Zusammenfassung von BGer-Urteil 9C_209/2025 vom 30. Dezember 2025

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Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 9C_209/2025

Parteien: * Beschwerdeführer: A.__ (Steuerpflichtiger), vertreten durch Rechtsanwalt Ergin Cimen. * Beschwerdegegnerin: Divisione delle contribuzioni della Repubblica e Cantone Ticino (Steuerverwaltung des Kantons Tessin).

Streitgegenstand: Kantonale und kommunale Steuern des Kantons Tessin sowie direkte Bundessteuer (DBG) für die Steuerperioden 2016-2018.

Gegenstand der Beschwerde: Anfechtung des Urteils der Steuerrekurskommission des Kantons Tessin vom 6. März 2025 (80.2024.180, 80.2024.181). Der Beschwerdeführer verlangte die Aufhebung der Steuerveranlagungen und eine Neuanveranlagung unter Berücksichtigung der Beteiligungen an D.__ als Geschäftsvermögen statt Privatvermögen.

I. Sachverhalt und Verfahrensgang

Der Ingenieur A._, wohnhaft im Kanton Tessin, war in den Jahren 2015 bis 2018 Angestellter seiner eigenen Gesellschaft B._.

Steuerperiode 2015: A._ deklarierte eine Beteiligung von 82% an der italienischen Gesellschaft C._ als Privatvermögen.

Steuerperiode 2016: * A._ deklarierte ein Einkommen von CHF 6'171 und ein Vermögen von CHF 1'454'113. Er hielt 100% von B._ SA und 99.39% von D._ (die aus der Fusion mit C._ hervorging). * Hintergrund der Beteiligung an D.__: Im Jahr 2016 wandelte der Beschwerdeführer Darlehen in Höhe von CHF 210'000 und USD 100'000 an C._ in Eigenkapital um, wodurch sein Anteil an C._ von 82% auf 99.39% stieg. Ende 2016 wurde C._ in die neu gegründete D._ (ursprünglich 100% im Besitz des Beschwerdeführers) fusioniert. Im Rahmen der Fusion erhöhte sich das Kapital von D._ von EUR 10'000 auf EUR 1'500'000. Es wurden keine Barzahlungen geleistet. * Steuerliche Veranlagung 2016: Die Tessiner Steuerbehörde veranlagte ein steuerbares Einkommen von CHF 770'700 (kantonal) bzw. CHF 776'000 (DBG) und ein steuerbares Vermögen von CHF 2'318'000. Sie rechnete CHF 764'573 als "andere Einkünfte aus beweglichem Vermögen" hinzu, da diese auf die unentgeltliche Erhöhung des Nennwerts des Stammkapitals von D.__ im Zuge der Fusion zurückzuführen seien. Der Wert der D._-Beteiligung wurde ebenfalls angepasst.

Steuerperioden 2017 und 2018: * A._ deklarierte Einkommen und Vermögen, wobei die Steuerbehörde den Wert der D._-Beteiligung korrigierte (2017: CHF 3'139'730; 2018: CHF 3'031'631).

Rechtsmittelverfahren: * A._ erhob Einsprache gegen die Veranlagungen 2016-2018 und bestritt die Besteuerung des geldwerten Vorteils von CHF 764'573 (2016) sowie die Vermögensbewertung. Er argumentierte, die Beteiligung an D._ gehöre zum Geschäftsvermögen und nicht zum Privatvermögen. * Die Tessiner Steuerbehörde und die Steuerrekurskommission wiesen die Rechtsmittel ab. Sie bestätigten, dass die Beteiligung zum Privatvermögen gehöre, da der Beschwerdeführer keine selbständige Erwerbstätigkeit (insbesondere keinen gewerbsmässigen Beteiligungshandel) ausübe und die Beteiligung stets als Privatvermögen deklariert habe. Die Voraussetzungen für die Besteuerung des geldwerten Vorteils und die Vermögensbewertung seien gegeben.

