Zusammenfassung von BGer-Urteil 1C_561/2025 vom 6. Januar 2026

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Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts (1C_561/2025) vom 6. Januar 2026 1. Einleitung und Streitgegenstand

Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (1C_561/2025) vom 6. Januar 2026 befasst sich mit dem Widerruf einer ordentlichen Einbürgerung. Der Beschwerdeführer A.__, geboren 1982, ursprünglich aus dem Sudan stammend, beantragte im April 2015 die ordentliche Einbürgerung. Im Rahmen dieses Verfahrens unterzeichnete er im Juni 2016 eine Erklärung, in der er die Einhaltung der Rechtsordnung in der Schweiz und im Ausland bestätigte und versicherte, keine strafbaren Handlungen begangen zu haben, die zu einer Verfolgung oder Verurteilung führen könnten. Er wurde dabei über die Möglichkeit des Widerrufs bei falschen Angaben informiert. Nach Erlangung des Gemeindebürgerrechts (Oktober 2016) und der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung (Juli 2016) wurde ihm die Einbürgerung durch den Staatsrat des Kantons Neuchâtel im Dezember 2016 erteilt.

Im September 2020 wurde der Beschwerdeführer wegen verschiedener Delikte, darunter Verletzung der Sorgfaltspflicht bei Finanzgeschäften und Veruntreuung, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Nachdem die kantonalen Behörden im November 2023 Kenntnis von dieser Verurteilung erhielten, leitete der Staatsrat ein Verfahren zum Widerruf der Einbürgerung ein. Der Staatsrat widerrief die Einbürgerung des Beschwerdeführers (und seiner Kinder) im September 2024, da die verurteilten Delikte teilweise vor der Einbürgerung begangen wurden, was zu unwahren Angaben in der Erklärung von 2016 geführt habe. Das Kantonsgericht Neuchâtel bestätigte diesen Entscheid im August 2025. Der Beschwerdeführer legte daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht ein, mit dem Antrag, den Widerruf der Einbürgerung aufzuheben. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab.

2. Rechtliche Erwägungen des Bundesgerichts 2.1 Zulässigkeit der Beschwerde

Das Bundesgericht stellte zunächst fest, dass die Beschwerde als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 lit. a BGG zulässig ist. Dabei präzisierte es, dass der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. b BGG (Ausschluss der Beschwerde gegen Entscheide betreffend die Erteilung oder den Entzug des Bürgerrechts) hier nicht zur Anwendung kommt. Der Grund dafür ist, dass es sich im vorliegenden Fall um ein Widerrufsverfahren handelt, dessen Voraussetzungen im Bundesrecht abschliessend geregelt sind, und nicht um ein ordentliches Einbürgerungsverfahren (vgl. u.a. BGE 1C_168/2023 vom 30. Oktober 2023 E. 1). Der Beschwerdeführer war gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert, und die formellen Voraussetzungen waren erfüllt.

2.2 Anwendbares Recht

Das Bundesgericht hielt fest, dass mit dem Inkrafttreten des neuen Bürgerrechtsgesetzes (BüG) am 1. Januar 2018 das alte Bürgerrechtsgesetz (aBüG) vom 29. September 1952 aufgehoben wurde. Gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 50 Abs. 1 BüG richtet sich der Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts nach dem Recht, das im Zeitpunkt des massgebenden Sachverhalts gegolten hat. Da die strafbaren Handlungen, die Unterzeichnung der Erklärung im Juni 2016 und die Erteilung der Einbürgerung im Dezember 2016 alle unter der Geltung des aBüG erfolgten, war dieses anwendbar. Das Bundesgericht betonte jedoch, dass die materiellen Voraussetzungen für den Widerruf der Einbürgerung unter dem alten und neuen Recht gleich geblieben sind (vgl. BGE 1C_574/2021 vom 27. April 2022 E. 2.4; BGE 1C_378/2021 vom 8. November 2021 E. 2).

2.3 Materielle Prüfung der Widerrufsvoraussetzungen

Der Beschwerdeführer rügte eine willkürliche und unrichtige Sachverhaltsfeststellung und bestritt, die Einbürgerung durch unwahre Angaben oder das Verschweigen wesentlicher Tatsachen erlangt zu haben, womit der Entscheid des Kantonsgerichts Art. 41 aBüG verletze.

