Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts (9C_231/2024 vom 29. Dezember 2025) detailliert zusammen:
Parteien und Streitgegenstand: Die Beschwerdeführerin, A.__ GmbH mit Sitz in Deutschland, war ein im Bereich des Gotthard-Basistunnels tätiges Bauunternehmen, das in mehreren Konsortien aktiv war. Sie unterhielt in der Schweiz Betriebsstätten in den Kantonen Zürich (ZH), Nidwalden (NW), Uri (UR) und Tessin (TI). Gegenstand des Verfahrens waren die kantonale Steuerveranlagung im Kanton Tessin für die Steuerperioden 2013-2016 sowie die Frage der interkantonalen Doppelbesteuerung gemäss Art. 127 Abs. 3 Bundesverfassung (BV). Angefochten wurde ein Urteil des Steuergerichts des Appellationsgerichts des Kantons Tessin vom 6. März 2024.
Sachverhalt: Die A._ GmbH hatte im Jahr 2008 eine Schweizer Tochtergesellschaft gegründet, B._ GmbH, die später liquidiert wurde. Im Rahmen des Gotthard-Basistunnelprojekts unterhielt die Beschwerdeführerin Installationen mit Fabrikationsstätten, Werkstätten, Lagern, Unterkünften, Büros und einer Kantine in den Kantonen Uri und Tessin. Im April 2013 hatte die A._ GmbH von der Tessiner Steuerbehörde ein "Ruling" beantragt, das eine verbindliche Bestätigung der Gewinnaufteilungsmodalitäten zwischen den beteiligten Kantonen (TI, UR, ZH, NW) vorsah. Das vorgeschlagene Kriterium basierte auf den an die in den beteiligten Kantonen beschäftigten Arbeitnehmer gezahlten Löhnen. Dieses Ruling wurde am 15. Oktober 2013 von der Tessiner Steuerbehörde unterzeichnet, und ähnliche Rulings wurden mit den Steuerbehörden von Uri, Zürich und Nidwalden abgeschlossen. In den Steuererklärungen für die Perioden 2013-2016 deklarierte die A._ GmbH ihre Gewinne im Kanton Tessin gemäss dem Ruling. Die Tessiner Steuerbehörde wich jedoch mit den Veranlagungsentscheiden vom 19. Juli 2018 vom Ruling ab. Sie begründete dies damit, dass die dem Ruling zugrunde liegende Sachlage von der später realisierten Situation abweiche. Sie teilte den in der Schweiz erzielten Gewinn stattdessen nach dem Kriterium der Länge der gebauten Eisenbahnstrecke (offene Strecke und unterirdische Strecke) auf, was dem Kanton Tessin eine Besteuerung von 68.67% zuwies. Die Einsprache und der Rekurs gegen diese Veranlagungsentscheide wurden vom Steuergericht des Appellationsgerichts des Kantons Tessin am 6. März 2024 bestätigt. Das kantonale Gericht hielt fest, dass das Dokument vom 15. Oktober 2013 nicht als bindendes Ruling oder Vergleich qualifiziert werden könne und dass die Beschwerdeführerin sich nicht auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen könne. Zudem vertrat es die Auffassung, dass die ursprünglich vereinbarte Lohnsummenmethode gegen das interkantonale Doppelbesteuerungsverbot verstosse.
Anträge vor Bundesgericht: Die A.__ GmbH beantragte vor Bundesgericht primär, in Anwendung des Rulings bzw. der deklarierten Gewinne im Kanton Tessin besteuert zu werden und die überzahlten Steuern zurückzuerhalten. Eventualiter verlangte sie die Beseitigung der interkantonalen Doppelbesteuerung durch Aufhebung oder Reform der Veranlagungsentscheide der Kantone Tessin, Uri, Nidwalden und Zürich, eine Neuveranlagung unter Berücksichtigung einer Betriebsstätte im Kanton Graubünden und eine Gewichtung der unterirdischen Streckenkilometer als vierfach gegenüber den oberirdischen.
