Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts (2F_11/2025 vom 28. November 2025) detailliert zusammen:
Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 2F_11/2025 vom 28. November 2025
1. Einleitung und Verfahrensgegenstand
Das Bundesgericht befasste sich mit einem Revisionsgesuch (Art. 122 Bundesgerichtsgesetz, BGG) von A._, einem kosovarischen Staatsangehörigen, gegen sein eigenes Urteil 2C_6/2022 vom 8. Mai 2023. In jenem Urteil hatte das Bundesgericht die Verweigerung einer Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung für A._ bestätigt, was zu seiner Ausschaffung aus der Schweiz im Juli 2023 und einem dreijährigen Einreiseverbot im Schengenraum führte.
Grundlage des Revisionsgesuchs war ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 2. Mai 2025 (Beschwerde Nr. 23265/23), in welchem der EGMR eine Verletzung von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) – Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens – durch die Schweiz festgestellt hatte.
2. Chronologischer Sachverhalt und Vorinstanzen
- 1989: A.__ reist als Kind in die Schweiz ein und erhält im Rahmen des Familiennachzugs eine Niederlassungsbewilligung.
- 2009: A.__ wird wegen wiederholter Aggression, Diebstahl, Drohungen, Nötigung, Tätlichkeiten und Waffenrechtsverstössen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Die Sektion Bevölkerung des Kantons Tessin widerruft daraufhin seine Niederlassungsbewilligung.
- 2011: Das Bundesgericht (Urteil 2C_722/2010) annulliert den Widerruf und weist die Sache zur vertieften Abklärung des Gesundheitszustands des Betroffenen (Herzpathologie) und der medizinischen Versorgungsmöglichkeiten im Kosovo zurück.
- 2010/2011: A.__ wird erneut wegen Verkehrsdelikten und Drohung gegen Behörden verurteilt.
- 2014: Nach erneuter Beurteilung widerruft die Sektion Bevölkerung die Niederlassungsbewilligung. Das Bundesgericht (Urteil 2C_127/2014 vom 17. September 2014) bestätigt diesen Widerruf. Dieses Urteil erwächst in Rechtskraft.
- 2014/2015: A.__ stellt ein erstes Wiedererwägungsgesuch, auf das nicht eingetreten wird. Das Bundesgericht erklärt eine dagegen gerichtete Beschwerde als unzulässig.
- 2017/2018: Ein zweites Wiedererwägungsgesuch (gestellt 2015) wird von der Sektion Bevölkerung abgewiesen. Das Bundesgericht (Urteil 2C_603/2017 vom 6. März 2018) annulliert diese Entscheidung und weist die Sache aufgrund "relevanter Veränderungen des klinischen Bildes" zur erneuten Abklärung zurück. In der Zwischenzeit wird A.__ 2017 (Urteil 6B_933/2017 vom 17. Januar 2018 bestätigt) wegen Falschaussage zu einer Geldstrafe verurteilt.
- 2019: Der EGMR streicht eine Beschwerde von A.__ gegen das Bundesgerichts-Urteil 2C_127/2014 (Bestätigung des Niederlassungsbewilligungsentzugs) aus den Rollen.
- 2020: Die Sektion Bevölkerung tritt auf das zweite Wiedererwägungsgesuch (von 2015) bezüglich einer Niederlassungsbewilligung nicht ein und weist es bezüglich einer Aufenthaltsbewilligung ab.
- 2023: Das Bundesgericht (Urteil 2C_6/2022 vom 8. Mai 2023) bestätigt die Entscheidung der kantonalen Instanzen. Als Folge wird A.__ im Juli 2023 ausgeschafft und mit einem dreijährigen Einreiseverbot für den Schengenraum belegt.
- 2025: Der EGMR (Urteil vom 2. Mai 2025) stellt eine Verletzung von Art. 8 EMRK fest, sieht jedoch keinen Anlass, sich zur Rüge von Art. 3 EMRK zu äussern. Er spricht A.__ eine Genugtuung von 4'000 Euro und einen Kostenersatz von 15'000 Euro zu.
- 2025 (Juni): A.__ reicht beim Bundesgericht ein Revisionsgesuch gegen das Urteil 2C_6/2022 vom 8. Mai 2023 ein. Er beantragt die Aufhebung dieses Urteils, die Erteilung einer Niederlassungs-, subsidiär einer Aufenthaltsbewilligung sowie die Aufhebung des Einreiseverbots.
3. Rechtliche Würdigung des Bundesgerichts
Das Bundesgericht prüft die kumulativen Voraussetzungen für ein Revisionsgesuch nach Art. 122 BGG:
3.1. Zulässigkeit des Revisionsgesuchs
- Art. 122 BGG und Art. 46 Abs. 1 EMRK: Das Bundesgericht hält fest, dass seine Urteile grundsätzlich in Rechtskraft erwachsen (Art. 61 BGG), eine Revision jedoch bei Vorliegen der in Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgezählten Gründe möglich ist. Art. 122 BGG ist eng mit der Verpflichtung der Vertragsstaaten gemäss Art. 46 Abs. 1 EMRK verbunden, rechtskräftigen EGMR-Urteilen nachzukommen und die festgestellte Konventionsverletzung, wenn sie andauert, zu beenden und den Beschwerdeführer soweit wie möglich in die Lage zu versetzen, die bestanden hätte, wenn die Konvention nicht verletzt worden wäre ("restitutio in integrum").
- Frist und Parteistellung: Das EGMR-Urteil vom 2. Mai 2025 wurde nicht an die Grosse Kammer verwiesen und ist somit rechtskräftig (Art. 42 i.V.m. Art. 44 Abs. 2 lit. c EMRK). Die Revisionsgesuchsfrist von 90 Tagen (Art. 124 Abs. 1 lit. c BGG) wurde mit der Einreichung am 4. Juni 2025 eingehalten. A.__ ist als damalige Verfahrenspartei zur Revision legitimiert und hat ein aktuelles Interesse. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen sind erfüllt.
3.2. Materielle Prüfung der Revisionsgründe (Art. 122 lit. a-c BGG)
Das Revisionsverfahren findet in mehreren Phasen statt. Zunächst prüft das Bundesgericht die Zulässigkeit des Gesuchs, dann die materiellen Revisionsgründe. Bei Gutheissung werden das revidierte Urteil aufgehoben und ein neues Urteil über die ursprüngliche Beschwerde gefällt (Art. 128 Abs. 1 BGG). Dies hat eine ex tunc-Wirkung.
- Art. 122 lit. a BGG (Feststellung einer EMRK-Verletzung): Der EGMR hat in seinem rechtskräftigen Urteil vom 2. Mai 2025 festgestellt, dass Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) verletzt wurde. Diese Voraussetzung ist erfüllt.
- Art. 122 lit. b BGG (Unzureichende Entschädigung): Der EGMR hat A._ eine Genugtuung von 4'000 Euro für immateriellen Schaden zugesprochen. Das Bundesgericht schliesst sich der Argumentation von A._ an, dass diese Entschädigung die andauernden Folgen der festgestellten EMRK-Verletzung nicht kompensiert. Da A.__ weiterhin kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz besitzt, besteht der Nachteil fort. Die Revision ist daher notwendig, um die konkreten, fortdauernden nachteiligen Auswirkungen der EMRK-Verletzung zu beseitigen. Diese Voraussetzung ist ebenfalls erfüllt.
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Art. 122 lit. c BGG (Notwendigkeit der Revision): Eine Revision ist "notwendig", wenn das ursprüngliche Verfahren ohne die EMRK-Verletzung anders verlaufen wäre oder hätte verlaufen können. Die Staaten sind verpflichtet, die wirksamste Abhilfe zu schaffen.
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Analyse der EGMR-Begründung:
- Der EGMR betrachtete die Ausschaffungsentscheidung (als Folge der Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung) als Eingriff in Art. 8 EMRK.
- Der EGMR stellte fest, dass A.__ als "settled migrant" anzusehen ist, da er als Kind in die Schweiz kam, dort legal bis zu seiner Ausschaffung lebte und alle seine sozialen und familiären Bindungen im Land hat. Art. 8 EMRK schütze hier sein Privatleben.
- Bei der Interessenabwägung berücksichtigte der EGMR:
- A.__ lebte seit seiner Kindheit (bis zum Alter von 34 Jahren) in der Schweiz.
- Die Straftaten, die zur Ausschaffung führten, wurden vor seinem 20. Lebensjahr begangen, und sein Verhalten war seither korrekt; er stellte keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar.
- Seine mangelnde Arbeitsmarktintegration war eine Folge des Bewilligungsentzugs zwischen 2009 und 2023, nicht seines Verschuldens.
- Er benötigte weiterhin Krankenversicherung aufgrund seiner angeborenen Herzkrankheit.
- Die Annahme des Bundesgerichts, A.__ habe ein soziales und familiäres Netzwerk im Kosovo, sei nicht durch Beweismittel untermauert gewesen.
- Die Sorge der Schweizer Regierung vor Anreizen für Ausländer, ihren Aufenthalt zur Statusregularisierung zu verlängern, rührte von nationalen Entscheidungen her, und der Betroffene konnte nicht dafür verantwortlich gemacht werden, dass er die ihm zur Verfügung stehenden Rechtsmittel ausgeschöpft hatte.
- Schlussfolgerung des EGMR: Die schweizerischen Behörden (einschliesslich des Bundesgerichts) hatten die EGMR-Rechtsprechung zur Interessenabwägung nicht zufriedenstellend angewendet. Art. 8 EMRK war verletzt worden.