2.3.1 Grundsätze des Widerrufs der Einbürgerung (Art. 41 aBüG)

Gemäss Art. 41 Abs. 1 und 2 aBüG kann die kantonale Behörde die Einbürgerung widerrufen, wenn sie durch unwahre Angaben oder das Verschweigen wesentlicher Tatsachen erlangt wurde. Es genügt nicht, dass eine Einbürgerung erfolgte, obwohl eine der Voraussetzungen nicht erfüllt war; vielmehr muss die Einbürgerung durch treuwidriges und täuschendes Verhalten des Gesuchstellers erworben worden sein (BGE 140 II 65 E. 2.2). Dieses Verhalten muss nicht zwingend den Tatbestand eines strafrechtlichen Betrugs erfüllen. Erforderlich ist jedoch, dass der Betreffende den Behörden wissentlich falsche Informationen gegeben oder sie bewusst über Sachverhalte im Unklaren gelassen hat, die er als wesentlich kannte. Es ist dabei nicht notwendig, dass die strafrechtlichen Behörden die Taten bereits entdeckt oder eine Verurteilung ausgesprochen hatten; entscheidend ist, ob die Straftaten vom Gesuchsteller vor seiner Einbürgerung begangen wurden (BGE 140 II 65 E. 3.3.2 und 3.4; BGE 1C_578/2021 vom 30. Dezember 2021 E. 4.4). Das täuschende Verhalten muss sich auf Tatsachen beziehen, die für die Entscheidung über die Erteilung der Einbürgerung massgeblich waren (BGE 1C_578/2021 E. 4.2; BGE 1C_378/2021 E. 3.1.1).

Die Behörden verfügen gemäss Art. 41 Abs. 1 aBüG über ein Ermessen, das jedoch nicht missbräuchlich ausgeübt werden darf. Ein Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn die Behörde sich auf ungeeignete Kriterien stützt, relevante Umstände unbeachtet lässt, eine willkürliche oder dem Gesetzeszweck widersprechende Entscheidung trifft oder den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt (BGE 137 V 71 E. 5.1; BGE 134 III 323 E. 2).

2.3.2 Anwendung auf den vorliegenden Fall

Es war unbestritten, dass der Beschwerdeführer durch Urteil des Tribunal de police vom 22. September 2020 wegen verschiedener Delikte, darunter Verletzung der Sorgfaltspflicht bei Finanzgeschäften (Art. 305ter StGB) und Veruntreuung, verurteilt wurde. Der Staatsrat und das Kantonsgericht hatten festgestellt, dass die Taten der Sorgfaltspflichtverletzung bei Finanzgeschäften bereits ab 2013 bzw. die Veruntreuung ab 2015 begangen wurden. Damit habe der Beschwerdeführer bei der Unterzeichnung der Erklärung zur Einhaltung der Rechtsordnung am 29. Juni 2016 unwahre Angaben gemacht und wesentliche Tatsachen verschwiegen, die bei Kenntnis zur Verweigerung der Einbürgerung geführt hätten.

Der Beschwerdeführer bestritt nicht seine Verurteilung wegen Verletzung der Sorgfaltspflicht bei Finanzgeschäften. Er behauptete jedoch, diese Straftat sei gemäss Strafurteil erst für den Zeitraum von Oktober 2017 bis März 2019, d.h. nach seiner Einbürgerung im Dezember 2016, festgestellt worden. Zudem sei seine Tätigkeit vor 2017 nicht als gewerbsmässig im Sinne von Art. 305ter StGB zu qualifizieren, da der Gewinn unter der in der Lehre (CASSANI) genannten Schwelle von CHF 20'000 pro Jahr gelegen habe.

Das Bundesgericht wies diese Argumentation zurück: * Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers gehe aus dem Strafurteil klar hervor, dass die deliktische Tätigkeit, namentlich die gewerbsmässige Verletzung der Sorgfaltspflicht bei Finanzgeschäften, dessen Beruf darstellte und sich über den gesamten Anklagezeitraum (von 2013 bis 13. März 2019) erstreckte. Auch wenn das Strafurteil die Phase vor der Verhaftung (Oktober 2017 bis März 2019) als besonders intensiv hervorhebt, wurde die Realisierung des Tatbestands von Art. 305ter StGB bereits ab 2013 (ältere Taten waren verjährt) festgestellt. * Das Kantonsgericht hatte keinen Grund gesehen, von den strafgerichtlichen Feststellungen abzuweichen und betonte, dass der Beschwerdeführer selbst bei seinen Anhörungen zugegeben hatte, bereits ab 2010 bzw. 2012 Kommissionen für Geldtransfers für Dritte verlangt zu haben. * Wenn der Beschwerdeführer die gewerbsmässige Qualifikation der Tätigkeit für einen Teil des Zeitraums bestreiten wollte, hätte er das Strafurteil anfechten müssen. * Der vom Beschwerdeführer angeführte Polizeibericht vom 25. Juli 2019, der für den Zeitraum Februar 2014 bis März 2017 einen Gewinn von ca. CHF 20'000 ausweist, basierte gemäss dem Bericht selbst auf den eigenen, stark unterschätzten Angaben des Beschwerdeführers. Zudem wies das Bundesgericht darauf hin, dass die von ihm zitierte Lehre (CASSANI) alternative Kriterien für die Annahme einer gewerbsmässigen Tätigkeit nennt, wie z.B. das Bestehen zahlreicher Geschäftsbeziehungen, was hier gegeben war.

Aufgrund dieser Feststellungen kam das Bundesgericht zum Schluss, dass das illegale Verhalten des Beschwerdeführers mehrere Jahre vor der Einbürgerung begann. Als er am 29. Juni 2016 die Erklärung zur Einhaltung der Rechtsordnung unterzeichnete, verschwieg er den Behörden wesentliche Tatsachen, die für die Einbürgerungsentscheidung massgeblich waren. Das Bundesgericht verwies zudem auf die Einschätzung des Strafrichters, wonach die Schuld des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Sorgfaltspflichtverletzung als "sehr schwerwiegend" einzustufen war. Damit konnte die Vorinstanz zu Recht annehmen, dass der Staatsrat dem Beschwerdeführer im Dezember 2016 die Einbürgerung nicht erteilt hätte, wenn ihm diese Tatsachen bekannt gewesen wären.

Angesichts der Schwere und des Umfangs der deliktischen Tätigkeit war es nicht erforderlich, zusätzlich zu prüfen, ob der Beschwerdeführer auch durch das Verschweigen von Einkünften aus seinen Geldtransfertätigkeiten gegenüber den Steuerbehörden ein täuschendes Verhalten im Sinne von Art. 41 Abs. 1 aBüG an den Tag gelegt hatte. Die Bedingungen für den Widerruf der ordentlichen Einbürgerung waren erfüllt, und der Widerruf erschien angesichts des Umfangs der deliktischen Tätigkeit nicht als unverhältnismässig.

3. Schlussfolgerung

Das Bundesgericht hat die Beschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen.

4. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte
  • Widerruf der Einbürgerung zulässig: Das Bundesgericht bestätigte, dass der Widerruf der ordentlichen Einbürgerung bei täuschendem Verhalten (unwahre Angaben, Verschweigen wesentlicher Tatsachen) rechtmässig ist und solche Fälle einer umfassenden bundesgerichtlichen Überprüfung unterliegen (Art. 83 lit. b BGG findet im Widerrufsverfahren keine Anwendung).
  • Massgeblicher Zeitpunkt: Entscheidend ist, ob die deliktischen Handlungen vor der Einbürgerung begangen und gegenüber den Behörden verschwiegen wurden.
  • Täuschung durch unwahre Erklärung: Der Beschwerdeführer wurde wegen Verletzung der Sorgfaltspflicht bei Finanzgeschäften verurteilt, wobei diese gewerbsmässige Tätigkeit gemäss Strafurteil bereits ab 2013, und somit vor seiner Einbürgerung im Dezember 2016 und der Unterzeichnung der Erklärung im Juni 2016, stattfand.
  • Verschweigen wesentlicher Tatsachen: Durch seine wahrheitswidrige Erklärung im Einbürgerungsverfahren verschwieg der Beschwerdeführer den Behörden diese strafbare Tätigkeit, die bei Kenntnis zur Ablehnung der Einbürgerung geführt hätte.
  • Rechtmässigkeit des Widerrufs: Der Widerruf der Einbürgerung erfolgte somit zu Recht, da die Voraussetzungen des Art. 41 Abs. 1 aBüG (bzw. des materiell identischen neuen Rechts) erfüllt waren und die Massnahme verhältnismässig ist.