Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:
Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts, 1C_267/2025 vom 13. Januar 2026
I. Einleitung
Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts befasst sich mit einem Rekurs gegen einen Entscheid des Kantonalen Gerichts des Kantons Waadt (Cour de droit administratif et public, CDAP) vom 2. April 2025. Gegenstand des Verfahrens ist ein Baugesuch für die Umgestaltung und Erweiterung eines bestehenden, nicht mehr zonenkonformen Wohngebäudes in der Gemeinde La Tour-de-Peilz. Die Beschwerdeführer – eine Stockwerkeigentümergemeinschaft und einzelne Stockwerkeigentümer einer Nachbarparzelle – wehrten sich gegen die Erteilung der Baubewilligung, da sie eine unzulässige neue Konstruktion bzw. eine nicht den einschlägigen kantonalen und kommunalen Bauvorschriften entsprechende bauliche Massnahme sahen.
II. Sachverhalt
Der Beschwerdegegner Q._ ist Eigentümer der Parzelle Nr. 879 in La Tour-de-Peilz. Diese Parzelle liegt in einer Zone für Wohnbauten geringer Dichte und grenzt im Nordwesten an die Parzelle Nr. 876, die im Eigentum der Stockwerkeigentümergemeinschaft A._ steht. Auf der Parzelle Nr. 879 befindet sich ein Wohngebäude mit einer Grundfläche von 46 m².
Am 28. Dezember 2023 reichte der Beschwerdegegner ein Baugesuch für die Transformation des bestehenden Gebäudes, dessen Erweiterung nach Süden und Osten (wobei der östliche Teil weitgehend unterirdisch geplant ist), sowie die Erstellung eines Gartenhauses und die Anpassung der Aussenanlagen ein. Das Projekt sieht vor, das Gebäude auf zwei bewohnbare Ebenen zu erweitern, wofür eine Aushub für ein Gartengeschoss erforderlich ist.
Gegen das Projekt erhoben die Beschwerdeführer Einsprache, die sich insbesondere auf die Nichteinhaltung von Art. 80 des Waadtländer Raumplanungs- und Baugesetzes (LATC; BLV 700.11) stützte, da das bestehende Gebäude nicht den aktuellen Zonenvorschriften bezüglich der Mindestfläche des Hauptgebäudes (Art. 81 RPGA) und des Grenzabstands (Art. 82 RPGA) entsprach.
Die Gemeindeverwaltung von La Tour-de-Peilz erteilte am 5. Juli 2024 die Baubewilligung und hob die Einsprachen auf. Das Kantonsgericht bestätigte diesen Entscheid mit Urteil vom 2. April 2025 und qualifizierte die geplanten Arbeiten als "schwere Umgestaltung und Erweiterung" (transformation lourde et agrandissement), die gestützt auf Art. 80 LATC zulässig seien.
III. Streitgegenstand vor Bundesgericht
Die Beschwerdeführer beantragten dem Bundesgericht die Aufhebung des kantonalen Urteils und der Baubewilligung. Sie rügten insbesondere eine willkürliche Anwendung von Art. 80 LATC sowie eine Verletzung von Art. 22 des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes (RPG) und ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör.
IV. Rechtliche Erwägungen des Bundesgerichts
Das Bundesgericht beurteilte die Beschwerde in öffentlich-rechtlicher Angelegenheit. Die Frage der Legitimation der Beschwerdeführer wurde offengelassen, da die Beschwerde in der Sache ohnehin abzuweisen war.
1. Rüge des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV)
Die Beschwerdeführer machten eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, da das kantonale Gericht ihr Gesuch um Durchführung eines Augenscheins abgewiesen hatte. Das Bundesgericht hält fest, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör das Recht umfasst, pertinente Beweise beizubringen und abnehmen zu lassen. Dies hindert den Richter jedoch nicht, die Beweiserhebung einzustellen, wenn er aufgrund einer antizipierten Beweiswürdigung davon überzeugt ist, dass weitere Beweismittel seinen Entscheid nicht beeinflussen würden (vgl. BGE 145 I 167 E. 4.1). Eine solche antizipierte Beweiswürdigung kann vor Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 9 BV) gerügt werden, wobei eine erhöhte Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG) gilt.
Im vorliegenden Fall hatte das kantonale Gericht das Gesuch um Augenschein abgelehnt, weil es sich durch die Baupläne, Fotos und online verfügbare Bilder als ausreichend informiert erachtete. Das Bundesgericht befand, die Beschwerdeführer hätten die Willkür dieser Ablehnung nicht substanziiert dargelegt. Die strittigen Fragen hätten auf der Grundlage der Akten gelöst werden können, weshalb die Ablehnung des Augenscheins nicht willkürlich war. Die Rüge wurde abgewiesen.
2. Anwendung von Art. 80 LATC und Art. 22 RPG
Die Beschwerdeführer rügten eine willkürliche Anwendung von Art. 80 LATC und eine Verletzung von Art. 22 RPG. Eine Verletzung der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) wurde mangels substanziierter Begründung als unzulässig erachtet.
