Zusammenfassung von BGer-Urteil 7B_733/2025 vom 22. Dezember 2025

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde von A.__, soweit sie zulässig war, abgewiesen. Im Kern ging es um die Zulässigkeit einer Durchsuchung und Beschlagnahme ihres Mobiltelefons im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Wahlfälschung und Wahlbetrugs sowie um Fragen der Rechtsweggarantie und des Zugangs zum Verfahrensdossier.

I. Sachverhalt und Vorinstanzen

  1. Ausgangslage: Das Ministère public des Kantons Genf führte ein Strafverfahren gegen Unbekannt wegen Stimmenfang (Art. 282bis StGB) im Zusammenhang mit den Kommunalwahlen vom 23. März 2025. A._, B._ und C._ wurden dabei mit ungewöhnlich vielen Stimmen aus Stimmzetteln der Partei H._ gewählt (288 Stimmen, wovon 278 von neun Personen ausgefüllt wurden).
  2. Verfahrensausweitung: Die Untersuchung wurde auf Wahlbetrug (Art. 282 StGB) und Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) ausgeweitet.
  3. Mündliche Anordnung der Zwangsmassnahmen: Am 27. Mai 2025 wurde A._ als Auskunftsperson befragt. Sie weigerte sich, ihr Mobiltelefon freiwillig herauszugeben, da es private Inhalte enthalte. Daraufhin ordnete die Staatsanwaltschaft mündlich die Beschlagnahme (Séquestre) des Geräts an, was sofort vollzogen wurde. A._ übergab das Telefon mitsamt Entsperrcode und beantragte sogleich die Siegelung (Mise sous scellés) des Geräts. Die Staatsanwaltschaft stellte daraufhin einen Antrag auf Entsiegelung (Levée des scellés) an das Tribunal des mesures de contrainte (TMC), welcher am 27. Juni 2025 noch pendent war.
  4. Schriftliche Bestätigung und kantonales Verfahren: Die mündliche Anordnung der Beschlagnahme und Durchsuchung wurde am selben Tag schriftlich bestätigt und A._ am Folgetag zugestellt. Die Staatsanwaltschaft begründete die Massnahme damit, dass A._ von den mutmasslichen Betrugsmanipulationen profitiert habe und das Telefon Informationen enthalten könne, die für die Untersuchung der Herkunft des Wahlmaterials relevant seien.
  5. Entscheid der Chambre pénale de recours: Die Strafrechtskammer des Genfer Appellationsgerichts (Chambre pénale de recours) wies die Beschwerde von A.__ gegen die Anordnung vom 27. Mai 2025 am 27. Juni 2025, soweit sie zulässig war, ab.

II. Erwägungen des Bundesgerichts

Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde und die erhobenen Rügen von A.__ detailliert:

  1. Zulässigkeit der Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG):

    • Das angefochtene Urteil ist ein akzessorischer Zwischenentscheid, der die Strafprozess nicht abschliesst. Grundsätzlich ist daher ein nicht wieder gutzumachender Nachteil (préjudice irréparable) erforderlich. Bei einer Beschlagnahme wird dieser in der Regel angenommen, da der Inhaber vorübergehend der freien Verfügung über den Gegenstand beraubt ist (vgl. BGE 128 I 129 E. 1).
    • Spezialfall Zulässigkeitsprüfung: Wenn sich die Beschwerde an das Bundesgericht gegen die Unzulässigkeit eines kantonalen Rechtsmittels richtet, ist sie diesbezüglich ohne Nachweis eines irreversiblen Nachteils zulässig, aber nur bezüglich der Frage der Zulässigkeit, nicht in der Sache selbst (vgl. BGE 151 IV 175 E. 2.3.1).
    • Im konkreten Fall: Die Vorinstanz hatte Teile der kantonalen Beschwerde als unzulässig erklärt (Rügen gegen die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung sowie den Status der Auskunftsperson). Die Bundesgerichts-Beschwerde ist insofern zulässig, als sie die Zulässigkeit der kantonalen Beschwerde in diesen Punkten aufzeigen will. Sachverhaltsbezogene Rügen (z.B. fehlender Zusammenhang der Beweismittel, willkürliche Chronologie) sind hingegen als unzulässig erachtet worden, da sie den materiellen Kern der Massnahme betreffen.
    • Offene Frage des irreparablen Nachteils: Da die Vorinstanz in einem Punkt (Illyzität der gleichzeitig mit der Durchsuchung erfolgten Beschlagnahme) materiell eintrat und ein separates Entsiegelungsverfahren (7B_960/2025) betreffend das Telefon und die Daten läuft, liess das Bundesgericht die Frage eines irreparablen Nachteils bezüglich des materiellen Aspekts der Beschlagnahme offen, da sie den Ausgang des Rechtsstreits nicht beeinflusste.
  2. Rüge betreffend den Status als Auskunftsperson:

    • A.__ rügte, die Vorinstanz habe ihren Einwand zu ihrem Status als Auskunftsperson nicht behandelt.
    • Das Bundesgericht wies dies zurück. Die kantonale Instanz sei nur an den Streitgegenstand gebunden, der ihr vorgelegt wurde (vgl. Urteil 7B_454/2025 E. 2.3.5). Die Beschwerdeführerin hatte nicht dargelegt, dass die Anordnung der Staatsanwaltschaft ihren Verfahrensstatus formell geprüft oder bestätigt hätte oder dass sie eine vorgängige staatsanwaltschaftliche Entscheidung dazu beantragt hätte.
    • Wichtiger Hinweis: Eine Beschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 StPO) kann nicht nur gegen beschuldigte Personen, sondern auch gegen Dritte erfolgen. Die Annahme, eine Beschlagnahme setze den Verdacht einer Straftat gegen die betroffene Person voraus, ist fehlerhaft. Der Status der Auskunftsperson stand der Massnahme nicht entgegen.
  3. Rüge der formellen Rechtsverweigerung bezüglich Akteneinsicht:

    • A.__ machte geltend, es liege eine formelle Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) vor, da das kantonale Gericht ihren Antrag auf vollständige Akteneinsicht nicht behandelt habe.
    • Das Bundesgericht anerkannte zwar, dass der Antrag auf Übermittlung des "gesamten Dossiers der Prozedur" klar genug war (Verbot des überspitzten Formalismus, vgl. BGE 149 IV 9 E. 7.2).
    • Ausschlaggebend war jedoch das mangelnde aktuelle und praktische Interesse (Art. 81 Abs. 1 BGG): A.__ hatte im Rahmen des Entsiegelungsverfahrens bereits Kenntnis von Teilen der Akten erhalten. Sie legte vor Bundesgericht weder dar, welche zusätzlichen, für den Entscheid relevanten Elemente ihr vorenthalten wurden und welche Auswirkungen diese auf das kantonale Verfahren gehabt hätten, noch dass sie ein Recht auf Akteneinsicht gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO nachgewiesen oder eine formelle Ablehnung der Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft umgangen hätte. Die Rüge wurde daher als unzulässig erachtet.
  4. Rüge betreffend die Durchsuchungsanordnung und die "gleichzeitige Beschlagnahme":

    • A.__ warf der Vorinstanz vor, ihr einen Rechtsweg verwehrt zu haben, indem sie die Rügen gegen die Durchsuchungsanordnung nicht behandelte, und hielt die Beschlagnahme für unrechtmässig, da sie in derselben Anordnung wie die Durchsuchung erfolgt sei.
    • Grundlegende Rechtsprechung zur Siegelung und Entsiegelung (Art. 248 Abs. 1, 264 Abs. 3 StPO): Wenn sich der Inhaber der Beschlagnahme von Unterlagen oder Datenträgern widersetzt, die Geheimnisse enthalten könnten (z.B. ein Mobiltelefon), werden diese versiegelt. Die Strafbehörde muss dann die Entsiegelung beim Zwangsmassnahmengericht beantragen.
    • Zweck des Entsiegelungsverfahrens: Dieses Verfahren dient dem Schutz allfälliger Geheimnisse. Im Rahmen dieses Verfahrens kann der Entsiegelungsrichter akzessorisch auch die allgemeinen Voraussetzungen für Zwangsmassnahmen (Art. 197 StPO), einschliesslich des Verhältnismässigkeitsprinzips und des Bestehens hinreichender Verdachtsgründe für die Durchsuchung, prüfen (vgl. BGE 151 IV 175 E. 3.3.2).
    • Rechtsweggarantie: Wenn eine Durchsuchung oder Beschlagnahme Datenträger betrifft, die gesiegelt werden können, gibt es keinen Raum mehr für eine Beschwerde gemäss Art. 393 StPO gegen diese Massnahmen. Art. 264 Abs. 3 StPO verweist explizit auf das Siegelungsverfahren (vgl. BGE 151 IV 175 E. 3.3.2; 151 IV 30 E. 4.3). Die formelle Beschlagnahme gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO kann ohnehin erst nach erfolgter Entsiegelung und Durchsuchung stattfinden, da die Staatsanwaltschaft vorher nicht detailliert weiss, welche Inhalte relevant sind (vgl. BGE 144 IV 74 E. 2.3-2.7).
    • Ausnahmen: Nur wenn die Durchsuchung zu keiner Datensicherung geführt hat oder der Inhaber keine Siegelungsgründe geltend machen kann (z.B. bei der Beschlagnahme von Bargeld, Brillen oder Betäubungsmitteln), ist eine Beschwerde gemäss Art. 393 StPO möglich.
    • Anwendung im Fall A.__: Da A.__ die Siegelung ihres Telefons beantragte und die Staatsanwaltschaft die Entsiegelung beim TMC beantragte, konnte sie sämtliche Rügen gegen die Durchsuchungs- und Beschlagnahmemassnahme im Rahmen des Entsiegelungsverfahrens vorbringen. Die Vorinstanz durfte daher die entsprechenden Rügen als unzuständig zurückweisen. Auch die Rüge der "gleichzeitigen Beschlagnahme" ist unbehelflich, da die anfängliche Sicherstellung des Telefons als provisorische Massnahme im Vorfeld der eigentlichen Beschlagnahme (nach Entsiegelung) zu verstehen ist (vgl. Art. 263 Abs. 3 und 265 Abs. 4 StPO). Die Beschwerdeführerin hat nicht dargelegt, dass dieses Vorgehen ihre Rechte beeinträchtigt hätte.

III. Ergebnis

Das Bundesgericht wies die Beschwerde von A._, soweit sie zulässig war, ab. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde mangels Erfolgsaussichten abgelehnt. Die Gerichtskosten wurden A._ auferlegt, wobei ihre finanzielle Situation berücksichtigt wurde.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

Das Bundesgericht hat klargestellt, dass Rügen gegen eine Durchsuchung und Beschlagnahme von Datenträgern (wie Mobiltelefone), die gesiegelt wurden und für die ein Entsiegelungsverfahren läuft, grundsätzlich im Rahmen dieses Entsiegelungsverfahrens und nicht über eine separate Beschwerde nach Art. 393 StPO vorzubringen sind. Die kantonale Beschwerdeinstanz war daher zu Recht unzuständig für die Behandlung der materiellen Rügen gegen die Zwangsmassnahme. Zudem ist der Status als Auskunftsperson nicht hinderlich für eine Beschlagnahme, die auch gegen Dritte möglich ist, und ein Mangel an aktuellem Rechtsschutzinteresse verhinderte die Behandlung der Akteneinsichtsbegehren.