Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Gerne fasse ich das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:
Urteil: 1C_291/2025 vom 6. Januar 2026
I. Einleitung und Parteien Das Bundesgericht hatte über eine öffentlich-rechtliche Beschwerde der Association A._ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) zu befinden. Die Beschwerdeführerin, ein gemeinnütziger Verein mit Sitz in U._, einem Dorf der Gemeinde V._ (GE), wandte sich gegen einen Entscheid der Chambre administrative de la Cour de justice des Kantons Genf vom 8. April 2025. Dieser Entscheid bestätigte eine frühere Verfügung des Tribunal administratif de première instance (TAPI), welche der Beschwerdeführerin die Beschwerdebefugnis (qualité pour recourir) im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens absprach. Gegenparteien waren B._ SA und C.__ (nachfolgend: Bauherrinnen), die Eigentümerinnen der betroffenen Parzellen, sowie das kantonale Departement du territoire (DT).
II. Sachverhalt Die Bauherrinnen hatten am 15. September 2021 ein Baugesuch für die Erstellung von zwei Gebäuden mit insgesamt sieben Wohnungen sowie die Fällung von sechs Bäumen auf ihren Parzellen Nrn. 4772 und 4774 im Dorf U._ eingereicht. Diese Parzellen liegen in einer geschützten Bauzone 4B und sind Teil des Inventars der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) mit der Schutzstufe A (Erhalt der Substanz). Zudem sind sie im Geltungsbereich des Quartierplans Nr. 29962 vom 21. Juni 2017, der den südlichen Dorfteil aufgrund seiner architektonischen und landschaftlichen Qualitäten schützt. Das Departement du territoire erteilte die Baubewilligung am 21. Dezember 2022. Die Association A._ erhob dagegen Beschwerde, welche von den kantonalen Instanzen (TAPI und Cour de justice) mangels Beschwerdebefugnis als unzulässig erklärt wurde.
III. Massgebliche Rechtsgrundlage Die zentrale Norm für die Beurteilung der Beschwerdebefugnis von Verbänden im Kanton Genf ist Art. 145 Abs. 3 des Gesetzes über Bauten und verschiedene Anlagen (LCI). Gemäss dieser Bestimmung sind "Verbände von kantonaler Bedeutung oder solche, die seit mehr als drei Jahren tätig sind und sich gemäss ihren Statuten aus rein ideellen Gründen der Erforschung von Fragen der Raumplanung, des Umweltschutzes oder des Denkmal-, Natur- oder Heimatschutzes widmen, zur Beschwerde befugt."
Die Statuten der Association A._ nennen in Art. 3 als Ziele die Bekanntmachung, Aufwertung und Sicherung des architektonischen, historischen und natürlichen Erbes von U._ und Umgebung, die Erhaltung der Lebensqualität der Dorfbewohner und die Förderung der Geselligkeit sowie die Förderung sanfter Mobilität und einer gesunden, naturfreundlichen Landwirtschaft. Art. 4 zählt beispielhaft Aktivitäten auf, darunter den Kampf gegen die Verunstaltung oder Banalisierung des Ortes (insbesondere durch Neubauten, ungeeignete oder unästhetische Massnahmen), den Kampf gegen Lärm- und Umweltverschmutzung, Wanderungen zur Entdeckung des Erbes, die Redaktion von Artikeln/Broschüren, Dorfveranstaltungen, Brauchtumspflege (Feuillu, Escalade-Umzug) und die Förderung kultureller Aktivitäten.
IV. Begründung des Bundesgerichts
1. Eintretensfragen auf Bundesebene (kurz behandelt) Das Bundesgericht bejahte grundsätzlich die Zulässigkeit der öffentlich-rechtlichen Beschwerde gegen den kantonalen Entscheid zur Beschwerdebefugnis. Die von den Bauherrinnen aufgeworfene Frage der Handlungsfähigkeit des Vereins (Fehlen des Nachweises einer statutenkonformen Wahl des Vorstands) sowie die dreijährige Tätigkeitspflicht nach Art. 145 Abs. 3 LCI wurden vom Bundesgericht nicht abschliessend beurteilt. Bezüglich der Handlungsfähigkeit wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin ihren Standpunkt gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG auf Bundesebene nicht ausreichend begründet hatte. Beide Punkte konnten aber offenbleiben, da die Beschwerde in der Sache ohnehin abgewiesen wurde.
2. Materielle Prüfung: Auslegung von Art. 145 Abs. 3 LCI
2.1. Prüfungsstandard: Das Bundesgericht prüft die Anwendung oder Auslegung von kantonalem Recht nur unter dem eingeschränkten Gesichtspunkt der Willkür (Art. 9 BV i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Eine kantonale Rechtsanwendung ist willkürlich, wenn sie schlechterdings unhaltbar ist, in einem offensichtlichen Widerspruch zur tatsächlichen Situation steht, ohne objektiven Grund angenommen wurde oder eine klare Rechtsverletzung darstellt. Es genügt nicht, dass eine andere Lösung ebenfalls denkbar oder gar vorzuziehen wäre; das Ergebnis muss willkürlich sein.
2.2. Interpretation der kantonalen Norm durch die Vorinstanz: Die Chambre administrative hatte die Beschwerdebefugnis nach Art. 145 Abs. 3 LCI gemäss konstanter kantonaler Rechtsprechung dahingehend ausgelegt, dass ein Verein sich ausschliesslich oder zumindest hauptsächlich und aus rein ideellen Gründen der Erforschung von Fragen der Raumplanung, des Umweltschutzes oder des Denkmal-, Natur- oder Heimatschutzes widmen muss. Andere statutarische Ziele dürfen nur akzessorischen Charakter haben. Die Vorinstanz hatte dies bereits in einem früheren Urteil vom 7. Januar 2025 (ATA/18/2025) festgestellt.
2.3. Bundesgerichtliche Würdigung der Auslegung: Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass diese Auslegung von Art. 145 Abs. 3 LCI durch die Vorinstanz nicht willkürlich ist: * Konstante Rechtsprechung: Die Interpretation entspricht einer konstanten kantonalen Rechtsprechung. * Bestätigung durch Bundesgericht: Das Bundesgericht selbst hat diese Auslegung – im Rahmen der Willkürprüfung – bereits in früheren Urteilen bestätigt. Namentlich wurde in BGE 1P.595/2003 vom 11. Februar 2004 festgehalten, dass Art. 145 Abs. 3 LCI inhaltlich weitgehend Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) entspricht, und dass die Rechtsprechung zum NHG ebenfalls eine hauptsächliche Ausrichtung auf die genannten Aufgaben verlangt. Im Urteil 1C_382/2020 vom 16. November 2020 präzisierte das Bundesgericht, dass die Beschwerdebefugnis auch dann anerkannt wird, wenn sich Verbände nicht nur ausschliesslich, sondern hauptsächlich diesen Zielen widmen, sofern andere statutarische Ziele akzessorisch bleiben. * Abweisung der Argumente der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin konnte keine neuen Argumente vorbringen, die eine Abkehr von diesen Grundsätzen rechtfertigen würden. Die von ihr angeführten kantonalen Urteile (ATA/101/2006 und ATA/824/2014) überzeugten das Bundesgericht nicht. Im Fall ATA/101/2006 wurde die Beschwerdebefugnis nicht auf Art. 145 Abs. 3 LCI, sondern auf Art. 35 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes über die Anwendung des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes (LaLAT) gestützt, ohne dass eine vergleichbare Tragweite dieser Bestimmungen dargelegt wurde. Im Fall ATA/824/2014 wurde lediglich begründet, warum die statutarischen Ziele der ASLOCA unter Art. 145 Abs. 3 LCI fielen, und nicht, dass die Beschwerdebefugnis trotz nicht-ausschliesslicher (oder nicht-hauptsächlicher) Ausrichtung anerkannt worden wäre.
3. Materielle Prüfung: Anwendung auf die Statuten der Association A.__
3.1. Rüge der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin rügte, es sei unhaltbar, ihre statutarischen Ziele wie die Erhaltung der Lebensqualität, die Förderung der Geselligkeit, der sanften Mobilität oder einer gesunden lokalen Landwirtschaft als dem Raumplanungs- oder Umweltschutzbereich fremd zu betrachten.
3.2. Bundesgerichtliche Würdigung der Anwendung: Das Bundesgericht erachtete die Argumentation der Beschwerdeführerin als appellatorisch, d.h., sie wiederholte lediglich ihre bereits vorinstanzlich vorgebrachten Argumente ohne substanzielle neue Rechtsbegründung im Sinne von Art. 106 Abs. 2 BGG. * Die Beschwerdeführerin konnte nicht darlegen, dass es willkürlich sei, wenn die Vorinstanz viele ihrer Aktivitäten (wie Spaziergänge zur Entdeckung des Erbes, Erstellung von Wanderführern, Dorfveranstaltungen, Brauchtumspflege und Förderung kultureller Aktivitäten) als pädagogisch, kulturell oder Freizeit-orientiert ansah. Diese Aktivitäten seien auf die Verteidigung eines traditionellen Dorflebensstils ausgerichtet, was nicht im engeren Sinne der Raumplanung zuzuordnen sei. * Dieser Fokus auf das Dorfleben entziehe diesen Aktivitäten ihren akzessorischen Charakter. Dies hatte die Cour de justice bereits in ihrem früheren Urteil vom 7. Januar 2025 festgestellt. * Angesichts dieser Einschätzung war es für das Bundesgericht nicht mehr notwendig zu prüfen, ob bestimmte statutarische Aktivitäten doch der Raumplanung zuzuordnen wären (z.B. der Kampf gegen die Verunstaltung des Ortes), oder ob der Verein tatsächlich hauptsächlich die Interessen seiner Mitglieder verteidigt – eine Hypothese, die das kantonale Gericht aufgestellt hatte, was ebenfalls die Legitimation ausschliessen würde.
3.3. Fazit zur Anwendung: Die Vorinstanz handelte weder bei der Interpretation von Art. 145 Abs. 3 LCI noch bei der Anwendung dieser Bestimmung auf die Statuten der Beschwerdeführerin willkürlich, indem sie der Association A.__ die Beschwerdebefugnis absprach.
V. Entscheid Die öffentlich-rechtliche Beschwerde wurde, soweit darauf eingetreten werden konnte, abgewiesen. Die Gerichtskosten wurden der Beschwerdeführerin auferlegt, und sie wurde zur Zahlung einer Parteientschädigung an die Bauherrinnen verurteilt.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
Das Bundesgericht bestätigte die Rechtsauffassung der Genfer Justiz, dass Vereine in Baugesuchsverfahren nur dann beschwerdebefugt sind, wenn sie sich ausschliesslich oder hauptsächlich und aus rein ideellen Gründen der Raumplanung, dem Umwelt- oder dem Denkmal-, Natur- und Heimatschutz widmen. Andere statutarische Ziele müssen akzessorisch sein. Diese Auslegung von Art. 145 Abs. 3 LCI ist gemäss Bundesgericht nicht willkürlich, da sie einer konstanten kantonalen Rechtsprechung entspricht und bereits vom Bundesgericht in früheren Urteilen (unter Verweis auf Art. 12 Abs. 1 NHG) als willkürfrei bestätigt wurde. Bei der Anwendung dieser Kriterien auf die Association A._ befand das Gericht, dass deren Statuten eine Vielzahl von Zielen und Aktivitäten umfassen, die auf die Förderung eines traditionellen Dorflebensstils abzielen und einen pädagogischen, kulturellen oder Freizeit-Charakter haben. Diese Aktivitäten können nicht als akzessorisch zu den raumplanungs- oder umweltschutzbezogenen Zielen betrachtet werden. Folglich hat das kantonale Gericht die Beschwerdebefugnis der Association A._ nicht willkürlich verneint.