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Gerne, hier ist eine detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 6B_725/2024 vom 13. Januar 2026:
Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 6B_725/2024 vom 13. Januar 2026
I. Einleitung Das Bundesgericht hatte über den Rekurs von A.__ gegen ein Urteil der Chambre pénale d'appel et de révision des Kantons Genf vom 23. Juli 2024 zu entscheiden. Der Beschwerdeführer wurde von der Vorinstanz wegen Verletzung von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen (Art. 162 StGB) und unlauteren Wettbewerbs (Herabsetzung, Art. 23 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG) verurteilt. Er beantragte im Wesentlichen einen Freispruch von diesen Anklagepunkten.
II. Sachverhalt A._ war von Februar 2018 bis zu seiner fristlosen Entlassung am 8. Juli 2019 als Versicherungsberater bei der C._ Sàrl tätig. Im Mai 2019 gründete er zusammen mit ehemaligen Mitarbeitern der C._ Sàrl, F._ und G._, die E._ Sàrl, die im selben Tätigkeitsbereich tätig ist. A._ war Präsident und geschäftsführender Gesellschafter der E._ Sàrl.
Die Vorinstanz hatte im Wesentlichen folgende Sachverhalte festgestellt: * Herabsetzung (Dénigrement): Zwischen März und November 2019, sowohl während als auch nach seiner Anstellung bei C._ Sàrl, setzte A._ in Absprache mit F._ die C._ Sàrl gegenüber deren Kunden (namentlich der Familie H._) und einem Geschäftspartner (dem Callcenter I._ in Marokko) herab. Er behauptete fälschlicherweise, C._ Sàrl habe ihre Akkreditierungen verloren, zahle ihre Angestellten nicht und befinde sich in finanziellen Schwierigkeiten, um deren Versicherungsnehmer zur E._ Sàrl zu locken. * Verletzung von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen: Zwischen März und November 2019 nutzten die Mitarbeiter der E._ Sàrl Kundenlisten der C._ Sàrl zur Akquise neuer Kunden. Dies betraf mindestens die Familie H._ und J._. A._ hatte diese Daten, die er während seiner Tätigkeit bei C._ Sàrl erworben hatte, seiner neuen Firma (E._ Sàrl) übermittelt. Im November 2019 wurden die Kundenakten der C._ Sàrl noch immer von Mitarbeitern der E._ Sàrl, wenn nicht von A._ selbst, verwendet. A._ handelte dabei in Absprache mit F._.
III. Vorinstanzliche Verfahren Das Tribunal de police des Kantons Genf verurteilte A.__ im November 2023 wegen Verletzung von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen, UWG-Verstössen und einer Verkehrsregelverletzung zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen. Die Chambre pénale d'appel et de révision des Kantons Genf bestätigte im Juli 2024 die Verurteilung wegen Verletzung von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen (Art. 162 StGB) und Herabsetzung (Art. 23 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG).
IV. Rügen des Beschwerdeführers A._ rügte vor Bundesgericht im Wesentlichen: 1. Die Löschung der C._ Sàrl aus dem Handelsregister führe zur Einstellung der Strafverfolgung. 2. Verletzung des Akkusationsprinzips (Art. 9, 325, 356 Abs. 1 StPO), da die Anklageschrift ungenau gewesen sei. 3. Verletzung von Art. 162 StGB, des Prinzips in dubio pro reo und des Prinzips ne bis in idem bezüglich der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses. 4. Verletzung der territorialen Zuständigkeit (Art. 3 und 8 StGB) und der Mittäterschaft (Art. 26 StGB) bezüglich der Herabsetzung.
V. Erwägungen des Bundesgerichts
1. Die Löschung der C.__ Sàrl aus dem Handelsregister Der Beschwerdeführer machte in seiner Replik geltend, die C.__ Sàrl sei aus dem Handelsregister gelöscht worden. Dies sei eine notorische Tatsache, die das Bundesgericht berücksichtigen müsse und die dazu führe, dass die Strafverfolgung eingestellt werden müsse.
