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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen.
Bundesgericht, Urteil 5A_262/2025 vom 21. Januar 2026
I. Parteien und Streitgegenstand Es handelt sich um ein Eheschutzverfahren zwischen A.A._ (Beschwerdeführer, Ehemann, geb. 1967) und B.A._ (Beschwerdegegnerin, Ehefrau, geb. 1968), verheiratet seit 1995 und getrennt lebend seit dem 1. Oktober 2022. Aus der Ehe gingen drei Kinder hervor, wovon der jüngste Sohn, E.A.__ (geb. 2009), noch minderjährig ist und bei der Mutter lebt. Der Streitgegenstand betrifft die vom Ehemann zu leistenden Unterhaltsbeiträge an die Ehefrau und den minderjährigen Sohn.
II. Verfahrensgang und Vorinstanzen 1. Erste Instanz (Président du Tribunal civil de l'arrondissement de La Côte, Urteil vom 7. Oktober 2024): Der erstinstanzliche Präsident genehmigte die Trennung, sprach der Mutter das Sorgerecht für E.A._ zu, regelte das Besuchsrecht des Vaters, wies der Ehefrau die eheliche Wohnung zu (mit der Auflage, Hypothekarzinsen und laufende Kosten zu tragen). Er setzte den Unterhaltsbeitrag des Vaters für E.A._ auf 3'420 CHF ab Mai 2024 (bis zum sechsten Monat nach Rechtskraft) und 3'600 CHF (danach) fest, zuzüglich Familienzulagen. Der Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau wurde auf 12'000 CHF ab Mai 2024 festgelegt. 2. Zweite Instanz (Juge unique de la Cour d'appel civile du Tribunal cantonal vaudois, Urteil vom 28. Februar 2025): Das kantonale Appellationsgericht hiess die Beschwerde des Ehemanns teilweise gut und reformierte die Unterhaltsbeiträge. Für E.A.__ wurden sie auf 3'420 CHF (1. Mai 2024 bis 30. April 2025) und 4'097 CHF (ab 1. Mai 2025) festgesetzt. Für die Ehefrau wurden sie auf 10'330 CHF (1. Mai 2024 bis 30. April 2025) und 9'690 CHF (ab 1. Mai 2025) reduziert. Die übrigen Punkte des erstinstanzlichen Urteils wurden bestätigt.
III. Rüge und Begründung des Beschwerdeführers vor Bundesgericht Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung des Appellationsurteils betreffend die Unterhaltsbeiträge und deren substanzielle Reduktion, eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz. Er rügte namentlich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung und Rechtsanwendung in Bezug auf: * Die Nichtberücksichtigung seiner Besuchsrechtskosten. * Die Höhe der Steuerlast der Beschwerdegegnerin und des minderjährigen Sohnes. * Die Bestimmung des Sparanteils für die Jahre 2020 bis 2022.
IV. Erwägungen des Bundesgerichts
1. Zulässigkeit und Prüfungsraster (E. 1 und 2) Das Bundesgericht hält die Beschwerde in Zivilsachen für grundsätzlich zulässig. Da es sich um provisorische Massnahmen im Rahmen von Eheschutzmassnahmen handelt (Art. 98 BGG), kann lediglich die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Dies erfordert eine klare und detaillierte Begründung (Rügeprinzip gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG). Eine Sachverhaltsfeststellung gilt nur dann als willkürlich (Art. 9 BV), wenn sie offensichtlich unhaltbar ist, eine klare Rechtsnorm grob missachtet, dem Gerechtigkeitsempfinden in stossender Weise widerspricht oder im Ergebnis unhaltbar ist. Neue Tatsachen oder Beweismittel sind (mit engen Ausnahmen) unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG).
2. Besuchsrechtskosten (E. 3) Der Beschwerdeführer rügte Willkür, weil die Vorinstanz einen monatlichen Betrag von 150 CHF für Besuchsrechtskosten von seinen monatlichen Ausgaben abgezogen habe, mit der Begründung, er übe sein Besuchsrecht nicht aus. Er führte an, er habe sich lediglich den Wünschen seines Sohnes angepasst. Das Bundesgericht wies diesen Einwand zurück. Der Beschwerdeführer vermochte nicht darzulegen, dass die Würdigung seiner eigenen Aussagen durch die Vorinstanz willkürlich war. Seine Ausführungen zu konkreten Besuchszeiten stützten sich auf Sachverhalte, die nicht im angefochtenen Urteil festgestellt wurden und deren willkürliche Feststellung er nicht substantiiert gerügt hatte (Verweis auf BGer 5A_689/2023, E. 3.2; 5A_638/2023, E. 4.1). Nur tatsächlich geleistete Aufwendungen können bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt werden.
3. Steuerlast der Beschwerdegegnerin und des minderjährigen Sohnes (E. 4 – Massgeblicher Punkt) Der Beschwerdeführer rügte, die Vorinstanz habe es willkürlich unterlassen, die Steuerlast der Beschwerdegegnerin und des minderjährigen Sohnes neu zu berechnen, nachdem die Unterhaltsbeiträge erheblich gesenkt worden waren. Er argumentierte, dies hätte von Amtes wegen geschehen müssen (unter Hinweis auf die Untersuchungs- und Offizialmaxime im Eheschutzverfahren) und die ursprünglichen Schätzungen der Steuerlast seien nun massiv überhöht.
Bundesgerichtliche Begründung: Das Bundesgericht gab dem Beschwerdeführer in diesem Punkt Recht. * Die Steuerlast, obwohl auf einer Schätzung beruhend (Verweis auf BGer 5A_325/2022 E. 10.2), hängt wesentlich von den empfangenen Unterhaltsbeiträgen ab (Verweis auf BGer 5A_72/2022 E. 6.2.2). * Eine erhebliche Senkung der Ehegatten- und Kinderunterhaltsbeiträge (z.B. für die Ehefrau von 12'000 CHF auf 10'330/9'690 CHF) führt in der Regel zu einer Verminderung der Steuerlast der empfangenden Partei, da ihr steuerbares Einkommen sinkt. * Indem das kantonale Gericht die erstinstanzlichen Schätzungen der Steuerlast übernahm, ohne diese nach der Kürzung der Unterhaltsbeiträge zu aktualisieren, traf es eine unhaltbare Sachverhaltsfeststellung und führte zu einem willkürlichen Ergebnis. Die Unterhaltsbeiträge wurden auf der Grundlage einer nicht aktualisierten Steuerlast festgelegt. * Ein Gegenargument der Beschwerdegegnerin bezüglich einer angeblich nicht berücksichtigten Vermögenssteuer wurde als unzulässig erachtet, da es nicht den strengen Begründungsanforderungen genügte. * Folge: Das Bundesgericht hob das angefochtene Urteil in diesem Punkt auf und wies die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese die Steuerlast der Beschwerdegegnerin und des minderjährigen Sohnes für beide Perioden neu bestimme und bei der Unterhaltsberechnung berücksichtige.
4. Bestimmung des Sparanteils (E. 5 – Vertiefung der Abgrenzung von Unterhalt und Vermögensbildung) Der Beschwerdeführer rügte Willkür bei der Berechnung des Sparanteils für die Jahre 2020 bis 2022.
Rechtliche Grundlagen zur Sparquote (E. 5.2): * Bei der Methode des erweiterten Existenzminimums mit Überschussverteilung ist ein ausgewiesener Sparanteil grundsätzlich vom zu verteilenden Überschuss abzuziehen (ATF 147 III 265 E. 7.3; BGer 5A_384/2024 E. 5.3.2.1 zur Publikation vorgesehen). * Sparen ist der Teil des Einkommens, der nicht dem Familienunterhalt diente, sondern der Vermögensbildung (STOUDMANN, ARNDT). Beispiele sind Beiträge zu Lebensversicherungen/2./3. Säule, Schuldentilgungen, Erwerb von Wertpapieren oder Immobilien (BGer 5A_503/2024 E. 3.3.2). * Die Abgrenzung zwischen laufendem Unterhalt (Art. 163 ZGB) und vermögensbildenden Investitionen (Art. 206 ZGB) ist entscheidend. Die Unterscheidung zwischen werterhaltenden und wertvermehrenden Investitionen im Steuerrecht ist hierfür nicht relevant (ALTHAUS/METTLER). * Die Berücksichtigung einer Sparquote hängt weder vom Ermessen des Gerichts noch von Billigkeitserwägungen ab (ATF 140 III 485 E. 3.3). Der Alimentenschuldner trägt die Beweislast (ATF 140 III 485 E. 3.3).
Anwendung im vorliegenden Fall (E. 5.3 und 5.4): * 2020: Heizungssystem und Schiebefenster (10'521 CHF): Der Beschwerdeführer argumentierte, der vollständige Austausch des Heizungssystems und die Installation von Schiebefenstern gegen Mücken seien werterhöhende Investitionen und keine laufenden Unterhaltskosten. Das Bundesgericht wies dies zurück. Der Beschwerdeführer habe nicht willkürlich dargelegt, dass der Austausch des Heizungssystems (das gemäss seiner eigenen Aussage nicht repariert werden konnte) keine gewöhnliche Unterhaltsleistung darstelle oder dass das neue System nicht dem ersetzten entsprochen hätte. Die Argumentation sei appellatorisch. Bezüglich der "Fenster-Türen" fehlte eine genaue Bezifferung des Betrags. * 2021: Aussenanstrich (9'700 CHF): Der Beschwerdeführer machte geltend, diese Arbeiten, die nur alle 25-40 Jahre anfielen, seien wertvermehrend. Das Bundesgericht befand auch hier, die Argumentation sei nicht geeignet, Willkür darzulegen. Die Angabe der durchschnittlichen Lebensdauer der Massnahme weise auf den regelmässigen, wenn auch seltenen, Unterhaltscharakter hin, im Gegensatz zu einer einmaligen, vermögensbildenden Investition. * 2022: Erwerb der Liegenschaft Y.__ (333'200 CHF): Der Beschwerdeführer verwies auf den Kaufvertrag und Steuererklärungen zur Begründung, dieser Betrag sei als Sparanteil zu berücksichtigen. Das Bundesgericht wies diesen Punkt ebenfalls zurück. * Teile der Rüge (betreffend 100'000 CHF und 180'000 CHF) waren unzulässig, da sie die Anforderungen an eine substantiierte Willkürrüge nicht erfüllten (fehlende Verknüpfung der Belege mit konkreten Appellationsvorbringen). * Selbst wenn die Rüge zulässig wäre, waren die vorgelegten Dokumente nicht geeignet, die Herkunft der Gelder als Teil des Einkommens, das nicht dem Familienunterhalt gewidmet war, glaubhaft zu machen. Dies ist aber eine unerlässliche Voraussetzung für die Anrechnung als Sparquote. Der Restbetrag von 52'200 CHF (für Steuern, Versicherungen, Notar etc.) wurde ebenfalls nicht ausreichend detailliert und belegt. * Rundung des Sparbetrags: Die Rüge der willkürlichen Rundung des monatlichen Sparbetrags (von 20'833.33 CHF auf 20'800 CHF) wurde ebenfalls abgewiesen, da der Beschwerdeführer die konkreten Auswirkungen dieser Rundung auf die Unterhaltsbeiträge nicht beziffern konnte.
5. Reduktion des Sparanteils aus Billigkeitsgründen (E. 6) Angesichts der Rückweisung der Sache aufgrund der Steuerlastprüfung erachtete das Bundesgericht die weitere Prüfung der Rüge des Beschwerdeführers bezüglich der (fragwürdigen) Billigkeitsreduktion des Sparanteils als nicht erforderlich.
6. Kostenrüge der Beschwerdegegnerin (E. 7) Die Beschwerdegegnerin versuchte in ihrer Antwort, die in der zweiten Instanz zugesprochenen Parteikosten anzufechten. Dies wurde als unzulässig erachtet, da die Frist für eine unabhängige Beschwerde gegen das Urteil vom 28. Februar 2025 abgelaufen war.
V. Ergebnis und Kosten (E. 8) Das Bundesgericht hiess die Beschwerde teilweise gut, soweit sie zulässig war. Das angefochtene Urteil wurde aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese die Steuerlast der Beschwerdegegnerin und des Sohnes E.A.__ neu ermittle und bei der Unterhaltsberechnung berücksichtige. Die Gerichtskosten des Bundesgerichts wurden hälftig zwischen den Parteien aufgeteilt (je 3'500 CHF), die Parteikosten des Bundesgerichts wurden kompensiert. Die Vorinstanz hat über die Kosten des kantonalen Verfahrens neu zu entscheiden.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
Das Bundesgericht hat die Beschwerde des Ehemanns in einem Eheschutzverfahren teilweise gutgeheissen und das Urteil der kantonalen Instanz aufgehoben und zur Neubeurteilung zurückgewiesen.
Entscheidende Punkte: 1. Steuerlast (entscheidend für die Rückweisung): Das Bundesgericht rügte als willkürlich, dass die kantonale Instanz die geschätzte Steuerlast der Ehefrau und des minderjährigen Sohnes nicht neu berechnet hatte, nachdem die Unterhaltsbeiträge für diese erheblich reduziert worden waren. Da die Steuerlast direkt von der Höhe der Unterhaltsleistungen abhängt, führt eine Kürzung der Beiträge zwangsläufig zu einer geringeren Steuerlast. Das Nichtanpassen dieser Position durch die Vorinstanz wurde als unhaltbare Sachverhaltsfeststellung und somit willkürlich beurteilt, was eine Rückweisung der Sache zur Neufestsetzung der Steuerlast und der Unterhaltsbeiträge erforderte. 2. Sparquote (abgewiesen): Die Rügen des Beschwerdeführers bezüglich der fehlerhaften Berechnung seines Sparanteils wurden abgewiesen. Das Bundesgericht bestätigte die Abgrenzung zwischen laufendem Familienunterhalt (wie dem Austausch eines defekten Heizungssystems oder Aussenanstrichen, auch wenn diese selten sind) und vermögensbildenden Investitionen. Es hielt fest, dass nur der Teil des Einkommens, der nicht für den Familienunterhalt verwendet, sondern explizit zur Vermögensbildung eingesetzt wurde, als Sparquote vom Überschuss abgezogen werden kann. Die Beweislast dafür liegt beim Alimentenschuldner, und der Beschwerdeführer konnte nicht hinreichend nachweisen, dass die geltend gemachten Aufwendungen oder die Herkunft der Mittel für einen Liegenschaftserwerb dieser Definition entsprachen. 3. Besuchsrechtskosten (abgewiesen): Die Rüge der Nichtberücksichtigung von Besuchsrechtskosten wurde abgewiesen, da der Beschwerdeführer die willkürliche Auslegung seiner eigenen Aussagen durch die Vorinstanz nicht beweisen konnte und nur tatsächliche Ausgaben berücksichtigt werden.
Das Bundesgericht bekräftigte die strenge Prüfungsbefugnis bei Eheschutzmassnahmen, bei denen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte (insbesondere Willkür) gerügt werden kann.