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Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts (II. Strafrechtliche Abteilung) befasst sich mit der Beschwerde gegen einen Entscheid der Strafrechtlichen Beschwerdekammer des Kantons Waadt betreffend die Fortsetzung der Untersuchungshaft (détention provisoire) der Beschwerdeführerin A.__.
A. SachverhaltDer Beschwerdeführerin werden eine Vielzahl von Delikten vorgeworfen, die sich über einen Zeitraum von April 2023 bis Februar 2025 erstrecken und ein Muster von Gewalt, Drohungen, Sachbeschädigung und Widerstand gegen die Staatsgewalt erkennen lassen:
Das Strafregister der Beschwerdeführerin weist mehrere Vorverurteilungen auf, darunter: * 2016: 12 Monate Freiheitsstrafe und Geldstrafe wegen Drohungen durch den Partner, mehrfacher Tätlichkeiten (qualifiziert) und einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Mittel. * 2018: 20 Tagessätze wegen Beschimpfung. * 2020: 45 Tagessätze wegen Geldwäscherei. * 2021: 16 Monate Freiheitsstrafe, 10 Tagessätze, Geldstrafe und ambulante Behandlung nach Art. 63 StGB wegen Verleumdung, Tätlichkeiten, Drohungen, versuchter einfacher Körperverletzung, Beschimpfung, Drohungen durch den Ehegatten, einfacher Körperverletzung gegen den Ehegatten und mehrfacher Tätlichkeiten gegen den Ehegatten. * 2022: 20 Tagessätze wegen Sachbeschädigung.
B. ProzessgeschichteAm 9. Mai 2025 ordnete das Zwangsmassnahmengericht (TMC) die Untersuchungshaft für drei Monate an, gestützt auf den dringenden Tatverdacht (Tätlichkeiten, Sachbeschädigung, Beschimpfung, Drohungen, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Geldwäscherei, Betäubungsmittelgesetz-Verstoss) sowie das Vorhandensein einer Wiederholungsgefahr. Die Haft wurde am 14. August 2025 bis zum 10. November 2025 verlängert. Am 17. September 2025 beantragte die Beschwerdeführerin ihre Freilassung zugunsten einer fürsorgerischen Unterbringung (FU), welche vom TMC am 6. Oktober 2025 abgelehnt wurde. Die kantonale Beschwerdekammer bestätigte diese Ablehnung mit Urteil vom 6. November 2025.
C. Rechtsstreit vor BundesgerichtDie Beschwerdeführerin ficht das Urteil der kantonalen Beschwerdekammer vor dem Bundesgericht an. Sie beantragt ihre Freilassung zur Umsetzung der bereits am 25. Juni 2025 angeordneten und am 2. Oktober 2025 bestätigten fürsorgerischen Unterbringung.
D. Rechtliche Erwägungen des BundesgerichtsDas Bundesgericht bejaht die Zulässigkeit der Beschwerde, da die Haftentscheidung einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil verursacht. Es konzentriert sich auf die von der Beschwerdeführerin angefochtenen Punkte: das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr und die Eignung von Ersatzmassnahmen.
1. Zur Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO) 1.1 Rechtliche GrundlagenGemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO darf Untersuchungshaft angeordnet werden, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie die Sicherheit Dritter durch schwere Verbrechen oder Vergehen erheblich gefährdet, nachdem sie bereits gleichartige Straftaten begangen hat.
Die bundesgerichtliche Rechtsprechung präzisiert, dass die Anwendung dieser Bestimmung (einfache Wiederholungsgefahr) voraussetzt, dass der Beschuldigte bereits mindestens zwei gleichartige Straftaten begangen hat (BGE 151 IV 185 E. 2.11). Das öffentliche Interesse an der Sicherheit muss gegenüber der persönlichen Freiheit des Beschuldigten überwiegen. Für die Prognose der Wiederholungsgefahr sind die Häufigkeit und Intensität der verfolgten Delikte massgeblich. Zu berücksichtigen sind auch eine allfällige Eskalation der Gewalt oder eine Zunahme der Deliktsfrequenz sowie persönliche Merkmale der beschuldigten Person. Je schwerer die befürchteten Taten sind, desto geringere Anforderungen werden an das Ausmass der Wiederholungswahrscheinlichkeit gestellt (umgekehrte Proportionalität). Grundsätzlich ist die Annahme einer Wiederholungsgefahr mit Zurückhaltung zu handhaben, jedoch ist eine ungünstige Prognose notwendig und in der Regel auch ausreichend (BGE 146 IV 326 E. 3.1). Die Schwere einer Straftat bemisst sich nebst der angedrohten Strafe an der Natur des bedrohten Rechtsguts und dem Kontext, insbesondere an der konkreten Gefährlichkeit des Beschuldigten bzw. dessen Gewaltpotenzial. Primär sind Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität betroffen.
1.2 Begründung der VorinstanzDie kantonale Vorinstanz beurteilte die der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Taten als schwer und von relativ hoher Frequenz. Sie hob hervor, dass das Vorstrafenregister Delikte von einer gewissen Schwere und gleicher Art wie die aktuellen Vorwürfe aufweise. Daraus folgerte sie ein erhebliches Gefährdungspotenzial, das sich nicht nur in körperlicher Gewalt, sondern auch in konkreten Drohungen manifestiere. Die Sicherheit Dritter sei ernsthaft gefährdet und eine Wiederholung ernsthaft zu befürchten.
1.3 Prüfung durch das BundesgerichtDas Bundesgericht stuft einen Grossteil der Argumentation der Beschwerdeführerin als appellatorisch und damit unzulässig ein, da sie eigene Sachverhaltswürdigungen vornimmt, ohne Willkür zu rügen. Es bestätigt die vorinstanzliche Begründung vollumfänglich: * Das Strafregister enthält mehrere frühere Verurteilungen wegen gleichartiger Delikte (insbesondere Drohungen und Delikte gegen die körperliche Integrität). * Die Frequenz der vorgeworfenen Handlungen ist als relativ hoch einzustufen. * Die vorgeworfenen Taten sind gravierend, da die Beschwerdeführerin wiederholt und oft aus futilem Anlass die körperliche Integrität von Personen, die sie nicht kannte, angegriffen hat (z.B. Faustschläge). * Die Drohungen, teilweise Todesdrohungen, sind ernst zu nehmen, insbesondere da die Beschwerdeführerin die Existenz von Waffen oder Messern erwähnte. * Der Einwand der Beschwerdeführerin, sie könne nicht als gefährlich im Sinne von Art. 75a StGB angesehen werden, da ihr keine in Art. 64 Abs. 1 StGB genannten Delikte vorgeworfen werden, ist irrelevant, da es sich hier um die Voraussetzungen der Untersuchungshaft gemäss StPO handelt, nicht um strafrechtliche Massnahmen.
Aufgrund dieser Elemente, insbesondere der Natur der bedrohten Rechtsgüter und des Kontexts der Taten, war die Vorinstanz berechtigt, eine ungünstige Prognose hinsichtlich der Wiederholungsgefahr zu stellen. Das Bundesgericht weist diesen Einwand der Beschwerdeführerin zurück.
2. Zu den Ersatzmassnahmen (Art. 237 StPO) 2.1 Rechtliche GrundlagenGemäss dem Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 36 Abs. 3 BV) sind alternative, weniger einschneidende Massnahmen als die Haft zu prüfen (Erfordernis der Notwendigkeit). Art. 237 Abs. 1 StPO sieht vor, dass das zuständige Gericht eine oder mehrere mildere Massnahmen anstelle der Haft anordnet, wenn diese Massnahmen dasselbe Ziel wie die Haft erreichen können. Art. 237 Abs. 2 StPO listet beispielhaft solche Ersatzmassnahmen auf (z.B. Sicherheitsleistung, Ausweisentzug, Aufenthaltsbeschränkung, Meldepflicht, Arbeitspflicht, medizinische Behandlung oder Kontrollen, Kontaktverbot). Diese Liste ist nicht abschliessend, und es können weitere Bedingungen zur Sicherstellung der Wirksamkeit auferlegt werden (BGE 145 IV 503 E. 3.1).
2.2 Begründung der VorinstanzDie kantonale Vorinstanz führte aus, dass eine fürsorgerische Unterbringung (FU) den Zweck verfolge, der betroffenen Person die notwendige Hilfe zu leisten, nicht aber den Schutz Dritter sicherzustellen. Sie hielt fest, dass die Haft die Beschwerdeführerin nicht daran hindere, medizinische Behandlungen zu erhalten. Zudem sei die Beschwerdeführerin bereits aus einer psychiatrischen Einrichtung geflohen und habe ihre fürsorgerische Unterbringung angefochten. Daraus schloss die Vorinstanz, dass eine solche FU die festgestellte Wiederholungsgefahr nicht beseitigen könnte.
2.3 Prüfung durch das BundesgerichtAuch in diesem Punkt qualifiziert das Bundesgericht die Argumentation der Beschwerdeführerin als appellatorisch und unzulässig. Ihre Hinweise auf ein angeblich vorliegendes zivilrechtliches Gutachten, die unzureichende Behandlung in der Haft, die angebliche Suche nach einem geeigneten Heim durch ihre Beiständin oder die Notwendigkeit von Verlegungen in psychiatrische Einheiten aus der Haft, sind entweder unbelegt oder reine Behauptungen. Gleiches gilt für die Forderung, ein "Restrisiko zugunsten einer intensiven Therapie von der Gesellschaft akzeptiert werden" müsse.
Das Bundesgericht bestätigt die Einschätzung der Vorinstanz: * Die fürsorgerische Unterbringung (FU) verfolgt nicht dasselbe Ziel wie die hier angeordnete Untersuchungshaft, nämlich die Abwehr der Wiederholungsgefahr. * Es geht aus dem angefochtenen Urteil hervor, dass die Beschwerdeführerin an einer psychischen Störung leidet und "komplett anosognosique" (d.h. keinerlei Krankheitseinsicht hat). * Die Beschwerdeführerin ist bereits aus einer psychiatrischen Einrichtung geflohen. Das Argument der Beschwerdeführerin, das Fliehen sei "Teil der Therapie", wird vom Bundesgericht klar zurückgewiesen. * Die Beschwerdeführerin lehnt ihre fürsorgerische Unterbringung ab, da sie den entsprechenden Entscheid angefochten hat. * Im Übrigen kann die Beschwerdeführerin in Haft die notwendige medizinische Versorgung erhalten.
Angesichts dieser Umstände kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass eine fürsorgerische Unterbringung das gleiche Ziel wie die Untersuchungshaft, nämlich die Gewährleistung der Sicherheit Dritter, nicht erreichen würde. Auch andere Ersatzmassnahmen erscheinen angesichts der Schwere der vorgeworfenen Taten und der zu befürchtenden Wiederholung als ungeeignet, und die Beschwerdeführerin hat auch keine solchen vorgeschlagen. Dieser Einwand wird ebenfalls abgewiesen.
E. SchlussfolgerungDas Bundesgericht gelangt zur Ansicht, dass die kantonale Vorinstanz das Bundesrecht nicht verletzt hat, indem sie die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Untersuchungshaft als erfüllt erachtete und den Antrag der Beschwerdeführerin auf Freilassung ablehnte. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten werden kann, abgewiesen. Der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen PunkteDas Bundesgericht bestätigte die Fortsetzung der Untersuchungshaft einer Beschwerdeführerin. Es bejahte das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO) aufgrund der häufigen und schweren Delikte (Gewalt, Drohungen, Sachbeschädigung) sowie zahlreicher gleichartiger Vorverurteilungen. Die von der Beschwerdeführerin als Ersatzmassnahme beantragte fürsorgerische Unterbringung (FU) (Art. 237 StPO) wurde abgelehnt, da sie nicht denselben Zweck wie die Untersuchungshaft (nämlich den Schutz Dritter) verfolgt und die Beschwerdeführerin mangelnde Krankheitseinsicht zeigte, bereits aus einer psychiatrischen Einrichtung geflohen war und die FU selbst angefochten hatte. Es wurden keine geeigneten Ersatzmassnahmen gesehen, die das öffentliche Sicherheitsinteresse gewährleisten könnten.