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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:
Bundesgerichtsurteil 7B_582/2025 vom 20. Januar 2026
I. Einleitung Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts betrifft einen Rekurs in Strafsachen von A.__ gegen einen Entscheid der Chambre pénale des Tribunal cantonal de l'État de Fribourg vom 27. Mai 2025. Gegenstand des Rechtsstreits waren die Rechtmässigkeit eines Vorführungsbefehls, von Hausdurchsuchungs-, Durchsuchungs- und Sicherstellungsanordnungen, der Erfassung signaletischer Daten sowie die Frage einer Genugtuung für immateriellen Schaden.
II. Sachverhalt Am 20. Juli 2024 erstattete B._ Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Gefährdung des Lebens und Sachbeschädigung, nachdem ein Fahrzeug absichtlich den an seinem Velo angehängten Kinderwagen, in dem sein Sohn sass, touchiert und anschliessend geflüchtet sein soll. Die Polizei identifizierte A._ als mutmasslichen Fahrzeuglenker.
Am 22. Juli 2024 erliess die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg einen Vorführungsbefehl sowie Hausdurchsuchungs-, Durchsuchungs- und Sicherstellungsanordnungen gegen A._. Diese ermächtigten die Kantonspolizei, A._ zur Einvernahme als Beschuldigten wegen Gefährdung des Lebens und Sachbeschädigung vorzuführen, sein Domizil und seine Informatikdaten zu durchsuchen, ihn sowie sein Fahrzeug zu durchsuchen und beweiserhebliche oder einzuziehende Gegenstände sicherzustellen.
Die Polizei führte diese Massnahmen am 25. Juli 2024 aus: A.__ wurde angehalten, gefesselt, durchsucht, vorläufig festgenommen und seine signaletischen Daten erfasst. Nach seiner Einvernahme wurde er noch am selben Tag freigelassen. Sein Fahrzeug wurde ebenfalls durchsucht und sichergestellt, bevor es ihm zurückgegeben wurde.
Die Chambre pénale des Kantonsgerichts Freiburg hiess am 27. Mai 2025 den von A._ gegen diese Anordnungen erhobenen Rekurs teilweise gut. Sie stellte die Unrechtmässigkeit der Erfassung der signaletischen Daten, der Hausdurchsuchungs- und Sicherstellungsanordnungen betreffend die Informatikdaten von A._ sowie der Durchsuchungsanordnung gegen A.__ fest. Die Frage der Genugtuung für erlittenen immateriellen Schaden wurde zur Entscheidung an die Gerichtsbehörde zurückgewiesen.
III. Rügen des Rekurrenten und Anträge vor Bundesgericht A.__ erhob am 25. Juni 2025 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragte hauptsächlich die Feststellung der Unrechtmässigkeit des Vorführungsbefehls vom 22. Juli 2024, der Hausdurchsuchungs-, Sicherstellungs- und Durchsuchungsanordnungen vom 22. Juli 2024 sowie der Erfassung der signaletischen Daten vom 25. Juli 2024. Zudem forderte er eine Genugtuung von CHF 1'000.-, die Auferlegung der kantonalen Verfahrenskosten von CHF 600.- an den Staat und eine Entschädigung von CHF 3'000.- für das kantonale Verfahren.
IV. Erwägungen des Bundesgerichts
1. Zulässigkeit des Rechtsmittels (Ziff. 1)
Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde von Amtes wegen.
Aktuelles und praktisches Interesse (Ziff. 1.2): Das Bundesgericht hielt fest, dass für eine Beschwerde ein aktuelles und praktisches Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids vorliegen muss, ausser in Ausnahmefällen (z.B. bei drohender Wiederholung oder bei genügend wichtigem öffentlichem Interesse an einer prinzipiellen Klärung).
Irreparabler Nachteil (Art. 93 LTF) (Ziff. 1.3): Der angefochtene Entscheid des Kantonsgerichts wurde als Zwischenentscheid qualifiziert, der nicht das Verfahren abschliesst. Solche Zwischenentscheide sind nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 LTF anfechtbar, namentlich wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können.
2. Rechtmässigkeit des Vorführungsbefehls (Ziff. 2)
A.__ rügte eine Verletzung von Art. 10 Abs. 2 BV, Art. 5 Abs. 1 EMRK und Art. 207 Abs. 1 StPO und beanstandete die Auffassung des Kantonsgerichts, der Vorführungsbefehl sei rechtmässig gewesen.
Rechtlicher Rahmen (Ziff. 2.1.1): Ein Vorführungsbefehl ist eine Zwangsmassnahme (Art. 196 StPO), die dazu dient, eine Person zur persönlichen Teilnahme an einem Verfahrensakt zu verpflichten. Er erlaubt nötigenfalls den Einsatz von Gewalt und das Betreten von Gebäuden (Art. 207-209 StPO). Als Eingriff in die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) muss er dem Verhältnismässigkeitsprinzip entsprechen (Art. 197 StPO). Die Voraussetzungen für einen Vorführungsbefehl sind in Art. 207 Abs. 1 StPO abschliessend aufgeführt (Nichteinhaltung einer Vorladung, vermutete Nichteinhaltung, unentbehrliche sofortige Vorführung bei Verbrechen/Vergehen, dringender Tatverdacht bei Verbrechen/Vergehen und Haftgründe).
Begründung des Kantonsgerichts (Ziff. 2.2): Das Kantonsgericht hatte den Vorführungsbefehl gestützt auf Art. 207 Abs. 1 lit. b StPO (Vermutung der Nichteinhaltung einer Vorladung) als rechtmässig erachtet. Es stützte sich dabei auf einen Polizeirapport vom 6. Februar 2023, wonach A._ im Dezember 2023 gegenüber einem Polizeibeamten geäussert hatte, einer Vorladung nicht Folge leisten zu wollen, und einer im selben Monat zugestellten Vorladung nicht nachgekommen sei. Weiter verwies das Kantonsgericht auf die schwierigen Beziehungen zwischen A._ und den Strafverfolgungsbehörden und darauf, dass A._ den Vorführungsbefehl zerrissen habe, als die Polizisten ihn ihm präsentierten. Es ging von einer "quasi-certitude" aus, dass A._ einer Vorladung nicht Folge geleistet hätte.
Würdigung durch das Bundesgericht (Ziff. 2.3):
Ablehnung von Art. 207 Abs. 1 lit. b StPO (Ziff. 2.3.1): Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die vom Kantonsgericht herangezogenen Indizien für die Annahme einer Nichteinhaltung einer Vorladung gemäss Art. 207 Abs. 1 lit. b StPO nicht ausreichten.
Bestätigung der Rechtmässigkeit nach Art. 207 Abs. 1 lit. d StPO (Ziff. 2.3.2): Das Bundesgericht stellte fest, dass das Kantonsgericht jedoch subsidiär auch die Voraussetzungen von Art. 207 Abs. 1 lit. d StPO (dringender Tatverdacht und Haftgründe) als erfüllt erachtet hatte. A.__ habe keine Argumente vorgebracht, die diese Einschätzung infrage stellen könnten.
3. Entschädigung für Genugtuung (Ziff. 3)
A.__ rügte eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 431 StPO und machte geltend, das Kantonsgericht habe eine formelle Rechtsverweigerung begangen, indem es über sein Genugtuungsbegehren nicht entschied und es an die Gerichtsbehörde zurückwies.
V. Schlussfolgerung Das Bundesgericht wies die Beschwerde in den zulässigen Teilen ab. Die Gerichtskosten wurden A.__ auferlegt.
VI. Zusammenfassung der wesentlichen Punkte