Zusammenfassung von BGer-Urteil 7B_960/2025 vom 22. Dezember 2025

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Das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 7B_960/2025 vom 22. Dezember 2025 befasst sich mit einem Rekurs in Strafsachen gegen die Anordnung der Siegelenthebung eines Mobiltelefons. Die Beschwerdeführerin A.__ wehrte sich gegen die vollumfängliche Aufhebung der Siegelung ihres Telefons durch das Genfer Zwangsmassnahmengericht (ZMG).

I. Sachverhalt und Vorinstanzenentscheid

  1. Ausgangslage und Untersuchungseröffnung: Die Angelegenheit begann mit einer Denunziation an die Genfer Staatsanwaltschaft (Ministère public) betreffend Unregelmässigkeiten bei den Gemeindewahlen in K._ vom 23. März 2025. Der Denunziant D._, selbst Kandidat, stellte fest, dass zahlreiche Stimmzettel der Partei J._ "anormal" verändert oder panaschiert wurden, mit übermässigen Stimmen zugunsten spezifischer Kandidatinnen anderer Parteien, darunter A._, B._ und C._, welche an der Spitze ihrer jeweiligen Listen gewählt wurden. Die Staatskanzlei meldete zudem Hinweise auf Stimmenkauf. Die Staatsanwaltschaft eröffnete daraufhin am 5. Mai 2025 eine Strafuntersuchung gegen Unbekannt wegen Stimmenfang (Art. 282bis StGB), welche später auf Wahlbetrug (Art. 282 StGB) und Falschbeurkundung (Art. 251 StGB) ausgeweitet wurde. A._, B._ und C.__ erhielten dabei den Status von "Auskunftspersonen" (personnes appelées à donner des renseignements), nicht denjenigen von Beschuldigten.

  2. Beweismittel und Zwangsmassnahmen: Eine statistische und visuelle Analyse der Stimmzettel durch die Staatskanzlei ergab zunächst keine "Evidenz" für Betrug, überliess die Beurteilung aber der Staatsanwaltschaft. Der Anwalt G._ wies jedoch auf ähnliche Handschriften auf den 288 fraglichen Stimmzetteln der Liste J._ sowie auf weiteren handgeschriebenen oder abgeänderten Stimmzetteln hin. Ein daraufhin beauftragtes grafologisches Gutachten kam zum Schluss, dass 278 dieser 288 Stimmzettel in 9 Gruppen klassifiziert werden konnten, wobei die handschriftlichen Einträge innerhalb jeder Gruppe so ähnlich waren, dass sie von derselben Person stammen könnten. Basierend auf diesen Erkenntnissen ordnete die Staatsanwaltschaft am 27. Mai 2025 unter anderem die Durchsuchung und Beschlagnahme des Mobiltelefons von A._ an, da der Wahlerfolg von A._ auf "betrügerischem Verhalten" beruhe und ihr Telefon Informationen enthalten könnte, die für die Aufklärung der möglichen Mittäterschaft relevant seien. A.__ verlangte die Siegelung ihres Telefons.

  3. Vorinstanzliche Verfahren:

    • Die Genfer Chambre constitutionnelle annullierte die betreffende Wahl am 19. Juni 2025 aufgrund der festgestellten Unregelmässigkeiten.
    • A._s Rekurs gegen die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeverfügung wurde von der Genfer Chambre pénale de recours abgewiesen, da ein Siegelungsverfahren eingeleitet worden war. Das Bundesgericht wies einen daraufhin eingereichten Beschwerde in Strafsachen von A._ ebenfalls ab (7B_733/2025).
    • Die Staatsanwaltschaft beantragte beim Zwangsmassnahmengericht (ZMG) die Entsiegelung von A._s Mobiltelefon. A._ bestritt die Verhältnismässigkeit der Massnahme, den mangelnden konkreten Tatverdacht gegen ihre Person (als blosse Auskunftsperson), die Verletzung ihrer Privatsphäre und das fehlende Kontradiktoriumsrecht. Sie beantragte primär die Abweisung des Entsiegelungsbegehrens, subsidiär eine teilweise Entsiegelung und Datensortierung durch das ZMG, um irrelevante Daten, solche aus ihrer Privatsphäre, Kommunikation mit Anwälten oder Ärzten, sowie Daten ausserhalb eines bestimmten Zeitraums oder betreffend die SIM-Karte ihres Partners auszuschliessen.
    • Das ZMG verfügte am 25. Juli 2025 die Siegelenthebung auf sämtliche Daten des Mobiltelefons von A._, mit Ausnahme von WhatsApp-Nachrichten und Anrufen mit dem Anwaltspraktikanten H._, welche gelöscht wurden. Die forensische Kopie der Daten sollte der Staatsanwaltschaft ausgehändigt werden.

