Zusammenfassung von BGer-Urteil 1C_267/2025 vom 13. Januar 2026

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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:

Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts, 1C_267/2025 vom 13. Januar 2026

I. Einleitung

Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts befasst sich mit einem Rekurs gegen einen Entscheid des Kantonalen Gerichts des Kantons Waadt (Cour de droit administratif et public, CDAP) vom 2. April 2025. Gegenstand des Verfahrens ist ein Baugesuch für die Umgestaltung und Erweiterung eines bestehenden, nicht mehr zonenkonformen Wohngebäudes in der Gemeinde La Tour-de-Peilz. Die Beschwerdeführer – eine Stockwerkeigentümergemeinschaft und einzelne Stockwerkeigentümer einer Nachbarparzelle – wehrten sich gegen die Erteilung der Baubewilligung, da sie eine unzulässige neue Konstruktion bzw. eine nicht den einschlägigen kantonalen und kommunalen Bauvorschriften entsprechende bauliche Massnahme sahen.

II. Sachverhalt

Der Beschwerdegegner Q._ ist Eigentümer der Parzelle Nr. 879 in La Tour-de-Peilz. Diese Parzelle liegt in einer Zone für Wohnbauten geringer Dichte und grenzt im Nordwesten an die Parzelle Nr. 876, die im Eigentum der Stockwerkeigentümergemeinschaft A._ steht. Auf der Parzelle Nr. 879 befindet sich ein Wohngebäude mit einer Grundfläche von 46 m².

Am 28. Dezember 2023 reichte der Beschwerdegegner ein Baugesuch für die Transformation des bestehenden Gebäudes, dessen Erweiterung nach Süden und Osten (wobei der östliche Teil weitgehend unterirdisch geplant ist), sowie die Erstellung eines Gartenhauses und die Anpassung der Aussenanlagen ein. Das Projekt sieht vor, das Gebäude auf zwei bewohnbare Ebenen zu erweitern, wofür eine Aushub für ein Gartengeschoss erforderlich ist.

Gegen das Projekt erhoben die Beschwerdeführer Einsprache, die sich insbesondere auf die Nichteinhaltung von Art. 80 des Waadtländer Raumplanungs- und Baugesetzes (LATC; BLV 700.11) stützte, da das bestehende Gebäude nicht den aktuellen Zonenvorschriften bezüglich der Mindestfläche des Hauptgebäudes (Art. 81 RPGA) und des Grenzabstands (Art. 82 RPGA) entsprach.

Die Gemeindeverwaltung von La Tour-de-Peilz erteilte am 5. Juli 2024 die Baubewilligung und hob die Einsprachen auf. Das Kantonsgericht bestätigte diesen Entscheid mit Urteil vom 2. April 2025 und qualifizierte die geplanten Arbeiten als "schwere Umgestaltung und Erweiterung" (transformation lourde et agrandissement), die gestützt auf Art. 80 LATC zulässig seien.

III. Streitgegenstand vor Bundesgericht

Die Beschwerdeführer beantragten dem Bundesgericht die Aufhebung des kantonalen Urteils und der Baubewilligung. Sie rügten insbesondere eine willkürliche Anwendung von Art. 80 LATC sowie eine Verletzung von Art. 22 des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes (RPG) und ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör.

IV. Rechtliche Erwägungen des Bundesgerichts

Das Bundesgericht beurteilte die Beschwerde in öffentlich-rechtlicher Angelegenheit. Die Frage der Legitimation der Beschwerdeführer wurde offengelassen, da die Beschwerde in der Sache ohnehin abzuweisen war.

1. Rüge des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV)

Die Beschwerdeführer machten eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, da das kantonale Gericht ihr Gesuch um Durchführung eines Augenscheins abgewiesen hatte. Das Bundesgericht hält fest, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör das Recht umfasst, pertinente Beweise beizubringen und abnehmen zu lassen. Dies hindert den Richter jedoch nicht, die Beweiserhebung einzustellen, wenn er aufgrund einer antizipierten Beweiswürdigung davon überzeugt ist, dass weitere Beweismittel seinen Entscheid nicht beeinflussen würden (vgl. BGE 145 I 167 E. 4.1). Eine solche antizipierte Beweiswürdigung kann vor Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 9 BV) gerügt werden, wobei eine erhöhte Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG) gilt.

Im vorliegenden Fall hatte das kantonale Gericht das Gesuch um Augenschein abgelehnt, weil es sich durch die Baupläne, Fotos und online verfügbare Bilder als ausreichend informiert erachtete. Das Bundesgericht befand, die Beschwerdeführer hätten die Willkür dieser Ablehnung nicht substanziiert dargelegt. Die strittigen Fragen hätten auf der Grundlage der Akten gelöst werden können, weshalb die Ablehnung des Augenscheins nicht willkürlich war. Die Rüge wurde abgewiesen.

2. Anwendung von Art. 80 LATC und Art. 22 RPG

Die Beschwerdeführer rügten eine willkürliche Anwendung von Art. 80 LATC und eine Verletzung von Art. 22 RPG. Eine Verletzung der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) wurde mangels substanziierter Begründung als unzulässig erachtet.

  • Grundlagen des Baurechts:

    • Art. 22 Abs. 1 RPG verlangt eine Bewilligung für die Erstellung oder Änderung von Bauten und Anlagen.
    • Art. 22 Abs. 2 RPG setzt die Zonenkonformität und die Erschliessung des Baugrundstücks voraus.
    • Art. 80 LATC (Waadt): Diese zentrale Norm erlaubt für bestehende, nicht zonenkonforme Gebäude, die aufgrund nachträglich in Kraft getretener Zonenvorschriften (betreffend Gebäudedimensionen, Grenzabstand, Ausnützungsziffer oder Zonenzweck) nicht mehr konform sind, aber keine Bauvorschriften überbauen:
      • Abs. 1: Unterhalt oder Reparaturen sind zulässig.
      • Abs. 2: Eine Transformation innerhalb des bestehenden Volumens oder eine Erweiterung kann bewilligt werden, sofern keine erhebliche Beeinträchtigung der Entwicklung, des Charakters oder der Zweckbestimmung der Zone entsteht und die Arbeiten die Beeinträchtigung der geltenden Vorschriften oder die daraus resultierenden Nachteile für die Nachbarschaft nicht verschärfen.
      • Abs. 3: Ruinöse oder unbrauchbare, nicht zonenkonforme Gebäude dürfen nicht wiederaufgebaut werden (ausser bei unfallbedingter totaler Zerstörung unter bestimmten Bedingungen).
  • Prüfungsstandard für kantonales und kommunales Recht: Das Bundesgericht prüft die Auslegung und Anwendung von kantonalem und kommunalem Recht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 9 BV). Eine Entscheidung ist willkürlich, wenn sie eine klare und unbestrittene Rechtsnorm oder einen Rechtsgrundsatz schwer verletzt, in stossender Weise dem Gerechtigkeitsempfinden widerspricht, unhaltbar ist oder in krassem Widerspruch zur tatsächlichen Situation steht, oder ohne objektive Gründe erlassen wurde. Es genügt nicht, dass eine andere Lösung ebenfalls denkbar oder gar vorzuziehen wäre (vgl. BGE 148 II 465 E. 8.1). Eine erhöhte Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG) ist dabei zu beachten.

  • Qualifikation des Bauvorhabens ("schwere Umgestaltung und Erweiterung" vs. "Neubau"): Das kantonale Gericht hatte das Projekt als "schwere Umgestaltung und Erweiterung" qualifiziert und damit in den Anwendungsbereich von Art. 80 Abs. 2 LATC eingeordnet. Die Beschwerdeführer argumentierten, es handle sich um einen Neubau, der nach Art. 80 LATC unzulässig sei, und verwiesen auf die erhebliche Zunahme der bebauten Fläche, der Wohnfläche und des Volumens sowie auf Fassadenänderungen und die Kosten des Vorhabens. Das Bundesgericht erachtete diese Argumentation als appellatorisch und nicht geeignet, die Unhaltbarkeit der Begründung des kantonalen Gerichts darzulegen. Es stützte sich auf die Feststellungen der Vorinstanz, wonach:

    • mehrere wesentliche Elemente des bestehenden Gebäudes beibehalten werden, insbesondere die gesamte Nordfassade sowie Teile der West- und Ostfassade und grosse Teile der Erdgeschossplatte.
    • die Erweiterung nur auf der dem Grundstück der Beschwerdeführer abgewandten Seite (Süden und Osten) erfolgt, wobei die Erweiterung im Osten grösstenteils unterirdisch ist.
    • im nordwestlichen Teil des Gebäudes (Richtung der Beschwerdeführer) die Transformationen innerhalb des bestehenden Volumens bleiben und das Volumen unverändert bleibt, abgesehen von der Isolierung der Fassaden und des Daches.
    • die beträchtliche Zunahme der Wohnfläche grösstenteils auf den Aushub und die Schaffung eines zusätzlichen Geschosses im unteren Bereich (Gartengeschoss) zurückzuführen ist. Angesichts dieser Elemente befand das Bundesgericht, die Qualifizierung des Projekts als schwere Umgestaltung und Erweiterung und dessen Einordnung unter Art. 80 Abs. 2 LATC sei nicht stossend und somit nicht willkürlich.
  • Nichteinhaltung der Mindestgebäudefläche (Art. 81 RPGA): Unbestritten war, dass das Projekt die gemäss Art. 81 RPGA für das Hauptgebäude vorgeschriebene Mindestfläche von 80 m² nicht erfüllt (aktuell 46 m², nach Umbau 66 m²). Das kantonale Gericht hatte dies dennoch gemäss Art. 80 Abs. 2 LATC zugelassen. Die Beschwerdeführer kritisierten dies mit der Begründung, dass eine Transformation nicht möglich sei, wenn die Mindestfläche nicht erreicht werde. Das Bundesgericht verwarf auch diese Rüge als appellatorisch. Es führte aus, dass die Vorinstanzen überzeugend dargelegt hatten, dass der Zweck von Art. 81 RPGA in einer rationelleren Nutzung der Bauflächen liege und die Errichtung zu kleiner Gebäude auf grösseren Parzellen verhindern solle, nicht aber dem Nachbarschutz diene. Entsprechend sei keine "Verschärfung der Beeinträchtigung" gegeben, sondern sogar eine Verminderung, da die Vergrösserung der Fläche dem Ideal von 80 m² näherkomme. Zudem sei aufgrund der geringen Grösse und der länglichen Form der Parzelle die Mindestfläche von 80 m² ohnehin nicht erreichbar gewesen. Die Einschätzung des kantonalen Gerichts war somit nicht willkürlich.

  • Nichteinhaltung des Grenzabstands (Art. 82 RPGA): Das kantonale Gericht hatte detailliert begründet, warum das Projekt die Nichteinhaltung des Mindestabstands von sechs Metern zur Grundstücksgrenze (Art. 82 RPGA) weder verschärfe noch die daraus resultierenden Nachteile für die Nachbarschaft erhöhe. Es wurde insbesondere hervorgehoben, dass das Volumen des Gebäudes im nordwestlichen, grenznahen Teil, abgesehen von Isolation und Dach, unverändert bleibe und für die Beschwerdeführer, deren Parzelle höher gelegen ist, keine Nachteile bezüglich Licht oder Raum entstehe. Die Beschwerdeführer rügten schliesslich, dass ein Teil des Süddaches ebenfalls den Grenzabstand nicht einhalten würde und es sich um zusätzliche bewohnbare Volumen handeln würde. Diese Rüge wurde vom Bundesgericht als unzulässig erachtet, da sie eine ungenügende Sachverhaltsrüge darstellte (fehlende substanziierte Begründung gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG) und nicht dargelegt wurde, inwiefern dies den Ausgang des Verfahrens beeinflussen könnte.

3. Fazit zu Art. 80 LATC

Zusammenfassend konnte das kantonale Gericht die Baubewilligung auf der Grundlage von Art. 80 LATC ohne Willkür erteilen.

V. Ergebnis

Die Beschwerde wurde, soweit darauf einzutreten war, abgewiesen. Die Gerichtskosten wurden den unterliegenden Beschwerdeführern auferlegt, und diese wurden zur Zahlung einer Parteientschädigung an den Beschwerdegegner verpflichtet.

Kurzfassung der wesentlichen Punkte:

  • Qualifikation des Bauvorhabens: Das Bundesgericht bestätigte die Einordnung des Projekts als "schwere Umgestaltung und Erweiterung" eines bestehenden Gebäudes gemäss Art. 80 Abs. 2 LATC, nicht als Neubau. Dies wurde damit begründet, dass wesentliche Gebäudeteile (Fassaden, Bodenplatten) erhalten blieben und die Erweiterung vom Nachbargrundstück weg stattfand, wobei der Volumenzuwachs im Wesentlichen durch Aushub für ein Gartengeschoss entstand.
  • Nichtzonenkonformität (Mindestfläche, Grenzabstand): Trotz Nichteinhaltung der kommunalen Vorschriften zur Mindestgebäudefläche (Art. 81 RPGA) und des Grenzabstands (Art. 82 RPGA) wurde die Bewilligung gestützt auf Art. 80 Abs. 2 LATC als rechtmässig erachtet.
    • Mindestfläche: Die Nichterreichung der Mindestfläche wurde nicht als "Verschärfung der Beeinträchtigung" gewertet, da der Zweck der Regel (rationelle Bodennutzung, nicht Nachbarschutz) nicht verletzt war und die Vergrösserung des Gebäudes eine Annäherung an die Vorgabe darstellte.
    • Grenzabstand: Eine Verschärfung der Beeinträchtigung des Grenzabstands oder Nachteile für die Nachbarn wurden verneint, da das Volumen im grenznahen Bereich weitgehend unverändert blieb und für die höher gelegenen Nachbarparzellen keine negativen Auswirkungen (Licht, Raum) bestanden.
  • Rechtliches Gehör: Die Ablehnung eines Augenscheins durch das kantonale Gericht wurde nicht als willkürlich eingestuft, da die Aktenlage als ausreichend erachtet wurde und die Beschwerdeführer die Willkür nicht substanziiert dargelegt hatten.
  • Willkürprüfung: Das Bundesgericht bestätigte, dass die Anwendung des kantonalen Baugesetzes und der kommunalen Verordnung durch die Vorinstanzen nicht willkürlich erfolgte.