Zusammenfassung von BGer-Urteil 9C_96/2024 vom 19. Januar 2026

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Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts (9C_96/2024 vom 19. Januar 2026) Einleitung

Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts befasst sich mit der steuerrechtlichen Qualifikation einer Entschädigung, die ein ehemaliger Mitarbeiter des Bundes aufgrund einer unrechtmässigen fristlosen Kündigung erhalten hat. Die zentrale Frage war, ob dieser Betrag als steuerfreie Genugtuungssumme im Sinne von Art. 24 lit. g des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) sowie der harmonisierten kantonalen Bestimmungen (Art. 29 lit. h StG/BE) zu betrachten ist.

Sachverhalt

Der 1953 geborene Beschwerdeführer B.A.__ war in einer Kaderposition bei einem Bundesamt tätig. Nach internen Vorkommnissen, die Weisungsverletzungen betreffend Nebenbeschäftigungen, Arbeitszeitanrechnung bei Dienstreisen und Annahme von Einladungen umfassten, drohte der Arbeitgeber im Mai 2015 "weitere personalrechtliche Massnahmen" an. Im Februar 2016 wurde die Absicht zur fristlosen Kündigung eröffnet und diese schliesslich am 31. März 2016 vollzogen.

B.A.__ focht diese Kündigung vor dem Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte Lohnfortzahlung und Entschädigungen für ungerechtfertigte fristlose sowie missbräuchliche Kündigung. Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil A-2718/2016 vom 16. März 2017) hiess das Rechtsmittel teilweise gut. Es verpflichtete das Bundesamt zur Lohnfortzahlung bis zum Ablauf der hypothetischen ordentlichen Kündigungsfrist von sechs Monaten (Art. 34b Abs. 1 lit. b des Bundespersonalgesetzes, BPG) und zur Zahlung einer Entschädigung wegen unrechtmässiger fristloser Entlassung (Art. 34b Abs. 1 lit. a BPG) in Höhe von acht Bruttomonatslöhnen. Eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung lehnte es hingegen ab.

Aufgrund dieses Urteils erhielt B.A._ eine Entschädigungssumme von insgesamt CHF 133'102.30. Die Eheleute A._ deklarierten diesen Betrag in ihrer Steuererklärung 2017 als "nicht steuerbare Einkünfte". Die Steuerverwaltung des Kantons Bern qualifizierte den Betrag jedoch als steuerbares Einkommen, was durch die Steuerrekurskommission und das Verwaltungsgericht des Kantons Bern bestätigt wurde. Gegen letzteres Urteil richtete sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.

Rechtliche Grundlagen und Hauptproblemstellung

Die Einkommenssteuer natürlicher Personen unterliegt grundsätzlich allen wiederkehrenden und einmaligen Einkünften (Einkommensgeneralklausel, Art. 16 Abs. 1 DBG). Dazu gehören auch Einkünfte aus Arbeitsverhältnissen (Art. 17 Abs. 1 DBG) und Ersatzeinkünfte (Art. 23 lit. a DBG). Eine wichtige Ausnahme bildet Art. 24 lit. g DBG, wonach "Genugtuungssummen" steuerfrei sind. Diese Ausnahmebestimmung ist restriktiv auszulegen. Genugtuungen dienen typischerweise dem Ausgleich von Persönlichkeitsverletzungen (Art. 49 OR), die einen immateriellen Schaden darstellen.

Im öffentlichen Personalrecht des Bundes kann ein Arbeitsverhältnis aus wichtigen Gründen fristlos gekündigt werden (Art. 10 Abs. 4 BPG), wobei die zivilrechtliche Praxis zu Art. 337 Abs. 2 OR mit Berücksichtigung der Besonderheiten des öffentlichen Dienstes heranzuziehen ist. Art. 34b BPG regelt die Entschädigung bei Kündigungen, die nicht sachlich hinreichend begründet oder fristlos sind, obwohl wichtige Gründe fehlen oder Verfahrensvorschriften verletzt wurden. Die Entschädigung bemisst sich nach Art. 34b Abs. 2 BPG auf in der Regel mindestens sechs und höchstens einen Jahreslohn, wobei sie der privatrechtlichen Regelung von Art. 337c Abs. 3 OR nachgebildet ist. Für die Bemessung sind die Schwere der Persönlichkeitsverletzung, Art und Ausmass des Fehlverhaltens des Arbeitgebers, allfälliges Mitverschulden des Arbeitnehmers, die Dauer des Arbeitsverhältnisses, das Alter der gekündigten Person und die ökonomischen Auswirkungen zu berücksichtigen. Die Entschädigung bei ungerechtfertigter fristloser Entlassung gilt dabei als einer Genugtuung nahestehende Leistung für seelische Unbill und als Strafzahlung sui generis gegenüber dem Arbeitgeber.

Die Hauptproblemstellung des Bundesgerichts war, ob die dem Beschwerdeführer aufgrund der unrechtmässigen fristlosen Kündigung zugesprochene Entschädigung von acht Bruttomonatslöhnen als steuerfreie Genugtuungssumme im Sinne von Art. 24 lit. g DBG zu qualifizieren ist.

Argumentation und Begründung des Bundesgerichts

Das Bundesgericht nimmt zunächst eine Rüge der Gehörsverletzung der Beschwerdeführerin vorweg. Diese hatte geltend gemacht, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass B.A.__ vor der Kündigung an einer Depression wegen Mobbings gelitten habe. Das Bundesgericht verneint eine Gehörsverletzung, da die für die Entschädigung massgebenden tatsächlichen Gesichtspunkte durch das Bundesverwaltungsgericht im personalrechtlichen Verfahren abschliessend beurteilt wurden und im steuerrechtlichen Verfahren kein Raum für eine erneute Würdigung bestehe.

1. Bezugnahme auf den Präzedenzfall BGE 148 II 551 (Entschädigung bei missbräuchlicher Kündigung): Das Bundesgericht erinnert an seine Rechtsprechung betreffend Entschädigungen bei missbräuchlicher Kündigung gemäss Art. 336a OR (BGE 148 II 551). Dort wurde entschieden, dass solche Entschädigungen als Genugtuungssummen im Sinne von Art. 24 lit. g DBG vollumfänglich steuerfrei sind. Die Entschädigung diene primär dem Ausgleich der mit der missbräuchlichen Kündigung einhergehenden Persönlichkeitsverletzung. Obwohl auch pönale Motive (Sanktionierung des Arbeitgeberfehlverhaltens) vorlägen, werde die Entschädigung nicht in einen steuerfreien und einen steuerbaren Anteil aufgeteilt. Dies sei einerseits damit begründet, dass der Ausgleich des "tort moral" aus Sicht des Arbeitnehmers der klare Hauptzweck sei, und andererseits aus praktischen Gründen, da ein Massstab für eine objektive Abgrenzung fehle und eine analoge Behandlung zur sozialversicherungsrechtlichen Beitragserhebung erfolge.

2. Übertragbarkeit der Grundsätze auf die Entschädigung bei unrechtmässiger fristloser Kündigung (Art. 34b BPG): Das Bundesgericht prüft, inwieweit diese Rechtsprechung auf die hier strittige Entschädigung nach Art. 34b BPG zu übertragen ist.

  • Pönale Funktion: Auch die Entschädigung bei unrechtmässiger fristloser Entlassung weist neben dem Genugtuungs- auch einen pönalen Zweck auf. Das Bundesgericht hält jedoch fest, dass dies keine Differenzierung in einen steuerfreien und steuerbaren Anteil rechtfertigt, analog zur missbräuchlichen Kündigung.
  • "Flexibilisierungsaspekt" im BPG: Ein Aspekt, der im privaten Arbeitsrecht so nicht existiert, ist die bessere Stellung des Arbeitnehmers im BPG (6 bis 12 Monatslöhne) gegenüber dem OR (maximal 6 Monatslöhne). Dies sei als "Gegenleistung für die Flexibilisierung der Auflösung der Arbeitsverhältnisse und den Verzicht auf die Weiterbeschäftigung bei ungültiger Kündigung" zu verstehen. Die Erhöhung der Entschädigung im vorliegenden Fall von sechs auf acht Monatslöhne durch das Bundesverwaltungsgericht sei explizit mit der langen Anstellungsdauer und dem fortgeschrittenen Alter des Beschwerdeführers (erschwerter Wiedereinstieg) begründet worden, was einen wirtschaftlichen Gesichtspunkt darstelle, der nicht als Genugtuungsleistung qualifiziert werden kann.
  • Einheitliche Qualifikation (E. 6.2.3): Trotz dieser wirtschaftlichen Aspekte hält das Bundesgericht am Grundsatz fest, dass eine Entschädigung nach Art. 34b BPG immer einheitlich zu qualifizieren ist. Dient die Entschädigung in erster Linie dem Ausgleich einer Persönlichkeitsverletzung (und nicht von arbeitsmarktlichen Nachteilen), so ist sie insgesamt eine Genugtuungssumme; andernfalls fehlt ihr diese Eigenschaft zur Gänze. Eine Aufteilung in Anteile ist aus praktischen Gründen nicht praktikabel, da kein reproduzierbarer Massstab zur Verfügung steht.

3. Analyse des Genugtuungscharakters im konkreten Fall (E. 6.3):

  • Anforderung für Genugtuung: Eine Genugtuungsleistung im Sinne von Art. 49 OR und damit auch Art. 24 lit. g DBG setzt einen objektiv und subjektiv aussergewöhnlich schweren Eingriff in die Persönlichkeit voraus. Eine leichte Persönlichkeitsverletzung genügt nicht. Diese Anforderung ist auch im Steuerrecht massgebend (Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung).
  • Unterschied "missbräuchlich" vs. "unrechtmässig durch Verwirkung": Bei missbräuchlichen Entlassungen (Art. 336 OR) ist die Persönlichkeitsverletzung oft per se erheblich (z.B. bei Kündigung aufgrund einer persönlichen Eigenschaft oder Rechtsausübung). Bei ungerechtfertigter fristloser Entlassung (Art. 337c Abs. 3 OR / Art. 34b BPG) verletzt dies, zumal wegen der stigmatisierenden Wirkung, die Persönlichkeit des Entlassenen regelmässig ebenfalls in erheblichem Masse.
    • Cruciale Unterscheidung: Es gibt jedoch Konstellationen einer unrechtmässigen fristlosen Entlassung, bei denen dies nicht zutrifft, insbesondere wenn die Unrechtmässigkeit in einer blossen Verspätung begründet ist. Hier waren objektiv betrachtet wichtige Gründe für eine fristlose Kündigung gegeben (schwere Treuepflichtverletzungen des B.A.__), das Kündigungsrecht des Arbeitgebers war aber wegen Zeitablaufs (Verwirkung) erloschen.
  • Bundesverwaltungsgerichtliche Feststellung: Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem speziellen Fall explizit eine bloss leichte Persönlichkeitsverletzung des Beschwerdeführers angenommen. Die Erhöhung der Entschädigung von sechs auf acht Monatslöhne erfolgte gerade aufgrund wirtschaftlicher Gesichtspunkte (lange Anstellungsdauer, fortgeschrittenes Alter, erschwerter Wiedereinstieg), die keine immaterielle Unbill im Sinne einer Genugtuung darstellen.
  • Schlussfolgerung zur Steuerpflicht: Da Art. 24 lit. g DBG restriktiv auszulegen ist, kann die Entschädigung in Fällen, in denen die Persönlichkeitsverletzung nicht die erforderliche Schwere aufweist – insbesondere bei einer Unrechtmässigkeit, die sich auf eine bloss prozedurale Verspätung (Verwirkung des Kündigungsrechts trotz objektiv vorhandener Kündigungsgründe) beschränkt – nicht als steuerfreie Genugtuungssumme gelten. Es fehlt die gesetzliche Grundlage, arbeitsrechtliche Entschädigungen ohne Genugtuungsqualität von der Steuerpflicht auszunehmen.

4. Abgrenzung zum Sozialversicherungsrecht (E. 6.4): Das Bundesgericht weist darauf hin, dass die sozialversicherungsrechtliche Beitragsfreiheit von Entschädigungen nach Art. 336a und 337c Abs. 3 OR (gemäss BGE 123 V 5) auf dem Umstand beruht, dass diese Leistungen keinen Bezug zum "massgebenden Lohn" haben, sondern primär Strafe, Prävention und allenfalls Genugtuung dienen. Die steuerrechtliche Befreiung hingegen ist ausschliesslich auf "Genugtuungssummen" beschränkt. Obwohl beide Rechtsgebiete oft ähnliche Qualifikationen vornehmen, bleibt die steuerrechtliche Beurteilung eigenständig und kann abweichen. Die AHV-Beitragsfreiheit präjudiziert die steuerrechtliche Beurteilung daher nicht.

Kantonale und Gemeindesteuern

Aufgrund der Harmonisierungsvorschriften des Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG; Art. 7 Abs. 1 und Abs. 4 lit. i StHG) stimmen die einschlägigen kantonalen Bestimmungen (Art. 29 lit. h StG/BE) im Wesentlichen mit Art. 24 lit. g DBG überein. Die Erwägungen zur direkten Bundessteuer gelten demnach auch für die Kantons- und Gemeindesteuern. Die streitgegenständliche Entschädigung fällt somit auch hier nicht unter die Ausnahmeklausel und ist steuerbar.

Ergebnis

Das Bundesgericht weist die Beschwerde vollumfänglich ab und bestätigt die Steuerbarkeit der Entschädigung.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
  • Problem: Steuerbarkeit einer Entschädigung für unrechtmässige fristlose Kündigung gemäss BPG (Art. 34b BPG).
  • Massgebliche Norm: Art. 24 lit. g DBG (steuerfreie Genugtuungssummen) ist restriktiv auszulegen und erfordert eine objektiv und subjektiv "aussergewöhnlich schwere" Persönlichkeitsverletzung.
  • Präzedenzfall (missbräuchliche Kündigung, BGE 148 II 551): Entschädigungen bei missbräuchlicher Kündigung sind vollumfänglich steuerfrei, da der Ausgleich der Persönlichkeitsverletzung der primäre Zweck ist und eine Aufteilung aus praktischen Gründen nicht sinnvoll ist.
  • Unterscheidung im vorliegenden Fall: Hier war die fristlose Kündigung objektiv wegen schwerwiegender Treuepflichtverletzungen gerechtfertigt, wurde aber unrechtmässig ausgesprochen, weil das Kündigungsrecht des Arbeitgebers aufgrund von Zeitablauf (Verwirkung) verwirkt war.
  • Geringe Persönlichkeitsverletzung: Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Kontext eine bloss leichte Persönlichkeitsverletzung angenommen. Die Erhöhung der Entschädigung (von 6 auf 8 Monatslöhne) erfolgte explizit aus wirtschaftlichen Gründen (Alter, Wiedereinstiegsschwierigkeiten), nicht wegen einer tiefergehenden immateriellen Unbill.
  • Fazit: Eine Entschädigung, deren Unrechtmässigkeit lediglich auf einer prozeduralen Verspätung beruht und die zu einer nur leichten Persönlichkeitsverletzung führt, erreicht nicht die erforderliche Schwere, um als steuerfreie Genugtuungssumme im Sinne von Art. 24 lit. g DBG zu gelten.
  • Sozialversicherungsrechtliche Abgrenzung: Die Beitragsfreiheit im AHV-Recht ist nicht bindend für die steuerrechtliche Beurteilung.
  • Geltungsbereich: Die gleiche Argumentation gilt aufgrund der Steuerharmonisierung auch für die kantonalen und Gemeindesteuern.