Gerne fasse ich das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:
Bundesgericht, Urteil vom 15. Dezember 2025 (2C_80/2025)
I. Einleitung und Sachverhalt
Das Bundesgericht befasste sich mit der Beschwerde von A._, einer in der Schweiz wohnhaften Schweizerin, die in den Jahren 2013-2017 einen Bachelor- und 2018-2019 einen Masterstudiengang in Osteopathie an der Schule B._ in Deutschland (in Kooperation mit der Universität C.__) abgeschlossen hatte. Ihr Gesuch an das Schweizerische Rote Kreuz (SRK) zur Anerkennung der Gleichwertigkeit ihres deutschen Masterabschlusses mit dem schweizerischen Titel "Osteopathin, Niveau Fachhochschule (Master)" wurde vom SRK zunächst mit Nichteintreten beschieden. Das SRK begründete dies im Wesentlichen damit, dass es in Deutschland kein vergleichbares Berufsbild für die Osteopathie gebe. Eventualiter hätte das SRK das Gesuch materiell abgewiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) ersetzte den Nichteintretensentscheid des SRK durch eine materielle Abweisung des Gesuchs, da es den Rückweisungsantrag der Beschwerdeführerin als einzigen zulässigen Antrag behandelte. Es lehnte die Anerkennung ab, weil die Beschwerdeführerin in Deutschland mangels "Heilpraktikererlaubnis" keinen Zugang zum Beruf der Osteopathin gehabt hätte.
A.__ gelangte daraufhin an das Bundesgericht, beantragte die vollumfängliche Anerkennung oder eventualiter die Rückweisung zur materiellen Prüfung und Anerkennung zumindest einer teilweisen Gleichwertigkeit. Sie stellte zudem prozessuale Anträge auf Verfahrensvereinigung und Einholung eines unabhängigen Gutachtens.
II. Verfahrensrechtliche Würdigung
- Zulässigkeit der Beschwerde: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist (Art. 82 lit. a BGG). Die Ausnahmebestimmung von Art. 83 lit. t BGG (Anerkennung von Diplomen bei Beurteilung persönlicher Leistung) greift hier nicht, da es um die generelle Gleichwertigkeit eines Ausbildungsabschlusses und nicht um individuelle Fähigkeiten geht. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen wurden ebenfalls als erfüllt erachtet.
- Verfahrensvereinigung: Der Antrag auf Vereinigung mit ähnlichen Verfahren wurde abgewiesen, da die Fälle trotz ähnlicher Ausgangslage unterschiedliche Sachverhalte und Personen betreffen (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP).
- Prüfungsumfang und Noven: Das Bundesgericht legt seinem Urteil den vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), da keine Sachverhaltsrügen vorgebracht wurden. Neue Tatsachen und Beweismittel sind vor Bundesgericht grundsätzlich unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG), sofern sie nicht erst durch den Entscheid der Vorinstanz veranlasst wurden. Entsprechend wurden zahlreiche neu eingereichte Unterlagen nicht berücksichtigt.
III. Massgebende Rechtsgrundlagen
Die rechtliche Prüfung stützt sich hauptsächlich auf folgende Normen:
- Gesundheitsberufegesetz (GesBG; SR 811.21): Das seit 2020 geltende Gesetz regelt die national einheitlichen Anforderungen an Gesundheitsberufe, darunter auch die Osteopathie (Art. 2 Abs. 1 lit. g GesBG). Art. 10 GesBG regelt die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse:
- Lit. a: Anerkennung aufgrund eines Vertrages über gegenseitige Anerkennung (z.B. FZA).
- Lit. b: Anerkennung im Einzelfall bei Nachweis der Gleichwertigkeit (Bildungsstufe, -inhalt, -dauer, praktische Qualifikationen).
Der schweizerische Abschluss ist der "Master of Science in Osteopathie FH" (Art. 12 Abs. 2 lit. g GesBG).
- Freizügigkeitsabkommen (FZA; SR 0.142.112.681): Gilt als solcher Vertrag. Das FZA wird im Einklang mit dem Wiener Übereinkommen und der einschlägigen EuGH-Rechtsprechung vor 1999 ausgelegt; spätere EuGH-Rechtsprechung wird beachtet, es sei denn, es liegen "triftige Gründe" für eine Abweichung vor (Art. 16 FZA). Das FZA statuiert ein allgemeines Diskriminierungsverbot (Art. 2 FZA) und verpflichtet zur gegenseitigen Anerkennung von Berufsqualifikationen (Art. 9 FZA, Anhang III FZA).
- Richtlinie 2005/36/EG (Berufsqualifikationen): Diese EU-Richtlinie ist seit 2013 über Anhang III FZA in der Schweiz anwendbar. Wichtig ist, dass die Änderungsrichtlinie 2013/55/EU von der Schweiz nicht übernommen wurde, was für die "Teilanerkennung" relevant ist.
- Art. 1: Anerkennung von Berufsqualifikationen für reglementierte Berufe.
- Art. 4 Abs. 2: "Derselbe Beruf" bei vergleichbaren Tätigkeiten.
- Art. 3 Abs. 1 lit. a: Definition eines "reglementierten Berufs" (Zugang oder Ausübung an Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden).
- Art. 13: Allgemeine Anerkennungsbedingungen:
- Abs. 1: Wenn der Beruf im Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaat reglementiert ist, muss der Antragsteller einen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis besitzen, der im Herkunftsmitgliedstaat für die Bewilligung der Aufnahme und Ausübung dieses Berufs erforderlich ist.
- Abs. 2: Wenn der Beruf nur im Aufnahmemitgliedstaat reglementiert ist, sind zwei Jahre Berufserfahrung plus Ausbildungsnachweis nötig.
- Art. 14: Ausgleichsmassnahmen bei erheblichen Unterschieden.
- Grenzüberschreitender Sachverhalt: Die Regeln des FZA und der Richtlinie 2005/36/EG sind auch anwendbar, wenn eine in der Schweiz wohnhafte Schweizerin ihre berufliche Qualifikation in einem anderen Mitgliedstaat erworben hat.
IV. Prüfung der Anerkennung nach Richtlinie 2005/36/EG (E. 5)
Die Beschwerdeführerin rügte eine Verletzung von Art. 9 FZA, der Richtlinie 2005/36/EG sowie Verfassungsrechten (Gleichbehandlung, Wirtschaftsfreiheit, überspitzter Formalismus).
- "Derselbe Beruf": Das Bundesgericht bestätigte die Auffassung des BVGer, dass es sich beim Beruf der deutschen und der schweizerischen Osteopathin um "denselben" Beruf im Sinne von Art. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie handelt.
- Reglementierung der Osteopathie in Deutschland:
- Das Bundesgericht stellte fest, dass die Frage, ob Osteopathie in Deutschland ein reglementierter Beruf im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a der Richtlinie ist, bisher nicht abschliessend geklärt war.
- Es zitierte die EuGH-Rechtsprechung, wonach ein Beruf direkt reglementiert ist, wenn seine Ausübung ausdrücklich Personen vorbehalten ist, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, oder indirekt, wenn er einer indirekten rechtlichen Kontrolle unterliegt.
- In Deutschland bedarf die eigenverantwortliche Ausübung der Heilkunde, wozu auch die Anwendung osteopathischer Methoden zur Krankenbehandlung gehört, einer "Heilpraktikererlaubnis" nach dem Heilpraktikergesetz (§ 1 Abs. 1 HeilprG). Zwar gibt es keine staatlich regulierte Ausbildung zum Osteopathen, doch wird vor Erteilung der Heilpraktikererlaubnis überprüft, ob die Ausübung eine Gefahr für die Volksgesundheit darstellen würde, was eine Überprüfung rechtlicher und medizinischer Kenntnisse sowie praktischer Fertigkeiten umfasst (§ 2 Abs. 1 lit. i HeilprGDV 1, Leitlinien BMG 2017).
- Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Osteopathie in Deutschland (zumindest indirekt) ein reglementierter Beruf im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG ist, da die Ausübung eine Berufsqualifikation in Form der Heilpraktikererlaubnis voraussetzt, die durch eine spezifische Prüfung erworben wird.
- Die Einwände der Beschwerdeführerin (Nicht-Listung in der EU-Datenbank, Berufung auf nicht-bindende Stellungnahmen, Argument der Gerichtspraxis versus Rechtsvorschriften) wurden als unbegründet abgewiesen.
- Erfordernis der Heilpraktikererlaubnis für die Anerkennung:
- Das Bundesgericht bestätigte die Auffassung, dass die Richtlinie 2005/36/EG zum Ziel hat, Antragstellerinnen im Aufnahmemitgliedstaat denselben Zugang zu einem reglementierten Beruf zu gewähren, den sie im Herkunftsmitgliedstaat bereits haben. Dieses "Prinzip des gegenseitigen Vertrauens" erfordert eine Berufsqualifikation, die den Berufszugang im Herkunftsstaat gewährt.
- Da die Beschwerdeführerin trotz ihres Masterdiploms in Deutschland mangels Heilpraktikererlaubnis nicht (eigenständig) als Osteopathin tätig sein darf, vermittelt ihr die Richtlinie 2005/36/EG keinen Anerkennungsanspruch in der Schweiz. Ihr Masterdiplom allein reicht nicht aus, um die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung des Berufs in Deutschland zu erhalten.
- Die Rüge der "Inländerdiskriminierung" (Art. 8 Abs. 1 BV) wurde verneint, da die deutsche Staatsangehörigkeit entgegen dem Wortlaut des HeilprGDV 1 für die Heilpraktikererlaubnis nicht mehr vorausgesetzt wird.
- Die Rügen des "überspitzten Formalismus" (Art. 29 Abs. 1 BV), der "Ermessensüberschreitung" und der "Verletzung der Wirtschaftsfreiheit" (Art. 27 BV) wurden ebenfalls abgewiesen. Das Erfordernis einer Berufszulassung im Herkunftsstaat ist integraler Bestandteil der Richtlinie. Die Heilpraktikererlaubnis wurde nicht als Zulassung zu einem anderen Gesundheitsberuf, sondern als Voraussetzung für die Ausübung der Osteopathie in Deutschland verstanden.
- Ein Anspruch auf Teilanerkennung wurde verneint, da die entsprechende Regelung (Art. 4f der Richtlinie) erst mit der Änderungsrichtlinie 2013/55/EU eingeführt wurde, welche die Schweiz bislang nicht übernommen hat.
- Fazit zur Richtlinie: Die Vorinstanz hat die Anerkennung des Diploms gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG zu Recht versagt, da die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für den Berufszugang in Deutschland nicht erfüllte. Eine materielle Prüfung des Berufsqualifikationsniveaus erübrigte sich daher.
V. Subsidiäre Gleichwertigkeitsprüfung nach FZA (E. 6)
Das Bundesgericht gelangte jedoch zum Schluss, dass die Ablehnung der Anerkennung nicht endgültig ist, da das BVGer eine subsidiäre Prüfung der Gleichwertigkeit nach den allgemeinen Prinzipien des FZA nicht vorgenommen hat.
- Erfordernis einer subsidiären Prüfung: Sind die spezifischen Anerkennungsvoraussetzungen der Richtlinie 2005/36/EG nicht erfüllt, ist subsidiär eine Gleichwertigkeitsprüfung gestützt auf die im FZA verankerten Diskriminierungsverbote (Art. 2 FZA, Art. 9 oder Art. 15 Anhang I FZA) und den Verhältnismässigkeitsgrundsatz vorzunehmen. Bei dieser Prüfung kommt der Schweiz ein erheblicher Gestaltungsspielraum zu.
- Inhalt der Prüfung: Gestützt auf die EuGH-Rechtsprechung muss objektiv festgestellt werden, ob ein ausländisches Diplom dem Inhaber die gleichen oder zumindest gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten wie das inländische Diplom bescheinigt. Bei teilweiser Entsprechung können Ausgleichsmassnahmen verlangt werden.
- Bundesgerichtliche Anordnung: Da das BVGer eine solche subsidiäre Gleichwertigkeitsprüfung nicht vorgenommen hat, verletzte es Art. 10 Abs. 1 lit. a GesBG. Ein reformatorischer Entscheid durch das Bundesgericht ist mangels fehlender Sachverhaltserhebungen nicht möglich. Die Sache ist daher zur Vornahme dieser Prüfung und der nötigen Sachverhaltserhebungen an das Bundesverwaltungsgericht zurückzuweisen. Der Antrag auf Einholung eines Gutachtens ist somit ebenfalls hinfällig, da dies gegebenenfalls das BVGer veranlassen kann.
VI. Schlussfolgerung des Bundesgerichts
Die Beschwerde von A.__ ist begründet. Das angefochtene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen. Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben, und das SRK muss der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung leisten.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
Das Bundesgericht bejaht, dass die Osteopathie in Deutschland ein (indirekt) reglementierter Beruf im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG ist, dessen eigenverantwortliche Ausübung eine Heilpraktikererlaubnis erfordert. Da die Beschwerdeführerin diese Zulassung im Herkunftsstaat (Deutschland) nicht besitzt, scheidet eine direkte Anerkennung ihres Masterdiploms in Osteopathie nach den spezifischen Regeln der Richtlinie 2005/36/EG aus.
Jedoch muss im Falle der Nichterfüllung der Richtlinien-Voraussetzungen subsidiär eine Gleichwertigkeitsprüfung nach den allgemeinen Grundsätzen des Freizügigkeitsabkommens (Nichtdiskriminierung, Verhältnismässigkeit) vorgenommen werden. Da das Bundesverwaltungsgericht eine solche Prüfung unterlassen hat, wurde der Fall an die Vorinstanz zur Vornahme dieser materiellen Gleichwertigkeitsprüfung zurückgewiesen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt erfolgreich.