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Übertragung auf das Revisionsverfahren: Das Bundesgericht nimmt die Feststellungen des EGMR zur Interessenabwägung zur Kenntnis und stellt fest, dass es sich daran zu halten hat (Art. 46 Abs. 1 EMRK). Das Urteil 2C_6/2022 vom 8. Mai 2023 wäre ohne die festgestellte EMRK-Verletzung anders ausgefallen. A.__ konnte aufgrund seiner überwiegenden sozialen und familiären Bindungen in der Schweiz nicht ausgeschafft werden, ohne sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht zu verletzen. Er muss daher eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Die Revision erweist sich in diesem Punkt als begründet.
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Abgrenzung zum Antrag auf Niederlassungsbewilligung: Das Bundesgericht hält fest, dass es im Revisionsverfahren an die Anträge gebunden ist, die im revidierten Urteil 2C_6/2022 gestellt wurden. Diese betrafen lediglich die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Der frühere Widerruf der Niederlassungsbewilligung von A.__ (durch Urteil 2C_127/2014) ist längst in Rechtskraft erwachsen und nicht Gegenstand der vorliegenden Revision. A.__s Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung wird daher abgewiesen.
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Art. 3 EMRK: Der EGMR hatte sich zu dieser Rüge ausdrücklich nicht geäussert. Die Gewährung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK ist ausreichend, um die festgestellte Verletzung zu beheben.
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Einreiseverbot und SIS II-Eintrag: Das Bundesgericht stellt fest, dass die Anträge zur Aufhebung des Einreiseverbots und des SIS II-Eintrags weder Gegenstand der Revision des Urteils 2C_6/2022 noch in der Kompetenz des Bundesgerichts im Rahmen dieses Verfahrens liegen. Es wird jedoch festgehalten, dass das Staatssekretariat für Migration (SEM) angekündigt hat, diese Massnahmen bei Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung neu zu prüfen.
4. Entscheid des Bundesgerichts
- Gutheissung des Revisionsgesuchs: Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen.
- Aufhebung des Urteils 2C_6/2022: Das Bundesgerichts-Urteil 2C_6/2022 vom 8. Mai 2023 wird wegen Verletzung von Art. 8 EMRK aufgehoben.
- Neubeurteilung der Sache 2C_6/2022:
- Die ursprüngliche Beschwerde (2C_6/2022), soweit sie zulässig war, wird gutgeheissen.
- Das Urteil des Kantonalen Verwaltungsgerichts vom 18. November 2021 wird aufgehoben.
- Die Sache wird an die Sektion Bevölkerung des Dipartimento delle istituzioni des Kantons Tessin zurückgewiesen, mit dem Auftrag, A.__ eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen (Art. 107 Abs. 2 BGG).
- Kostenregelung:
- Für das frühere Bundesgerichtsverfahren (2C_6/2022) werden keine Gerichtskosten erhoben (der Kanton Tessin als unterliegende Partei wird nach Art. 66 Abs. 4 BGG von den Gerichtskosten befreit). Der Kanton Tessin hat A.__ eine Parteientschädigung von CHF 2'500.- zu zahlen. Der frühere Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.
- Für das Revisionsverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. Die Bundesgerichtskasse zahlt A.__ eine Parteientschädigung von CHF 2'500.-. Der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege für das Revisionsverfahren wird ebenfalls gegenstandslos.
- Die Frage der Kosten und Parteientschädigungen für das kantonale Verfahren wird an das Kantonale Verwaltungsgericht zurückgewiesen.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
- EGMR-Urteil als Basis: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellte eine Verletzung von Art. 8 EMRK (Privat- und Familienleben) durch die Schweiz fest, da A.__, ein seit Kindheit in der Schweiz lebender "settled migrant", ausgeschafft wurde.
- Revisionsgesuch gutgeheissen: Das Bundesgericht hiess das Revisionsgesuch von A.__ gegen sein früheres Urteil 2C_6/2022 gut, da die vom EGMR zugesprochene Genugtuung die andauernden Folgen der EMRK-Verletzung (fehlendes Aufenthaltsrecht) nicht kompensiert.
- Wiedereintritt in die Schweiz: Das Bundesgerichts-Urteil 2C_6/2022 wird aufgehoben. Die Sache wird an die kantonale Behörde zurückgewiesen, mit dem Auftrag, A.__ eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, um die Verletzung von Art. 8 EMRK zu heilen.
- Keine Niederlassungsbewilligung: Der Antrag auf eine Niederlassungsbewilligung wird abgewiesen, da die frühere Entziehung dieser Bewilligung rechtskräftig ist und nicht Gegenstand der vorliegenden Revision war.
- Kostenfolgen: Keine Gerichtskosten für die bundesgerichtlichen Verfahren; der Kanton Tessin hat A.__ Parteientschädigungen zu zahlen.