Grundlagen des Baurechts:
Prüfungsstandard für kantonales und kommunales Recht: Das Bundesgericht prüft die Auslegung und Anwendung von kantonalem und kommunalem Recht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 9 BV). Eine Entscheidung ist willkürlich, wenn sie eine klare und unbestrittene Rechtsnorm oder einen Rechtsgrundsatz schwer verletzt, in stossender Weise dem Gerechtigkeitsempfinden widerspricht, unhaltbar ist oder in krassem Widerspruch zur tatsächlichen Situation steht, oder ohne objektive Gründe erlassen wurde. Es genügt nicht, dass eine andere Lösung ebenfalls denkbar oder gar vorzuziehen wäre (vgl. BGE 148 II 465 E. 8.1). Eine erhöhte Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG) ist dabei zu beachten.
Qualifikation des Bauvorhabens ("schwere Umgestaltung und Erweiterung" vs. "Neubau"): Das kantonale Gericht hatte das Projekt als "schwere Umgestaltung und Erweiterung" qualifiziert und damit in den Anwendungsbereich von Art. 80 Abs. 2 LATC eingeordnet. Die Beschwerdeführer argumentierten, es handle sich um einen Neubau, der nach Art. 80 LATC unzulässig sei, und verwiesen auf die erhebliche Zunahme der bebauten Fläche, der Wohnfläche und des Volumens sowie auf Fassadenänderungen und die Kosten des Vorhabens. Das Bundesgericht erachtete diese Argumentation als appellatorisch und nicht geeignet, die Unhaltbarkeit der Begründung des kantonalen Gerichts darzulegen. Es stützte sich auf die Feststellungen der Vorinstanz, wonach:
Nichteinhaltung der Mindestgebäudefläche (Art. 81 RPGA): Unbestritten war, dass das Projekt die gemäss Art. 81 RPGA für das Hauptgebäude vorgeschriebene Mindestfläche von 80 m² nicht erfüllt (aktuell 46 m², nach Umbau 66 m²). Das kantonale Gericht hatte dies dennoch gemäss Art. 80 Abs. 2 LATC zugelassen. Die Beschwerdeführer kritisierten dies mit der Begründung, dass eine Transformation nicht möglich sei, wenn die Mindestfläche nicht erreicht werde. Das Bundesgericht verwarf auch diese Rüge als appellatorisch. Es führte aus, dass die Vorinstanzen überzeugend dargelegt hatten, dass der Zweck von Art. 81 RPGA in einer rationelleren Nutzung der Bauflächen liege und die Errichtung zu kleiner Gebäude auf grösseren Parzellen verhindern solle, nicht aber dem Nachbarschutz diene. Entsprechend sei keine "Verschärfung der Beeinträchtigung" gegeben, sondern sogar eine Verminderung, da die Vergrösserung der Fläche dem Ideal von 80 m² näherkomme. Zudem sei aufgrund der geringen Grösse und der länglichen Form der Parzelle die Mindestfläche von 80 m² ohnehin nicht erreichbar gewesen. Die Einschätzung des kantonalen Gerichts war somit nicht willkürlich.
Nichteinhaltung des Grenzabstands (Art. 82 RPGA): Das kantonale Gericht hatte detailliert begründet, warum das Projekt die Nichteinhaltung des Mindestabstands von sechs Metern zur Grundstücksgrenze (Art. 82 RPGA) weder verschärfe noch die daraus resultierenden Nachteile für die Nachbarschaft erhöhe. Es wurde insbesondere hervorgehoben, dass das Volumen des Gebäudes im nordwestlichen, grenznahen Teil, abgesehen von Isolation und Dach, unverändert bleibe und für die Beschwerdeführer, deren Parzelle höher gelegen ist, keine Nachteile bezüglich Licht oder Raum entstehe. Die Beschwerdeführer rügten schliesslich, dass ein Teil des Süddaches ebenfalls den Grenzabstand nicht einhalten würde und es sich um zusätzliche bewohnbare Volumen handeln würde. Diese Rüge wurde vom Bundesgericht als unzulässig erachtet, da sie eine ungenügende Sachverhaltsrüge darstellte (fehlende substanziierte Begründung gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG) und nicht dargelegt wurde, inwiefern dies den Ausgang des Verfahrens beeinflussen könnte.
3. Fazit zu Art. 80 LATC
Zusammenfassend konnte das kantonale Gericht die Baubewilligung auf der Grundlage von Art. 80 LATC ohne Willkür erteilen.
V. Ergebnis
Die Beschwerde wurde, soweit darauf einzutreten war, abgewiesen. Die Gerichtskosten wurden den unterliegenden Beschwerdeführern auferlegt, und diese wurden zur Zahlung einer Parteientschädigung an den Beschwerdegegner verpflichtet.
Kurzfassung der wesentlichen Punkte: