Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Im Folgenden wird das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 8C_536/2025 vom 15. Januar 2026 detailliert zusammengefasst.
Parteien und Streitgegenstand
Der Beschwerdeführer A.__, vertreten durch seine Anwältin, führte Beschwerde gegen die Caisse publique de chômage du canton de Fribourg (Arbeitslosenkasse des Kantons Freiburg, nachfolgend "die Kasse"). Streitgegenstand war das Recht des Beschwerdeführers auf eine Insolvenzentschädigung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) für ausstehende Lohnforderungen für die Monate Dezember 2021 bis März 2022.
Chronologie des Sachverhalts
Rechtliche Grundlagen und Argumente des Bundesgerichts
1. Anspruch auf Insolvenzentschädigung (Art. 51 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 AVIG) Gemäss Art. 51 Abs. 1 AVIG haben beitragspflichtige Arbeitnehmer, die bei einem insolventen Arbeitgeber beschäftigt sind, Anspruch auf eine Insolvenzentschädigung. Voraussetzung ist unter anderem, dass ein Konkursverfahren gegen den Arbeitgeber eröffnet wurde und zu diesem Zeitpunkt Lohnforderungen bestehen. Die Entschädigung deckt höchstens die Lohnforderungen für die letzten vier Monate eines Arbeitsverhältnisses (Art. 52 Abs. 1 AVIG).
2. Die zentrale Bedeutung der Schadensminderungspflicht (Art. 55 Abs. 1 AVIG) Art. 55 Abs. 1 AVIG verpflichtet den Arbeitnehmer im Konkurs- oder Betreibungsverfahren, alle Massnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, seine Forderungen gegenüber dem Arbeitgeber zu sichern. Diese Pflicht gilt selbst dann, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelöst wurde.
Das Bundesgericht hebt hervor, dass ein Arbeitnehmer, der seinen Lohn aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten des Arbeitgebers nicht erhält, unverzüglich alle nützlichen Schritte gegen den Arbeitgeber unternehmen muss, um seine Forderung einzutreiben. Andernfalls kann er seinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung verlieren (vgl. ATF 114 V 56 E. 4; BGer-Urteil 8C_386/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 3.2). Der Arbeitnehmer darf nicht mehrere Monate warten, bevor er eine gerichtliche Klage gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber einreicht. Er muss mit einer möglichen Verschlechterung der finanziellen Situation des Arbeitgebers rechnen, was die Möglichkeit der Arbeitslosenversicherung, die Forderungen aufgrund der Subrogation (Art. 54 AVIG) wiederzuerlangen, erschwert (vgl. BGer-Urteil 8C_749/2016 vom 22. November 2017 E. 3.5.3). Ziel dieser Bestimmung ist es zu verhindern, dass der Arbeitnehmer untätig bleibt und die Konkurseröffnung abwartet (vgl. BGer-Urteile 8C_367/2022 vom 7. Oktober 2022 E. 3.2; 8C_956/2012 vom 19. August 2013 E. 3).
Für einen Anspruch auf Insolvenzentschädigung bei ausstehenden Lohnforderungen wird vom Arbeitnehmer eine systematische und kontinuierliche Verfolgung der gegen den Arbeitgeber eingeleiteten Schritte verlangt, die in eine der vom Gesetz vorgeschriebenen Zwangsvollstreckungsstufen münden müssen. Arbeitnehmer müssen sich gegenüber dem Arbeitgeber so verhalten, als ob die Institution der Insolvenzentschädigung nicht existierte. Diese Pflicht duldet keine längere Untätigkeit. Eine Verletzung der Schadensminderungspflicht liegt dann vor, wenn dem Arbeitnehmer ein absichtliches Verschulden oder eine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann (vgl. BGer-Urteile 8C_367/2022 E. 3.2; 8C_408/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3).
Begründung der Vorinstanz (Kantonales Gericht)
Das kantonale Gericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer bereits bei C._ SA, einer ebenfalls von D._ (dem Verwalter von B._ SA) geführten Firma, angestellt war, welche im Oktober 2020 in Konkurs ging. Er nahm trotz dieser Vorgeschichte die Stelle bei B._ SA unter denselben Bedingungen an, obwohl der vereinbarte Lohn unter dem Mindestlohn des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) lag, und dies, obwohl er bereits seit September 2020 vom Syndicat interprofessionnel de travailleuses et travailleurs (SIT) beraten wurde.
Die Vorinstanz rügte, dass der Beschwerdeführer sich nicht auf mündliche Aufforderungen zur Lohnzahlung beschränken durfte, zumal die Arbeitgeberin bereits bei früheren Arbeitsverhältnissen von D.__ Lohnrückstände aufwies. Nach der Entlassung am 31. März 2022 unternahm er erst im August 2022 (vier Monate später) und im Oktober 2022 (sechs Monate später) schriftliche Schritte bzw. reichte ein Schlichtungsgesuch (fast sieben Monate nach der Kündigung) ein. Diese Massnahmen galten als unzureichend angesichts der seit Dezember 2020 bestehenden Lohnprobleme. Auch die Forderungsanmeldung beim Konkursamt erfolgte erst am 28. Mai 2024, sieben Monate nach dem Betreibungsbegehren vom 7. November 2023. Die vom Beschwerdeführer angeführten Gründe für die Verzögerungen (Betreibungsbegehren im falschen Kanton, Überlastung des SIT, Adresssuche) wurden nicht als ausreichend erachtet. Das kantonale Gericht sah in seinem Verhalten eine Erhöhung des Risikos, die Löhne nicht zu erhalten, und damit eine schuldhafte Verletzung der Schadensminderungspflicht.
Rügen des Beschwerdeführers vor Bundesgericht
Der Beschwerdeführer beklagte eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung des Bundesrechts. Er machte geltend, das kantonale Gericht habe wichtige Fakten ignoriert, wie die späteren Lohnzahlungen von CHF 12'000 nach seiner Entlassung, die seine intensiven Bemühungen belegten und einer Untätigkeit von vier oder sechs Monaten widersprächen. Er habe zudem keine Anzeichen für finanzielle Schwierigkeiten der B.__ SA gehabt.
Des Weiteren rügte er, seine persönliche Situation (fehlende Aufenthaltsbewilligung, mangelnde Französischkenntnisse, fehlende Diplome), die ihn an der Annahme der Stelle festhalten liess, sei nicht berücksichtigt worden. Er verwies auf das Urteil des Arbeitsgerichts, das Betreibungsbegehren und die Liquidation der Firma als Belege dafür, dass keine siebenmonatige Untätigkeit vorliege. Er argumentierte, seine Situation sei vergleichbar mit jener im Bundesgerichtsentscheid C 235/04 vom 23. Dezember 2005, wo eine Verzögerung von sechs Monaten vor einer Mahnung akzeptabel gewesen sei, wenn frühere Bemühungen zu Teilerfolgen geführt hätten. Die Schadensminderungspflicht müsse unter Berücksichtigung aller Umstände geprüft werden, was das kantonale Gericht versäumt habe, und rügte eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes.
Begründung des Bundesgerichts und Widerlegung der Rügen
Das Bundesgericht wies die Rügen des Beschwerdeführers zurück und bestätigte die Ansicht des kantonalen Gerichts.
Fazit des Bundesgerichts
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer vergeblich die Deckung einer Lohnforderung von der Arbeitslosenkasse begehrte, die er während des Arbeitsverhältnisses hat auflaufen lassen und nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses während sieben Monaten untätig liess. Das Gericht bejahte eine schuldhafte und grobfahrlässige Verletzung der Schadensminderungspflicht. Die Beschwerde wurde als offensichtlich unbegründet abgewiesen.
Die ebenfalls gestellte Anfrage für unentgeltliche Rechtspflege wurde abgelehnt, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos erschien. Dem Beschwerdeführer wurden Gerichtskosten von 500 Franken auferlegt.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte: