Zusammenfassung von BGer-Urteil 1C_539/2024 vom 4. Dezember 2025

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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:

Urteil des Bundesgerichts 1C_539/2024 vom 4. Dezember 2025

1. Einleitung und Gegenstand Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts befasst sich mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau, der die baurechtliche Bewilligung für den Neubau einer Mobilfunkanlage der Sunrise GmbH (Beschwerdegegnerin) in Hefenhofen bestätigte. Die Beschwerdeführenden, A._ und B._, erhoben Einsprache und Rechtsmittel gegen das Bauvorhaben, insbesondere wegen Bedenken hinsichtlich des Immissionsschutzes (nichtionisierende Strahlung, NIS), der Anwendung von Korrekturfaktoren bei adaptiven Antennen, der Gesundheitsgefährdung, des Natur- und Landschaftsschutzes sowie der Qualitätssicherung und Messverfahren.

2. Sachverhaltliche Grundlagen Die Sunrise GmbH beantragte im Mai 2022 die Bewilligung für eine Mobilfunkanlage mit einem 30 m hohen Antennenmast auf der Liegenschaft Nr. 759 in der Arbeitszone Gewerbe. Die Anlage sollte 17 Sendeantennen umfassen, wobei die Antennen Nrn. 15, 16 und 17 im Frequenzband 3600 MHz adaptiv mit je 16 Sub-Arrays und entsprechenden Strahlungsleistungen betrieben werden sollen. Das Amt für Umwelt des Kantons Thurgau (AFU/TG) stellte die Einhaltung der Immissionsschutzanforderungen fest. Die Gemeinde Hefenhofen erteilte die Bewilligung, was von den kantonalen Instanzen (Departement für Bau und Umwelt, Verwaltungsgericht) bestätigt wurde.

3. Prozessuale Rügen und deren Ablehnung

  • Sistierungsgesuch: Die Beschwerdeführenden beantragten eine Sistierung des Verfahrens bis zur Verfügbarkeit taugliche Qualitätssicherungssysteme und Messverfahren für adaptive Mobilfunkantennen. Das Bundesgericht wies dies in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen ab, da kein präjudizieller Entscheid einer anderen Behörde bevorstehe (vgl. Urteil 1C_647/2024 E. 4.1).
  • Verletzung des rechtlichen Gehörs / Begründungspflicht: Die Rüge der Verletzung der richterlichen Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) wurde abgewiesen. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Begründung des angefochtenen Entscheids die tatsächlichen und rechtlichen Überlegungen der Vorinstanz erkennen lässt und somit eine sachgerechte Anfechtung ermöglichte (vgl. BGE 149 V 156 E. 6.1).
  • Publikation im kantonalen Amtsblatt: Eine unterlassene Publikation im kantonalen Amtsblatt wurde nicht als relevant erachtet, da die Beschwerdeführenden bereits rechtzeitig Einsprachen und Rechtsmittel ergriffen hatten und ihnen eine erneute Publikation keinen praktischen Nutzen bringen würde. Ein schützenswertes Interesse Dritter kann von den Beschwerdeführenden nicht geltend gemacht werden (vgl. Urteil 1C_403/2024 E. 5.2).
  • Visierung des Bauvorhabens: Die Rüge, die Visierung sei anfänglich zu niedrig gewesen und später nicht korrekt erhöht worden (§ 101 Abs. 1 PBG/TG), wurde abgewiesen. Die Beschwerdeführenden legten keine Willkür der Vorinstanz dar, die annahm, das Visier sei korrekt erhöht worden, zumal der beratende Ingenieur dies bestätigt hatte und die Visierung bereits zu Einsprachen geführt hatte. Die Rüge, Dritte hätten allenfalls ein höheres Visier beanstandet, wurde ebenfalls mangels schutzwürdigen Interesses zurückgewiesen (vgl. E. 4.2).

4. Materielle Rügen und die Begründung des Bundesgerichts

4.1. Immissionsschutz und Adaptive Antennen (Zentraler Streitpunkt)

  • Rechtlicher Rahmen: Der Immissionsschutz ist durch das Umweltschutzgesetz (USG) und die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) geregelt. Das Vorsorgeprinzip (Art. 11 Abs. 2 USG) verlangt, Emissionen technisch, betrieblich und wirtschaftlich tragbar zu begrenzen. Die NISV setzt Immissionsgrenzwerte (Schutz vor thermischen Wirkungen, Art. 13 Abs. 1 NISV) und Anlagegrenzwerte (Vorsorgeprinzip, Art. 11 Abs. 2 USG) fest, die an Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN, Art. 3 Abs. 2 lit. a NISV) einzuhalten sind (vgl. BGE 126 II 399 E. 3b).
  • Berechnungsgrundlage: Da Messungen vor der Inbetriebnahme nicht möglich sind, erfolgt eine Berechnung der elektrischen Feldstärke basierend auf Strahlungsleistung, Antennendiagramm und relativer Lage (Art. 3 Abs. 9 NISV definiert ERP).
  • Adaptive Antennen und Korrekturfaktor (KAA):
    • Adaptive Antennen (sog. "Smart Antennen" oder "5G-Antennen") passen ihre Sende- und Abstrahlrichtung automatisch und dynamisch an (Ziff. 62 Abs. 3 Anhang 1 NISV). Sie bündeln die Strahlung in sogenannte "Beams" in Richtung der verbundenen Endgeräte.
    • Der massgebende Betriebszustand (Ziff. 63 Anhang 1 NISV): Die NISV wurde per 1. Januar 2022 angepasst. Für adaptive Sendeantennen mit 8 oder mehr separat ansteuerbaren Antenneneinheiten (Sub-Arrays) kann ein Korrekturfaktor KAA auf die maximale äquivalente Strahlungsleistung (ERP) angewendet werden. Voraussetzung ist eine automatische Leistungsbegrenzung, die sicherstellt, dass die über 6 Minuten gemittelte ERP die korrigierte ERP nicht überschreitet (Ziff. 63 Abs. 2 NISV). Die Höhe des KAA hängt von der Anzahl der Sub-Arrays ab (z.B. ≥ 0.20 für 16-31 Sub-Arrays).
    • Argument der Beschwerdeführenden: Sie monierten, dass für Laien nicht erkennbar sei, wie hoch die elektrische Feldstärke an einem OMEN zur Zeit der stärksten Strahlung sein werde, da nur die über 6 Minuten gemittelte Leistung deklariert sei und kurzzeitige Spitzenwerte diese überschreiten könnten (Faktor bis zu 3.2).
    • Urteil des Bundesgerichts: Das Bundesgericht bestätigte die Ausführungen des BAFU. Die deklarierte Strahlungsleistung (ERPn) im Standortdatenblatt muss über 6 Minuten gemittelt eingehalten werden. Kurzzeitige Leistungsspitzen sind zulässig und können bis zum Reziproken (Kehrwert) des Korrekturfaktors die ERPn überschreiten (ERPmax = ERPn * (1/KAA)). Diese ERPmax ist jedoch nicht im Standortdatenblatt anzugeben, da sie durch einfache Rechnung ableitbar ist und für die Beurteilung der Einhaltung des Anlagegrenzwerts nicht massgeblich ist. Massgeblich ist der 6-Minuten-Mittelwert. Somit werden die Anlagegrenzwerte rechnerisch bzw. rechtlich nicht überschritten, auch wenn die elektrische Feldstärke an einem OMEN zeitweise über dem Grenzwert liegen kann (vgl. BGE 151 II 593 E. 3.3 und Urteil 1C_113/2024 E. 3.2).

4.2. Gleichbehandlung von konventionellen und adaptiven Antennen Die Beschwerdeführenden argumentierten, adaptive Antennen seien effizienter und könnten mit weniger Strahlung mehr Daten übertragen, weshalb es keinen Anlass gäbe, ihnen mittels Korrekturfaktor zu erlauben, stärker zu strahlen als konventionelle Antennen. Das Bundesgericht wies diesen Einwand ab. Die unterschiedliche Definition des massgeblichen Betriebszustands (Mittelung über 6 Minuten) ist durch die Sendecharakteristik adaptiver Antennen gerechtfertigt: Sie senden gezielt und teilen die Sendeleistung auf, was im Durchschnitt zu einer tieferen Strahlungsexposition führt als bei konventionellen Antennen. Das bisherige Worst-Case-Szenario hätte die tatsächliche Strahlung bei adaptiven Antennen überbewertet. Der Korrekturfaktor verhindere eine Ungleichbehandlung zu Ungunsten adaptiver Antennen (vgl. BGE 151 II 593 E. 6.1.5).

4.3. Gesundheitsgefährdung und Pulsation Die Beschwerdeführenden führten Studien ins Feld, die DNA-Schäden, Krebs und oxidativen Stress durch Pulsation und Variabilität der Strahlung adaptiver Antennen belegen sollen. Das Bundesgericht verwies auf seine frühere Rechtsprechung (Urteil 1C_100/2021 E. 5.6), wonach keine genügenden Hinweise dafür vorliegen, dass die Pulsation bei Einhaltung der geltenden Grenzwerte negative gesundheitliche Auswirkungen verursacht. Es gebe keine wissenschaftlichen Studien, die einen Anpassungsbedarf der NISV-Grenzwerte aufgrund der Pulsation nahelegten (vgl. BGE 151 II 593 E. 6.3.4).

4.4. Bedürfnisnachweis Die Beschwerdeführenden machten geltend, es bestehe kein Bedarf für zusätzliche Mobilfunksendeantennen oder 5G-Technologie am Standort. Das Bundesgericht hielt fest, dass Bundesrecht innerhalb der Bauzone weder einen Bedürfnisnachweis noch eine Interessenabwägung für Mobilfunkanlagen verlangt, sofern keine geschützten Bauten betroffen sind (vgl. Urteil 1C_261/2023 E. 7.3).

4.5. Schutz von Tieren und Pflanzen Die Beschwerdeführenden befürchteten eine Störung der Orientierung von Wildtieren im angrenzenden Wildtierkorridor und eine Bedrohung von Mittelspechten im Waldreservat "Chappenhuser Hau" durch die Strahlung, die gemäss Studien Bäume schädigen könne (NHG-Verletzung). Das Bundesgericht bekräftigte, dass die NISV primär auf den Schutz von Menschen zugeschnitten ist und für den Schutz von Wildtieren keine abschliessende Regelung enthält. Es verwies auf die Einschätzung des BAFU, wonach keine wissenschaftlichen Erkenntnisse vorlägen, die eine Herabsetzung der Strahlung aufgrund einer Gefährdung von Tieren und Pflanzen rechtfertigen würden. Gleichwohl bestätigte das Gericht, dass Forschungsbedarf bezüglich der Auswirkungen nichtionisierender Strahlung auf Pflanzen und Tiere besteht (vgl. Urteil 1C_261/2023 E. 7.2.2 ff.).

4.6. Qualitätssicherungssysteme (QS-Systeme) Die Beschwerdeführenden bezweifelten die Tauglichkeit der QS-Systeme für adaptive Antennen, insbesondere die Echtzeitgarantie der 6-Minuten-Leistungsbegrenzung. Das Bundesgericht bestätigte seine jüngere Rechtsprechung: Die automatische Leistungsbegrenzung in Verbindung mit der Kontrolle im QS-System gewährleistet hinreichend die Einhaltung des 6-Minuten-Mittelwerts. Eine darüber hinausgehende Echtzeitüberwachung ist nicht notwendig, und das BAKOM hat die Tauglichkeit der QS-Systeme für adaptive Antennen im Validierungsbericht vom Juli 2021 bestätigt (vgl. Urteil 1C_279/2023 E. 7.3). Die Ergebnisse des Pilotprojekts zur schweizweiten Kontrolle stellten das Funktionieren der Systeme nicht grundsätzlich in Frage.

4.7. Messverfahren Die Beschwerdeführenden forderten Belege und Offenlegung von Messresultaten, um die Tauglichkeit der Messverfahren für adaptive Antennen zu beweisen. Das Bundesgericht verwies auf seine zahlreichen Urteile, in denen die vom Eidgenössischen Institut für Metrologie (METAS) empfohlenen Methoden zur Durchführung von Abnahmemessungen als tauglich erachtet wurden (vgl. Urteil 1C_403/2024 E. 7.2). Die vom BAKOM durchgeführten Messungen, bei denen der maximale Betriebszustand gezielt hergestellt wurde, belegen zudem das Funktionieren der automatischen Leistungsbegrenzung (vgl. Urteil 1C_113/2024 E. 3.5.1).

5. Ergebnis Das Bundesgericht wies die Beschwerde vollumfänglich ab.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

  • Adaptive Antennen und Anlagegrenzwerte: Das Bundesgericht bestätigt die Rechtmässigkeit der Anwendung des Korrekturfaktors (KAA) gemäss Ziff. 63 Anhang 1 NISV für adaptive Antennen. Für diese Antennen ist nicht die kurzzeitige maximale Strahlungsleistung, sondern der über 6 Minuten gemittelte Wert massgeblich für die Einhaltung der Anlagegrenzwerte an Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN). Kurzzeitige Spitzenwerte, die rechnerisch bis zum Zehnfachen der deklarierten Leistung erreichen können, führen nicht zu einer rechtlichen Überschreitung der Grenzwerte.
  • Keine unzulässige Ungleichbehandlung: Die unterschiedliche Behandlung adaptiver Antennen (Mittelung über 6 Minuten) gegenüber konventionellen Antennen ist gerechtfertigt, da adaptive Antennen ihre Strahlung gezielter aussenden und die durchschnittliche Strahlenbelastung in der Funkzelle dadurch geringer ist.
  • Gesundheitliche Auswirkungen und Pulsation: Es gibt keine neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse, die eine Änderung der geltenden NISV-Grenzwerte aufgrund der Pulsation der Strahlung oder von Bedenken hinsichtlich DNA-Schäden oder anderen gesundheitlichen Beeinträchtigungen rechtfertigen würden.
  • Kein Bedürfnisnachweis erforderlich: Für Mobilfunkanlagen innerhalb der Bauzone ist kein Bedürfnisnachweis oder eine Interessenabwägung im Sinne des Bundesrechts erforderlich.
  • Tier- und Pflanzenschutz: Eine konkrete Gefährdung von Tieren und Pflanzen, die eine Herabsetzung der Grenzwerte bedingen würde, konnte nicht nachgewiesen werden. Allerdings besteht gemäss Gericht und BAFU weiterhin Forschungsbedarf in diesem Bereich.
  • Qualitätssicherung und Messverfahren: Die bestehenden Qualitätssicherungssysteme (QS-Systeme) und Messverfahren für adaptive Antennen (METAS-Methoden, BAKOM-Validierungen) werden als tauglich erachtet, um die Einhaltung der NISV-Anforderungen zu gewährleisten.