Erwägungen des Bundesgerichts:
Zulässigkeit des Rechtsmittels: Das Bundesgericht bestätigte, dass im Rahmen von Doppelbesteuerungsstreitigkeiten auch rechtskräftige Veranlagungsentscheide anderer Kantone angefochten werden können (BGE 148 I 65 E. 3.1). Allerdings wies es die Anträge auf Zinszahlungen für zurückgeforderte Steuern als unzulässig ab, da kein entsprechender Anspruch aus Art. 127 Abs. 3 BV abgeleitet werden kann und die Beschwerdeführerin sich nicht auf kantonales Recht berief. Auch das zusätzliche Begehren der Bündner Steuerverwaltung, die Existenz einer Betriebsstätte in Graubünden zu berücksichtigen, wurde als unzulässig erachtet, da eine Partei im Verfahren nur zu den Anträgen der Beschwerdeführerin Stellung nehmen, diese aber nicht ergänzen kann.
Interkantonales Doppelbesteuerungsverbot (Art. 127 Abs. 3 BV): Eine Verletzung des Doppelbesteuerungsverbots liegt vor, wenn ein Steuerpflichtiger von zwei oder mehr Kantonen für dasselbe Objekt und denselben Zeitraum besteuert wird (aktuelle Doppelbesteuerung) oder wenn ein Kanton die Grenzen seiner Steuerhoheit überschreitet (virtuelle Doppelbesteuerung). Im vorliegenden Fall lag eine aktuelle Doppelbesteuerung vor, da die Beschwerdeführerin für dieselben Steuerperioden von mehreren Kantonen widersprüchlich veranlagt wurde.
Methoden der Gewinnaufteilung bei interkantonalen Unternehmen: Bei interkantonalen Unternehmen muss eine proportionale Aufteilung der Steuerlast zwischen dem Sitzkanton und den Kantonen mit Betriebsstätten erfolgen. Dazu werden Gewinne und Kapital proportional auf die einzelnen Steuerdomizile aufgeteilt. Die Aufteilung erfolgt entweder nach der direkten oder der indirekten Methode.
Prüfung der Verfassungskonformität der vereinbarten Aufteilungsmethode (Lohnsummenmethode): Das kantonale Steuergericht hatte die Lohnsummenmethode (Aufteilung basierend auf den gezahlten Löhnen) als mit Art. 127 Abs. 3 BV unvereinbar erachtet. Es argumentierte, dass bei Herstellungs- und Bauunternehmen sowohl der Faktor "Arbeit" (Löhne) als auch der Faktor "Kapital" (Anlagen, Mieten) berücksichtigt werden müssten. Eine alleinige Bezugnahme auf die Lohnsumme sei nicht gerechtfertigt, und das Fehlen fixer Strukturen auf Baustellen sollte zu einer anderen Methode führen.
Das Bundesgericht widersprach dieser Einschätzung und hob hervor: * Angepasste Hilfsfaktoren: Die Anwendung der indirekten Methode erfordert die Wahl von Hilfsfaktoren, die im spezifischen Fall die Betriebsstätte in Bezug auf das Gesamtunternehmen angemessen berücksichtigen. * Fehlender Kapitaleinsatz: Im vorliegenden Fall waren die üblichen Kapitalelemente (Fabriken, Büros, Lager), die zur Bestimmung des Faktors "Kapital" herangezogen werden, in den beteiligten Kantonen nicht vorhanden. Daher konnte der Faktor "Kapital" gar nicht als Aufteilungskriterium berücksichtigt werden. * Eignung des Faktors "Arbeit": Die bloss fehlenden Kapitalindikatoren können die Berücksichtigung des Faktors "Arbeit" (Löhne) nicht ausschliessen. Dieser ist ein ausdrücklich von der Rechtsprechung vorgesehenes Kriterium für Bauunternehmen (BGE 146 II 111 E. 3.4). Er eigne sich zudem gut für den vorliegenden Fall, da es sich um die Realisierung eines einzigartigen Eisenbahnbauwerks durch spezialisierte Angestellte handle. Diese Ansicht wurde auch von der Nidwaldner Steuerbehörde geteilt. * Widerspruch in der Vorinstanzbegründung: Das Bundesgericht rügte die Widersprüchlichkeit der kantonalen Instanz. Diese betrachte die Baustelle als Betriebsstätte, verneine aber gleichzeitig die Anwendung der für Bauunternehmen vorgesehenen Aufteilungsmethoden mit der Begründung, Baustellen hätten keine fixen Strukturen. Das Bundesgericht erinnerte daran, dass Baustellen dieser Grössenordnung ungeachtet der fehlenden festen und dauerhaften Strukturen als Betriebsstätten gelten (BGE 110 Ia 190 E. 4c; Urteil 9C_70/2023 vom 13. Februar 2024 E. 5.3). Einmal die Existenz einer solchen Betriebsstätte zugelassen, müssten auch die für Bauunternehmen vorgesehenen Gewinnaufteilungsmethoden angewendet werden.
Entscheid und Folgen: Basierend auf diesen Erwägungen kam das Bundesgericht zum Schluss, dass die zwischen der Beschwerdeführerin und der Tessiner Steuerbehörde vereinbarte Lohnsummenmethode konform mit Art. 127 Abs. 3 BV ist. Das Hauptbegehren der Beschwerdeführerin wurde daher gutgeheissen. Das Urteil des kantonalen Steuergerichts vom 6. März 2024 wurde aufgehoben und die Akten zur Neuveranlagung an die Abteilung für Steuern des Kantons Tessin zurückgewiesen, welche die Veranlagung nun gemäss der im Ruling vom 15. Oktober 2013 festgelegten Lohnsummenmethode vorzunehmen hat. Angesichts dieser Entscheidung erachtete es das Bundesgericht als nicht notwendig, die Frage der rechtlichen Verbindlichkeit des Rulings oder weitere Rügen der Beschwerdeführerin zu prüfen.
Kosten und Entschädigung: Die Gerichtskosten von CHF 21'000.- wurden dem Staat des Kantons Tessin als unterliegender Partei auferlegt. Der Staat des Kantons Tessin wurde zudem verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 25'000.- zu zahlen. Der Fall wurde zur Neufestsetzung der Kosten und Parteientschädigungen der kantonalen Verfahren an die kantonale Instanz zurückgewiesen.
Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
Das Bundesgericht hob das Urteil des Tessiner Steuergerichts auf, das die vom Kanton Tessin vorgenommene Gewinnaufteilung nach Streckenkilometern für ein Bauunternehmen am Gotthard-Basistunnel bestätigt hatte. Es entschied, dass die ursprünglich mit einem "Ruling" vereinbarte Gewinnaufteilungsmethode, die auf den in den beteiligten Kantonen gezahlten Löhnen basierte (Lohnsummenmethode), mit dem interkantonalen Doppelbesteuerungsverbot (Art. 127 Abs. 3 BV) vereinbar ist. Das Bundesgericht begründete dies damit, dass bei der indirekten Methode der Gewinnaufteilung die Hilfsfaktoren den spezifischen Umständen des Unternehmens angepasst werden müssen. Im vorliegenden Fall waren Kapitalelemente wie Fabriken oder Büros auf den Baustellen nicht vorhanden, weshalb der Faktor "Kapital" nicht herangezogen werden konnte. Der Faktor "Arbeit" (Löhne) sei jedoch als anerkannter und geeigneter Hilfsfaktor für Bauunternehmen zu berücksichtigen. Die Argumentation der Vorinstanz, die Lohnsummenmethode sei unzureichend und Baustellen hätten keine fixen Strukturen, sei widersprüchlich, da grosse Baustellen als Betriebsstätten anerkannt würden und somit die entsprechenden Aufteilungsmethoden Anwendung finden müssten. Der Fall wurde zur Neuveranlagung nach der ursprünglich vereinbarten Lohnsummenmethode an die Tessiner Steuerbehörde zurückgewiesen.