF SA sei daher nicht erkennbar.
  3. TPF SA als "öffentlich-rechtlicher Organismus":

    • Das Bundesgericht verneinte auch, dass die Tatsache, dass die Muttergesellschaft der TPF SA mehrheitlich vom Kanton (75%) gehalten wird, eine direkte Schutzpflicht für das Bahnhofgebäude begründen würde. Es wurde weder dargelegt, dass das Gebäude zum Zweck des Schutzes erworben wurde, noch dass das kantonale Recht eine direkte Schutzpflicht für Kulturgüter im Besitz von öffentlichen Körperschaften vorschreibt.
    • Zweck der TPF SA: Das Bundesgericht betonte, dass der Zweck der TPF SA nicht der Denkmalschutz ist, sondern die Erbringung von Transportleistungen und der Bau, der Betrieb sowie die Verwaltung der damit verbundenen Infrastruktur.
  4. Notwendigkeit des Abbruchs und Interessenabwägung:

    • Projektziele und Sicherheitsaspekte: Gemäss dem technischen Bericht vom 1. Februar 2021 (im Dossier) und den unbestrittenen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts ist der Abbruch des Bahnhofgebäudes notwendig, um die Projektziele zu erreichen, insbesondere die Realisierung eines "Mobilitäts-Hubs" mit Rampen, BehiG-konformen Zugängen, Parkplätzen und "Dépose-minutes".
    • Der Abbruch ist zudem aufgrund der Baufälligkeit und der Neigung zur Fahrbahn (Sicherheitsrisiko) notwendig, was von den Beschwerdeführerinnen ebenfalls nicht substantiiert bestritten wurde.
    • Fazit der Interessenabwägung: Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass kein überwiegendes Interesse (im Sinne von Art. 18 Abs. 4 LCdF und Art. 3 OCF) dem Abbruch des Bahnhofgebäudes Sugiez entgegensteht. Das Gebäude geniesse keinen kantonalen Schutz, und sein Abbruch sei im Gegenteil für die Erreichung der öffentlichen Interessen des Projekts (sichere, qualitative und für behinderte Nutzer angepasste ÖV-Dienstleistungen und -Infrastruktur) notwendig. Die Rüge wurde abgewiesen.

V. Entscheid des Bundesgerichts

Das Bundesgericht wies die Beschwerde, soweit sie zulässig war, ab. Die Gerichtskosten wurden den Beschwerdeführerinnen auferlegt.

VI. Zusammenfassung der wesentlichen Punkte

Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Heimatschutzorganisationen gegen den Abbruch des Bahnhofsgebäudes Sugiez abgewiesen. Es bestätigte, dass das Gebäude trotz eines gewissen lokalen historischen Werts keinen verbindlichen kantonalen oder kommunalen Denkmalschutz geniesst. Weder die Erfassung in einem kantonalen Inventar noch die Pflicht zur Vorabklärung durch den Kulturgüterdienst stellen eine eigentliche Schutzmassnahme dar. Ein interner Katalog der Transportgesellschaft entfaltet keine verbindliche Wirkung gegenüber den Behörden. Im Rahmen der vom Eisenbahngesetz vorgeschriebenen Interessenabwägung überwiegen die öffentlichen Interessen am Abbruch: Das Gebäude ist für die Realisierung eines barrierefreien Mobilitäts-Hubs unerlässlich und stellt zudem aufgrund seines baufälligen Zustands ein Sicherheitsrisiko dar. Der Abbruch ist somit notwendig, um die öffentlichen Aufgaben der Bahnbetreiberin zu erfüllen.