Das Bundesgericht hielt fest, dass neue Tatsachen (Noven) im Verfahren vor Bundesgericht grundsätzlich unzulässig sind (Art. 99 Abs. 1 BGG). Notorische Tatsachen, wie Einträge im Handelsregister, können jedoch von Amtes wegen berücksichtigt werden, auch wenn sie nach dem angefochtenen Entscheid eingetreten sind (Art. 143 IV 380 E. 1.2). Die Löschung der C.__ Sàrl aus dem Handelsregister am 30. Juli 2025 aufgrund der Konkurseröffnung führte dazu, dass die Gesellschaft rechtlich aufhörte zu existieren (ATF 132 III 731 E. 3.1) und somit nicht mehr Partei im Verfahren vor Bundesgericht sein kann.
Hinsichtlich der strafrechtlichen Verfolgung wies das Bundesgericht die Rüge des Beschwerdeführers jedoch zurück. Nach Art. 30 Abs. 1 StGB ist für bestimmte Delikte ein Strafantrag erforderlich. Der Tod des Geschädigten beendet die Wirkung eines Strafantrags nicht (ATF 95 IV 161). Dieses Prinzip müsse auch für die Auflösung einer geschädigten juristischen Person gelten. Der einmal gültig gestellte Strafantrag bleibe wirksam. Eine gegenteilige Annahme würde dazu führen, dass ein Täter von der Auflösung des Opfers profitieren und einer Verurteilung entgehen könnte. Auch im Bereich des UWG, wo Art. 23 Abs. 2 UWG bestimmt, dass nur antragsberechtigt ist, wer auch zivilrechtlich klageberechtigt ist, gelten die allgemeinen strafrechtlichen Grundsätze. Die frühere Rechtsprechung (ATF 102 IV 145 zur alten UWG-Gesetzesversion), wonach das Entfallen des zivilrechtlichen Klagerechts auch das strafrechtliche Antragsrecht aufhebe, sei im Kontext der neuen UWG-Gesetzgebung (1986), die die strafrechtlichen Instrumente stärken wollte, nicht einschlägig.
2. Verletzung des Akkusationsprinzips Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung des Akkusationsprinzips, da die Anklageschrift ungenau gewesen sei. Das Bundesgericht erklärte diesen Punkt für unzulässig. Der Beschwerdeführer habe diese Rüge nicht im kantonalen Berufungsverfahren geltend gemacht. Gemäss dem Grundsatz von Treu und Glauben im Verfahren (Art. 5 Abs. 3 BV) ist es unzulässig, Rechtsmängel, die in einer früheren Prozessphase hätten gerügt werden können, erst vor den oberen Instanzen vorzubringen (ATF 143 IV 397 E. 3.4.2).
3. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 StGB) Der Beschwerdeführer bestritt seine Verurteilung wegen Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses.
Rechtliche Grundlagen:
Würdigung des Bundesgerichts:
Schlussfolgerung: Der Beschwerdeführer ist vom Vorwurf der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses freizusprechen. Die weiteren Rügen in diesem Zusammenhang (betreffend Existenz eines Geheimnisses, in dubio pro reo und ne bis in idem) wurden damit gegenstandslos.
4. Unlauterer Wettbewerb - Herabsetzung (Art. 23 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG) Der Beschwerdeführer bestritt seine Verurteilung wegen Herabsetzung.
Territoriale Zuständigkeit (Art. 3 und 8 StGB):
Mittäterschaft (Art. 26 StGB):
Schlussfolgerung: Die Verurteilung wegen Herabsetzung ist bundesrechtskonform.
VI. Ergebnis Das Bundesgericht hiess den Rekurs teilweise gut. Das angefochtene Urteil wird insoweit abgeändert, als A.__ von der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses freigesprochen wird. Die Sache wird zur Neufestsetzung der Strafe sowie der Kosten und Entschädigungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wurde der Rekurs, soweit zulässig, abgewiesen.
VII. Kurzfassung der wesentlichen Punkte