II. Erwägungen des Bundesgerichts

Das Bundesgericht prüfte den Rekurs in Strafsachen von A.__ gegen die Siegelenthebung und kam zu folgenden Schlüssen:

  1. Eintretensfrage (Prüfung des irrep. Nachteils): Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerdeführerin den Status einer Auskunftsperson (nicht Beschuldigten oder Dritten) innehatte, was die Frage aufwirft, ob die angefochtene Verfügung einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG darstellt oder eine Teilentscheidung gemäss Art. 91 lit. b BGG. Angesichts des Verfahrensausgangs liess das Bundesgericht diese Frage jedoch offen.

  2. Genügender Tatverdacht (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO): Die Beschwerdeführerin rügte das Fehlen eines genügenden, konkreten und glaubwürdigen Tatverdachts gegen ihre Person.

    • Urteil des ZMG: Das ZMG hatte einen genügenden Tatverdacht bejaht, gestützt auf die Denunziation, die Informationen der Staatskanzlei und insbesondere die grafologische Analyse, welche auf eine bewusste betrügerische Handlung von neun Personen zur Sicherstellung der Wahl bestimmter Kandidatinnen – einschliesslich der Beschwerdeführerin – hinwies.
    • Bundesgerichtliche Prüfung: Das Bundesgericht bestätigte diese Einschätzung. Es sei unerheblich, zu welchem Zeitpunkt die Untersuchung von der Übertretung des Stimmenfangs auf schwerere Delikte (Wahlbetrug und Falschbeurkundung) ausgedehnt wurde, da Zwangsmassnahmen auch zur Aufklärung von Übertretungen zulässig sind. Die Ausweitung der rechtlichen Würdigung im Laufe einer Untersuchung sei zudem üblich. Die grafologische Analyse untermauere die anfänglichen Verdachtsmomente der Denunziation und der Staatskanzlei, was für die Annahme eines genügenden Tatverdachts ausreichend sei.
  3. Prozeduraler Status der Beschwerdeführerin und Privatsphäre: Die Beschwerdeführerin machte geltend, ihr Status als Auskunftsperson schliesse die Durchsuchung und Beschlagnahme ihres Telefons aus und sie hätte den Status einer Beschuldigten erhalten müssen.

    • Bundesgerichtliche Prüfung: Das Bundesgericht hielt fest, dass Zwangsmassnahmen wie Durchsuchung (Art. 246 ff. StPO) und Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO) auch gegen Dritte angeordnet werden können (Art. 247, 263 Abs. 1 StPO sprechen von "Inhaber" oder "Dritte"). Der prozedurale Status der Beschwerdeführerin sei in diesem Stadium unerheblich und war auch nicht Gegenstand des ZMG-Verfahrens.
    • Privatsphäre (Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO): Das ZMG hatte korrekt festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ihr privates Interesse am Geheimhalten von Daten ihrer Intimsphäre, das das Wahrheitsfindungsinteresse überwiegen würde, nicht hinreichend dargelegt hatte. Das Bundesgericht rügte die Beschwerdeführerin, da sie sich in ihrem Rekurs lediglich allgemein darauf beschränkte, dass ein Mobiltelefon private Daten enthält, ohne präzise darzulegen, welche konkreten privaten Daten ausgeschlossen werden müssten. Die Obliegenheit zur Konkretisierung des Geheimhaltungsinteresses (sog. Mitwirkungspflicht) wurde somit verletzt.
  4. Potenzielle Beweisrelevanz/Nützlichkeit der Daten:

    • Urteil des ZMG: Das ZMG bejahte die potenzielle Nützlichkeit des Telefons, da A.__ Kandidatin war und von den manipulierten Stimmzetteln profitierte. Die Daten könnten helfen, Kontakte und Kommunikationen vor der Wahl zu überprüfen, mögliche Täter zu identifizieren und festzustellen, ob sie Kenntnis von den Manipulationen hatte oder daran beteiligt war.
    • Bundesgerichtliche Prüfung: Diese Argumentation wurde vom Bundesgericht bestätigt. Die Feststellung, dass ein anderer Kandidat vor der Wahl angesprochen wurde, stützt die Hypothese, dass auch A.__ in einer ähnlichen Situation gewesen sein könnte. Diese Aspekte reichen aus, um die potenzielle Beweisrelevanz zu bejahen und den Vorwurf einer "fishing expedition" (unbestimmte Beweismittelsuche) abzuweisen. Auch die Frage, welche SIM-Karte im Telefon verwendet wurde, sei irrelevant.
  5. Verhältnismässigkeit (Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO):

    • Bundesgerichtliche Prüfung: Die angeordnete Massnahme, die nur ein Mobiltelefon der Beschwerdeführerin betrifft, wurde als verhältnismässig erachtet. Es bestehe ein klares öffentliches Interesse an der Aufklärung von Straftaten, die den Wahlprozess betreffen. Die Identifizierung der Wähler gestaltet sich aufgrund des Wahlgeheimnisses (Art. 21 RDEP/GE) schwierig, da die Stimmkarten von den Stimmzetteln getrennt wurden. Die angeordnete Massnahme sei geeignet, den Kreis der involvierten Personen einzugrenzen oder sogar direkt Täter zu identifizieren. Das Fehlen einer umfassenderen grafologischen Analyse aller Stimmkarten und Stimmzettel wurde nicht als Mangel gerügt.
  6. Rechtmässigkeit der Massnahme: Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Massnahme sei unzulässig, da die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme im selben Akt wie den Durchsuchungsbefehl angeordnet habe, wurde vom Bundesgericht verworfen. Die Strafverfolgungsbehörde sei befugt, provisorische Massnahmen zur Sicherstellung von Beweismitteln zu ergreifen, um Manipulationen zu verhindern (Art. 263 Abs. 3 und 265 Abs. 4 StPO).

III. Schlussfolgerung des Bundesgerichts

Der Rekurs von A.__ wurde, soweit darauf einzutreten war, abgewiesen. Der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege wurde abgelehnt, da der Rekurs von vornherein aussichtslos war. Die Gerichtskosten wurden der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung ihrer finanziellen Situation auferlegt.

Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

  • Siegelenthebung gerechtfertigt: Das Bundesgericht bestätigt die Entsiegelung des Mobiltelefons von A.__.
  • Genügender Tatverdacht: Trotz des Status als Auskunftsperson bestand ein genügender Tatverdacht aufgrund der grafologischen Analyse, die Manipulationen von Stimmzetteln durch mehrere Personen und den daraus resultierenden Nutzen für A.__ belegte.
  • Status unerheblich: Der Status als "Auskunftsperson" anstelle einer beschuldigten Person schliesst die Anordnung von Zwangsmassnahmen wie Durchsuchung und Beschlagnahme nicht aus, da diese auch gegen Dritte zulässig sind.
  • Keine Konkretisierung des Privatsphäre-Interesses: A.__ hatte ihr privates Geheimhaltungsinteresse nicht hinreichend konkretisiert, um die potenziellen Beweiswerte der Daten zu überwiegen. Eine allgemeine Behauptung der Privatheit des Telefons reicht nicht aus.
  • Beweisrelevanz und Verhältnismässigkeit bejaht: Die Daten auf dem Telefon waren potenziell nützlich, um Täter zu identifizieren und eine mögliche Beteiligung von A.__ an den Wahlmanipulationen zu klären. Die Massnahme war angesichts des öffentlichen Interesses an der Aufklärung von Wahlbetrug und der Schwierigkeiten bei der Identifizierung der Täter verhältnismässig.
  • Kombinierte Anordnung zulässig: Die Anordnung von Durchsuchung und Beschlagnahme in einem Akt ist als provisorische Massnahme zur Beweismittelsicherung zulässig.