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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen.
Bundesgerichtsentscheid 2C_15/2023 vom 9. September 2025: Entbindung vom ärztlichen Berufsgeheimnis
1. Einleitung und Parteien Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts betrifft die Beschwerde von A.A._ (Beschwerdeführerin), der Mutter einer verstorbenen Patientin, C.A._, gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau. Gegenstand des Verfahrens war die Weigerung der kantonalen Behörden, die behandelnden Ärzte des Spitals D._ vom ärztlichen Berufsgeheimnis zu entbinden, um der Beschwerdeführerin Einsicht in die Krankengeschichte ihrer verstorbenen Tochter zu gewähren. Die Beschwerdeführerin verfolgt damit das Ziel, potenzielle Haftpflichtansprüche gegen das Spital abzuklären. Als Beschwerdegegner treten das Departement für Finanzen und Soziales des Kantons Thurgau sowie Prof. Dr. med. B._, stellvertretender ärztlicher Direktor des Spitals D.__, auf.
2. Sachverhalt und Prozessgeschichte Die Tochter der Beschwerdeführerin, C.A._ (geb. 1959), erlitt am 21. Oktober 2020 einen Schlaganfall und wurde notfallmässig ins Spital D._ verbracht. Nach einer weniger als einstündigen Behandlung auf der Notfallstation erfolgte die Überführung zur Weiterbehandlung ins Spital E.__, wo sie am 22. Oktober 2020 verstarb.
Die Beschwerdeführerin ersuchte im September 2021 sowohl das Spital E._ als auch das Spital D._ um Einsicht in die gesamte Krankengeschichte ihrer Tochter.
Verfahren bezüglich Spital E.__ (Kanton St. Gallen): Die Ärzte des Spitals E._ ersuchten um Entbindung vom Berufsgeheimnis. Das Gesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen verweigerte die Ermächtigung zunächst. Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen hiess die Beschwerde von A.A._ am 29. Juni 2022 gut und entband die Ärzte. Dabei wurde dem Rechtsvertreter von A.A.__ die Weitergabe der Daten an seine Mandantin untersagt. Dieses Weitergabeverbot hob das Bundesgericht am 5. Januar 2024 (Urteil 2C_683/2022) auf, sodass der Rechtsvertreter die Daten an die Beschwerdeführerin weitergeben durfte.
Verfahren bezüglich Spital D.__ (Kanton Thurgau): Prof. Dr. med. B._ vom Spital D._ ersuchte am 12. Oktober 2021 das Departement für Finanzen und Soziales des Kantons Thurgau um Entbindung der behandelnden Ärzte vom Berufsgeheimnis. Das Departement wies das Gesuch am 27. Oktober 2021, und nach näherer Begründung des Einsichtsgesuchs durch die Beschwerdeführerin, erneut am 2. Dezember 2021 ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde der A.A._ wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau am 10. August 2022 abgewiesen. Mit der vorliegenden Beschwerde an das Bundesgericht beantragt A.A._ die vollumfängliche Entbindung vom Berufsgeheimnis.
3. Prozessuale Erwägungen (Kürzung wie verlangt) Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein, da die formellen und materiellen Voraussetzungen erfüllt waren. Es prüfte die Rügen der Beschwerdeführerin bezüglich unrichtiger Sachverhaltsfeststellung und Verletzung des rechtlichen Gehörs (Begründungspflicht). Das Gericht stellte fest, dass die Vorinstanz die relevanten Umstände nicht offensichtlich verkannt und sich mit den entscheidungswesentlichen Punkten auseinandergesetzt hatte. Die Sachverhaltsrügen zielten im Wesentlichen auf eine unzutreffende Interessenabwägung ab, die im Rahmen der materiellen Prüfung zu behandeln ist. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wurde verneint.
4. Rechtliche Würdigung der Entbindung vom Berufsgeheimnis
4.1. Grundlagen des ärztlichen Berufsgeheimnisses Das ärztliche Berufsgeheimnis ist primär in Art. 321 Ziff. 1 StGB verankert. Es verpflichtet Ärzte und ihre Hilfspersonen zur Verschwiegenheit über Geheimnisse, die ihnen aufgrund ihres Berufs anvertraut oder in dessen Ausübung bekannt wurden. Eine Offenbarung ist strafbar, sofern keine Einwilligung des Berechtigten oder eine behördliche Bewilligung vorliegt (Art. 321 Ziff. 2 StGB). Das Berufsgeheimnis fliesst aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf Privatsphäre (Art. 13 BV, Art. 8 EMRK) und dient dem Schutz der Geheimsphäre des Patienten sowie der öffentlichen Gesundheit, indem es einen vorbehaltlosen Austausch zwischen Patient und Arzt ermöglicht (vgl. BGE 147 I 354 E. 3.2).
4.2. Fortbestand des Berufsgeheimnisses über den Tod hinaus Gemäss Lehre und ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts endet die ärztliche Schweigepflicht grundsätzlich nicht mit dem Tod des Patienten. Sie ist somit auch gegenüber Erben und Angehörigen zu wahren. Dies dient dazu, dass der Patient zu Lebzeiten auch über Themen unbefangen kommunizieren kann, von denen er nicht möchte, dass seine Angehörigen nach seinem Tod davon erfahren (vgl. Urteile 2C_683/2022 vom 5. Januar 2024 E. 6.1.3; 2C_37/2018 vom 15. August 2018 E. 6.2.3).
4.3. Ausnahmen vom Berufsgeheimnis
Einwilligung des Berechtigten (Art. 321 Ziff. 2 StGB): Die Strafbarkeit entfällt, wenn der Geheimnisherr (Patient) in die Offenbarung einwilligt. Die Einwilligung setzt Urteilsfähigkeit, Kenntnis aller wesentlichen Umstände und Freiwilligkeit voraus. Sie kann auch stillschweigend oder konkludent erfolgen, darf aber nicht leichtfertig angenommen werden. Der klare Wille zum Verzicht auf Geheimhaltung muss zum Ausdruck kommen. Die Frage, ob eine Einwilligung vorliegt, ist eine Sachverhaltsfrage. Im vorliegenden Fall verneinte die Vorinstanz eine explizite, stillschweigende oder konkludente Einwilligung der verstorbenen Tochter, was vom Bundesgericht nicht beanstandet wurde, da die Beschwerdeführerin keine den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügende Sachverhaltsrüge vorbrachte.
Behördliche Bewilligung (Art. 321 Ziff. 2 StGB): Fehlt die Einwilligung, kann die zuständige Behörde auf Gesuch des Geheimnisträgers die Entbindung von der Geheimnispflicht bewilligen. Die Bestimmung selbst enthält keine Kriterien; daher ist eine umfassende Rechtsgüter- und Interessenabwägung vorzunehmen. Eine Entbindung ist nur zulässig, wenn ein klar überwiegendes privates oder öffentliches Interesse die Geheimhaltung überwiegt (vgl. BGE 147 I 354 E. 3.3.2; 2C_683/2022 E. 6.2.1). Die Interessen an informationeller Selbstbestimmung und öffentlicher Gesundheit sind gewichtige Rechtsgüter. Das Interesse an der materiellen Wahrheitsfindung im Prozess begründet nicht per se ein überwiegendes Interesse. Die Bewilligung ist grundsätzlich auf das im konkreten Fall notwendige Mass zu beschränken.
4.4. Antrag auf Entbindung durch wen? Das Bundesgericht stellte klar, dass gemäss Art. 321 Ziff. 2 StGB nur der Geheimnisträger selbst (d.h. der Arzt) oder eine von ihm ausdrücklich ermächtigte Drittperson die Entbindung beantragen kann (vgl. BGE 142 II 256 E. 1.2.2; Urteil 2C_332/2024, zur Publikation vorgesehen). Im vorliegenden Fall hatte Prof. Dr. med. B._ als stellvertretender ärztlicher Direktor um Entbindung für "sämtliche behandelnden Ärzte" ersucht. Das Bundesgericht hielt fest, dass keine Ermächtigung der übrigen Ärzte vorlag. Da Prof. Dr. B._ aber selbst Chefarzt der Medizinischen Klinik und somit Teil des Behandlungsteams war, galt sein Gesuch als gültiger Antrag für ihn selbst. Die Entbindung für das übrige Personal wäre mangels persönlicher Anträge bereits aus formellen Gründen abzuweisen gewesen. Die folgende Interessenabwägung beschränkte sich somit auf den Chefarzt.
4.5. Interessenabwägung im vorliegenden Fall
Interesse der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin hegte den Verdacht einer fehlerhaften Behandlung und den Wunsch, Haftungsansprüche abzuklären. Dieses Interesse wurde vom Bundesgericht als legitim anerkannt, jedoch als nicht "klar überwiegend" im Sinne der Rechtsprechung eingestuft.
Interesse an der Geheimhaltung medizinischer Daten: Das Interesse an der Geheimhaltung bleibt auch über den Tod hinaus und gegenüber Angehörigen bestehen.
Gesamtergebnis der Interessenabwägung: Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass das nachvollziehbare, aber nicht besonders qualifizierte Entbindungsinteresse der Beschwerdeführerin das weiterhin bestehende private und öffentliche Geheimhaltungsinteresse der verstorbenen Patientin nicht klar überwiegt. Die Interessenabwägung der Vorinstanz erwies sich somit als bundesrechtskonform. Eine willkürliche Anwendung der kantonalen Patientenverordnung war nicht ersichtlich.
5. Schlussfolgerung Die Beschwerde wurde abgewiesen. Das Bundesgericht bestätigte, dass die Voraussetzungen für eine Entbindung vom ärztlichen Berufsgeheimnis im vorliegenden Fall nicht gegeben waren. Die Gerichtskosten wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte: