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Einleitung
Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts befasst sich mit einer Beschwerde in Zivilsachen gegen einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend Kinderbelange, namentlich die elterliche Obhut, den persönlichen Verkehr, die Bewilligung zur Verlegung des Aufenthaltsorts des Kindes ins Ausland sowie den Kinderunterhalt. Streitparteien sind die unverheirateten und getrennt lebenden Eltern der 2021 geborenen Tochter B.__. Der Vater (Beschwerdeführer) begehrte primär die Zuteilung der Obhut an sich und die Verweigerung des Wegzugs der Mutter (Beschwerdegegnerin 2) mit dem Kind nach Deutschland. Eventualiter stellte er weitergehende Anträge bezüglich des persönlichen Verkehrs und des Unterhalts. Das Bundesgericht wies die Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden konnte, ab.
I. Prozessuale Vorbemerkungen des Bundesgerichts
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde in Zivilsachen ein, da es sich um einen Endentscheid in Zivilsachen betreffend Kinderbelange handelt (Art. 90 i.V.m. Art. 72 Abs. 1 BGG). Es betonte jedoch die strengen Anforderungen an die Beschwerdebegründung gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG und das erhöhte Rügeprinzip bei der Geltendmachung verfassungsmässiger Rechte (Art. 106 Abs. 2 BGG). Falsche oder willkürliche Sachverhaltsfeststellungen müssen detailliert dargelegt und als entscheidend für den Ausgang des Verfahrens ausgewiesen werden (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel ("echte Noven") nach dem angefochtenen Entscheid sind grundsätzlich unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG, BGE 149 III 465 E. 5.5.1).
Das Bundesgericht präzisierte, dass der Beschwerdeführer nicht direkt den erstinstanzlichen Entscheid kritisieren darf, da Streitgegenstand nur der vorinstanzliche Entscheid ist (Art. 75 Abs. 1 BGG). Rügen, die sich pauschal auf Art. 8 BV (Rechtsgleichheit) oder Art. 14 EMRK berufen, ohne eine konkrete Rechtsverletzung im Kontext der zivilrechtlichen Bestimmungen aufzuzeigen, wurden als ungenügend begründet erachtet und nicht berücksichtigt.
II. Methodik der Kindeswohlprüfung bei Wegzug eines Elternteils
Das Bundesgericht legte dar, dass bei der Frage, ob einem Elternteil gemäss Art. 301a Abs. 2 lit. a ZGB die Verlegung des Aufenthaltsorts des Kindes zu genehmigen ist, über die Obhut grundsätzlich nicht unabhängig vom Wegzug zu entscheiden ist. Vielmehr ist von der Prämisse dieses Wegzugs auszugehen und gestützt darauf zu beurteilen, ob das Kindeswohl besser gewahrt ist, wenn das Kind mit dem wegzugswilligen Elternteil mitzieht oder beim zurückbleibenden Elternteil verbleibt (vgl. BGE 142 III 481 E. 2.6).
III. Obhut und Bewilligung des Wegzugs (Art. 301a Abs. 2 lit. a ZGB)
Massgebende Kriterien und Vorinstanzliche Beurteilung: Als oberste Maxime des Kindesrechts hat das Kindeswohl bei der Zuteilung der Obhut Vorrang vor allen anderen Überlegungen (BGE 143 III 361 E. 7.3.1). Wichtige Kriterien sind die Erziehungsfähigkeit der Eltern, die Bindungstoleranz (Fähigkeit, den Kontakt des Kindes zum anderen Elternteil zu fördern, BGE 142 III 481 E. 2.7), die Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse sowie die Betreuungs- und Erziehungskontinuität. Bei kleineren Kindern kommt der Personenorientierung und der Kontinuität der Betreuung besonderes Gewicht zu, während bei älteren Kindern die Wohn- und Schulumgebung wichtiger werden. War der wegzugswillige Elternteil die Hauptbezugsperson, ist es tendenziell zum besseren Wohl des Kindes, wenn es bei diesem verbleibt und mit ihm wegzieht. Die Gründe für den Wegzug sind grundsätzlich nicht gerichtlich überprüfbar, es sei denn, der Wegzug diene offensichtlich der Entfremdung des Kindes vom anderen Elternteil (BGE 142 III 481 E. 2.7).
Die Vorinstanz hatte die alleinige Obhut der Mutter zugesprochen und den Wegzug nach Deutschland bewilligt. Sie begründete dies damit, dass die Mutter seit Geburt des Kindes die Hauptbezugsperson sei und es überwiegend betreut habe. Für ein Kleinkind sei die Kontinuität der Betreuung entscheidend; ein Wechsel der Hauptbetreuungsperson würde einen erheblichen Einschnitt bedeuten. Dem Kriterium der örtlichen Stabilität komme aufgrund des Alters des Kindes eine untergeordnete Bedeutung zu. Die Vorinstanz verneinte zudem eine mangelnde Bindungstoleranz oder eine rechtsmissbräuchliche Motivation der Mutter für den Wegzug.
Rügen des Beschwerdeführers und Bundesgerichtliche Prüfung: Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 ZPO) und des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 296 ZPO) durch die Vorinstanz, insbesondere weil diese kein Gutachten zur Bindungstoleranz eingeholt habe und seine Vorbringen dazu nicht geprüft habe. Er behauptete eine rechtsmissbräuchliche Motivation der Mutter für den Wegzug.
Das Bundesgericht bestätigte, dass die Vorinstanz ihrer Untersuchungspflicht genüge getan habe. Auch wenn die Formulierung, der Beschwerdeführer habe eine eingeschränkte Bindungstoleranz nicht "belegen" können, unglücklich sei (im Untersuchungsgrundsatz obliegt die Sachverhaltsforschung dem Gericht von Amtes wegen), so sei die Vorinstanz in Würdigung aller Umstände zu einem positiven Beweisergebnis gelangt. Die vom Beschwerdeführer zitierten Chatverläufe und Vorkommnisse lägen bereits Jahre zurück und belegten keine gegenwärtige Bindungsintoleranz, zumal die Besuchsregelungen gemäss Beistandsbericht umgesetzt würden. Willkür in der Beweiswürdigung sei nicht dargetan. Die Motivation der Mutter für den Wegzug (Wunsch, in die deutsche Heimat zurückzukehren) sei nicht rechtsmissbräuchlich und diente nicht der Entfremdung, womit keine weitere Abklärung notwendig war. Das Bundesgericht erinnerte daran, dass die gerichtliche Entscheidung nicht dazu diene, Eltern für ihr Verhalten zu belohnen oder zu bestrafen (Urteil 5A_928/2022 vom 12. Oktober 2023 E. 4). Ausschlaggebend sei die aktuelle Situation und das Kindeswohl.
Insgesamt hielten die vorinstanzlichen Entscheidungen zur Obhut und zur Bewilligung des Wegzugs vor Bundesrecht stand, insbesondere gestützt auf die Hauptbezugspersonenstellung der Mutter und die Personenbezogenheit des Kleinkindes, die eine hohe Betreuungskontinuität erfordert.
IV. Regelung des Persönlichen Verkehrs (Art. 273 ZGB)
Verbleib in der Schweiz: Die Vorinstanz hatte ein Wochenendbesuchsrecht von Freitagabend bis Sonntagabend sowie eine zusätzliche Übernachtung unter der Woche geregelt, sobald das Kind im Kindergarten ist. Eine Verlängerung bis Montagmorgen lehnte sie zugunsten der Stabilität und Eingewöhnung des Kindes im gewohnten Lebensmittelpunkt ab. Der Beschwerdeführer rügte, die Vorinstanz sei von einer falschen Annahme bezüglich des Kindergarteneintritts bzw. der Einschulung ausgegangen und habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Das Bundesgericht wies diese Rüge als unbegründet zurück, da die Vorinstanz auf den Kindergarteneintritt abstellte und den Beschwerdeführer eine Mitwirkungspflicht traf, allfällige Änderungen zu melden. Im Übrigen liege die Ausgestaltung des Besuchsrechts im Ermessen der Vorinstanz, dessen Ausübung hier nicht zu beanstanden sei.
Nach Wegzug nach Deutschland: Die Vorinstanz bestätigte die erstinstanzliche Regelung von Besuchen an jedem dritten Wochenende und sechs Ferienwochen pro Jahr. Sie begründete dies mit der Bedeutung häufiger und regelmässiger Kontakte für die Aufrechterhaltung einer stabilen Bindung bei jüngeren Kindern und dem Wunsch, beiden Elternteilen einen vergleichbaren Ferienanteil mit dem Kind zu ermöglichen. Der Beschwerdeführer beantragte Besuche alle vier Wochen und acht Ferienwochen. Das Bundesgericht sah auch hier keinen Ermessensmissbrauch der Vorinstanz. Die vom Beschwerdeführer gewünschte weniger häufige Kontaktfrequenz sei widersprüchlich zu seinem Wunsch nach mehr Zeit mit dem Kind. Die Regelung von sechs Ferienwochen sei angesichts des Alters des Kindes und des Ziels einer gleichmässigen Ferienbeteiligung nicht zu beanstanden.
V. Kinderunterhalt (Art. 276 ff. ZGB)
Ermittlung des Einkommens der Mutter: Die Vorinstanz rechnete der Mutter bis zum Kindergarteneintritt des Kindes kein hypothetisches Einkommen an und danach ein solches gemäss Schulstufenmodell. Die geringfügige und unregelmässige Erwerbstätigkeit der Mutter nach der Geburt des Kindes rechtfertige keine Abweichung vom Schulstufenmodell. TWINT-Gutschriften auf dem Konto der Mutter wurden nicht als Erwerbseinkommen qualifiziert, da sie überwiegend kleinere Beträge von Privatpersonen umfassten und auch Unterhalts- und Sozialhilfezahlungen darunter waren. Der Beschwerdeführer rügte die Anwendung des Schulstufenmodells und die unzureichende Berücksichtigung der TWINT-Gutschriften sowie eine willkürliche Festsetzung des hypothetischen Einkommens. Das Bundesgericht bestätigte, dass das Schulstufenmodell auch in Fällen ohne vorher gelebtes Modell eine grundsätzlich massgebende Richtlinie ist (BGE 144 III 481 E. 4.6 f.). Die Entscheidung, von diesem Modell wegen der kurzen Erwerbstätigkeit nicht abzuweichen, lag im Ermessen der Vorinstanz und sei nicht bundesrechtswidrig. Die Beweiswürdigung bezüglich der TWINT-Gutschriften sei nicht willkürlich, zumal der Beschwerdeführer nicht dargelegt habe, dass diese tatsächlich Erwerbseinkommen darstellten. Die Rüge zur Höhe des hypothetischen Einkommens nach Kindergarteneintritt wurde als nicht zulässig erachtet, da sie nicht vor der Vorinstanz vorgebracht und somit der kantonale Instanzenzug nicht ausgeschöpft wurde (Art. 75 Abs. 1 BGG).
Bedarfsposten: a. Fremdbetreuungskosten: Die Vorinstanz berücksichtigte belegte Fremdbetreuungskosten in der Phase der teilweisen Erwerbstätigkeit der Mutter. Die Rüge des Beschwerdeführers, die Belege seien nicht ausreichend gewürdigt worden, wurde vom Bundesgericht verworfen. Er habe der Vorinstanz keine spezifischen Ungereimtheiten gemeldet, womit seine Mitwirkungspflicht (Art. 311 Abs. 1 ZPO) nicht erfüllt worden sei. b. Bedarf des Kindes ab Volljährigkeit: Die Vorinstanz ermittelte den Bedarf des Kindes ab Volljährigkeit anhand einer Prognose basierend auf den publizierten Studien- und Lebenshaltungskosten für Studierende an der Universität Zürich (Fr. 2'200.--). Der Beschwerdeführer rügte, diese Bedarfsermittlung sei willkürlich, da sie von hypothetischen Annahmen (Studium, nicht zu Hause wohnen) ausgehe. Das Bundesgericht erklärte, dass die Festlegung von Unterhalt über die Volljährigkeit hinaus selbst bei jungen Kindern die Regel sei, um spätere Klagen zu vermeiden (BGE 139 III 401 E. 3.2.2). Prognosen seien hierfür notwendigerweise erforderlich. Allfällige spätere Änderungen könnten im Abänderungsverfahren geltend gemacht werden (Art. 286 Abs. 2 ZGB). Die pauschale Schätzung auf Fr. 2'200.-- sei vor dem Hintergrund der Schwierigkeit solcher Prognosen nicht zu beanstanden.
Unterhalt bei Wegzug nach Deutschland: a. Anwendbares Recht: Der Beschwerdeführer forderte die Anwendung deutschen Rechts. Die Vorinstanz wandte schweizerisches Recht an. Das Bundesgericht bestätigte dies unter Verweis auf Art. 4 Abs. 1 des Haager Übereinkommens über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (HÜÜ), wonach das Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten massgebend ist. Da die Kindes und Mutter zum Zeitpunkt des Urteils noch in der Schweiz wohnhaft waren, war schweizerisches Recht anwendbar. Auch Art. 15 HÜÜ (gemeinsames Heimatrecht bei Wohnsitz des Pflichtigen im Heimatrecht) würde zum schweizerischen Recht führen. b. Hypothetisches Einkommen des Vaters und Besuchsrechtskosten: Der Beschwerdeführer rügte, sein hypothetisches Einkommen sei zu hoch angesetzt und seine Besuchsrechtskosten seien im Bedarf zu berücksichtigen. Das Bundesgericht wies diese Rügen ebenfalls als unzulässig ab, da der Beschwerdeführer diese Punkte nicht spezifisch vor der Vorinstanz angefochten hatte ("Rügepräklusion", Art. 75 Abs. 1 BGG). c. Unterhalt ab Volljährigkeit nach Wegzug: Die Vorinstanz setzte den Unterhaltsbeitrag für die Zeit nach der Volljährigkeit bei einem Wegzug nach Deutschland ohne eigenständige Bedarfsrechnung fort, unter Verweis auf "erhebliche Unsicherheiten". Der Beschwerdeführer rügte dies als bundesrechtswidrig und willkürlich. Auch hier wurde die Rüge aufgrund mangelnder materieller Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs nicht zugelassen (Art. 75 Abs. 1 BGG).
VI. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte
Das Bundesgericht bestätigte die vorinstanzlichen Entscheidungen zur Obhut, zum Wegzug und zum Kinderunterhalt. Es hob hervor, dass das Kindeswohl oberste Maxime ist, und bekräftigte die Bedeutung der Betreuungskontinuität bei Kleinkindern. Die Mutter wurde als Hauptbezugsperson anerkannt und ihre Bindungstoleranz sowie die fehlende rechtsmissbräuchliche Motivation für den Wegzug wurden bestätigt. Die Regelungen zum persönlichen Verkehr lagen im Ermessensspielraum der Vorinstanz. In Bezug auf den Kinderunterhalt wurde die Anwendung des Schulstufenmodells sowie die Prognose des Bedarfs über die Volljährigkeit hinaus als zulässig erachtet. Weiterhin wurde die Anwendung schweizerischen Rechts bei der Unterhaltsfestsetzung für den Wegzug als korrekt befunden. Zahlreiche Rügen des Beschwerdeführers scheiterten an den strengen Anforderungen des Bundesgerichts an die Begründung oder der mangelnden Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs.
VII. Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens wurden dem Beschwerdeführer auferlegt, wobei ihm die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde.