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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen.
Bundesgericht, Urteil 6B_828/2025 vom 13. Januar 2026
I. Parteien und Anfechtungsgegenstand Der Beschwerdeführer A._ reichte beim Bundesgericht eine Beschwerde in Strafsachen gegen ein Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Waadt (Cour d'appel pénale du Tribunal cantonal du canton de Vaud) vom 31. Juli 2025 ein. Mit diesem Urteil wurde die Verurteilung des A._ wegen sexueller Handlungen mit Kindern durch das Polizeigericht vom 28. Februar 2025 bestätigt. Die Intimée B._ (vertreten durch ihre Mutter C._) war als Geschädigte beteiligt. Die Beschwerde richtete sich gegen die Verurteilung, das Strafmass sowie die lebenslange Tätigkeitsuntersagung und die zivilrechtlichen Forderungen.
II. Sachverhalt (vom Kantonsgericht festgestellt) Das Kantonsgericht bestätigte die Feststellungen des Polizeigerichts und legte folgende Sachverhaltsgrundlage zugrunde: Zu einem unbestimmten Zeitpunkt zwischen dem 1. Juni und dem 31. September 2019 befand sich B._, geboren 2011, alleine mit ihrem Onkel A._ im Garagenbereich des Hauses von A._ in U._. Sie sassen in A._'s Fahrzeug, um Einkäufe zu erledigen. A._ erklärte, eine Spinne würde an B._'s Bein hochkriechen. Um diese zu suchen, zog er B._ die kurzen Hosen und den Slip aus. Anschliessend blickte er in ihren Schritt und berührte dabei ihre Vagina, indem er ihre Schamlippen mit beiden Händen auseinanderzog. Dieser Vorgang dauerte etwa fünfzehn Sekunden. Danach stellte er fest, dass nichts da war, und forderte B._ auf, niemandem von dem Vorfall zu erzählen. Am 19. Juli 2022 erstattete C._, die Mutter und gesetzliche Vertreterin von B.__, Anzeige.
III. Rechtsbegehren des Beschwerdeführers vor Bundesgericht A._ beantragte primär, das angefochtene Urteil aufzuheben und ihn vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern freizusprechen sowie die zivilrechtlichen Forderungen von B._ abzuweisen. Eventualiter verlangte er die Aufhebung des Urteils und die Rückweisung der Sache an die kantonale Vorinstanz zur Ergänzung des Beweisverfahrens.
IV. Erwägungen des Bundesgerichts
1. Beweiswürdigung und Verletzung der Unschuldsvermutung (Art. 9 Cst., 10 CPP, 32 Abs. 1 Cst., 14 Abs. 2 UNO-Pakt II, 6 Abs. 2 EMRK)
1.1. Allgemeine Grundsätze zur Prüfung von Willkür und Unschuldsvermutung Das Bundesgericht erinnert an seine Rolle als Rechtsinstanz und nicht als Appellationsinstanz. Es ist an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, diese wurden offensichtlich unrichtig oder willkürlich im Sinne von Art. 9 Cst. festgestellt (Art. 97 Abs. 1, 105 Abs. 2 BGG). Willkür liegt vor, wenn eine Entscheidung nicht nur diskutabel oder gar kritisierbar ist, sondern offensichtlich unhaltbar erscheint, sowohl in ihrer Begründung als auch in ihrem Ergebnis (E. 1.1.1). Bei der Beweiswürdigung ist Willkür gegeben, wenn die Behörde ein Beweismittel ohne ernsthaften Grund nicht berücksichtigt, dessen Sinn und Tragweite offensichtlich verkennt oder unhaltbare Schlussfolgerungen zieht. Rügen von Grundrechtsverletzungen müssen präzise substanziiert werden (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Die Unschuldsvermutung umfasst sowohl die Beweislast (die Anklage trägt die Beweislast) als auch die Beweiswürdigung (in dubio pro reo). Als Beweiswürdigungsregel bedeutet sie, dass sich der Richter vom Vorhandensein einer dem Angeklagten ungünstigen Tatsache nicht überzeugen darf, wenn objektive Zweifel an deren Existenz bestehen. Es genügen keine abstrakten oder theoretischen Zweifel; es müssen ernsthafte und unüberwindbare Zweifel sein, die sich der objektiven Betrachtung aufdrängen (E. 1.1.2). Bei der Rüge, die Beweiswürdigung sei willkürlich und verletze in dubio pro reo, haben diese Grundsätze keine über das Willkürverbot hinausgehende eigenständige Bedeutung.
Das Bundesgericht hält fest, dass es nicht genügt, einzelne Elemente oder Indizien isoliert als unzureichend zu kritisieren, wenn die kantonale Behörde ihre Überzeugung auf eine Gesamtheit konvergierender Elemente stützt. Die Beweiswürdigung ist als Ganzes zu prüfen. Eine willkürliche Beweiswürdigung liegt nicht vor, wenn der festgestellte Sachverhalt nachvollziehbar aus der Zusammenführung verschiedener Elemente oder Indizien abgeleitet werden kann (E. 1.1.3).
1.2. Bedeutung von Opferaussagen und Glaubwürdigkeitsgutachten Aussagen von Opfern sind Beweismittel, die der Richter im Rahmen der Gesamtbewertung aller Beweismittel frei würdigen muss (E. 1.1.4). Fälle von "Aussage gegen Aussage", bei denen die Opferaussage als Hauptbelastung und die widersprüchliche Aussage der beschuldigten Person gegenüberstehen, führen nicht zwingend aufgrund von in dubio pro reo zu einem Freispruch. Die endgültige Würdigung obliegt dem Sachgericht.
Besonders detailliert geht das Bundesgericht auf die Anforderungen an Glaubwürdigkeitsgutachten ein, die insbesondere bei der Beurteilung von fragmentarischen oder schwer interpretierbaren Kinderaussagen erforderlich sind. Ein solches Gutachten soll dem Richter ermöglichen, den Wert der Kinderaussagen zu beurteilen, indem es sicherstellt, dass das Kind nicht suggestibel ist, sein Verhalten tatsächlich auf sexuellem Missbrauch beruht und keine andere Ursache hat, es nicht von einem Elternteil beeinflusst wurde und der sexuelle Missbrauch nicht reiner Fantasie entspringt (E. 1.1.5). Im Falle des Verdachts auf sexuellen Missbrauch an Kindern existieren spezifische Kriterien zur Beurteilung der Realitätstreue ihrer Aussagen (Verweis auf BGE 129 I 49 E. 5; 128 I 81 E. 2; sowie weitere Urteile 6B_613/2025, 7B_1389/2024 u.a.). Der Experte analysiert Inhalt, Genese der Aussagen und des Verhaltens, Merkmale des Zeugen und dessen persönliche Geschichte sowie diverse externe Elemente. Die "Statement Validity Analysis" (SVA)-Methode, die der sogenannten Zeugenaussageanalyse gleicht, wird den bundesgerichtlichen Anforderungen gerecht (E. 1.1.5, Verweis auf 6B_103/2024, 7B_1389/2024 u.a.).
Der Richter ist grundsätzlich frei in der Würdigung eines Gutachtens und nicht an dessen Schlussfolgerungen gebunden. Er darf jedoch nur dann davon abweichen, wenn wichtige und gut etablierte Umstände oder Indizien dessen Glaubwürdigkeit ernsthaft erschüttern; er muss seine Entscheidung, dem Gutachten nicht zu folgen, begründen. Umgekehrt muss der Richter bei Zweifeln an wesentlichen Punkten eines Gerichtsgutachtens zusätzliche Beweise erheben, um diese Zweifel zu zerstreuen. Andernfalls könnte er eine willkürliche Beweiswürdigung begehen (BGE 146 IV 114 E. 2.1). Das Bundesgericht prüft dabei, ob die Vorinstanz dem Ergebnis des Gutachtens ohne Willkür folgen durfte (E. 1.1.6).
1.3. Würdigung der kantonalen Beweiswürdigung im vorliegenden Fall Das Kantonsgericht hatte festgestellt, dass es seine Überzeugung nicht allein auf das Glaubwürdigkeitsgutachten gestützt habe. Es beruhte vielmehr auf der Video-Anhörung der Intimée, den Aussagen ihrer Mutter und Tante (der Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers) sowie dem Glaubwürdigkeitsgutachten und dessen Ergänzung. Die These eines Komplotts oder einer Manipulation des Kindes wurde vom Kantonsgericht als höchst unwahrscheinlich verworfen, da die Mutter kein Interesse an einem Komplott hatte und die Tante trotz einer konfliktreichen Trennung vom Beschwerdeführer eine gemässigte Haltung im Verfahren eingenommen hatte. Es sei kaum vorstellbar, dass ein Kind ein solches Vorwand ("Spinne") erfinden könnte, insbesondere da die Intimée die Geschehnisse so einfach beschrieben hatte, dass sie den sexuellen Charakter der Handlungen nicht realisierte. Wäre die Geschichte von einem Erwachsenen erfunden worden, wären wohl sexuell konnotierte Begriffe verwendet worden, um die Strafverfolgungsbehörden zu täuschen. Das Kantonsgericht hielt das von der Intimée geschilderte Geschehen für authentisch, besonders glaubwürdig und kontextualisiert. Das Gutachten habe ausreichende Kriterien für die Glaubwürdigkeit der Kinderaussage und ein geringes Kontaminationsrisiko aufgezeigt (E. 1.2).
1.4. Bundesgerichtliche Beurteilung der Rügen des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer rügte vergeblich, die Vorinstanz habe ihn verurteilt, nur weil er nicht habe beweisen können, dass die Intimée lüge. Das Bundesgericht hielt dem entgegen, dass die Verurteilung auf einer Gesamtheit konvergierender Elemente beruhte, welche die Authentizität und Glaubwürdigkeit der Aussagen stützten (E. 1.3).
Bezüglich des Glaubwürdigkeitsgutachtens wies das Bundesgericht die Rügen des Beschwerdeführers, das Gutachten erlaube keine Feststellung der Glaubwürdigkeit oder die Gutachter seien parteiisch, als appellatorisch zurück. Es bestätigte, dass das Gutachten und seine Ergänzung den in E. 1.1.5 dargelegten Anforderungen der Rechtsprechung entsprachen (Anhörung gemäss EVIG-Protokoll des NICHD, SVA-Methode). Das Gutachten sei klar, kohärent und schlüssig, insbesondere in seinen Feststellungen zur Glaubwürdigkeit der Intimée und dem geringen Kontaminationsrisiko. Die Rüge des Beschwerdeführers, der Zeitablauf zwischen Offenbarung und Anzeige (zwei Tage) sei nicht ausreichend berücksichtigt worden, wurde ebenfalls verworfen, da die Experten diesen Aspekt explizit in ihre Einschätzung des geringen Kontaminationsrisikos einbezogen hatten. Auch das Fehlen von Traumatisierungsanzeichen bei der Intimée stelle die Schlussfolgerungen des Gutachtens nicht infrage (E. 1.4).
Die Argumente des Beschwerdeführers bezüglich der Aussagen seiner Ex-Ehefrau (der Tante der Intimée) wurden ebenfalls zurückgewiesen. Das Bundesgericht stellte klar, dass deren Aussagen nur ein Element unter vielen waren und keine entscheidende Bedeutung hatten. Die Einschätzung der Vorinstanz, die Ex-Ehefrau habe eine gemässigte Haltung eingenommen, sei nicht willkürlich. Der vergangene Konflikt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ex-Ehefrau sei aufgrund des geringen Kontaminationsrisikos und der gemässigten Haltung der Ex-Ehefrau im vorliegenden Fall nicht entscheidend. Auch die Rüge, eine Einstellungsverfügung bezüglich angeblicher sexueller Übergriffe auf den eigenen Sohn des Beschwerdeführers sei nicht berücksichtigt worden, wurde abgelehnt, da dieser Sachverhalt fremd sei und keine Rückschlüsse auf die Glaubwürdigkeit der Ex-Ehefrau oder der Intimée zulasse (E. 1.5).
Schliesslich wies das Bundesgericht die Rüge des Beschwerdeführers zurück, die Vorinstanz habe die Offenbarung der Intimée gegenüber einer Freundin berücksichtigt, ohne dass diese Freundin angehört worden sei. Diese Rüge sei wegen fehlender Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs und des Grundsatzes von Treu und Glauben im Verfahren unzulässig (Art. 80 Abs. 1 BGG, 5 Abs. 3 Cst.; E. 1.6).
1.5. Fazit zur Beweiswürdigung Zusammenfassend konnte das Kantonsgericht aufgrund der vorliegenden Beweismittel ohne Willkür und ohne Verletzung der Unschuldsvermutung davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Handlungen begangen hat (E. 1.7).
2. Rechtliche Qualifikation, Strafmass und Tätigkeitsverbot Der Beschwerdeführer focht die rechtliche Qualifikation der Straftat (Art. 42 Abs. 2 BGG) und das Strafmass nicht gesondert an (E. 1.8, E. 2). Die Anfechtung der lebenslangen Tätigkeitsuntersagung und der zivilrechtlichen Forderungen war eine Konsequenz der von ihm angestrebten Freisprechung. Da dieser Freispruch nicht erfolgte, wurden diese Rügen gegenstandslos (E. 3).
V. Kosten und Nebenentscheide Die Beschwerde wurde, soweit zulässig, abgewiesen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde mangels Erfolgsaussichten abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten von 1'200 CHF wurden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt, wobei seine finanzielle Situation berücksichtigt wurde (Art. 65 Abs. 2, 66 Abs. 1 BGG).
Zusammenfassung der wesentlichen Punkte: