Zusammenfassung von BGer-Urteil 7B_1376/2025 vom 22. Januar 2026

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Gerne, hier ist eine detaillierte Zusammenfassung des Urteils des schweizerischen Bundesgerichts 7B_1376/2025 vom 22. Januar 2026:

Einleitung

Das Bundesgericht hatte über eine Beschwerde gegen einen Entscheid der Strafkammer des Kantonsgerichts Freiburg vom 12. November 2025 zu befinden, welcher die Verlängerung der Untersuchungshaft des Beschwerdeführers A.__ bis zum 15. Januar 2026 bestätigte. Die Hauptthemen der Beschwerde betrafen die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und die unzutreffende Annahme eines Ausführungsrisikos im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StPO sowie die angebliche Unverhältnismässigkeit der Haftdauer.

I. Sachverhalt und Verfahrensablauf

Der Beschwerdeführer A._, geboren 1990, wurde am 16. April 2025 verhaftet. Ihm wurde vorgeworfen, sich am 7. April 2025 mit einem geladenen Revolver zum Wohnsitz der Eltern seiner ehemaligen Partnerin B._ begeben zu haben, mit der Absicht, diese zu töten. Er sei jedoch rund 400 Meter vor dem Ziel von seinem Vorhaben abgewichen. Anschliessend habe er versucht, sich internieren zu lassen, sei aber Stunden später wieder gegangen und habe in einem Wald bei Lausanne einen Suizidversuch geplant, den er letztlich nicht ausführte.

Am 19. April 2025 ordnete das Zwangsmassnahmengericht (ZMG) des Kantons Freiburg die Untersuchungshaft bis zum 15. Juli 2025 an und verfügte die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zum Ausführungsrisiko.

Das Gutachten von Dr. D.__ vom 10. Juli 2025 stellte fest, dass das Risiko eines "erweiterten Suizids" als hoch einzuschätzen sei, insbesondere wenn der Beschwerdeführer erneut eine "narzisstische Kränkung" (z.B. durch eine Einschränkung oder Verbot des Besuchsrechts zu seinem Sohn) erfahren sollte. Der Sachverständige betonte die Starrheit der Persönlichkeitsstruktur und die Unfähigkeit des Beschwerdeführers, alternative Verhaltensweisen zu entwickeln.

Die Untersuchungshaft wurde in der Folge mehrfach verlängert, zuletzt am 20. Oktober 2025 durch das ZMG bis zum 15. Januar 2026, was vom Kantonsgericht am 12. November 2025 bestätigt wurde. Der Beschwerdeführer erhob dagegen Beschwerde an das Bundesgericht.

II. Rechtliche Erwägungen des Bundesgerichts

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde ein, da die Voraussetzungen des Art. 78 Abs. 1, Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 sowie Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erfüllt waren. Nebensächliche Punkte der Zulässigkeit werden gemäss der Vorgabe hier nicht vertieft.

1. Rüge: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO)

Der Beschwerdeführer beanstandete, dass das ZMG bei der Verlängerung der Untersuchungshaft keine mündliche Anhörung durchgeführt habe.

  • Rechtliche Grundlagen: Das Bundesgericht stellte klar, dass gemäss Art. 227 Abs. 6 StPO das Verfahren zur Verlängerung der Untersuchungshaft in der Regel schriftlich durchgeführt wird. Eine mündliche Anhörung liegt im Ermessen des Gerichts. Dies unterscheidet sich von der erstmaligen Anordnung der Untersuchungshaft (Art. 225 Abs. 5 StPO) oder einem Gesuch um Entlassung aus der Haft (Art. 228 Abs. 4 StPO), bei denen ein absolutes Recht auf mündliche Anhörung besteht (Verweis auf BGE 137 IV 186 E. 3.2). Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlange nicht zwingend eine mündliche Anhörung. Eine Ausnahme könne sich ergeben, wenn die Wahrheitsfindung dies erfordert (z.B. bei notwendiger Beweisaufnahme oder wenn die letzte Anhörung lange zurückliegt).
  • Anwendung im konkreten Fall: Das Bundesgericht hielt fest, dass der Beschwerdeführer bereits bei der erstmaligen Anordnung der Untersuchungshaft auf eine mündliche Anhörung verzichtet und sich schriftlich geäussert hatte. Er habe keine neuen, entscheiderheblichen Elemente vorgebracht, die eine mündliche Anhörung im Verlängerungsverfahren gerechtfertigt hätten, insbesondere nicht hinsichtlich des Ausführungsrisikos. Die spätere Anhörung am 16. Dezember 2025, welche nach dem angefochtenen Entscheid stattfand, sei gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG nicht zu berücksichtigen. Das Bundesgericht verneinte daher eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

2. Rüge: Unzutreffende Annahme eines Ausführungsrisikos (Art. 221 Abs. 2 StPO)

Der Beschwerdeführer rügte, die Vorinstanz habe zu Unrecht ein Ausführungsrisiko im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StPO angenommen.

  • Rechtliche Grundlagen: Das Bundesgericht erläuterte die revidierte Fassung von Art. 221 Abs. 2 StPO, die seit dem 1. Januar 2024 in Kraft ist. Demnach kann Untersuchungshaft angeordnet werden, wenn eine "ernsthafte und unmittelbare Gefahr" besteht, dass eine Person, nachdem sie ein "schweres Verbrechen" angedroht hat, dieses auch ausführt. Dieser Haftgrund ist autonom und setzt keine begangene Straftat voraus. Die Bestimmung steht im Einklang mit Art. 5 Abs. 1 lit. c EMRK (Verweis auf BGE 137 IV 122 E. 5.2). Eine "ernsthafte und unmittelbare Gefahr" bedeutet, dass eine schwere Bedrohung besteht und schwere Straftaten in naher Zukunft drohen. Dabei ist Zurückhaltung geboten, es muss jedoch nicht zwingend eine konkrete Vorbereitungshandlung stattgefunden haben (BGE 137 IV 122 E. 5). Die Schwere des befürchteten Verbrechens kann eine Haft auch bei unpräziser Risikobewertung rechtfertigen (BGE 143 IV 9 E. 2.8). Psychische Verfassung, Unberechenbarkeit und Aggressivität sind zu berücksichtigen, und psychiatrische Gutachten tragen zur Einschätzung bei (Verweis auf BGE 7B_230/2025 E. 2.2).
  • Anwendung im konkreten Fall:
    • Drohung mit einem schweren Verbrechen: Die Vorinstanz hatte die Annäherung des Beschwerdeführers an den Wohnsitz der Eltern von B.__ mit einem Revolver in Tötungsabsicht als konkludente Drohung mit einem schweren Verbrechen beurteilt. Das Bundesgericht bestätigte dies und präzisierte, dass das befürchtete Delikt (Mord gemäss Art. 111 StGB, im Kontext des erweiterten Suizids) als "schweres Verbrechen" im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StPO zu qualifizieren ist. Es hob hervor, dass für die Annahme einer Drohung im Sinne dieser Bestimmung nicht erforderlich ist, dass die Drohung eine eigenständige Straftat nach Art. 180 StGB darstellt oder dass Dritte tatsächlich eingeschüchtert wurden (Verweis auf BGE 137 IV 339 E. 2.4).
    • Ernsthafte und unmittelbare Gefahr: Das Bundesgericht stützte sich auf die umfassende Beurteilung der Vorinstanz. Diese hatte die Schlussfolgerungen des psychiatrischen Gutachters (hohes Risiko eines erweiterten Suizids, Starrheit der Persönlichkeit) herangezogen. Auch der Bericht des medizinischen Dienstes des Gefängnisses, wonach der Beschwerdeführer Suizidgedanken mit einem Ausführungsdatum "nach dem Urteil im laufenden Strafverfahren" geäussert hatte, deutete auf eine unmittelbare Gefahr hin.
    • Zusätzliche Sachverhalte (Amtes wegen berücksichtigt): Das Bundesgericht ergänzte den Sachverhalt von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) und zog weitere belastende Umstände heran: Frühere Strafanzeigen gegen den Beschwerdeführer wegen Todesdrohungen (2024), u.a. die Aussage, er riskiere acht Jahre Haft für ein Verbrechen aus Leidenschaft und sei bereit dazu. Frühere Verurteilungen zwischen 2013 und 2021 wegen Betäubungsmitteldelikten, Waffengesetzverstössen, Gewalt/Drohung gegen Behörden und Beamte sowie (im Urteil von 2021) wegen häuslicher Gewalt und Todesdrohungen gegen eine frühere Partnerin. Diese Historie verstärkte die Annahme einer ernsthaften Gefahr.
    • Zurückweisung der Argumente des Beschwerdeführers: Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe die Geschichte der beabsichtigten Tötung nur erfunden, um ins Spital zu kommen, wurde als durch die Aktenlage widerlegt betrachtet. Ebenso wies das Gericht neue, nach dem angefochtenen Entscheid vorgebrachte Fakten (Wegzug von B._ ins Ausland, neues medizinisches Gutachten) gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG als unzulässig zurück. Selbst wenn B._ weggezogen wäre, würde dies die Gefahr nicht beseitigen, da der Beschwerdeführer auch andere Personen bedroht hat und versuchen könnte, ihren neuen Aufenthaltsort herauszufinden.
    • Gesamtwürdigung: Angesichts der instabilen Situation, der Impulsivität, der Neigung zu Drohungen, des mutmasslichen Verhaltens vom 7. April 2025, der Äusserungen während der Haft und der Expertenmeinung, die einen erweiterten Suizid befürchtete, sah das Bundesgericht eine ernsthafte und unmittelbare Gefahr, dass der Beschwerdeführer seine Drohungen in die Tat umsetzen könnte.
  • Ergebnis: Die Vorinstanz hat Art. 221 Abs. 2 StPO nicht verletzt. Das Ausführungsrisiko war hinreichend begründet.

3. Rüge: Unverhältnismässigkeit der Dauer der Untersuchungshaft

Der Beschwerdeführer machte geltend, die Dauer der Haft von neun Monaten sei völlig unverhältnismässig und berief sich auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR).

  • Rechtliche Grundlagen und Anwendung: Das Bundesgericht stellte klar, dass die vom Beschwerdeführer zitierte EGMR-Rechtsprechung (z.B. Kurt c. Autriche) die Dauer des Polizeigewahrsams (wenige Stunden) bis zur Vorführung vor einen Richter betrifft und nicht die Untersuchungshaft im eigentlichen Sinne. Diese Rechtsprechung sei daher im vorliegenden Fall nicht relevant.
  • Beurteilung der Verhältnismässigkeit: Der Beschwerdeführer hatte keine alternativen Ersatzmassnahmen zur Abwendung des Ausführungsrisikos geltend gemacht. Angesichts der Schwere des drohenden Verbrechens (Mord) und der bisherigen Haftdauer erachtete das Bundesgericht die Verlängerung der Untersuchungshaft als verhältnismässig.
  • Ergebnis: Die Rüge der Unverhältmässigkeit wurde abgewiesen.

III. Fazit und Urteilsdispositiv

Das Bundesgericht wies die Beschwerde in der zulässigen Weise ab. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde als aussichtslos abgelehnt. Die Gerichtskosten von 1'200 Franken wurden dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse.

Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

Das Bundesgericht bestätigte die Verlängerung der Untersuchungshaft für den Beschwerdeführer A.__ bis zum 15. Januar 2026. Es wies die Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs und der unzutreffenden Annahme eines Ausführungsrisikos zurück.

  1. Rechtliches Gehör: Eine mündliche Anhörung im Verlängerungsverfahren der Untersuchungshaft ist gemäss Art. 227 Abs. 6 StPO nicht zwingend, sondern liegt im Ermessen des Gerichts, insbesondere wenn keine neuen, entscheiderheblichen Elemente vorgebracht werden. Der Verzicht des Beschwerdeführers auf eine Anhörung in der Initialphase verstärkte diese Beurteilung.
  2. Ausführungsrisiko (Art. 221 Abs. 2 StPO n.F.): Das Bundesgericht bestätigte das Vorliegen einer "ernsthaften und unmittelbaren Gefahr", dass der Beschwerdeführer ein "schweres Verbrechen" (Mord im Kontext eines erweiterten Suizids) ausführen könnte. Diese Annahme stützte sich auf die ursprünglichen Handlungen des Beschwerdeführers (konkludente Drohung), ein psychiatrisches Gutachten, einen Gefängnisbericht und die vom Bundesgericht von Amtes wegen berücksichtigten früheren Straftaten und Drohungen des Beschwerdeführers. Die Zurückweisung seiner späteren "Widerrufe" und neuer, unzulässiger Fakten wurde ebenfalls bestätigt.
  3. Verhältnismässigkeit: Die Haftdauer von neun Monaten wurde angesichts der Schwere des drohenden Verbrechens und der fehlenden alternativen Massnahmen als verhältnismässig erachtet. Die zitierte EMRK-Rechtsprechung betraf Polizeigewahrsam und war nicht einschlägig.

Das Urteil unterstreicht die Auslegung des revidierten Art. 221 Abs. 2 StPO im Kontext einer autonomen Gefährdungshaft und präzisiert die Anforderungen an die Annahme einer "ernsthaften und unmittelbaren Gefahr" bei schweren Verbrechen, wobei die Historie des Beschuldigten und psychiatrische Expertisen eine zentrale Rolle spielen.