Zusammenfassung von BGer-Urteil 9C_702/2024 vom 13. Januar 2026

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Gerne fasse ich das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 9C_702/2024 vom 13. Januar 2026 detailliert zusammen.

Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 9C_702/2024 vom 13. Januar 2026

I. Einleitung Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts befasst sich mit der Frage des steuerrechtlichen Wohnsitzes einer natürlichen Person (Beschwerdegegner A.__) für die Staats- und Gemeindesteuern der Steuerperioden 2017, 2018 und 2019. Das Kantonale Steueramt Zürich (Beschwerdeführer) beanspruchte die Steuerhoheit über den Beschwerdegegner, während das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (Vorinstanz) zugunsten des Beschwerdegegners entschieden hatte, indem es dessen Wohnsitz im Kanton Zug anerkannte. Das Bundesgericht hatte zu prüfen, ob die Vorinstanz mit dieser Beurteilung Bundesrecht verletzt hat.

II. Sachverhaltliche Ausgangslage Der Beschwerdegegner A._ veräusserte am 5. November 2015 seine in U._/ZH gelegene 2,5-Zimmer-Stockwerkeigentumswohnung, in der er seit Jahren wohnhaft war, an die C._ GmbH mit Sitz in V._/ZG. Der Beschwerdegegner war alleiniger Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung dieser Gesellschaft, deren Zweck in der Erbringung von Dienstleistungen wie Unternehmensberatung und Projektmanagement lag und nicht im Immobiliengeschäft. Kurz nach dem Verkauf, am 20. November 2015, meldete sich A._ vom Kanton Zürich ab und im Kanton Zug (D._ bzw. E._ in W._, später Weg F._ in V._/ZG) an. Per 11. Januar 2020 meldete er sich erneut in U._/ZH an und erwarb am 17. Januar 2020 seine vormalige Wohnung von der liquidierten C._ GmbH zurück.

Das Kantonale Steueramt Zürich forderte A._ im Oktober 2022 zur Einreichung von Unterlagen und Beantwortung von Fragen zur Abklärung seines Steuerdomizils für die Perioden 2015 bis 2019 auf. Da A._ dieser Aufforderung nur unzureichend nachkam, beanspruchte das Steueramt mit Vorentscheid vom 20. Dezember 2022 die Steuerhoheit über A._ ab dem 1. Januar 2017. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel (Einsprache, Rekurs an das Steuerrekursgericht) blieben erfolglos. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hiess jedoch die Beschwerde von A._ gut und hob die Festsetzung der Steuerhoheit durch den Kanton Zürich auf, woraufhin das Kantonale Steueramt Zürich Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht erhob.

III. Rechtliche Grundlagen und Kognition des Bundesgerichts

  1. Kognition: Das Bundesgericht prüft die Anwendung des harmonisierten kantonalen Steuerrechts (wie hier, da es um interkantonales Steuerrecht nach StHG geht) mit freier Kognition. Es überprüft, ob das kantonale Recht mit dem Bundesrecht, namentlich dem Steuerharmonisierungsgesetz (StHG), vereinbar ist. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz ist für das Bundesgericht grundsätzlich bindend (Art. 105 Abs. 1 BGG), kann aber berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig (willkürlich) ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

  2. Untersuchungsmaxime und Mitwirkungspflicht: Im Veranlagungsverfahren gilt grundsätzlich die Untersuchungsmaxime (§ 132 Abs. 1 StG/ZH; Art. 46 Abs. 1 StHG), wonach die Steuerbehörden den gesamten Sachverhalt zu untersuchen haben. Demgegenüber stehen Mitwirkungspflichten der steuerpflichtigen Person (§ 133 ff. StG/ZH). Im Rahmen eines Steuerdomizilverfahrens ist die präsumtiv steuerpflichtige Person zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es um Tatsachen geht, welche die subjektive Steuerpflicht im Kanton begründen. Eine mangelnde Mitwirkung kann zu ihren Lasten gewürdigt werden (E. 3.1.2).

  3. Steuerrechtlicher Wohnsitz:

    • Die Steuerpflicht aufgrund persönlicher Zugehörigkeit knüpft an den steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt an (§ 3 Abs. 1 StG/ZH; Art. 3 Abs. 1 StHG).
    • Der steuerrechtliche Wohnsitz definiert sich durch den Aufenthalt mit der Absicht dauernden Verbleibens oder durch einen gesetzlichen Wohnsitz (§ 3 Abs. 2 StG/ZH; Art. 3 Abs. 2 StHG). Obwohl nicht explizit auf den zivilrechtlichen Wohnsitz verwiesen wird, lehnt sich der steuerrechtliche Wohnsitzbegriff an Art. 23 Abs. 1 ZGB an.
    • Entscheidend ist die objektive Bestimmung des Lebensmittelpunkts: Die "Absicht dauernden Verbleibens" ist nicht nach dem inneren Willen der Person, sondern ausschliesslich nach der Gesamtheit der objektiven, für Dritte erkennbaren Tatsachen zu beurteilen, die den Lebensmittelpunkt der Person manifestieren (BGE 97 II 1 E. 3; BGE 148 II 285 E. 3.2.2).
    • Die Hinterlegung der Schriften oder die Ausübung politischer Rechte sind relevante Indizien, aber nicht allein entscheidend (BGE 132 I 29 E. 4.1).
    • Die Feststellung der Tatsachen ist eine Tatfrage; die Bestimmung des Lebensmittelpunkts und damit des Wohnsitzes auf Basis dieser Tatsachen ist hingegen eine Rechtsfrage (BGE 150 II 244 E. 5.2).
    • Bei Beziehungen zu mehreren Orten: Massgebend ist, zu welchem Ort die Person die stärkeren Beziehungen unterhält. Eine Person kann nicht an mehreren Orten gleichzeitig Wohnsitz haben (BGE 138 II 300 E. 3.3). Zu berücksichtigen sind gewöhnlicher Aufenthaltsort, persönliche, familiäre, berufliche und gesellschaftliche Interessen sowie die Wohnverhältnisse an den verschiedenen Orten. Diese Kriterien sind im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu gewichten.

IV. Begründung des Bundesgerichts

  1. Widerlegung der Vorinstanzlichen Argumentation: Das Bundesgericht weist die Argumentation der Vorinstanz zurück, das Kantonale Steueramt Zürich habe den Hauptsteuerdomizil des Beschwerdegegners im Kanton Zug anerkannt, da es 2015 keine vertieften Abklärungen vorgenommen habe und somit für die streitbetroffenen Perioden 2017-2019 veränderte Verhältnisse nachweisen müsse. Das Bundesgericht hält fest:

    • Das Steueramt Zürich hat klar zum Ausdruck gebracht, die Steuerhoheit auch für 2015 und 2016 beanspruchen zu wollen, wofür ihm noch ein Nachsteuerverfahren offensteht. Dies widerspricht einer Anerkennung des Zuger Domizils.
    • Der Beschwerdegegner ist seinen Mitwirkungspflichten unzureichend nachgekommen. Er legte lediglich vereinzelte Belege (nicht unterzeichneter Mietvertrag, Buchungsbestätigungen für Auslandsreisen, handgeschriebene Briefe) vor, die keine zuverlässige Aussage über seinen tatsächlichen Aufenthalt zulassen.
    • Neue Dokumente, die erst vor dem Verwaltungsgericht eingereicht wurden, blieben aufgrund des Novenverbots zu Recht unberücksichtigt.
    • Klarstellung zur Wohnsitzverlegung ("rémanence du domicile"): Das Bundesgericht stellt klar, dass für eine Wohnsitzverlegung nicht zwingend alle Beziehungen zum bisherigen Wohnsitz endgültig gelöst werden müssen. Frühere Äusserungen des Gerichts in diese Richtung (BGE 138 II 300 E. 3.4) waren missverständlich. Entscheidend ist vielmehr, ob die steuerpflichtige Person überwiegende Beziehungen zu einem neuen Ort etabliert hat. Der alte Wohnsitz bleibt nur dann bestehen (sogenannte "rémanence du domicile", Art. 24 Abs. 1 ZGB), wenn keine wichtiger erscheinenden Beziehungen zu einem neuen Ort aufgebaut wurden. Eine Wohnsitzverlegung ist in jedem Fall anzunehmen, wenn die Beziehungen zu einem neuen Ort bei einer gesamthaften Betrachtung als wichtiger erscheinen (BGE 150 II 244 E. 5.6.5).
  2. Indizien für den Lebensmittelpunkt im Kanton Zürich: Das Bundesgericht identifiziert mehrere objektive Indizien, die auf den Lebensmittelpunkt des Beschwerdegegners im Kanton Zürich während der Steuerperioden 2017-2019 hindeuten:

    • Schlüsselgewalt über die ZH-Wohnung: Der Beschwerdegegner hatte als vorsitzender Geschäftsführer der von ihm beherrschten C._ GmbH (eigene Firma) während der gesamten fraglichen Zeit (2015-2020) die Schlüsselgewalt über seine ehemalige 129 m² grosse Stockwerkeigentumswohnung in U._. Es gab keine Hinweise darauf, dass die Wohnung dem statutarischen Zweck der GmbH diente, der in keinem Zusammenhang mit Immobilien stand.
    • Wohnverhältnisse ZH vs. ZG: Die grosszügige Wohnung in U._ (129 m²) steht im krassen Gegensatz zum angeblich gemieteten Zimmer inklusive Dusche/WC mit Mitbenutzung der Küche am Weg F._ in V.__/ZG. Angesichts der überdurchschnittlichen finanziellen Verhältnisse des Beschwerdegegners gab es keine ersichtliche finanzielle Notwendigkeit für eine derart ungünstigere Wohnsituation. Eine Erklärung hierfür wurde nicht vorgelegt.
    • Ungewöhnliche Mietverhältnisse in Zug: Der Mietvertrag für das Zimmer in V.__ war nicht unterzeichnet, und die Miete soll bar bezahlt worden sein. Dies wertet das Bundesgericht – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, aber mit anderer Schlussfolgerung – als ungewöhnlich und als Hinweis auf ein Scheindomizil.
    • Fehlende Umzugsbelege: Es fehlten Nachweise für einen Umzug, die Einlagerung oder den Verkauf der Ausstattung der grossen Wohnung in U._ sowie Quittungen für die Einrichtung des Zimmers in V._. Angesichts des grossen Unterschieds der Wohnflächen hätte ein Grossteil des Hausrats veräussert oder eingelagert werden müssen.
    • Meldung ist nicht ausschlaggebend: Die reine polizeiliche Anmeldung in V.__/ZG ist für die Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes nicht allein von entscheidender Bedeutung.
  3. Würdigung der mangelnden Mitwirkung: Die mangelnde Mitwirkung des Beschwerdegegners, insbesondere die Nichtvorlage eingeforderter Belege zu seinen Lebens- und Wohnverhältnissen, kann als Indiz zu seinen Lasten gewürdigt werden. Die vom Beschwerdeführer eingeforderten und nicht vorgelegten Dokumente (z.B. Bank- und Kreditkartenauszüge) hätten wahrscheinlich belegt, dass sich der Beschwerdegegner überwiegend in U.__ aufhielt.

V. Entscheid des Bundesgerichts Aufgrund der dargelegten Argumente gelangt das Bundesgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz bundesrechtswidrig angenommen hat, es sei dem Steueramt Zürich nicht gelungen, die natürliche Vermutung der Beibehaltung des bisherigen Wohnsitzes des Beschwerdegegners für die Steuerjahre 2017, 2018 und 2019 im Kanton Zug umzustossen. Die Beschwerde des Kantonalen Steueramtes Zürich wird gutgeheissen, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdegegner für die Steuerjahre 2017, 2018 und 2019 der Steuerhoheit des Kantons Zürich unterliegt.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

Das Bundesgericht hat die Beschwerde des Kantonalen Steueramtes Zürich gutgeheissen und entschieden, dass A.__ für die Steuerjahre 2017-2019 im Kanton Zürich steuerpflichtig ist.

  1. Lebensmittelpunkt entscheidend: Der steuerrechtliche Wohnsitz bestimmt sich nach dem objektiven Mittelpunkt der Lebensinteressen, basierend auf für Dritte erkennbaren Tatsachen, nicht auf dem inneren Willen.
  2. Mangelnde Mitwirkung gewertet: Die unzureichende Mitwirkung des Steuerpflichtigen im Steuerdomizilverfahren darf zu seinen Lasten gewürdigt werden.
  3. Indizien für ZH-Wohnsitz: Objektive Anhaltspunkte wie die fortgesetzte Schlüsselgewalt über die grosse Wohnung in Zürich, die deutlich schlechteren und ungewöhnlichen Wohnverhältnisse in Zug (kleines Zimmer, nicht unterzeichneter Mietvertrag, Barzahlung) sowie das Fehlen von Umzugsbelegen sprachen gegen eine tatsächliche Wohnsitzverlegung nach Zug.
  4. Klarstellung zur Wohnsitzverlegung: Für eine Wohnsitzverlegung müssen nicht zwingend alle Beziehungen zum alten Wohnsitz gelöst werden; entscheidend ist die Etablierung überwiegender Beziehungen zu einem neuen Ort.
  5. Fehler der Vorinstanz: Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht angenommen, das Steueramt Zürich habe den Zuger Wohnsitz anerkannt und müsse neue Umstände für eine (Wieder-)Zuweisung der Steuerhoheit an Zürich nachweisen.