Beschwerde an das Bundesgericht: A.__ beantragte die Aufhebung der kantonalen und eidgenössischen Veranlagungen für 2016-2018 und eine Neuanveranlagung unter Berücksichtigung der Beteiligung als Geschäftsvermögen. Er machte geltend, die Vorinstanz habe die Kriterien für die Annahme eines gewerbsmässigen Beteiligungshandels willkürlich verneint.

II. Rechtliche Würdigung und Begründung des Bundesgerichts

Das Bundesgericht bestätigte die Urteile der Vorinstanzen und wies die Beschwerde ab.

1. Prozessuale Aspekte und Streitgegenstand: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerde bezüglich der Anpassung des Vermögenswertes für die kantonalen Steuern 2016-2018 mangels hinreichender Begründung unzulässig ist (Art. 42 Abs. 2 BGG). Der Fokus der Prüfung lag daher auf der Qualifikation der Beteiligung als Privat- oder Geschäftsvermögen und der daraus resultierenden Besteuerung des Einkommens für die direkte Bundessteuer und die kantonalen Steuern.

2. Direkte Bundessteuer (DBG):

  • Grundlagen der Besteuerung von Beteiligungserträgen:

    • Gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) sind als Einkünfte aus beweglichem Vermögen insbesondere Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse sowie geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art (einschliesslich Gratisaktien, unentgeltliche Nennwerterhöhungen usw.) steuerbar.
    • Die Vorinstanz hatte korrekt dargelegt, dass diese Bestimmung auf dem Nennwertprinzip beruht. Eine unentgeltliche Nennwerterhöhung führt zu einem steuerbaren geldwerten Vorteil, wenn die Beteiligung zum Privatvermögen gehört.
    • Gehört die Beteiligung hingegen zum Geschäftsvermögen, so ist das Buchwertprinzip massgebend. In diesem Fall wäre Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG auf eine unentgeltliche Nennwerterhöhung nicht anwendbar, da eine solche den steuerbaren Erfolg des Unternehmens erst im Zeitpunkt der Realisation beeinflussen würde.
  • Qualifikation als Geschäfts- oder Privatvermögen:

    • Allgemeine Grundsätze: Für die Zuweisung eines Wirtschaftsguts zum Privat- oder Geschäftsvermögen ist das Gesamtbild der Umstände massgebend, wobei der wirtschaftlich-technischen Funktion des Gegenstandes ein höheres Gewicht zukommt (Urteil 9C_719/2022 vom 4. April 2024 E. 3.2; BGE 147 V 114 E. 3.3.1.3). Eine selbständige Erwerbstätigkeit einer natürlichen Person zeichnet sich durch eine auf eigenes Risiko ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit mit Einsatz von Arbeit und Kapital zur Gewinnerzielung aus (Urteil 2C_317/2021 vom 8. April 2022 E. 3.1.2).
    • Gewerbsmässiger Beteiligungshandel: Eine solche Tätigkeit wird in der Rechtsprechung anerkannt, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind. Dies kann selbst bei Kauf und Verkauf einer einzigen Beteiligung der Fall sein. Indizien hierfür sind:
      • Berufsnähe
      • Einsatz von Fachkenntnissen
      • Allfällige Drittfinanzierung
      • Übernahme eines Unternehmerrisikos
      • Eine besonders planmässige und systematische Vorgehensweise (Urteil 2C_758/2020 vom 29. Juli 2021 E. 5).
  • Beurteilung im vorliegenden Fall:

    • Der Beschwerdeführer machte geltend, die Verneinung eines gewerbsmässigen Beteiligungshandels durch die Vorinstanz sei willkürlich, insbesondere in Bezug auf die genannten Kriterien.
    • Das Bundesgericht wies die Rüge der Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung zurück (Art. 97 Abs. 1 BGG). Es stellte fest, dass die Argumentation des Beschwerdeführers nicht genügte, um Willkür darzulegen. Er legte lediglich seine eigene Sicht der Dinge dar, ohne substantiiert aufzuzeigen, inwiefern die Würdigung der Vorinstanz unhaltbar gewesen sei.
    • Entscheidendes Argument des Bundesgerichts: Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass es im vorliegenden Fall an einem Kauf- und Verkaufsvorgang (Kompraventida) fehle, da der Beschwerdeführer die Beteiligung an D.__ nach wie vor halte. Da somit das grundlegende Element eines "Handels" mit Beteiligungen nicht gegeben sei, erübrige sich die Prüfung der weiteren Indizien für einen gewerbsmässigen Beteiligungshandel. Das Bundesgericht schloss sich dieser rechtlichen Würdigung an.
    • Abgrenzung zur "gewöhnlichen" selbständigen Erwerbstätigkeit: Der Beschwerdeführer argumentierte zudem, eine selbständige Erwerbstätigkeit müsse unabhängig von den Kriterien des gewerbsmässigen Beteiligungshandels wegen seiner Beteiligung an der Aktivität von D.__ angenommen werden. Das Bundesgericht verneinte dies ebenfalls, da die für eine selbständige Erwerbstätigkeit charakteristischen Merkmale (eigenes Risiko, Einsatz von Arbeit und Kapital zur Gewinnerzielung) nicht dargetan oder aus den bindenden Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz (Art. 105 BGG) ersichtlich seien.
    • Indiz der Deklaration: Das Bundesgericht wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer die Beteiligung in seiner Steuererklärung 2016 selbst als Privatvermögen deklariert hatte. Obwohl dies nicht allein ausschlaggebend sei (Urteil 9C_263/2023 vom 20. Dezember 2023 E. 5.4.3), sei es ein signifikantes Indiz für seine damalige Absicht.
    • Nichtigkeit der Veranlagung: Eine Nichtigkeit der Veranlagungen (wie vom Beschwerdeführer beantragt) liege nicht vor, da keine besonders schweren, offensichtlichen Mängel erkennbar seien (BGE 138 II 501 E. 3.1).

3. Kantonale Steuern: Da Art. 19 Abs. 1 lit. c des Tessiner Steuergesetzes (LT/TI) der Bestimmung von Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG entspricht (im Einklang mit Art. 7 Abs. 1 des Steuerharmonisierungsgesetzes, StHG) und die Argumente des Beschwerdeführers undifferenziert für beide Steuerarten vorgebracht wurden, gelten die Ausführungen zur direkten Bundessteuer analog für die kantonalen Steuern. Die Beschwerde wurde somit auch in diesem Punkt abgewiesen.

III. Fazit und wesentliche Punkte

Das Bundesgericht hat die Beschwerde in allen zulässigen Punkten abgewiesen und die Veranlagungen der kantonalen und eidgenössischen Steuern für die Perioden 2016-2018 bestätigt.

Die wesentlichen Punkte der Begründung sind:

  1. Qualifikation der Beteiligung: Die Beteiligung des Beschwerdeführers an D.__ wurde korrekterweise als Privatvermögen eingestuft.
  2. Kein gewerbsmässiger Beteiligungshandel: Die Voraussetzungen für die Annahme eines gewerbsmässigen Beteiligungshandels waren nicht erfüllt. Als entscheidendes Kriterium fehlte insbesondere ein Kauf- und Verkaufsvorgang der Beteiligung, da der Beschwerdeführer die Beteiligung noch hielt.
  3. Besteuerung des geldwerten Vorteils: Aufgrund der Einstufung als Privatvermögen und des Nennwertprinzips gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG (bzw. Art. 19 Abs. 1 lit. c LT/TI) war die unentgeltliche Nennwerterhöhung des Kapitals von D.__ in Höhe von CHF 764'573 im Jahr 2016 als steuerbarer geldwerter Vorteil zu qualifizieren.
  4. Keine selbständige Erwerbstätigkeit: Die Argumente des Beschwerdeführers, er übe eine selbständige Erwerbstätigkeit aus, die die Qualifikation als Geschäftsvermögen rechtfertigen würde, wurden mangels Nachweis der notwendigen Kriterien (eigenes Risiko, Arbeits- und Kapitaleinsatz zur Gewinnerzielung) zurückgewiesen.
  5. Bindung an Sachverhalt und Willkürprüfung: Die Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung wurde nicht ausreichend substantiiert, um einer Prüfung standzuhalten.

Der Beschwerdeführer trug die Gerichtskosten.